Aufbewahrende Institution Konstanz, Stadtarchiv
Konstanz, Stadtarchiv
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Urkunde adelhait / div baderin an pflegern deſ hailigen gaiſteſ spitale ze koſtenze - 1297 Januar 5.(CAO, 1322-01-05) adelhait / div baderinAdelheid die Baderin beurkundet, daß sie und ihre Kinder ihr eigenes Haus und die Hofstatt bei der alten Badestube in der Amelungsgasse, auf der es steht, durch Konrad den Münzer und Johannes von Hofe, die nach Konstanzer Gewohnheit ihre Salmänner waren, den Pflegern des Heiliggeistspitals zu Konstanz und deren [Bd. 4 S. 13 Z. 25] genannten beiden Salleuten sowie den Pflegern der rᷝarmer luͥtin [Aussätzigen] bei Konstanz an dem Felde und deren [Bd. 4 S. 13 Z. 26-27] genannten beiden Salleuten aufgegeben haben. Sie und ihre Kinder verzichten auf ihr Eigentumsrecht an Haus und Hofstatt in die Hand der genannten Salleute. Danach liehen die Salleute und Pfleger des Spitals sowie die Pfleger der Armen Leute für die beiden Stiftungen an Adelheid und ihre Kinder Haus und Hofstatt mit dem Recht des Wohnens und Verpachtens rᷝ(ze behalten vn̄ ze beſetzen) für einen jährlichen Zins von 30 Schillingen üblicher Konstanzer Münze, von denen je die Hälfte zu Johanni und zu Weihnachten abzuführen sind. Lassen sie -- oder die jeweiligen Besitzer von Haus und Hofstatt -- die Zinszahlung zu einem oder beiden Terminen 14 Tage anstehen, so sind 30 Schillinge der gleichen Währung [als Strafgeld] zu zahlen. Versäumen die Aussteller oder die Nachbesitzer die Zinszahlung drei Jahre lang ganz oder teilweise, so können Spital und arme Leute über Haus und Hofstatt frei verfügen. Diese 30 Schillinge sind ohne Abzug zu entrichten. Werden von den 30 Schillingen für Wachdienst, Steuern oder andere Dinge Abgaben gefordert, so haben diese die jeweiligen Hausbesitzer zu tragen. Tun sie es nicht, so ist das für Zinsversäumnis angesetzte Strafgeld fällig. Anderseits darf niemand Adelheit oder den jeweiligen Hofbesitzer im Auftrage des Spitals oder der Armen Leute mit höheren Zinsforderungen oder anderen Dienstleistungen belasten. Adelheid und ihre Erben dürfen ihr Recht an Haus und Hofstatt ohne Genehmigung eines Dritten verkaufen oder verpfänden. Die Pfleger des Spitals und der Armen Leute sind verpflichtet, dem Betreffenden Haus und Hofstatt ohne Widerrede zu leihen. Verweigern sie die Leihe, so sollen Käufer oder Pfandinhaber dadurch keinen Schaden leiden, sondern den Besitz in dem gleichen Recht haben wie der Vorbesitzer. Adelheid bestätigt weiter, daß sie von den Pflegern des Spitals und der Armen Leute sowie von Herrn Konrad Appe 24 Pfund Pfennige Konstanzer Münze als Kaufpreis für den genannten Zins erhalten hat. Bartholome zum Burgtor, Ammann von Konstanz, siegelt auf Bitte der Adelheid die Urkunde mit dem Stadtsiegel. --Urkunde hofrichter von koſtenze an Chuͦnrat; Eberhard; gotzhus von sant johanſe - 1297 April 5.(CAO, 1322-04-05) hofrichter von koſtenzeVidimierung der Urkunde Corpus Nr. 2646 durch den Hofrichter von Konstanz. Hinzugefügt ist folgender Teil: Darauf erschienen beide Parteien vor dem Hofrichter und verpflichteten sich, die Bestimmungen der Urkunde einzuhalten. Eberhart und Konrad versprachen vor Gericht für sich selbst, ihre Erben und Nachkommen, den Zins von Haus und Hofstatt wie vereinbart dem Stift von St. Johann zu zahlen, widrigenfalls sie ohne Vorladung und Mahnung von dem Gericht in Bann getan werden sollen. -- Vgl. Corpus Nr. 2646. --Urkunde Urkunde ſweſter Mehthilt · div Maiſtrin in Witungaſſen an Vͦlrich Spehten; Eber von Ramſpach - 1296 Januar 21.