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Nürnberg, Stadtarchiv
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Urkunde 1299 November 19.(CAO, 1324-11-19)Ulrich Araz, Bürger zu Nürnberg, und seine Ehefrau Alheid beurkunden, daß sie gemeinsam und auch mit der Hand ihrer 3 [Bd. 4 S. 596 Z. 33-34] genannten Salleute ihr Eigentum [eine Hofstatt, vgl. Rückvermerk] an dem rᷝhindern viſchpach als rechtmäßiges Eigen an Äbtissin Guta und den Konvent der Klarissen zu Nürnberg für 21 Pfund Haller verkauft haben. Aus dem Eigen sind dem Kloster alljährlich als Zins 14 Schillinge der langen Haller und als Abgabe rᷝ(fur wiͤſode) 36 Haller zu geben. Sie sind je zur Hälfte am Walpurgentag [1. Mai] und zu Allerheiligen [1. November] zu entrichten. -- Bd. 4 S. 596, Z. 30 Anfang, Wortstellung zu berichtigen: rᷝden die diſen. --Urkunde 1276 Juni 26(CAO, 1301-06-26)Gertrud von Haidelbach [Ldkrs. Nürnberg] beurkundet, daß sie ihr Eigen und ihre Häuser in Nürnberg bei den Minoriten mit der Hand von 4 [Bd. 5 S. 97 Z. 15-16] genannten Gewährsmännern an diese Minoriten unter der folgenden Bedingung gegeben hat: [Durch den Einschub Z. 17-19 hat der Schreiber den syntaktischen Anschluß verloren. Er nimmt daher das Objekt des Nebensatzes auf und vollendet den wahrscheinlich beabsichtigten Infinitivsatz. Ob vielleicht ein Textteil ausgefallen ist, der die Rolle des rᷝkardenaleſ erläutert und begründet, warum nochmals die Salleute, diesmal aber nur 3, genannt werden, ist fraglich.] Das Eigen und die Häuser soll sie zu ihren Lebzeiten zu Besitz und Nießnutz haben und im Auftrage des rᷝkardenaleſ für den Orden und das Ordenshaus zu Nürnberg in Obhut haben, mit Ausnahme des Hauses rᷝvffe dem kelre, das die Minoriten zu ihrer Lebzeit zur Hälfte besitzen und nutznießen sollen. Dafür sind drei der oben genannten Herren Gewährsleute (rᷝſallvte). Zugleich erklärt sie öffentlich, daß sie den Minoriten 15 Pfund und 60 Pfennige Nürnberger schuldig ist. Davon soll sie ihnen alljährlich zu Michaelis [29. September] 2 Pfund Pfennige zahlen, sonst darf sie bis zur Zahlung ohne Zustimmung des Prokurators das Abendmahl nicht empfangen (rᷝvnſern herren niemmer enpfahen). Sollte sie das Gut an ihre Kinder verkaufen, so soll sie im gleichen Jahr zu Michaelis 4 Pfund Pfennige an den Prokurator zahlen und ihn davon unterrichten, woran er sich nach ihrem Tode wegen der dann noch nicht bezahlten Gülten halten soll (rᷝwarten ſvl). Die Abzahlung der Gülte beginnt zu Michaelis 1276. Actum 1275 September 21, datum 1276 Juni 26. --Urkunde wernher vom ſteine an Cloſter ze Engelntal; Diemvde; Gerhauſe - 1297 Mai 30.(CAO, 1322-05-30) wernher vom ſteineWernher vom Stein, Bürger von Nürnberg, beurkundet, daß sein verstorbener Vater, Hermann vom Stein, dem Kloster Engeltal eine Brotbank gestiftet hatte. Deren Erträge sollen alljährlich Wernhers Kindern Gerhaus und Diemut, Insassinnen des Klosters Engeltal, zukommen. Nach dem Tode eines der Kinder fällt die [ganze] Gülte dem anderen auf Lebenszeit zu. Nach beider Tod soll die Brotbank Eigentum des Klosters sein, und weder Wernher noch dessen Erben sollen damit etwas zu schaffen haben. Wernher bestätigt diese Stiftung seines Vaters und bestimmt, daß er, und nach seinem Tode seine