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An diesem Ort ausgestellte Urkunden:

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    Urkunde
    1299 Mai 25.
    (CAO, 1324-05-25)
    Konrad von Haltenberg [B. Landsberg Obb.] und sein Sohn Hermann beurkunden, daß sie mit Zustimmung und Rat ihrer Ehefrauen und ihrer Erben ihre 2 Höfe zu Obermeitingen [B. Landsberg] mit allem Zubehör, aber ohne die Leute, an Konrad den Eulentaler, Bürger zu Augsburg, und an dessen Erben verkauft haben, und zwar jedes Pfund Gülte für 16 Pfund neuer Augsburger Pfennige. Auf dem einen Hof sitzt der Haltenberger, auf dem anderen Meier Friedrich. Die Aussteller sollen diesen Besitz an die vom Eulentaler oder dessen Erben bezeichneten Personen, Frauen oder Männer, leihen, und zwar so oft sie es wünschen. Konrad hat ihnen von den kommenden 4 Tagen [in den Fasten, von Aschermittwoch bis Invocavit] an ein Jahr lang ein Rückkaufsrecht zugestanden. Sie sollen aber mit ihrem Eigengut zurückkaufen, damit sie die Höfe nicht [etwa] um größeren Gewinn rᷝ(dvrch mer gvteſ) oder an rᷝliebe frivnde verkaufen oder versetzen. Wenn der Eulentaler erreicht, daß sich Bischof Wolfhart von Augsburg als Lehensherr bereit erklärt, ihm die Höfe zu leihen, so sollen die Haltenberger sie dem Bischof aufgeben, und dieser soll sie dem Eulentaler und dessen Erben leihen. Danach sollen die Haltenberger die Höfe [nochmals] entsprechend dem Landesrecht dem Eulentaler rᷝſtæten. Finden der Eulentaler oder dessen Erben den derzeitigen Bischof dazu nicht bereit, so soll er die Höfe von den Haltenbergern als Lehen haben, bis ein neuer Bischof kommt. Dann sollen die Haltenberger dafür sorgen, daß die Höfe dem Eulentaler und dessen Erben innerhalb Jahresfrist von dem Bischof geliehen werden. Für die Erfüllung dieser Verpflichtung haben die Haltenberger 6 [Bd. 4 S. 488 Z. 22-25] namentlich genannte Bürgen gestellt. Bei einer Verletzung der obigen Bestimmungen dürfen der Eulentaler und dessen Erben 2 Bürgen mahnen. Diese sollen statt ihrer 2 achtbare Knechte mit 2 Pferden einlagern lassen. Wenn diese 14 Tage Einlager gehalten haben, dürfen 2 weitere Bürgen, nach weiteren 14 Tagen wiederum 2 Bürgen zu den anderen gemahnt werden. Diese 6 sollen dann in Augsburg in einem Gasthaus so lange Einlager halten, bis der Anlaß der Mahnung beseitigt ist. Stirbt einer der Bürgen, so muß der Haltenberger in Monatsfrist einen anderen stellen, widrigenfalls 2 Bürgen so lange Einlager halten müssen, bis ein neuer Bürge gestellt ist, der den Eulentalern ebenso annehmbar und sicher wie der verstorbene erscheint. Die Haltenberger haben den Meiern alle alten Schulden erlassen. Die Bürgen erklären, daß sie die von ihnen übernommenen Verpflichtungen erfüllen werden. --
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    1299 Mai 23.
    (CAO, 1324-05-23)
    Ritter Rüdiger von Werdegg überläßt dem Rat und den Bürgern von Zürich seinen Eigenknecht Heinrich rᷝvor horwen. Weder er noch seine Nachkommen werden von Heinrich, so lange er Knecht der Zürcher ist, Abgaben rᷝ(ſtúre, gewerfe) oder entsprechende Dienstleistungen verlangen. Vergehen Heinrichs dürfen die Zürcher an Leben und Besitz richten, ohne daß die Bürger Rüdiger oder dessen Nachkommen damit kränken oder Repressalien hervorrufen. Rüdiger wird Heinrich niemals verpfänden oder sonst von sich weggeben. Benötigt er seinen Knecht dringend zurück, so muß er dies den Zürchern 17 Wochen vorher mitteilen, damit sie sich einen anderen Knecht beschaffen können. Dann soll er seinen Knecht zurückerhalten. --
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    1299 Mai 21.
