daſ Capitel deſ Gotzhuſeſ von ſant Johanſ ze koſtenze; Probſt walther an Cvͦnrat dem huͤter von Rauenſpurch; Eberhart kugelin - 1297 März 12.

Zugangsnummer

2646

Urkunden im Archiv:

Austellungsort:

Ort
Ebersberg

Urkundenausteller

Urkundenempfänger

Empfänger
Cvͦnrat dem huͤter von Rauenſpurch
Eberhart kugelin
Ausstellungsdatum
1297 März 12.
Ausstellungsort
Ebersberg
Mitsiegler
kapitel deſ vorgenantin Gotzhuſeſ
Probſt
Weitere Personen
adelhait der stierinun, Cuͦnratiſ deſ stiereſ, Cvͦnratiſ deſ Langen, hainricheſ
Archiv
Bemerkungen:
Propst Walter und das Kapitel des Chorstiftes von St. Johann in Konstanz beurkunden, daß sie wohlüberlegt das [Bd. 4 S. 52 Z. 36-38] der Lage nach beschriebene Haus, das Konrad dem Stier und Adelheid der Stierin gehörte und von diesen, deren Vorfahren und den Erbberechtigten an das Stift gefallen war, mit der Hofstatt an Eberhart Kugeli und Konrad den Huter von Ravensburg für 11½ Pfund Konstanzer Pfennige verkauft haben. Sie haben das Geld zum Vorteil ihres Stiftes angelegt. Haus und Hofstatt haben sie den Käufern übergeben. Doch sind diese selbst, ihre Kinder und Erben, auch bei Verleihen, Verkauf, Verpfändung oder sonstigem Verlust rᷝ(verkumberen)</i> des Hauses gebunden, jährlich am Abend vor Lichtmeß 6 Schillinge Pfennige Konstanzer Münze als Zins dem Kellner oder dem Kapitel von St. Johann auszuzahlen. Nach Erlegung des Zinses haben sie Haus und Hofstatt für das laufende Jahr als Zinsbesitz rechtlich gesichert rᷝ(verrihtit ze ainem rehtin zinſ erben).</i> Wollen die Käufer oder ihre Nachkommen das Haus und die Hofstatt teilen, so sind das Haus oder die Häuser, die Hofstatt oder die Hofstätten und die darin lebenden Leute verpflichtet, den Zins von 6 Schillingen Pfennigen anteilmäßig aufzubringen. Eberhart und Konrad, sowie deren Erben und Nachkommen, sind berechtigt, Haus und Hofstatt (oder Hofstätten) an rechtschaffene Leute zu verkaufen, zu verpfänden oder sonst abzugeben rᷝ(verkumberen).</i> Den neuen Besitzern werden Propst und Kapitel Haus, Hofstatt (oder Hofstätten) unter den gleichen Bedingungen wie den Vorgängern leihen. Bei jeder Handänderung ist dem Stift ½ Vierdung Wachs als Ehrschatz zu entrichten. Bei Handänderung von Teilen ist der Ehrschatz wie beim Zins anteilmäßig umzulegen. Wird der Zins nicht, wie vereinbart ist, am Abend vor Lichtmeß gezahlt, so dürfen und können die Besitzer ohne Vorladung oder Ermahnung in den Bann getan werden. -- Vgl. Corpus Nr. 2675. --
Literatur
Beyerle, Grundeigentumsverhältnisse 2, 130 f. Nr. 107.
Edition
https://tcdh01.uni-trier.de/cgi-bin/iCorpus/CorpusIndex.tcl?hea=tf&for=qfcoraltdu&cnt=qfcoraltdu&xid=CW40089