CAO
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Das von Friedrich Wilhelm begründete „Corpus der altdeutschen Originalurkunden bis zum Jahr 1300“ (CAO) umfasst in
5 Teilbänden (annähernd) die deutschsprachigen Urkundenausfertigungen von den Anfängen bis zum Ende des Jahres
1299. Inklusive Nachträgen sind dies 4422 Stücke.
Bei den Urkunden handelt es sich um Schriftstücke unterschiedlicher Herkunft aus dem Rechts- und Geschäftsleben
des 13. Jahrhunderts. Über 90% der Urkunden entstammen dem oberdeutschen Sprachraum, weniger häufig sind
mitteldeutsche, vergleichsweise selten niederdeutsche Urkunden. Nur wenige der Urkunden sind aus der Zeit vor 1250
überliefert (0,2%), während der Anteil der Urkunden aus den Jahren zwischen 1281 und 1300 rund 85% beträgt.
Nahezu alle CAO-Urkunden sind mit Digitalisat sowie Beschreibung, Kurzregest und Transkription erfasst, wobei die
Transkriptionen aller Urkunden in der Reihe Corpus der altdeutschen Originalurkunden bis zum Jahr 1300, hg. von
Friedrich Wilhelm, Richard Newald u.a., 5 Bde., Lahr/Berlin 1932-2004 ediert und über das von der Universität
Trier gehostete Urkundenportal des CAO
abrufbar sind. Diese Transkriptionen sind für Anzeige- und Suchoptionen in das Marburger Urkundenrepositorium
integriert.
Urkunde 1276 Februar 29(CAO, 1301-02-29)Eberhart, Hesse und Otto, die Herren von Greifenstein, beurkunden, daß sie gemeinsam für sich und alle ihre Erben 16 Äcker, Feld und Wiese, in dem Bann zu Achenheim [w. Straßburg] und 2 Höfe in demselben Dorf rᷝin burg ende, die Herr Brune der Leutpriester, Sohn des Herrn Lamprecht, an Anna, Ehefrau des Heinz von Achenheim, für 16 Mark Silber verkauft hat, für frei erklären. Sie bestimmen, daß künftig dieses Gut von Abgaben (rᷝbette) und Dienstleistungen frei ist. -- Zum Schreiber vgl. das Regest von Corpus Nr. N 26. --Urkunde Hainreich von Perchaim an Capitel ze Salzburch; Tuͦmprobſt Heinrichen - 1288 Februar 29.(CAO, 1313-02-29) Hainreich von PerchaimHeinrich von Bergheim beurkundet, daß er dem Dompropst Heinrich und dem Domkapitel von Salzburg die Vogtei, die er vom Bischof von Salzburg auf ihrem Gut gehabt hat, aufgibt, und daß er, auch für den Fall, daß er Erben gewinnt, kein Vogtrecht auf ihre Leute und ihr Gut, wo auch immer Dompropst und Domkapitel es haben mögen, fordern oder behaupten werde. Er gibt hiermit willig und ohne alle Ansprüche die Vogtei Bischof Rudolf von Salzburg auf. --Urkunde Lvpolth Svltheizen - o. J. u. T.(CAO) Lvpolth SvltheizenLupold, der Sohn des Schultheißen Hermann von Rotenburg verpflichtet sich, sobald er dazu aufgefordert wird, zur Zahlung von 140 Pfund Heller als Seelgerätstiftung für seine Ehefrau Guota von Bebenburg. Diese Urkunde liegt wohl der vorigen voraus und ist die Verpflichtung Lupolds, auf die in Nr. 1530 S. 695 Z. 21--24 Bezug genommen wird. --Urkunde Frater Eberhardus dictus de Seyne(CAO) Frater Eberhardus dictus de SeyneUrkunde Anſel- mus Decanus sancti Germani Montenſis; willelmus abbas sancti Dyoniſij jn Brocoroya(CAO) Anſel- mus Decanus sancti Germani Montenſis; willelmus abbas sancti Dyoniſij jn BrocoroyaUrkunde 1299 Dezember 21.