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München, BHSA - EINTRÄGE IN München, Bayerisches Hauptstaatsarchiv übertragen

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    ſampnvnge des Goteſhvſes ſentte Walpurge ze Eyſtet; Gerdrvt · von goteſ genaden / abteſſe - 1292 Januar 5.
    (CAO, 1317-01-05) ſampnvnge des Goteſhvſes ſentte Walpurge ze Eyſtet; Gerdrvt · von goteſ genaden / abteſſe
    Äbtissin Gertrud und der Konvent von St. Walburg in Eichstätt beurkunden, daß sie sich mit Frau Leukart, der Witwe des Wernher Spaech, und deren Kindern Adelheid, Berchta, Agnes und Heinrich über die Erbansprüche, welche diese nach dem Tode ihres Mannes, des Klostermeiers von Leupoldshofen, auf den Hof in Leupoldshofen erhoben, wie folgt, rᷝminneclichen geeinigt haben: Frau Leukart, Wernhers Witwe, und deren gemeinsame Kinder sollen den Hof auf Lebenszeit als Erbe erhalten; sie sind verpflichtet, Kopfsteuer zu zahlen, die Zimmer- und Bauarbeiten besorgen zu lassen und dem Kloster wie bisher dienstbar zu sein mit 5 Hofscheffel Dinkel, 10 Hofscheffel Hafer und 6 Schillingen Pfennige. Kinder aus einer zweiten Ehe der Frau Leukart oder sonst irgend jemand haben kein Anrecht auf den Hof. Nach dem Tode der 5 genannten Personen hat das Kloster wieder das Verfügungsrecht über den Hof. --
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    Gebhart von gotes genaden Graf ze Hirzperch an her Lodwich Pfallentzgraf ze Rein; hertzog ze Baiern - 1293 März 3.
    (CAO, 1318-03-03) Gebhart von gotes genaden Graf ze Hirzperch
    Graf Gebhart von Hirschberg beurkundet, daß er sich mit seinem Herrn und Vetter Ludwig [II.], Pfalzgraf zu Rhein und Herzog von Bayern, wie folgt versöhnt hat: 1. Er soll ihm die Besitzübergabe, die von langer Zeit abgeschlossen war, aber seit [dem Streit] rückgängig gemacht wurde, nach dem Rat seiner beiden Schwäger, Friedrichs, des Burggrafen von Nürnberg, und Ludwigs, des Grafen von Öttingen, und anderer, die beide Parteien sich genommen haben, wieder ausfertigen. 2. Er hat Ludwig als Ersatz für die Burg Amertal, die er aus dem früher gegebenen Besitz [inzwischen] verliehen hat, das Dorf Ehenfeld gegeben, das ihn [Gebhart] vom Truchsess von Sulzbach frei geworden ist. Gebhart wird ihm den Wertunterschied zwischen Dorf und Burg nach dem Gutachten Ludwigs von Öttingen ersetzen. 3. Gebhart wird ihm und seinen Erben für den jüngst übergebenen Besitz Sicherheit leisten rᷝ(ſtætigen). Dies ist rᷝHembawer und Gebharts Besitz auf dem rᷝTangrintel mit allem Zubehör, ohne die Leute und das Land, die nach Hirschberg und Breiteneck gehören, weiter Peunting (?) mit dem Peuntinger Forst und allem Zubehör, sowie die Burg rᷝze Ceſſchinge mit Forst und Zubehör. Gebhart wird die rechtliche Übertragung und Sicherstellung für den alten wie neuen Besitz rᷝdaz gemæchte [das Abkommen, vgl. RWb. 4, 57] vollziehen und setzt dafür 14 [S. 31 Z. 23-27] namentlich genannte Bürgen. Bis zum 3. April 1293 soll Gebhart ihm und seinen Erben alles erfüllen, sonst müssen die Bürgen 8 Tage nach Mahnung durch Ludwig oder dessen Erben in Nürnberg Einlager halten; sie sollen nicht eher frei kommen, als Übertragung und Sicherstellung erfolgt sind. Sollte ein Bürge innerhalb der Frist sterben, wird Gebhart an dessen Stelle in Monatsfrist einen gleichwertigen stellen. Unterläßt er es, sollen nach erfolgter Mahnung 2 Bürgen solange in Nürnberg Einlager halten, bis ein neuer gestellt ist. Dasselbe soll geschehen, wenn die Bürgen, die sich noch nicht verpflichtet, dieses nicht bis zum 23. April nachholen. 