Ehefrau, die Gülte von der Brotbank für die Kinder in Engeltal einziehen. Seine Ehefrau ist berechtigt, vor ihrem Ableben eine Pflegschaft für die Kinder zu bestellen, falls noch beide, oder eines von ihnen, am Leben sind. Der Pfleger soll dann die Gülte einziehen. Nach dem Tode der Kinder soll die Brotbank unbeschränkt dem Kloster gehören und dem Seelenheil von Wernhers Vater Hermann zugutekommen. --Urkunde ſamenvnge gemeinlich ſant Claren ordenſ ze Nurenberch; ſweſter Chvnigunt div Aptiſſin an Erkelin der da ſitzet hinter dem Nutzen - 1291 Oktober 22 Oktober 15 .(CAO, 1316-01-01) ſamenvnge gemeinlich ſant Claren ordenſ ze Nurenberch; ſweſter Chvnigunt div AptiſſinÄbtissin Schwester Kunigunde und der Konvent des St. Claraordens in Nürnberg beurkunden, daß die alte Besoltin, ihre Tochter Liukart und ihr Schwiegersohn Konrad der Sauerzapf Klostereigentum, und zwar ein Haus und eine Hofstatt in der Ledergasse und einen Garten bei dem Türlin mit allen Rechten, wie sie sie von dem Kloster hatten, und mit der Hand des Klosters an Herrn Erkel, rᷝder da ſitzet hinter dem Nuzen um 26 Pfund Heller verkauft haben. Dieser hat den Ausstellern das Rückkaufsrecht bis 29. September 1295 unter der Bedingung eingeräumt, daß sie ihm die 26 Pfund zuzüglich des Zinses, den er inzwischen [etwa] bezahlt hat, zurückerstatten; denn wenn sie den Zins nicht aufbringen, soll er ihn zahlen und auf den Besitz schlagen. Der jährlich am 1. Mai fällige Zins beträgt ein halbes Pfund Nürnberger Pfennige, wird er bis 15. Mai dem Kloster nicht entrichtet, so kann dieses frei über den Besitz verfügen. Wird der Besitz bis zum angegebenen Termin unter den oben genannten Bedingungen nicht zurückgekauft, so soll ihn Erkel als Lehen vom Kloster gegen den angegebenen Zins übernehmen. --Urkunde ſchephen von der ſtat ze Nuͤren- berch; Cvnrat der Eſeler an ag- neſ; aynwik; Burchart u.A. - 1297 März 14.(CAO, 1322-03-14) ſchephen von der ſtat ze Nuͤren- berch; Cvnrat der EſelerSchultheiß Konrad der Eseler und die Schöffen der Stadt Nürnberg beurkunden: Vor ihnen erschienen im Gericht die Kinder ihres Bürgers Burkard von Eggolsheim, Ainwik, Burkard, Heinrich, Elsbet, Frau Gutel und Frau Agnes, und erklärten, daß sie gemeinsam ihre 6 Anteile an dem Eigen, das an der Franziskanerkirche liegt, ein nachgelassenes Erbe ihrer Mutter, das nach dem Tode ihres Vaters ihnen zufallen sollte, an die Franziskaner mit allem Recht und mit ihrer Anwartschaft für 60 Pfund Haller verkauft haben und alle 6 dafür Bürge geworden sind. Sie werden den Mönchen ihre 6 Anteile gegen Ansprüche von 2 zur Zeit abwesenden Geschwistern und gegen alle Leute rᷝwœrn. Sie haben sich ferner verpflichtet, daß sie ihre Schwester Anna, die zu der Zeit in Regensburg lebte, dazu bewegen wollen, ihren 7. Anteil den Mönchen gegen Zahlung von 10 Pfund Hallern zu überlassen und in die Bürgschaft der anderen 6 Geschwister einzutreten. Wenn ihr Bruder Friedrich heimkehrt, werden sie gegen ihn rᷝwœ̂r sein, daß ihm nur sein Achtel an dem Eigen zusteht. Die Mönche sollen ihm, wenn er will, für seinen Anteil 10 Pfund Haller geben. Will er das Geld nicht, so sollen ihn die Mönche in seinem 8. Teil nicht anfechten, sondern ihn frei darüber verfügen lassen. Anschließend gingen die Mönche vor Gericht und übertrugen das Eigen in die Hand ihrer derzeitigen Pfleger, Herrn Wolfelins des Sachsen und Herrn Leupolts des Holtschuhers. Die beiden beriefen neben sich Heinrich den alten Rose und Friedrich von Rot als Treuhänder der Mönche für den Besitz unter den oben genannten Bedingungen. Aus dem Besitz sind alljährlich an das Schottenkloster St. Aegid 52 Pfennige als Seelgerät zu geben. -- A und B von gleicher Hand. --Urkunde 1299 Februar 1.