(CAO, 1324-12-21)Wernhart von Pardeis [südöstl. Feldkirchen/Kärnten] beurkundet, daß er mit Zustimmung seiner Ehefrau und seiner Erben 1 Hufe in dem Dorf Göltschach [bei Maria Rain] mit allem Recht, so wie er und seine Erben die Hufe bisher besessen haben, für 7½ Mark in der Währung von Aquileja an das Kloster und die Brüder zu Viktring verkauft hat. Wernhart hat dem Kloster versprochen, falls es jemand wegen der Hufe ansprechen und die Klosterbrüder mit Rechtsgründen davon vertreiben will, daß er für das Kloster einstehen und die Hufe gemäß dem Landesrecht als rechtmäßiges Eigen rᷝſchirmen wird. Ist er dazu nicht imstande, so sollen er und seine Erben dem Kloster für die Hufe 8 Mark Silbers zahlen. Weigern sie sich und erleidet das Kloster an der Hufe in Göltschach Schaden, so soll es sich an ihn und an seine Erben halten, an alles, was sie haben oder noch gewinnen. --Urkunde 1299 Dezember 20.(CAO, 1324-12-20)Jan von Ringleben und Heinemann von Herbsleben beurkunden, daß mit ihrer Zustimmung und Unterstützung Dietrich von Weimar 6 Äcker rᷝjn veldegelich [in jedem Feld], die [Bd. 4 S. 610 Z. 14-15] der Lage nach beschrieben werden, die Heinemanns Eigen waren, für 22 Pfund gekauft und diesem das Geld bezahlt hat. Diese Äcker haben sie mit allem Recht, allem Ertrag und ohne außerordentliche Abgabe rᷝ(Not bethe) mit Zustimmung ihrer Erben an Dietrich, an dessen Ehefrau Adelheid und an alle ihre Erben, Söhne wie Töchter, und an alle die, denen von diesen das Gut verkauft oder gegeben wird, für einen jährlich zu Weihnachten zu entrichtenden Zins von 6 Pfennigen nach Pachtrecht gegeben. Jan und Heinemann haben versprochen, den Käufern das Gut vor jeder Ansprache zu schützen. -- Vgl. Corpus Nr. 2937, 3099, 3307. --Urkunde 1299 Dezember 19.(CAO, 1324-12-19)Eberhart der Alte von Lupfen und seine Söhne Eberhart und Hug beurkunden, daß sie ihre Hufe zu Deißlingen [sw. Rottweil], auf der Konrad von Husen sitzt, und 3 Schupossen, deren Bewirtschafter [Bd. 4 S. 608 Z. 20-21] genannt werden, mit allem Recht und Zubehör an Konrad von Balingen, Bürger von Rottweil, für 35 Mark Silber Rottweiler Gewichtes verkauft und das Silber vollständig erhalten haben. Konrad und seine Erben sind berechtigt, Hufe und Schupossen in allem Recht so zu nutzen und zu besitzen, wie sie die Lupfer bisher besessen haben. Konrad und seine Erben sollen die Hufe und die Schupossen von den Ausstellern und deren Erben als rechtmäßiges Lehen haben. Sie haben [dementsprechend] den Besitz als rechtmäßiges Lehen geliehen und die Schupossen mit allem Recht und aller Verfügungsgewalt rᷝ(gewaltſami) aufgegeben, mit der Einschränkung, daß Konrad und seine Erben Hufe und Schupossen von ihnen und ihren Erben nur als rechtmäßiges Lehen haben sollen. Die Lupfer haben mit Handschlag versprochen, Konrad und seinen Erben dem Recht entsprechend gegen jedermann rᷝwern der Hufe und der Schupossen zu sein. Sie haben ihm gegenüber auch auf alle Einwände verzichtet, etwa, daß das Silber nicht gewogen worden sei, daß sie es garnicht erhalten hätten oder daß sie bei dem Kauf in irgendeiner Weise betrogen worden wären, ferner auf alles Recht und allen Schutz von geistlichem und weltlichem Gericht und allen Urkunden des Papstes und anderer Herren, mit denen sie den Verkauf ungültig machen oder die Urkunde auf diese oder jene Weise entkräften könnten. --Urkunde 1299 Dezember 19.