(CAO, 1321-01-21) ſweſter Mehthilt · div Maiſtrin in WitungaſſenSchwester Mechthild, Meisterin in rᷝWitungaſſen [Weiten Gasse in Konstanz] beurkundet, daß sie mit dem Rat aller Konventsschwestern aus ihrem Besitz ihre Hufe in Allmannsdorf, die bisher Wernher Zipe bewirtschaftet hat, und die halbe Hufe in Allmannsdorf, rᷝvnder der linden genannt, an Ulrich Spät und Eber von Ranspach zur Nutznießung und Bewirtschaftung verliehen hat. Als Zins sind [von der Hufe] 5 Mutt Kerne, 5 Mutt Hafer und 10 Schillinge Pfennige am 16. Oktober, dazu je 2 Hühner zu Fastnacht und im Herbst, und rᷝze wegelosie [gewöhnlich: Wegzugsgeld an den Herrn, hier: ständige termingebundene Zinsabgabe] am 1. Mai 100 Eier zu geben. Bei der anderen [halben] Hufe rᷝvnder der lindvn betragen die Zinsen 9 Viertel Kerne, 7 Viertel Hafer und 11 Schillinge Pfennige sowie 2 Hühner im Herbst. Das Kloster wird Ulrich Spät, Eber von Ranspach und allen ihren Erben die Güter lassen, solange sie sie in Bewirtschaftung haben und den ausgemachten Zins termingemäß abliefern. Wenn sie Rechtsbeistands bei Ansprache oder Klage in Sachen jener Hufen bedürfen, so wird das Kloster ihnen Hilfe leisten. Ulrich Spät und Eber von Ranspach versprechen für sich und ihre Nachkommen, den Zinszahlungen pünktlich nachzukommen; sind sie mit Zins und Gülten säumig, so können die Schwestern über das Gut frei verfügen, ebenso, wenn nach dem Urteil unparteiischer Leute Mißstände oder mangelnde Bewirtschaftung nachgewiesen werden können. -- Vgl. Corpus Nr. 104. --Urkunde Amman; Rât Von Koſtenze; Vogit an Vͦlrich dem Erbin; Cvͦnrate dem Erbin; Hainriche dem Zimberman u.A. - 1282 im Mai.(CAO, 1307-05-01) Amman; Rât Von Koſtenze; VogitDer Vogt, der Ammann und der Rat von Konstanz beurkunden, daß der Konstanzer Bürger Konrat Wizlan, seine Ehefrau Mehthilt und ihre Söhne Hainrich, Konrad, Johannes und Nicolaus ihr Eigen, die Hofstätten auf den Platten, als Erbzinslehen ausgetan haben. Nämlich: 1) die Hofstätte, welche jährlich 1 Pfund und 4 Schillinge Konstanzer Pfennige zinst dem Hainrich Zimberman nebst Ehefrau und Kindern. 2) Die Hofstätte, welche jährlich 2 Pfund Konstanzer Pfennige entrichtet Konrad dem Erben nebst Ehefrau und Kindern; dazu gehört die Hofstatt Kuno des Mulers. 3) Die Hofstatt, welche 30 Schillinge Konstanzer Pfennige zinst Ulrich dem Erben nebst Ehefrau und Kindern. 4) Die Hofstätte, welche 30 Schillinge Konstanzer Pfennige zinst den Gebrüdern Werner und Jacob Schmid nebst deren Ehefrauen und Kindern. 5) Die Hofstatt, welche 2 Schillinge und 1 Pfund Konstanzer Pfennige zinst, dem Hug in der Biunde nebst Ehefrau und Kindern. 6) Die Hofstatt hinter dem Zimberman welche 8 Schillinge Konstanzer Pfennige zinst, Rüdiger dem Biminzelter nebst Ehefrau und Kindern. Diese genannten aus den Hofstätten fälligen Zinse sind in zwei Hälften zu zahlen: am 24. VI. und 27. XII. Wer die Zahlung 8 Tage verzögert, zahlt 3 Schillinge Pfennige Verzugsgeld, nach 16 Tagen 6 Schillinge und nach 24 Tagen 9 Schillinge. Zahlt der Säumige dann noch nicht den Zins und die 9 Schillinge innerhalb von 8 Tagen, sind dem Lehnsherren die Hofstatt und das Haus, in dem der Schuldner wohnt, ledig, und der Schuldner hat keine Möglichkeit, vor Gericht zu klagen. Außerdem giebt Hainrich der Zimberman 1 Huhn, die Erben, die Gebrüder Schmid und der Biminzelter jährlich je 2 Hühner zur Fastnacht oder 7 Nächte davor, oder der Lehnsherr darf die Pflichtigen pfänden »ohne Zorn und ohne Klage⟨. Die Inhaber der Hofstätten dürfen bezüglich des Zinses nicht schikaniert werden, noch darf der Zins in die Höhe getrieben