Empfänger
Graven Cunraten den Burcgraven von Nvͤremberg
Ausstellungsdatum
1297 März 25.
Ausstellungsort
Mitsiegler
Capitels
vnſerm
vnſerm
Zeuge
bruͤder Heinrich der abbet von Halsp ~nnen
Bruder · H · von Mecgenhuſen
Bruder Marquart von Mêzzingen
der alte katerbeke von Nuͤrmberg
H · von witanſdorf
Her · Herm · vnser Capelan
Jwe
Lud
Ludewic vnser ſchriber
vlR · der Probeſt von abemberg
Bruder · H · von Mecgenhuſen
Bruder Marquart von Mêzzingen
der alte katerbeke von Nuͤrmberg
H · von witanſdorf
Her · Herm · vnser Capelan
Jwe
Lud
Ludewic vnser ſchriber
vlR · der Probeſt von abemberg
Weitere Personen
agnes div Burcgravin, Capitels
Bemerkungen:
Bischof Reimbot von Eichstätt beurkundet, daß er mit Zustimmung seines Kapitels, seiner Dienstleute und seiner guten Freunde von dem Burggrafen Konrad [V.] von Nürnberg den Markt Spalt und Sandeskron und alles, was dazu gehört, für 1000 Pfund gekauft hat, die jener auch erhielt. Der jeweilige Bischof ist verpflichtet, die zu Spalt und Sandeskron rechtmäßig gehörende große und kleine Gülte -- Korn, Hafer, Pfennige, ortsübliche Steuern, Käse, Eier, Hühner oder Schweine -- zu vereinbarten Terminen in Nürnberg abzuliefern. Und zwar ist das rᷝpfennincgelt</i> zur Hälfte zum 1. Mai, zur andern Hälfte zum 10. November, die Roggengülte zum 1. September, die Hafergülte zum 16. Oktober, jeweils mit 14tägiger Terminfreiheit, die Schweine, Hühner, Käse und Eier zu den bisher üblichen Terminen zu entrichten. Unglück oder Schäden auf den genannten Gütern durch Hagel, Mißwachs, Feuer rᷝ(eigem vivͤre)</i> oder Kriegszüge des Reiches hat der Burggraf an seiner Gülte zu tragen. Die geschädigten Güter sollen [dann] mit Rat und Kenntnis des Burggrafen besetzt und geschont werden. Entstehen die Schäden dagegen durch Fehler des Bischofs oder durch dessen Leute, so darf dem Burggrafen daraus keine Einbuße an seiner Gülte erwachsen, es sei denn, der Bischof oder seine Leute könnten mit rᷝrehter rede</i> ihre Unschuld erweisen; das soll der Burggraf anerkennen. Überlebt Frau Agnes, die Burggräfin, ihren Ehegatten, so soll der Bischof ihr als Leibgeding jedes Jahr zu den genannten Terminen von den Gütern 70 Pfund Haller, sowie je 30 Sumber Roggen und Hafer Nürnberger Maßes, endlich aus der Mühle zu Spalt nach Wahl der Gräfin 4 Schweine oder 6 Pfund Haller nach Nürnberg entrichten. Schäden auf den Gütern sollen nicht zu Lasten ihrer Gülte gehen, es sei denn, daß alle Güter so herunterkommen, daß man ihre Gülte daraus nicht mehr gewinnen kann. Was aber alle Güter doch noch erbringen, soll, soweit es reicht, für das Leibgedinge verwendet werden. Aus Freundschaft zu den beiden Eheleuten überläßt der Bischof Agnes zu deren Lebzeiten die Fischgründe in Spalt. Nach ihrem Tode fallen sie wieder an das Stift zurück. Zur Sicherheit setzt der Bischof dem Burggrafen 6 Bürgen. Bei Nichteinhaltung der Termine sollen zunächst zwei von ihnen 8 Tage nach schriftlicher Mahnung in Nürnberg 4 Wochen lang Einlager halten, danach die andern 4, erst 2, dann wieder 2, so lange bis er vollständig entschädigt ist. Bei Ausfall eines Bürgen ist in 4 Wochen ein gleichwertiger zu stellen. Geschieht dies nicht, so kann der Burggraf 2 der Bürgen mahnen; diese müssen 14 Tage in Nürnberg Einlager halten. Ist diese Frist verstrichen, so müssen alle 5 Bürgen so lange einlagern, bis der Bischof den 6. stellt. Zur Sicherung für die Zukunft rᷝ(durch rehte gewihsheit kunfdiger dinge)</i> hat der Bischof für den Fall seines Todes gelobt, ihm 3 seiner vornehmsten Burgmannen zu Abensberg, Ritter oder Knechte, die das Kommando über die Burg haben, 3 zu Arberg und 2 zu Wernfels zu stellen. Diese sollen dem Burggrafen, oder nach dessen Tode in dem gleichen Recht, wie ihm selbst, 2 von Agnes benannten Nürnberger Bürgern schwören, die 3 genannten Burgen dem Nachfolger [des Bischofs] nicht zu überantworten, bis dem Grafen die vorliegenden Abmachungen von dem neuen Bischof mit dessen und des Kapitels Urkunde und Siegel bestätigt worden sind. Diese 8 sind auch Bürgen dafür, daß er seine Gülte nach des Bischofs Tod bis zur Einsetzung eines neuen Bischofs ordnungsmäßig erhält. Bei Austausch eines Bürgen muß der neue innerhalb von 14 Tagen die Verpflichtungen beschwören, oder die 6 Bürgen müssen in der oben festgelegten Weise dem Grafen Einlager halten. --
Literatur
MZ. 2, 245 ff. Nr. 414.
Edition
https://tcdh01.uni-trier.de/cgi-bin/iCorpus/CorpusIndex.tcl?hea=tf&for=qfcoraltdu&cnt=qfcoraltdu&xid=CW40108