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Urkunde 1288 Mai 28(CAO, 1313-05-28)Abt Konrad und der Konvent von Pfäffers [Kt. St. Gallen] beurkunden, daß sie nach gemeinsamem Ratschluß freiwillig ihrem Freund, Herren und Vogt, Herrn Heinrich von Wildenberg, und seinen rechtmäßigen Erben zum Nutzen ihres Gotteshauses (rᷝdur frideſamie vn̄ beſſerunge willen) im Austausch gegen eine [Bd. 5 S. 278 Z. 7 f.] der Lage nach beschriebene Mühle 9 Schillinge Korngülte gegeben haben, die von dem Zehnten des Gotteshauses in Vilters [Kt. St. Gallen] an Heinrich und seine Erben zu entrichten sind. Von der Übertragung ist jedoch das Recht der Besetzung und Entsetzung des Hofes ausgenommen. Heinrich von Wildenberg hat die Mühle für die 9 Schillinge Korngülte dem Abt und dem Konvent von Pfäffers zu freiem Eigen überlassen, er und seine Erben haben künftig keine Ansprüche mehr daran. Was an den 9 Schillingen aus dem Zehnten von Vilters fehlt, sollen Abt und Konvent Herrn Heinrich und seinen Erben aus dem Zehnten zu Wangs [Kt. St. Gallen] ergänzen. Weiter ist abgemacht, daß weder Herr Heinrich noch seine Erben und seine Eigenleute künftig eine Mühle an dem Wasser, das durch Ragaz fließt, anlegen dürfen. Sie selbst dürfen nur in der Mühle des Gotteshauses in Ragaz mahlen und dürfen niemand zwingen, es woanders zu tun. Zur Bestätigung der Abmachung wurden zwei gleiche Urkunden ausgefertigt, eine für Abt und Konvent von Pfäffers, eine für Heinrich und seine Erben. --Urkunde 1288 April 1 und 4(CAO, 1313-04-01)Siegfried von Runkel bekundet, daß Graf Adolf von Nassau zwischen ihm und seinen Nachkommen einerseits und Siegfrieds Verwandten (rᷝneuen), Heinrich von Westerburg, dessen Brüdern und Verwandten andererseits mit dem Beistand des Herrn von Merenberg, Herrn Friedrichs des Walpoden und Herrn Einolfs von Mielen eine Sühne vermittelt hat. Siegfried behält Runkel mit dem rᷝgebucke [ineinander geflochtenes Gebüsch zur Bezeichnung der Waldgrenzen, Lexer Bd. I, 763] des Haines, mit dem Tal, mit Mühlen, Burgfrieden, Gärten und allem, was darin eingefriedet ist bis rᷝoffe die Loene. Heinrich erhält dagegen Schadeck und Westerburg mit Mühlen, Tal und Gärten entlang dem Verlauf des alten Grabens, der zum langen Weiher geht, und mit dem alten Weiher und mit dem ganzen Burgfrieden, so wie die Teilung erfolgte. Zwischen dem Anteil Siegfrieds und dessen Erben und dem Heinrichs, dessen Brüdern und deren Erben soll keiner der Partner befestigte Anlagen (rᷝbuͦrchlichen bu) dem anderen näher errichten, als sie gegenwärtig bestehen. Siegfried beschwört, die Sühne einzuhalten und verzichtet für sich und seine Nachkommen auf Westerburg und Schadeck mit allem Zubehör. --Urkunde 1288 Mai 6(CAO, 1313-05-06)Die Ritter Konrad von Tann, Herrn Mursels Sohn, Johannes, der Sohn des verstorbenen Friedrich von Tann, Friedrich, der Vogt von Winstein, Anselm von Eichen, Heinrich der Sv́mer und Konrad, Sohn Herrn Ulrichs von Tann, bekunden, daß sie gemeinsam geschworen haben, die Burg zu Tann, den Berg und das Dorf zu Tann und die Höfe an dem Berg gegen jedermann zu schirmen, zu Recht oder zu Unrecht. Jeder soll dem anderen dabei helfen, als ob es seine Sache allein wäre. Sie