4. Wird der Verhandlungstag von Ludwig oder dessen Erben ohne ihr Verschulden nicht eingehalten, so sollen die Dinge anstehen, bis ein neuer Termin vereinbart ist. Wird aber der Verhandlungstag von Gebhart oder dessen Erben nicht eingehalten, so soll Ludwig oder dessen Erben die Bürgen mahnen, falls er nicht darauf verzichtet. 5. Wenn Gebhart Söhne oder Töchter bekommt, die ihn überleben, soll der vergabte Besitz, soweit er Eigentum ist, diesen zufallen; soweit er Lehen ist, soll Ludwig oder dessen Erben sie damit belehnen. 6. Gefangene, die die Herren selber oder deren Dienstleute gefangen halten und auf die sie Ansprüche erheben werden oder erhoben haben, sollen beiderseits ohne Schaden frei gegeben werden. Ebenso soll alles, was auf beiden Seiten als Pfand einbehalten und noch nicht als solches gegeben ist, erledigt sein. 7. Eberhart und Ludwig haben die Angelegenheit rᷝvmb die Charren [Wagen?], die er [Eberhart] in Ludwigs Geleitsgebiet gepfändet und geschädigt hat, an den Burggrafen von Nürnberg und den Grafen von Öttingen übertragen, deren Schiedsspruch für beide Teile bindend sein soll. Ebenso sollen die von beiden Parteien seitdem verübten Totschläge nach dem Urteil von je 6 Unparteiischen gesühnt werden. Jede Partei stellt 3 Schiedleute und 1 Ersatzmann [namentlich genannt S. 32 Z. 8-13] für das Gebiet Donau-Altmühl, die zwischen Eichstätt und Ingolstadt tagen sollen. Für das Gebiet zwischen Neuburg und Wellheim und jenseits für das Gebiet Amberg-Sulzbach sind ebenfalls je 3 [S. 32 Z. 15-19] Unparteiische mit je 1 Ersatzmann bestellt worden, die zwischen Amberg und Sulzbach und rᷝpœirchingen und Neumarkt verhandeln sollen. Bei Uneinigkeit sollen sie einen Übermann hinzuwählen, dessen Stimme entscheiden soll. 9. Beide Parteien sollen sich wegen Raub und Brand aussöhnen und jede auch ihre Leute in die Aussöhnung einbeziehen. Doch bleibt es den 6 Schiedleuten und im Bedarfsfall dem Übermann vorbehalten, die Entscheidung über das Verfahren zu treffen. 10. Keiner der beiden Partner soll Dienstleute oder Amtleute des anderen, ob edel oder unedel, die er am Ausstellungstag rechtmäßig innehat, ohne des andern Willen bei sich aufnehmen, und die bisher auf beiden Seiten Aufgenommenen sollen wieder herausgegeben werden. Sollte einer den Anspruch des betreffenden Herren auf seinen Dienst leugnen, so werden die Schiedleute, bzw. der Übermann, darüber entscheiden. 11. Beide Parteien sollen in ihrem Besitz an Gericht, Geleit und Gemarkung verbleiben, so wie sie sie von je gehabt haben. Streitigkeiten, die darüber entstehen könnten, werden die Schiedleute, bzw. der Übermann, schlichten. 12. Künftige Streitigkeiten zwischen ihrer beider Leuten und Dienstmannen wegen Eigentum, Lehen oder was es sonst sei, sollen die 6 Schiedleute, bzw. der Übermann, rᷝnach minne oder nach recht beilegen. --
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    Gebhart von Gotes gnaden / Graue zehirzperch - 1295 Juni 16.