    (CAO, 1324-05-21)
    Graf Ulrich von Helfenstein beurkundet, in erster Linie für den Komtur und die Deutschordensherren von Ulm, daß er Ritter Otto von Berg, seinem Dienstmann, die Eigentumsrechte an dem Hof zu Ellingen in dessen Hand und Gewalt mit der Berechtigung gegeben hat, darüber gegenüber rᷝjn [den Deutschordensherren] oder jedem anderen zu verfügen. Was Otto mit dem Hof anfängt, geschieht mit Ulrichs Zustimmung. -- Vgl. Corpus Nr. 3308. --
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    1299 Mai 22.
    (CAO, 1324-05-22)
    Graf Konrad von Fürstenberg, Kirchherr zu Villingen, beurkundet, daß er mit Zustimmung seiner Brüder, der Grafen Egen und Gebhart, alles Recht, das Herr Leutfrid, Leutpriester zu St. Walburg in Waldkirch, an einem [Bd. 4 S. 484 Z. 27-28] der Lage nach beschriebenen Haus zu Villingen besaß, an Herrn Bertold den rᷝhainbv́rgen, seinen Kaplan zu Villingen, gibt und überträgt. Dieses Haus hatte ein Vetter Leutfrids, Herr Konrad der verstorbene Schreiber, an Bertold gegeben, und Leutfrid hatte es dem Schreiber Konrad aufgegeben. Bertold soll es zu seinen Lebzeiten nutzen und besitzen, und keiner soll ihn darin behelligen. Nach seinem Tode soll das Haus für ewige Zeiten der Kirche zu Villingen gehören, so wie es von dem verstorbenen Konrad dem Schreiber bestimmt war. Darin soll stets ein Leutpriester, der die Kirche besingt, mit seinen Helfern rᷝ(geſellan) und seinem Gesinde wohnen, sonst niemand. Die Grafen Egen und Gebhart erklären, daß sie dem Inhalt der Urkunde zustimmen und hängen zum Zeichen dafür ihre Siegel neben das des Grafen Konrad. --
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    1299 Mai 25.
    (CAO, 1324-05-25)
    Ulrich von Radlbrunn [B. Hollabrunn NÖ.] beurkundet, daß er 4 Weingärten zu Radlbrunn an dem Burgstall, 10 Weingärten in dem rᷝPetzleines Tal und 4 der Lage nach beschriebene Äcker ohne Recht dem Kloster und Konvent von Lilienfeld vorenthalten hat, ebenso eine Hofmark, mit der er seinen Hof vergrößert hat. Dieses Unrecht wollten Abt und Konvent von Lilienfeld von ihm nicht länger hinnehmen und setzten ihm einen Gerichtstermin in Wilhelmsburg, wo er sich wegen der Weingärten und Äcker verantworten sollte. Unterdes sah Ulrich ein, daß er das Gut widerrechtlich besitzt, und er erschien daraufhin in Krems vor dem Abt, vor Gottfried, dem Richter zu Krems, vor dessen Vater Rapot und vor dem Rat der Stadt. Vor ihnen bekannte er sich wegen der Weingärten und Äcker schuldig. Daraufhin erwies ihm der Abt mit Zustimmung und Rat des Konventes eine Freundlichkeit und verlieh ihm und seinen Söhnen, nicht aber seinen Töchtern, 3 von den am Burgstall zu Radlbrunn gelegenen Weingärten als rechtmäßiges Burgrecht. Davon soll er am St. Kolomanstag [Colomanni, 13. Oktober] dem Kloster alljährlich 12 Pfennige entrichten. Ferner hat er ihnen einen 2½ Joch großen Weingarten im rᷝPetzleinestale verliehen, den sie selber bebauen. Auch davon sind am St. Kolomanstage 12 Pfennige zu entrichten. Weiter hat er ihnen 3 Äcker [von den 4 genannten] verliehen, von denen insgesamt jährlich 28 Pfennige zu entrichten sind. Die Hofstatt, mit der sie ihren Hof erweitert haben, hat ihnen der Abt bestätigt. Sie verpflichten sich, weder in dem Dorf Radlbrunn noch außerhalb des Dorfes auf dem zum Dorf gehörigen Eigen eine Burg rᷝ(veſte) zu bauen. Sie werden auch nicht mit Unterstützung ihrer Herren oder ihrer Verwandten um Erlaubnis dazu nachsuchen. Wenn sie das Burgrecht verkaufen wollen, so dürfen sie es nur an die Leute rᷝ(holden) des Abtes im Dorf verkaufen. Verstoßen sie gegen die Bestimmungen der Urkunde, so ist dem Abt und dem Kloster alles Burgrecht frei, das sie vom Kloster haben. Ulrich entäußert sich ferner des Besitzes, den er dem Kloster widerrechtlich vorenthalten hat: eines Weingartens an dem Burgstall, den er von Walkun dem rᷝman gekauft hatte, 9 Weingärten in dem rᷝPetzleines Tal, die er neu anlegen ließ, des rᷝChogels und eines 3 Joch großen Ackers auf dem rᷝChogel. Der Abt hat ihm vergeben, daß er ihm seinen Zehnten widerrechtlich vorenthalten hat. Dafür haben Ulrich und seine Kinder mit Handschlag versprochen, künftig den Zehnten richtig zu zahlen. --