werden auch niemanden bei sich aufnehmen, es sei denn ohne Schaden für alle Aussteller. Friedrich von Winstein und Anselm von Eichen sollen dort mit den anderen zu demselben Recht und in der gleichen Gewohnheit wohnen wie der verstorbene Wolfram von Tann und die Alten von Tann dort miteinander gewohnt haben. Wenn Uneinigkeit darüber entsteht, soll man es durch Umfrage klären. Sie haben ferner beschworen: Wer sein Teil an der Burg Tann verkaufen will, soll es zuerst seinen nächsten Erben unter den Mitbesitzern anbieten, danach soll er es den übrigen Ausstellern zu kaufen geben, [zu einem Preise], den ihm andere ehrliche Leute bieten. Wenn es keiner haben will, darf er es frei verkaufen. Entstehen Mißhelligkeiten über Landbesitz oder Fahrhabe oder über die Auslegung der hier beschworenen Abmachungen, die sie untereinander nicht beilegen können, so sollen darüber die Ritter Rudolf von Trachenvels und Gerlach von Eichen gütlich oder, wenn das mißlingt, rechtlich entscheiden. Wer von ihnen gegen den Spruch der beiden Schiedsleute verstößt, ihn nicht einhält und das innerhalb Monatsfrist nach dem Spruch der Schiedsleute nicht gutmacht, der soll ehrlos, treulos und meineidig sein und den anderen 100 Mark lötiges Silber zahlen. Die übrigen sollen einander gegen die Widersetzlichen helfen, bis es gänzlich gut gemacht ist. Wenn einer der Schiedsleute stirbt oder außer Landes geht, werden sie in Monatsfrist einen anderen wählen. --Urkunde 1288 April 8(CAO, 1313-04-08)Nürnberg teilt der Stadt Weißenburg das Judenpfandrecht von Nürnberg mit. Der hier aufgenommene Schluß des Schreibens [¶ 13 nach Einteilung im NUB.] enthält die deutsch abgefaßte Eidesformel. Sie hat mit dem bekannten Erfurter Judeneid [Corp. Bd. 1 Nr. 1] nichts zu tun. --Urkunde 1288 Mai 2(CAO, 1313-05-02)Graf Ulrich von Pfannenberg bestätigt, daß ihm sein Schwiegervater, Graf Ulrich von Heunenberg, die 1000 Mark Silber gezahlt hat, die er seiner Tochter Margarethe als Aussteuer gegeben hatte. Ulrich hat den Betrag für seine Gattin und mit deren Zustimmung teils in barem Silber, teils in Gülten auf Landbesitz erhalten. Er bekundet mit Margarethe, daß sie für sich und alle ihre Erben auf alle Erbansprüche, auf Leute, Güter oder Bürgen verzichtet haben, die ihnen oder ihren Erben von Ulrich von Heunenberg, seiner Frau Agnes oder deren Erben zufallen könnten. Sie sind von diesen Ansprüchen freiwillig und wohl bedacht zurückgetreten und weder sie noch ihre Erben werden sie künftig erheben. --Urkunde 1288 Juni 19(CAO, 1313-06-19)Die Brüder Simunt und Heinrich, Herren von Geroldseck [Kr. Zabern i. Elsaß], beurkunden, daß sie einmütig und ohne Hintergedanken in zwei Lösungsbriefen (rᷝan zuein lozbrieuen, vgl. Schwäb. Wb. IV Sp. 1291 s. v. rᷝLosbrief) alles, was nachfolgend beschrieben und jedem als sein Teil wörtlich angewiesen ist, geteilt und in Besitz genommen haben. Das geschah rᷝvf der porten zu Geroldseck in Gegenwart ihrer Vettern, der Ritter Walraf von Geroldseck, Gotzo von Ropach und Lamprecht von Schweinheim [Kr. Zabern]. Simunt hat die [Bd. 5 S. 278 Z. 40 bis S. 279 Z. 10] aufgeführten Leute erhalten in dem Dorf Germingen, in Sitelſtorf und Ludeluingen sowie in