    (CAO, 1320-06-16) Gebhart von Gotes gnaden / Graue zehirzperch
    Gebhart von Hirschberg vergleicht sich, wie folgt, gütlich mit Pfalzgrafen Rudolf [I.] zu Rhein, Herzog zu Bayern, wegen aller Streitigkeiten, die zwischen ihnen beiden und ihren beiderseitigen Dienstmannen, Dienern und Leuten aufgelaufen sind. 1) Gefangene beider Parteien und in Bürgschaft gestellte Leute und Gut sollen frei sein. 2) Wegen der Totschläge sollen beide Herren ihre Dienstmannen, Diener und Leute miteinander versöhnen und zwar bis zum 29. September 1295. Rudolf hat ihm dafür 4 [Bd. 3 S. 356 Z. 2-3] genannte Bürgen gestellt. Erfolgt die Aussöhnung bis zum festgesetzten Termin nicht, so sollen 2 der Bürgen (Konrad von Luppurg und der Marschall von Lengenfelt) nach erfolgter Mahnung in Regensburg Einlager halten. Nach Ablauf eines Monats sollen auch die beiden anderen (die 2 Judman) Einlager halten, und zwar in Eichstätt. Alle 4 Bürgen sollen erst nach erfolgter Versöhnung frei kommen. Entsprechend setzt Gebhart 4 [Bd. 3 S. 356 Z. 10-11] genannte Bürgen, die in gleicher Weise in Eichstätt einlagern sollen, und zwar 2 sofort nach erfolgter Mahnung, die anderen beiden in 1 Monat. 3) Raub und Brand unter ihren beiderseitigen Dienstmannen, Dienern und Leuten ist völlig gesühnt. Was der Herzog sowie Konrad von Wildenrod und die beiden Judman rᷝan den ſelben dingen vereinbaren, sollen beide Parteien halten. 4) Die zwischen den Wildensteinern und Gebhart von Henfenfeld schwebenden Streitpunkte wegen Totschlag, Brand und Raub sind völlig beigelegt. 5) Der Herzog wird für Gebharts Leute bis zum 29. September 1295 einen rᷝſtœten fride vor den Angehörigen des Schenken von der Au erwirken. -- Vgl. Corpus Nr. 1699, 1772. --
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    Goͤtfrit von Heydekke an vrowen / vnd den brvdern deſ Tevtſchen Hvſes / daz Nvͤren- berch - 1289 nach September 29.
    (CAO, 1314-09-29) Goͤtfrit von Heydekke
    Gotfrid von Heydeck beurkundet den Brüdern des Deutsch-Ordens-Hauses zu Nürnberg, daß er für sich und seine Erben auf alle Ansprüche Verzicht geleistet hat, die er auf die Güter gemacht hatte, welche von dem verstorbenen Herrn Ulrich von Sulzbürg dem Haus gegeben worden waren. Gotfrid erkennt die Güter als Eigentum des Nürnberger Hauses an, es handelte sich um Liegenschaften zu Röckersbühl rᷝſvͤchet vnd vnbeſvͤht zu Reckenstetten [...] streichen Wühr und Mühle rᷝſvͤht vnd vnbeſvͤht und einen Hof zu Möning. Von diesen Gütern behauptete Gotfrid, daß sie z. T. sein Lehen vom Reich und der Kirche von Eichstätt seien, z. T. sein Eigen. Die Ordensbrüder bewiesen aber mit Handfesten und Zeugen ihr Recht. Zu besserem Zeugnis für die Beilegung des Streites haben die Deutschordensbrüder von Nürnberg Gotfrid von Heydeck die Vogtei über Müchlin und ein Pfund Geld auf Lebenszeit gegeben. Darauf haben Gotfrids Erben keine Ansprüche. --
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    Reimbote von gotes gnaden Biſſchof ze Eiſteten an Graven Cunraten den Burcgraven von Nvͤremberg - 1297 März 25.