(CAO, 1324-02-01)Christein, Ehefrau Konrads des Grafen rᷝ(Graven), Bürgerin zu Nürnberg, beurkundet, daß sie aus dem Eigentum unterhalb der [Stadt-]Mauer beim Tiergarter Tor, das sie von Albrecht dem Beheimer gekauft hat und das ihr allein gehört, [den Teil], auf dem der Sohn des Woffen ansässig ist, mit der Hand ihrer 4 [Bd. 4 S. 390 Z. 21-22] namentlich genannten rᷝsallevt (darunter offenbar ihr Ehemann) nach ihrem Tode dem Konvent und den Klosterfrauen des Dominikanerinnenklosters Engelthal bestimmt hat. Schwester Alheid, Küsterin des Klosters, soll alljährlich aus dem Eigengütlein als Zeichen des Besitzrechtes 20 Haller entnehmen; nach Alheids Tod erhält das Kloster die Summe. Überlebt Alheid die Stifterin, so darf sie für ihre Lebzeit daraus so viel Ertrag ziehen wie sie kann. Nach ihrem Tode fällt das Eigengütlein dem Kloster zu ewiger Nutznießung als Eigen zu. --Urkunde ſchephen von der Stat ze Nuͤrenberch; Cvnrat der Eſeler an angneſ; aynwik; Burc- hart u.A. - 1297 März 14.(CAO, 1322-03-14) ſchephen von der Stat ze Nuͤrenberch; Cvnrat der EſelerSchultheiß Konrad der Eseler und die Schöffen der Stadt Nürnberg beurkunden: Vor ihnen erschienen im Gericht die Kinder ihres Bürgers Burkard von Eggolsheim, Ainwik, Burkard, Heinrich, Elsbet, Frau Gutel und Frau Agnes, und erklärten, daß sie gemeinsam ihre 6 Anteile an dem Eigen, das an der Franziskanerkirche liegt, ein nachgelassenes Erbe ihrer Mutter, das nach dem Tode ihres Vaters ihnen zufallen sollte, an die Franziskaner mit allem Recht und mit ihrer Anwartschaft für 60 Pfund Haller verkauft haben und alle 6 dafür Bürge geworden sind. Sie werden den Mönchen ihre 6 Anteile gegen Ansprüche von 2 zur Zeit abwesenden Geschwistern und gegen alle Leute rᷝwœrn. Sie haben sich ferner verpflichtet, daß sie ihre Schwester Anna, die zu der Zeit in Regensburg lebte, dazu bewegen wollen, ihren 7. Anteil den Mönchen gegen Zahlung von 10 Pfund Hallern zu überlassen und in die Bürgschaft der anderen 6 Geschwister einzutreten. Wenn ihr Bruder Friedrich heimkehrt, werden sie gegen ihn rᷝwœ̂r sein, daß ihm nur sein Achtel an dem Eigen zusteht. Die Mönche sollen ihm, wenn er will, für seinen Anteil 10 Pfund Haller geben. Will er das Geld nicht, so sollen ihn die Mönche in seinem 8. Teil nicht anfechten, sondern ihn frei darüber verfügen lassen. Anschließend gingen die Mönche vor Gericht und übertrugen das Eigen in die Hand ihrer derzeitigen Pfleger, Herrn Wolfelins des Sachsen und Herrn Leupolts des Holtschuhers. Die beiden beriefen neben sich Heinrich den alten Rose und Friedrich von Rot als Treuhänder der Mönche für den Besitz unter den oben genannten Bedingungen. Aus dem Besitz sind alljährlich an das Schottenkloster St. Aegid 52 Pfennige als Seelgerät zu geben. -- A und B von gleicher Hand. --Urkunde Alheit; Rudel an frowen ſant Claren ordenſ ze Nvrenberch - 1290 Oktober 13.