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Urkunde 1299 Oktober 29.(CAO, 1324-10-29)Albrecht von Klingenberg, Vogt zu Konstanz, beurkundet, daß ihm die Bürgergemeinde von Zürich auf seine Aufforderung hin 300 Mark Silbers Zürcher Gewichtes bezahlt hat, die sie ihm schuldeten und die ihm aus der Steuer für den König zugewiesen wurden, 200 Mark, [zahlbar] an Albrechts Herrn, Ulrich von [Alten-]Klingen, die sie ihm zugesagt hatten, und 100, [zahlbar] an Johannes im Hof von Konstanz, die sie ebenfalls zugesagt haben. Albrecht quittiert den Bürgern mit dieser Urkunde die Summe und entläßt sie aus allen Verpflichtungen und Sicherheiten, die die Zürcher dafür eingegangen waren. --Urkunde 1299 Oktober 31.(CAO, 1324-10-31)Albrecht von Klingenberg der Schenke, Komtur des Johanniterhauses zu Beuggen, beurkundet, daß zwischen Frau Adelheid, Tochter des verstorbenen Burkard von Holderberg rᷝ[Pf. Wengi, Thurgau] einerseits und Walther von Hettlingen, einem Eigenmann des Johanniterhauses, anderseits ein Streit bestand wegen eines Gutes zu Altstetten [bei Zürich], das rᷝMoͤrgenlis guͦt genannt wird und das an Walther 11 Viertel Kerne entrichtet. Wenn auch Walther ziemlich viel Recht an dem Gut besaß, so hat doch der Komtur als Vertreter des Johanniterhauses mit Zustimmung und mit Rat der Brüder Walther erlaubt, daß er mit der Hand des Komturs auf das Gut verzichtet und es in die Hand der Frau Adelheid aufgegeben hat. Walther hat für sich und seine Erben versprochen, künftig an dem Gut weder vor geistlichem noch vor weltlichem Gericht Ansprache zu gewinnen. Dasselbe verspricht der Komtur für sich und seine Nachfolger als Vertreter des Johanniterhauses. --Urkunde 1299 Oktober 31.(CAO, 1324-10-31)Rudger der Mair beurkundet, daß er über das Eigen, das er und seine Ehefrau Alheid von Herrn Friedrich dem Schürstab gekauft haben, das an dem rᷝHindern viſchpach an der Mauer liegt und über das Herr Ulrich Kranfuz, Herr Friedrich von Roth und Herr Rudger Soreich ihre Salleute sind, seiner Ehefrau volles Verfügungsrecht einräumt, sowohl zu ihren Lebzeiten als auch für die Zeit nach ihrem Tode. Wenn Alheid bei Geschäften, die das Eigen betreffen, die Salleute nicht [alle] zur Stelle hat, so sollen sie [die Salleute] das glauben, was 2 von ihnen oder 2 achtbare Leute darüber aussagen. -- Von gleicher Hand wie Corpus Nr. 3208, 3423. Als Schreiber wird von W. Schultheiß (Die Acht-, Verbots- nd Fehdebücher Nürnbergs von 1285-1400, Nürnberg 1960) auf S. 120[sup]*[/sup] Rüdiger Schigo bezeichnet, Stadtgerichts- nd Ratsschreiber, 1299-1323/7. --Urkunde 1299 November 1.(CAO, 1324-11-01)Schenk Dietrich von Dobra [am Kamp] beurkundet, daß er mit Zustimmung seiner Ehefrau Kunigunde, seiner Kinder und seiner Brüder Seifrit und Heinrich das Gut rᷝdatz der Linden an dem Raſtperge an Abt Konrad und das Kloster Seitenstetten verkauft hat. Er, seine Ehefrau und seine Kinder werden Abt und Konvent für das Gut an jeder Stelle rᷝGêwer sein, so wie sie es versprochen haben und wie sie verpflichtet sind. --Urkunde 1299 November 4. oder Dezember 4. Zur Datierung vgl. Regest.(CAO, 1324-11-04)Priorin Katharina und der Konvent des Dominikanerinnenklosters Oetenbach beurkunden, daß sie [auf Ersatz] allen Schadens, den ihnen Walther Meise, Sohn des verstorbenen Heinrich Meise, Bürgers von Zürich, und Konrad Vorhinfressen an ihrer Mühle zu Kräuelsfurt [wahrscheinlich Flußübergang über die Sihl und Limmat, vgl. ZU.] zugefügt haben, nämlich Brandlegung, Diebstahl von 2 Pferden und Tötung eines dritten, völlig verzichtet haben. Sie verpflichten sich mit dieser Urkunde dazu, weder gegen die beiden noch gegen andere, die ihnen mit Rat oder Tat behilflich waren, Forderung und Ansprache vor geistlichem oder weltlichem Gericht zu erheben. Wenn der Müller, der die Mühle vom Kloster hat, durch den Brand geschädigt worden ist, so wird das Kloster [die Wiedergutmachung] ohne Unkosten für Meise und Genossen übernehmen. -- Zur Datierung: Das ZU. bemerkt zu rᷝwintermanodes: »Kann auch Dezember bedeuten, da November in Zürich eher 3. Herbstmonat heißt.