werden. Will der Lehnsherr eine Hofstätte verkaufen, so darf er nur den Zins verkaufen, und zwar zum gegenwärtigen Stand des Urkundendatums, damit der Inhaber der Hofstatt nicht belästigt werden kann. Übrigens soll der Lehnsherr dem Inhaber die Hofstatt zuerst zum Kauf anbieten und 5 Schillinge im Kaufpreis nachlassen gegenüber einem anderen Reflektanten. Will der Inhaber den Kauf nicht eingehen, dann kann der Lehnsherr diesen mit einer anderen Person betätigen; ausgenommen hiervon sind Juden und schlechte Leute. Der Käufer giebt dem Lehnsherren ein Viertel des besten Landweins als Ehrschatz. --Urkunde 1299 Juli 24.(CAO, 1324-07-24)Ulrich von Altenklingen und dessen Söhne Ritter Ulrich und Ulrich Walther beurkunden, daß sie über das Gut, das Abt und Konvent von Salem in dem Dorf Altnau besitzen, Stiftung der Herren von Güttingen, und über die Eigenleute des Klosters, die jetzt oder künftig auf dem Gut ansässig sind, weder Vogt noch Meier sind. Sie besitzen kein herrschaftliches Recht rᷝ(gewaltſami) über das Gut und die dem Kloster gehörenden Leute; sie dürfen weder über diese richten noch sie vor ihr Gericht zwingen. Wenn den Klosterleuten von den Leuten der Herren von Altenklingen Schaden oder Unbill widerfährt, die Ersatz oder Rechtsgang erfordern, so werden die Herren von Altenklingen den Leuten Recht verschaffen, wenn sie es einklagen. Entsprechend sollen die Herren von Altenklingen für ihre Vogtleute Schäden beim Abt von Salem einklagen oder einklagen lassen, und dieser soll ihnen Recht schaffen, oder er soll einen seiner Herren damit beauftragen, wenn er es selbst nicht kann. Der Schaden, den die Herren von Altenklingen den Leuten auf dem Gut zu Altnau zugefügt haben und die dafür vorgebrachte Klage sollen erledigt sein. Die Altenklingener haben dafür [auf Ersatz des] Schadens verzichtet, der ihnen durch die Klage des Klosters entstanden ist. Dies entspricht dem Schiedsspruch von Rudolf dem Stocker und Hans vom Hofe, Bürgern von Konstanz, denen beide Parteien ihre Streitigkeiten mit gutem Willen übertragen haben. --Urkunde brvͦder Cvͦnrad der Komendivr; brvͦder von dem Hvſe ze Maienoͮwe · deſ Tivtſchen Hvſes Ordins von Jeruſalem an Hainrich der Zainler Von Koſtinze - 1275 März 26.(CAO, 1300-03-26) brvͦder Cvͦnrad der Komendivr; brvͦder von dem Hvſe ze Maienoͮwe · deſ Tivtſchen Hvſes Ordins von JeruſalemKonrad, der Deutschordenskomtur, und die Deutschordensbrüder von der Mainau beurkunden, daß Herr Heinrich der Zainler von Konstanz von ihnen zwei Eigen für 26 Mark Silber, deren Empfang quittiert wird, gekauft hat: das eine, rᷝder Smidinvngvt, bei Lützelstetten für 17 Mark, das andere, den Hof rᷝan Engelinssteige, bei Wolmatingen für 6 Mark. Die Deutschordensherren versprechen für den Käufer und seine Nachkommen rᷝwer nach dem Rechte zu sein. Sie haben ihm die Güter mit allen Rechten und Zubehören, so wie sie diese besaßen, zum Besitz übergeben. Damit der Zainler vor jedem Zwist mit dem Orden gesichert sei, verzichtet der Orden auf alle Folgerungen, die sich aus päpstlichen, kaiserlichen, königlichen und anderen herrschaftlichen Verbriefungen betreffs der verkauften Güter ergeben sollten. Der Verkauf geschah mit Wissen und Willen Bruder Rudolfs, des Landkomturs von Burgund, Elsaß und Breisgau. Dieser übernahm auch, rᷝwer für den Orden zu sein.Urkunde der vogt · der amman · der rat · · vnde div gemain- de · der ſtat von koſtenze - 1296 September 26.