Langete diejenigen, die auf der Seite des Wassers zur Kirche hin wohnen, außerdem die zwei kleinen Weiher in Germingen. Heinrich von Geroldseck hat die [Bd. 5 S. 279 Z. 11-24] aufgeführten Leute erhalten in dem Dorf Germingen, in Eſſelſdorf, in Sitelſtorf sowie in Langete diejenigen, die auf der Seite nach dem Haus des Meiers Goffele hin wohnen, außerdem den großen Weiher im Dorf Germingen. --Urkunde 1288 Mai 8(CAO, 1313-05-08)Burkhard der Dekan und Heinrich von Bechburg der Kantor des Gotteshauses von Zofingen sind in der Streitsache, die zwischen Abt und Konvent des Zisterzienserklosters St. Urban einerseits und Frau Berchte, der Frau Wernhers von Bodenberg, und ihren Söhnen Heinrich und Johann andererseits vorliegt, von beiden Parteien als Schiedsleute eingesetzt. Streitobjekt sind ein Haus und ein Keller mit Zubehör, die in Zofingen beim oberen Tor Illenbrechts Haus gegenüber liegen und die Kuno Simler und seine Ehefrau Adelheid besessen haben. Die Schiedsleute bekunden, daß sie alle Zeugen sorgfältig vernommen haben, die von jeder der streitenden Parteien beigebracht worden sind. Einige der Zeugen Frau Berchtes und ihrer Söhne sind im Bann und einige sind Hörige, so daß sie nicht Zeugen sein können, wie die Meister mitgeteilt haben, die rᷝvon rehte gelter sind und deren Rat die Schiedsleute eingeholt haben. Außerdem brachten sie Zeugen bei, die mit ihnen verwandt und einige, die mit ihnen verschwägert sind. Diese soll man deshalb aber nicht zurückweisen. Selbst für den Fall, daß alle Zeugen akzeptabel wären, haben die Meister entschieden, daß Abt und Konvent von St. Urban und die Leute, die ihnen um Gottes willen das Haus mit Zubehör gaben, es so lange ruhig und unangefochten besessen und rᷝin gewalt vn̄ in gewer gehabt haben, daß sie es an sich zogen und es ihnen gemäß kodifiziertem Recht gehört. Auch wenn Frau Berchte und ihre Söhne von Bodenberg das Haus mit Zubehör vor Gericht beanspruchten und die Stadtherren ihre Angaben bestätigen -- ganz gleich wie oft sie es getan haben --, so nützt ihnen das von Rechts wegen nichts, da sie nicht, wie es notwendig ist, an ein höheres Gericht appellierten. Der Entscheidung der Meister schließen sich die Schiedsleute an. Sie sprechen das Haus mit Rechten und Pflichten (rᷝehafti) dem Abt und dem Konvent von St. Urban mit rechtskräftigem Schiedsspruch zu. --Urkunde 1288 Mai 5(CAO, 1313-05-05)Johannes genannt Sorge von Suntheim, bekundet, daß er aus Not und wegen seiner Verschuldung an Juden den [Ordens]schwestern Heile und Berhte, zwei Geschwistern von Sundheim, ein Pfund Gülten aus [Bd. 5 S. 275 Z. 22-24] der Lage nach beschriebenen Gütern (rᷝſchacen) für 8 Pfund Baseler verkauft und den Betrag erhalten hat. Die Gülten sind zu St. Martin zahlbar in der Herberge der Dominikaner zu Rufach. Wenn die Zinsen auflaufen, können sich die Schwestern an die rᷝſchacen halten, d. h. das Gut versetzen, verkaufen oder an sich ziehen. Nach dem Tode der Schwestern sollen die Gülten einem Gelübde entsprechend an die Dominikaner von Gebweiler fallen. Diese sollen das Gut und die Gülten dem Johannes oder dessen Erben für 7 Pfund gemeiner Münze wieder verkaufen, wenn sie vor Ostern darum einkommen. --