    (CAO, 1322-03-25) Reimbote von gotes gnaden Biſſchof ze Eiſteten
    Bischof Reimbot von Eichstätt beurkundet, daß er mit Zustimmung seines Kapitels, seiner Dienstleute und seiner guten Freunde von dem Burggrafen Konrad [V.] von Nürnberg den Markt Spalt und Sandeskron und alles, was dazu gehört, für 1000 Pfund gekauft hat, die jener auch erhielt. Der jeweilige Bischof ist verpflichtet, die zu Spalt und Sandeskron rechtmäßig gehörende große und kleine Gülte -- Korn, Hafer, Pfennige, ortsübliche Steuern, Käse, Eier, Hühner oder Schweine -- zu vereinbarten Terminen in Nürnberg abzuliefern. Und zwar ist das rᷝpfennincgelt zur Hälfte zum 1. Mai, zur andern Hälfte zum 10. November, die Roggengülte zum 1. September, die Hafergülte zum 16. Oktober, jeweils mit 14tägiger Terminfreiheit, die Schweine, Hühner, Käse und Eier zu den bisher üblichen Terminen zu entrichten. Unglück oder Schäden auf den genannten Gütern durch Hagel, Mißwachs, Feuer rᷝ(eigem vivͤre) oder Kriegszüge des Reiches hat der Burggraf an seiner Gülte zu tragen. Die geschädigten Güter sollen [dann] mit Rat und Kenntnis des Burggrafen besetzt und geschont werden. Entstehen die Schäden dagegen durch Fehler des Bischofs oder durch dessen Leute, so darf dem Burggrafen daraus keine Einbuße an seiner Gülte erwachsen, es sei denn, der Bischof oder seine Leute könnten mit rᷝrehter rede ihre Unschuld erweisen; das soll der Burggraf anerkennen. Überlebt Frau Agnes, die Burggräfin, ihren Ehegatten, so soll der Bischof ihr als Leibgeding jedes Jahr zu den genannten Terminen von den Gütern 70 Pfund Haller, sowie je 30 Sumber Roggen und Hafer Nürnberger Maßes, endlich aus der Mühle zu Spalt nach Wahl der Gräfin 4 Schweine oder 6 Pfund Haller nach Nürnberg entrichten. Schäden auf den Gütern sollen nicht zu Lasten ihrer Gülte gehen, es sei denn, daß alle Güter so herunterkommen, daß man ihre Gülte daraus nicht mehr gewinnen kann. Was aber alle Güter doch noch erbringen, soll, soweit es reicht, für das Leibgedinge verwendet werden. Aus Freundschaft zu den beiden Eheleuten überläßt der Bischof Agnes zu deren Lebzeiten die Fischgründe in Spalt. Nach ihrem Tode fallen sie wieder an das Stift zurück. Zur Sicherheit setzt der Bischof dem Burggrafen 6 Bürgen. Bei Nichteinhaltung der Termine sollen zunächst zwei von ihnen 8 Tage nach schriftlicher Mahnung in Nürnberg 4 Wochen lang Einlager halten, danach die andern 4, erst 2, dann wieder 2, so lange bis er vollständig entschädigt ist. Bei Ausfall eines Bürgen ist in 4 Wochen ein gleichwertiger zu stellen. Geschieht dies nicht, so kann der Burggraf 2 der Bürgen mahnen; diese müssen 14 Tage in Nürnberg Einlager halten. Ist diese Frist verstrichen, so müssen alle 5 Bürgen so lange einlagern, bis der Bischof den 6. stellt. Zur Sicherung für die Zukunft rᷝ(durch rehte gewihsheit kunfdiger dinge) hat der Bischof für den Fall seines Todes gelobt, ihm 3 seiner vornehmsten Burgmannen zu Abensberg, Ritter oder Knechte, die das Kommando über die Burg haben, 3 zu Arberg und 2 zu Wernfels zu stellen. Diese sollen dem Burggrafen, oder nach dessen Tode in dem gleichen Recht, wie ihm selbst, 2 von Agnes benannten Nürnberger Bürgern schwören, die 3 genannten Burgen dem Nachfolger [des Bischofs] nicht zu überantworten, bis dem Grafen die vorliegenden Abmachungen von dem neuen Bischof mit dessen und des Kapitels Urkunde und Siegel bestätigt worden sind. Diese 8 sind auch Bürgen dafür, daß er seine Gülte nach des Bischofs Tod bis zur Einsetzung eines neuen Bischofs ordnungsmäßig erhält. Bei Austausch eines Bürgen muß der neue innerhalb von 14 Tagen die Verpflichtungen beschwören, oder die 6 Bürgen müssen in der oben festgelegten Weise dem Grafen Einlager halten. --
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    Gebhart / von gotes genaden / Graf ze Hirzperch an Herzog Rudolfen von Bairen / vnd pfallentzgrafen ze Rein - 1296 Mai 6.