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    Urkunde
    1299 Juni 3.
    (CAO, 1324-06-03)
    Heinrich von Kalham [bei Eugendorf] beurkundet: Da sich Erzbischof Konrad [IV.] von Salzburg ihm gegenüber so gnädig erwiesen hat, gibt er diesem und dem Hochstift folgenden Besitz auf: seinen Burgstall zu Kalham, auf dem der Turm lag, eine dabei liegende Hofstatt, ein Lehen zu Knutzing [bei Eugendorf], das rᷝHailholtz, sein Gericht zu Kalham und alles, was er besaß oder was ihm von seinen Vorfahren zugekommen ist, sowohl Eigen als auch Lehen vom Hochstift Salzburg. Er verzichtet darauf, so daß er künftig keinerlei Ansprüche daran besitzt. -- Vgl. Corpus Nr. 2507, 2770. --
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    Urkunde
    1299 Mai 28.
    (CAO, 1324-05-28)
    Burggräfin Helena zu Nürnberg beurkundet, daß sie wohlüberlegt und bei guter Gesundheit ihr Testament rᷝ(ſelgerete) gemacht hat. Testamentsvollstrecker soll ihr Schwager Graf Konrad von Abenberg [B. Schwabach], ihre Tochter Anna von Nassau, Dechant Konrad von Zenn [Langenzenn, B. Fürth], der Küster der Minoriten in Bayern, [Bertold] der Gardian [der Barfüßer] von Nürnberg und ihre Beichtväter Bruder Konrad Turbrech und Bruder Konrad von Ingolstadt sein. Diese sind bevollmächtigt, nach ihrem Tode ihre gesamte Hinterlassenschaft an Bargeld rᷝ(beraitſchaft), an goldenen und silbernen Wertsachen und an sonstiger beweglicher Habe an sich zu nehmen, ferner sollen sie aus ihrer in Nürnberg hinter den Fleischbänken gelegenen Mühle 500 Haller entnehmen. Davon sollen zunächst die Dienerschaft entlohnt und ihre Schulden bezahlt werden. Den verbleibenden Rest sollen die Testamentsvollstrecker nach Helenas [noch zu treffender] Weisung verteilen. Stirbt sie, ohne weitere Verfügungen getroffen zu haben, so haben die Testamentsvollstrecker Vollmacht, die restliche Hinterlassenschaft so zu verteilen, wie sie glauben, daß es für Helenas Seelenheil am besten ist. Als Begräbnisstelle hat sie sich den Chor [der Kirche St. Paul] der Barfüßer zu Nürnberg ausersehen. Dieses Testament bleibt gültig, so lange sie die Bestimmungen nicht mit anderen Urkunden und vor Zeugen ändert. Änderungen behält sie sich vor. -- München HpSA. (Brandenburg-Ansbach Urk.-Fasc. 1). -- Druck: MZ. 1, 205 f. Nr. 169; MZ. 2, 260 f. Nr. 428. Faksimile: Alterthümer Hohenzollern NF. Bd. 1. Reg.: Nürnberger UB. S. 616 Nr. 1046.
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    1299 Mai 31.
