Gebhart von Gotes gnaden / Graue zehirzperch - 1295 Juni 16.

Zugangsnummer

2195

Austellungsort:

Urkundenausteller

Urkundenempfänger

Ausstellungsdatum
1295 Juni 16.
Ausstellungsort
Kloster Heilsbronn
Mitsiegler
vnſerem jn- ſigel verſigelt
Weitere Personen
Geb- harten / von Hænfenuelt, her Chunrat von Lupurch, hertzog. Chun- rat / von wildenrod, phalentzgraue Rudolf ze Rein / vnd hertzog zebairen, vlrich der Marſchalch / von Lengenuelt
Archiv
München, BHSA - EINTRÄGE IN München, Bayerisches Hauptstaatsarchiv übertragen
Bemerkungen:
Gebhart von Hirschberg vergleicht sich, wie folgt, gütlich mit Pfalzgrafen Rudolf [I.] zu Rhein, Herzog zu Bayern, wegen aller Streitigkeiten, die zwischen ihnen beiden und ihren beiderseitigen Dienstmannen, Dienern und Leuten aufgelaufen sind. 1) Gefangene beider Parteien und in Bürgschaft gestellte Leute und Gut sollen frei sein. 2) Wegen der Totschläge sollen beide Herren ihre Dienstmannen, Diener und Leute miteinander versöhnen und zwar bis zum 29. September 1295. Rudolf hat ihm dafür 4 [Bd. 3 S. 356 Z. 2-3] genannte Bürgen gestellt. Erfolgt die Aussöhnung bis zum festgesetzten Termin nicht, so sollen 2 der Bürgen (Konrad von Luppurg und der Marschall von Lengenfelt) nach erfolgter Mahnung in Regensburg Einlager halten. Nach Ablauf eines Monats sollen auch die beiden anderen (die 2 Judman) Einlager halten, und zwar in Eichstätt. Alle 4 Bürgen sollen erst nach erfolgter Versöhnung frei kommen. Entsprechend setzt Gebhart 4 [Bd. 3 S. 356 Z. 10-11] genannte Bürgen, die in gleicher Weise in Eichstätt einlagern sollen, und zwar 2 sofort nach erfolgter Mahnung, die anderen beiden in 1 Monat. 3) Raub und Brand unter ihren beiderseitigen Dienstmannen, Dienern und Leuten ist völlig gesühnt. Was der Herzog sowie Konrad von Wildenrod und die beiden Judman rᷝan den ſelben dingen</i> vereinbaren, sollen beide Parteien halten. 4) Die zwischen den Wildensteinern und Gebhart von Henfenfeld schwebenden Streitpunkte wegen Totschlag, Brand und Raub sind völlig beigelegt. 5) Der Herzog wird für Gebharts Leute bis zum 29. September 1295 einen rᷝſtœten fride</i> vor den Angehörigen des Schenken von der Au erwirken. -- Vgl. Corpus Nr. 1699, 1772. --
Literatur
QEbdtGesch. 6 (= MW. 2) 70 f. Nr. 203.
Edition
https://tcdh01.uni-trier.de/cgi-bin/iCorpus/CorpusIndex.tcl?hea=tf&for=qfcoraltdu&cnt=qfcoraltdu&xid=CW30550