(CAO, 1315-10-13) Alheit; RudelRudel, der Sohn des alten Eidem, und seine Ehefrau Alheit beurkunden, daß sie aus ihrem Besitz, einem Haus und einer Hofstatt, die sie gegen einen jährlichen Zins von 30 Pfennigen Nürnberger Münze von dem Konvent des St. Klara-Klosters zu Nürnberg haben, noch dazu 1 Pfund Gülten diesem Ordenshaus verkauft haben unter der Bedingung, daß sie oder der jeweilige Besitzer jährlich zwischen dem 1. und 15. Mai 9 Schillinge lange Nürnberger Pfennige bezahlen. Wird dieser Termin versäumt, so hat das Kloster wieder das freie Verfügungsrecht über Haus und Hofstatt, und weder die Aussteller noch ihre Erben haben ein Recht darauf. Geben die Aussteller freiwillig ihr Recht auf den Besitz auf, so verpflichten sie sich, ihn zuerst dem Kloster anzubieten, will dieses ihn dann nicht kaufen oder können sich die beiden Parteien nicht einigen, so hat das Kloster kein Recht, gegen den neuen Besitzer Einsprache zu erheben. --Urkunde 1298 Februar 8.(CAO, 1323-02-08)Wernlin, Sohn Rüdiger des Handschuhers, seine Ehefrau Elsbet und sein Bruder Bertold beurkunden, daß sie gemeinsam ihren Zinsbesitz rᷝ(Erbe) an der rᷝcrame [Krambude], die sie von den Frauen von Engeltal hatten, die deren rechtmäßiges Eigen war und in der ihr Vater Rüdiger tätig war, für 21 Pfund Haller, die sie auch erhalten, den Frauen verkauft haben. Ihre Schwester, die mit dem jungen Starkheiß verheiratet ist, hat vor Gericht vor 2 [Bd. 4 S. 218 Z. 4] genannten Zeugen auf diesen Besitz verzichtet, ebenso die andere [Schwester] vor 4 [Bd. 4 S. 218 Z. 5-6] namentlich genannten Männern. Darüber hinaus versprechen Wernlin und sein Bruder, den Frauen den Besitz entsprechend dem Landes- nd Stadtrecht zu schützen. Sie verzichten auf alle Rechte, die sie oder ihre Nachkommen an dem Besitz hatten oder haben könnten. -- Druckfehler Bd. 4 S. 218 Z. 12: rᷝgenuͦge. --Urkunde ſweſter Gute div Aptiſſin vnd div ſamenvnge gemeinlichen ſant Claren ordenſ ze Nuͤrenberch an Gerunch der Vefſingerin ſvn / vnde ſin hvſfrowe - 1294 Februar 3.(CAO, 1319-02-03) ſweſter Gute div Aptiſſin vnd div ſamenvnge gemeinlichen ſant Claren ordenſ ze NuͤrenberchÄbtissin Guta und der gesamte Konvent des St. Clara-Ordens in Nürnberg beurkunden, daß Gerung, Sohn der Klefsingerin, und seine Ehefrau von dem Kloster ein Grundstück, vor Herrn Wolfelin dem Lederer rᷝvber den wek, für jährlich 72 Pfennige gepachtet hatten. Gerung hat diesen Besitz mit Einverständnis der Äbtissin an Ekhart den Eher verkauft. Die Äbtissin überträgt den Besitz Ekhart, seiner Ehefrau und allen ihren Erben als rechtmäßige Erbpacht für die 72 Pfennige, zahlbar jährlich am 1. Mai oder 14 Tage vorher oder nachher. Erfolgt die Zahlung bis 2 Wochen nach Walpurgis [1. Mai] nicht, so ist der Besitz dem Kloster wieder frei, und weder Ekhart noch einer seiner Erben haben damit noch etwas zu schaffen. Wollen aber Ekhart oder einer seiner Erben ihre Rechte an dem Besitz veräußern, so soll das Kloster Vorkaufsrecht haben. Macht es davon keinen Gebrauch, dann darf es einen anderen Verkauf Ekharts nicht verhindern, sofern es im vollen Genuß des Zinses bleibt. -- Druckfehler Bd. 3 S. 177 Z. 16: rᷝKlefſingerin. --