    (CAO, 1321-05-06) Gebhart / von gotes genaden / Graf ze Hirzperch
    Graf Gebhart von Hirschberg beurkundet, daß er sich mit seinem Herrn und Vetter, Herzog Rudolf [I.] von Bayern, auf Grund der Vorschläge ihrer beiderseitigen Räte wegen der jüngst zu Hirschau geschehenen Übergriffe der herzöglichen Amtleute, Dienstmannen und Diener gegen die Dienstmannen, Diener und Leute des Grafen gütlich geeinigt hat: Rudolf wird zur Buße alles leisten, was die für diese Sache eingesetzten 4 [Bd. 3 S. 499 Z. 4-6] genannten Schiedsleute, von denen jede Partei 2 bestimmt, darüber befinden. Ist einer der Schiedsleute rechtsgültig verhindert, so soll der betreffende Partner einen anderen stellen. Bei Uneinigkeit der Schiedsleute soll der von beiden Partnern erkorene Konrad von Wildenrode Übermann sein. Dessen und der Schiedsleute Entscheid soll für beide Parteien bindend sein; den Schiedsmännern wird Freiheit der Urteilsfindung gewährleistet. Rudolf soll seinen ganzen Einfluß geltend machen, damit Konrad von Wildenrode das Amt des Übermanns übernimmt, sofern ihn nicht rᷝehaftigiv not hindert. Dann soll Gebhart nach Belieben einen anderen aus Rudolfs Dienstmannen [zum Übermann] bestellen. Die Verhandlungen der Schiedsleute und des Übermannes sollen am Pfingsttag [13. Juni] begonnen und bis 14 Tage nach Pfingsten fortgeführt werden. Dann werden beide Partner in Jachenhausen zusammentreffen. Bei dringender Verhinderung eines von ihnen darf der Termin um 8 Tage, notfalls nochmals um weitere 8 Tage verschoben werden. Verzögert oder stört Rudolf die Verhandlungen darüber hinaus oder kann er den von Wildenrode nicht als Übermann gewinnen, so sollen 5 seiner [Bd. 3 S. 499 Z. 27-28] genannten Ritter in Eichstätt solange Einlager halten, bis die Verhandlung zu Ende geführt und der Wildenroder als Übermann gewonnen wird. Ist Gebhart an einer Verzögerung schuld, so müssen 5 seiner [Bd. 3 S. 499 Z. 31-33] genannten Leute unter den gleichen Bedingungen in Ingolstadt einlagern. Beide sollen keinem ihrer Leute während deren Geiselschaft in Eichstätt andere Unterstützung gewähren als für die Kost. In der Zwischenzeit von kommenden Pfingsten an soll 3 Wochen lang bis zur Eröffnung des Schiedsspruches zwischen beiden Partnern und deren Leuten Ruhe herrschen. -- Vgl. Corpus Nr. 2195, 2466. --
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    Friderich · der Grave von Trvhendingen; Friderich; veter an Tvtſchen huſe zu Oͤttingen - 1278 Oktober 6.