(CAO, 1321-09-26) der vogt · der amman · der rat · · vnde div gemain- de · der ſtat von koſtenzeVogt, Ammann, Rat und Gemeinde der Stadt von Konstanz beurkunden, daß sie mit Abt Diethelm und dem Konvent von Petershausen wegen aller Streitigkeiten über die Behandlung der dem Kloster gehörigen Mühle rᷝbi den brediern und über die Zusage, das Fischwehr (rᷝvach) der Prediger [Dominikaner?] zu beseitigen, gütlich wie folgt übereingekommen sind: 1) Die Stadt zahlt an Abt und Kloster bis zum nächsten 6. Januar 20 Pfund Pfennige Konstanzer Münze für alle Forderungen, die diese wegen der rᷝrihtvnge des Fischwehrs und in Sachen der Mühle an die Stadt zu stellen hatten. Dafür verzichten Abt und Kloster gegenüber der Stadt auf alle Ansprache in dieser Streitsache und werden für sich und ihre Nachfolger (aber für keinen anderen) rᷝwer sein. 2) Abt und Konvent sowie deren Nachfolger werden im Wasser oder im Rhein zum Zweck des Fischens oder für sonstige Zwecke keinen Bau anbringen, der die Mühle beeinträchtigen könnte. Dagegen darf der Abt im rᷝwasser oder im Rhein fischen oder Einrichtungen zum Fischfang anbringen, sofern das die Mühle nicht beeinträchtigt und keinen Dritten schädigt. 3) Die Mühle soll dem Abt, dessen Nachfolgern und dem Kloster Petershausen als Eigentum gehören. Die Stadt besitzt keine Rechte am Eigentum oder Ertrag der Mühle, außer [dem Anspruch], daß die Mühle mit 2 Rädern zum Mahlen und zum Walken (bzw. [nur] zum Mahlen oder [nur] zum Walken) immer bestehen bleiben und den Konstanzer Bürgern und deren Nachfahren für den üblichen Lohn zur Verfügung stehen muß. 4) Abt Diethelm und der Konvent des Klosters Petershausen bezeugen, daß sie die obigen Bestimmungen durchgeführt haben, und verpflichten sich für sich und ihre Nachkommen zu deren Einhaltung. -- A und B nicht von gleicher Hand, textlich bis auf geringfügige Abweichungen im Wortlaut übereinstimmend. --Urkunde Huge der Venedier vnde min Elich huſ frowe; Peter v̂nſer ſvn an Friderich von Roggewille von Coſtenz - 1296 Oktober 15.(CAO, 1321-10-15) Huge der Venedier vnde min Elich huſ frowe; Peter v̂nſer ſvnHug der Venedier, seine Ehefrau und ihr Sohn Peter beurkunden, daß sie Friedrich von Roggwil von Konstanz 20 Mark Silbers und 30 Pfund Pfennige Konstanzer Münze rᷝvon vil alter gv̂lt schuldig sind, die Friedrich jederzeit zurückfordern kann. Dafür haben sie ihm 4 [Bd. 3 S. 554 Z. 42-43] namentlich genannte Bürgen gesetzt, denen Friedrich täglich zweimal einen beliebigen Mann zum Einlager ins Haus senden kann. 2 weitere [Bd. 3 S. 555 Z. 1-2] namentlich genannte Bürgen stehen Friedrich zur Verfügung, die er entweder zweimal am Tage auf Kosten Hugs Einlager halten lassen kann, oder denen er täglich zweimal einen beliebigen Mann zum Einlager ins Haus senden kann. Weitere 2 [Bd. 3 S. 555 Z. 4] namentlich genannte Bürgen stehen zur Verfügung, um täglich zweimal Einlager zu halten. Die Aussteller verpflichten sich, alle Bürgen ohne deren Schaden auszulösen. Stirbt ein Bürge, so werden sie innerhalb von 14 Tagen einen ebensoguten stellen, oder die anderen müssen solange Einlager halten. --Urkunde Chuͦnrat der Múnch; Rât von Baſil an Ammanne; râte von koſtenze - 1272.(CAO, 1297-01-01) Chuͦnrat der Múnch; Rât von BaſilAntwortschreiben des Ritters Konrad Münch, Bürgermeisters von Basel, und des Basler Rats an die Stadt Konstanz, mit der Versicherung, Konstanzer vor Pfändungen, Arrestierungen und ähnlichen Dingen, sowohl vonseiten der Basler Bürger, wie von bischöflich-konstanzischer Seite zu schützen. Zugleich wird die Bitte ausgesprochen, den Bischof von Konstanz zu ersuchen, zwei Basler Bürger zu befreien und ihnen seine bei ihnen gemachten Schulden zu begleichen. --
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