(CAO, 1324-12-19)Der Schultheiß, die 24, der Rat und die Bürgergemeinde von Freiburg i. Br. beurkunden, daß sie mit ihren Herren, Graf Egen von Freiburg und Graf Konrad, seinem Sohn, wegen der Mißhelligkeiten, die sie mit ihnen hatten, wie folgt übereingekommen sind: 1) Sie haben die Streitpunkte an 7 [Bd. 4 S. 609 Z. 10-12] namentlich genannte Männer übertragen. Diesen sollen die Grafen ihre Forderung und ihren Schaden mitteilen und ebenso die Bürger ihren Schaden und ihre Antwort [auf die gräfliche Forderung]. Die 7 Schiedsleute sollen dann befugt sein, gemäß ihrem geleisteten Eide zu entscheiden rᷝ(ze ſprechende), was die Freiburger in dieser Sache den Grafen und die Grafen den Bürgern leisten sollen. Auch die Grafen sollen daran gebunden sein. 2) Die 7 haben geschworen, beide Parteien zu versöhnen, nicht nach dem Recht, sondern gemäß ihrem Eide nach ihrem Ermessen auf Grund der Aussage beider Parteien. Ihr Entscheid soll von beiden Parteien eingehalten werden. Sie sollen sich nicht durch Freundschaft und nicht durch Feindschaft beirren lassen, sondern nur die Bedürfnisse beider Parteien im Auge haben: [sie sollen bedenken,] was beide Parteien nötig haben und was ihrer Meinung nach ihnen und ihren Nachfahren auf die Dauer nützlich ist. 3) Sie haben auch auf ihren Eid genommen, daß sie das, was sie tun oder tun lassen, für beide Parteien so bestimmen, als ob es sie selbst anginge und sie es für sich selber täten. 4) Entscheidungen der 7, oder der Mehrheit von ihnen, sollen beide Parteien einhalten. Was die 7 dafür an Sicherheiten bestimmen, das werden sie [die Parteien] erfüllen, damit der Vergleich beständig eingehalten wird und sie beiderseits friedlich beieinander bleiben können, die Grafen in ihrem Recht und die Bürger und die Stadt Freiburg in ihrem Recht, und damit gemäß dem Entscheid der 7 keiner um Ansehen und Besitz vor dem andern besorgt zu sein braucht. Das werden beide Parteien auf Aufforderung der 7 bekräftigen. 5) Die Bürger und die Gemeinde von Freiburg haben geschworen, dies einzuhalten und auszuführen, und auch die Grafen haben es für sich und ihre Helfer geschworen. Für alle ihre Diener, die Freiburg verlassen haben, haben sie die Verantwortung übernommen. Wenn einer von denen, die Freiburg verlassen haben, ihnen darin [in der Einhaltung der Sühne] nicht gehorsam ist, so werden die Grafen die Bürger gegen ihn unterstützen. 6) Auf Grund dieses Sühnevertrages haben beide Parteien die Rechtsansprüche aufgegeben, die sie ihrem Herrn, dem König, [zur Entscheidung] unterbreitet hatten. Sie verzichten auf Urteilsspruch und Rechtsentscheid, der von ihm erfolgen sollte. 7) Die 7 sollen ihren Auftrag bis zur nächsten Lichtmeß [2. Februar 1300] zum Abschluß bringen. Wenn sie etwas außer acht ließen und nicht entschieden, was für die Bürger oder die Grafen dem andern Partner gegenüber wichtig wäre, so sollen sie es im nächsten Jahr mit den oben angesetzten Befugnissen und unter demselben Eid beilegen wie das andere. 8) Wenn einer der 7 vor Abschluß der Sache stirbt, so sollen die übrigen 6 unverzüglich einen anderen ebensoguten gemäß ihrem Eid an dessen Stelle nehmen. -- Vgl. Corpus Nr. 3473. Geschrieben von Hefeles Schreiber FC. Von gleicher Hand wie Corpus Nr. 3254, 3355, 3392, 3473, 3541 und wie die im Regest von Corpus Nr. 3231 genannten Urkunden. --