    (CAO, 1303-10-06) Friderich · der Grave von Trvhendingen; Friderich; veter
    Friedrich, Graf von Hohentrüdingen, sein Vetter [Ludwig] und sein Bruder Friedrich, Chorherr von Regensburg, beurkunden, daß sie Unserer Frauen und den Brüdern des Deutschordenshauses zu Öttingen zehn namentlich verzeichnete Huben im Dorf Pfefflingen mit Zubehör und Erträgnissen zu ewigem freien Eigen gegeben haben, so daß keiner ihrer Erben daran weder mit Gericht noch mit Steuer oder irgend einem Recht ein Recht darauf habe, mit der Bedingung, daß dieses Gut, das als ewiges Seelgerät für die Schenker dienen soll, in keiner Notlage vom Deutschordenshaus veräußert werden darf. --
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    Fri- derich · ſin bruder / der Corherre von Regenſ- purch; Grave · Fri- derich · von Trvͦhendingen - 1278 Oktober 6.
    (CAO, 1303-10-06) Fri- derich · ſin bruder / der Corherre von Regenſ- purch; Grave · Fri- derich · von Trvͦhendingen
    Friedrich, Graf von Hohentrüdingen und sein Bruder Friedrich, der Chorherr von Regensburg, beurkunden, daß sie, wenn sie in Besitz des Erbes ihres Vetters Ludwig kommen, alle Ansprüche und Schuldforderungen an dieses Erbe von diesem Erbe abzahlen, Kläger befriedigen und für Not und Mühe, welche dem Deutschordenshaus [Öttingen] oder dem rechtmäßigen Besitzer des Erbes erwachsen könnten, einstehen werden. --
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    Rudolf - 1281 Juli 6.
    (CAO, 1306-07-06) Rudolf
    König Rudolf beurkundet, daß die Pfalzgrafen bei Rhein und Herzöge von Bayern, Ludwig II. und Heinrich I., und ebenso Bischof Heinrich II. von Regensburg den im Wortlaut mitgeteilten Landfrieden entsprechend seinem Gebot geschworen haben, und daß er das Gleiche von den Bischöfen, die zum Lande Bayern gehören, bis Weihnachten erwartet, nämlich von dem Erzbischof von Salzburg und den Bischöfen von Bamberg, Freising, Eichstätt, Augsburg, Passau und Brixen. Der Landfriede soll von Weihnachten 1281 bis Weihnachten 1284 gelten und weder den Landesherren noch ihrem Landesrecht schaden. Wer diesen Landfrieden nicht schwört, steht außerhalb des Friedens: niemand soll ihm Recht tun, aber er soll es seinen Klägern tun. --
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    perhtold von Mezzingen an devtſchen orden - 1281 Mai 1.
    (CAO, 1306-05-01) perhtold von Mezzingen
    Perhtold von Mässing beurkundet, daß er dem Deutschorden [zu Mässing] mit Willen und auf Bitten seiner lieben Brüder, ferner mit Willen seines rᷝvetern Marquarts und der Zustimmung seiner lieben Ehefrau für seiner Vorfahren und sein eigenes Seelenheil das Dorfrecht zu Mässing und all sein Eigen, das zur oberen und unteren Burg gehört, für den Fall, daß er ohne eheliche Leibeserben sterbe, vermacht habe, wie man Eigen Gott zuliebe geben kann. Da er den Deutschordensbrüdern auch zeigen wollte, was sein Eigen wäre, besandte er seinen Bruder Merklin, Bruder Ulrich von Hausen und Bruder Heinrich von Töging [1289 als Deutschordensbruder nachweisbar; vgl. F. Heidingsfelder RegBiEichstätt Nr. 1062] und ritt mit diesen nach Mässing zu seinem rᷝvetern Marquart [wohl dem späteren Komtur, vgl.