⟨ --Urkunde 1299 November 5.(CAO, 1324-11-05)Weichard von Plankenstein [GB. Mank] und seine Ehefrau Diemut beurkunden, daß sie aus ihrem [Bd. 4 S. 590 Z. 26-30] nach Lage und Gültenanteil beschriebenen Besitz 3½ Pfund Pfennige Gülten und 26 Pfennige an Priorin Engelgut und an das Dominikanerinnenkloster Tulln für 30 Pfund Pfennige und für ein Gewand aus Scharlach verkauft haben. Sie bestätigen den Erhalt des Kaufpreises und setzen sich und ihren gesamten Besitz dem Kloster rᷝze rehtē ſcherme. Der Verkauf ist mit Zustimmung und Hand ihrer Kinder, des ältesten Sohnes Otto, des jüngeren Otto, ihrer Töchter Geisel, Ehefrau des Haßbachers, Katherina und Gertrud erfolgt. --Urkunde 1299 Oktober 31.(CAO, 1324-10-31)Burkard Pfiler, der [Bürger-]Meister und der Rat von Straßburg beurkunden, daß Herr Johannes, Sohn des Herrn Erbe über Breusch, und seine Schwester Fine für sich und ihre Nachkommen ihr [Bd. 4 S. 587 Z. 40-41] der Lage nach beschriebenes Backhaus rᷝ(Ouenhus) und die Hofstatt, auf der das Backhaus steht, im jetzigen Zustand an Johannes Vendenheim und dessen Ehefrau Grede, an Nikolaus Krebesser und dessen Ehefrau Nese und an Nikolaus Keser und dessen Ehefrau Lusche, und nach ihnen ihren Erben, ohne Unterschied als rechtmäßigen Zinsbesitz für einen jährlichen Zins, der nicht gesteigert werden darf, von 11½ Pfund gängiger Straßburger Pfennige geliehen haben. Der Zins ist je zur Hälfte zur Sonnenwende und zu Weihnachten fällig. Die genannten 6 Personen geben keinen Ehrschatz. Derjenige aber, an den das Backhaus nach ihrem Tode fällt, gibt entsprechend dem Verhältnis des Zinses des an ihn fallenden Anteils an Haus und Hofstatt Ehrschatz. Danach ist bei jeder Vernderung [der Besitzverhältnisse] der Hofsassen Ehrschatz zu entrichten, jeweils entsprechend dem Zinsanteil. Bei Wechsel der Hofherren ist kein Ehrschatz zu geben. Wenn aber die Hofsassen ihr Recht an der Hofstatt und den darauf befindlichen Gebäuden verkaufen wollen, so sollen sie es zunächst den Hofherren anbieten. Wollen diese nicht so viel zahlen wie andere Leute, so dürfen sie an jene verkaufen. Der Käufer gibt Ehrschatz und erhält [seinen Anteil] zu den gleichen Bedingungen. Wenn die Hofstatt von den Hofherren verkauft, fortgegeben oder sonst verändert wird, so soll der neue Herr den Hofsassen die Bedingungen einhalten. Johannes, Nikolaus und Nikolaus sind, falls das Haus abbrennt, ohne Unterschied verpflichtet, es so gut wieder aufzubauen, daß die Hofherren ihres Zinses sicher sind. Auch sollen sie das Haus in besserem Zustand halten als es gegenwärtig ist. --Urkunde 1299 November 4.(CAO, 1324-11-04)Graf Friedrich von Toggenburg der Alte und Graf Friedrich von Toggenburg der Junge beurkunden, daß sie rechtmäßig auf alle Ansprache und auf alles Recht verzichtet haben und mit dieser Urkunde verzichten, die sie, oder nach ihnen ihre Erben, gegenüber König Albrecht [I.] und dessen Söhnen, den Herzögen von Österreich, und gegenüber deren Erben auf das Gut Embrach [westl. Winterthur] besitzen sollten oder könnten. Sie haben aus freien Stücken auf alle Schadenersatzansprüche verzichtet, die sie gegen den verstorbenen König Rudolf [I.] besaßen. Dafür und für ihre Dienstwilligkeit hat ihnen Albrecht 400 Mark guten Silbers gegeben, deren Empfang sie bestätigen. Sie haben daher auf alle Ansprache, alle Gewohnheit und alles Recht, geschriebenes und ungeschriebenes, verzichtet, mit denen sie, oder nach ihnen ihre Erben, den König und dessen Söhne, die Herzöge von Österreich, und deren Erben wegen des Gutes Embrach und wegen der Schädigung ansprechen oder vor geistlichem oder weltlichem Gericht oder an irgendwelchen Stellen mit irgendwelchen Dingen bedrängen könnten. --