    (CAO, 1324-05-31)
    Herbrand und Eberhart von Metnitz, ihre Kinder und Erben beurkunden, daß Bischof Heinrich von Gurk [früher Bischof von Lavant] wegen seiner Wahl zum Bischof von Gurk mit Zustimmung und auf Bitte der Aussteller Wulfing von Stubenberg, den Prior von Friesach, statt seiner als Untersucher rᷝ(ervarer) aller Streitsachen zwischen den Metnitzern und dem Bistum Gurk eingesetzt hat, wie es früher urkundlich festgelegt worden ist. Er soll die Untersuchung gemeinsam mit dem Vitztum Rudolf von Friesach führen. Wenn Wulfing zu einem Kapitel außer Landes reisen muß, so soll unterdessen der stellvertretende Subprior zu Friesach gemeinsam mit Rudolf die Untersuchung führen. Verläßt Wulfing Friesach für immer, so soll sein Nachfolger gemeinsam mit dem Vitztum die Untersuchung aller der Streitsachen führen, die früher in der Urkunde der beiden Parteien fixiert worden sind. Dabei bleiben in anderen Urkunden festgelegte Rechte und Verpflichtungen unberührt. -- Vgl. Corpus Nr. 3040, 3041. --
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    Urkunde
    1299 Juni 6.
    (CAO, 1324-06-06)
    Dietrich von Weißenburg [Ruine in der Rotte Weißenburggegend, B. St. Pölten] beurkundet gemeinsam mit seinem Sohn Dietrich, daß er von seinem Vater Heinrich von Rabenstein [B. Kirchberg a. d. Pielach] und von seinen Oheimen Dietrich von Hohenberg und den Brüdern Rapot und Wulfing von der Altenburg [B. St. Pölten], so wie es diesen von alters her und von der früheren Herrschaft überliefert worden ist, [nämlich] von Herrn Leutold von Hohenstauf [abg. Burg auf der Hohenstaff, B. Lilienfeld] und von anderen früher in der Gegend ansässigen Herren, über das Recht unterrichtet worden ist, das Herzog Leopold [VI.] auf dem Markt zu Wilhelmsburg mit allem Marktrecht rechtmäßig besessen hat. Es betrifft Maut oder Zoll von allem, was ein Mann zu Markt bringt, trägt oder treibt. Dabei ist es gleichgültig, wessen Dienstmann er ist, ein Dienstmann Dietrichs oder eines seiner Standesgenossen oder ein solcher von Rittern, Knappen oder Klöstern, und es ist gleichgültig, woher er kommt, um den Markt zu besuchen. Dieses Recht an dem Markt, an Maut und Zoll hat Herzog Leopold dem Kloster und Konvent von Lilienfeld gegeben [1209 April 7; vgl. UB. z. Gesch. d. Babenberger in Österreich. Bd. 1. Wien 1950. S. 220 ff. Nr. 167]. Davon ist niemand ausgenommen außer jenen, die am Burgstall an der alten Burg sitzen und die aus alter Gewohnheit, nicht aber von Rechts wegen, keine Maut und keinen Zoll zahlen. Da Dietrich von allen seinen in der Umgebung ansässig gewesenen Vorfahren die Wahrheit [über die Rechtsverhältnisse] bekannt geworden ist, so läßt er sie in Geltung und unterrichtet davon seinen Sohn Dietrich, seine Kinder und alle Hörer und Leser dieser Urkunde. -- Vgl. die inhaltlich entsprechende Urkunde Corpus Nr. 3383. --
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    Urkunde
    1299 Mai 22.
    (CAO, 1324-05-22)
    Reicher und Konrad Dorner beurkunden, daß Bischof Ulrich von Seckau für sich und sein Hochstift von ihrem rᷝgeſworen [durch Eid Verpflichteten] Alhoch von Ful den Teil von Vasoldsberg gekauft hat, den Alhochs Vorfahren, dessen Ehefrau und dessen Kinder dort besessen haben, und zwar im einzelnen 2 rᷝvntern gadem [im unteren Teil der Burg gelegene kleine Häuser] an dem Turm, ⅕ des [Burg-]Berges innerhalb der Palisaden und auch außerhalb, ferner 3 Hofstätten, ⅕ an 3 Wäldern, einen rᷝder Liebenplich genannten Weingarten, Baumgärten und Äcker, so wie es Alhoch angegeben und wie er und seine Vorfahren es bisher besessen haben. Die Aussteller versprechen eidlich, daß sie dem Bischof den Besitz gegen Ansprüche rechtmäßig rᷝſchermen werden. Tun sie das nicht, so müssen sie dem Bischof für den angesprochenen Besitz aus ihrem Eigenbesitz [Güter] im gleichen Wert überantworten, bis sie ihm das angesprochene Gut frei gemacht haben. Kommen sie dieser Verpflichtung nicht nach, so müssen sie ihm und dem Hochstift ohne Ausflüchte alle Schäden ersetzen. -- Vgl. Corpus Nr. 3195. Versuch einer Ergänzung der unlesbaren Stelle Bd. 4 S. 485 Z. 16: rᷝhaben pracht. --