Aussteller
Ausstellungsdatum
1291 Mai 24.
Ausstellungsort
Mitsiegler
des Hertenbergers
wulfings des vitztvms
wulfings des vitztvms
Zeuge
Cvͦnrats des Aglaiers
Weitere Personen
Gerlohen von Grætz, Germanne, Grauen fridereichs ſvn von Ortenburch, Mærchlin, Meinharten, Ruͤgeren, vlreiche von waldenberch, wulfinge dem vitztum ze Chraien
Bemerkungen:
Bischof Emich von Freising beurkundet, daß der Streit zwischen Gerloch von Graz einerseits und Ulrich von Waldenburg, dessen Sohn Germann und Gerlochs Brudersöhnen Ruͤger und Märchlein andrerseits vor ihm, seinem Oheim Meinhart, dem Sohn des Grafen Friedrich von Ortenburg, sowie vor Wulfing, dem Viztum zu Krain und auf der Mark, und andern biedern Leuten wie folgt beigelegt wurde: Gerloch hat sich mit Germann und seinen Brudersöhnen versöhnt und Urfehde geschworen. Hält er die Sühne innerhalb der nächsten fünf Jahre nicht ein, so ist er zur Zahlung von 200 Mark Venediger rᷝ(Aglaier)</i> Pfennige an den Grafen Friedrich von Ortenburg oder dessen Sohn Meinhart verpflichtet; von dieser Summe bürgen für je 50 Mark Bischof Emich, Gerloch von Hertenberg und der Truchseß von Kreik, für je 25 Mark Wernher von Lack und dessen Bruder Niklaus der Kramer. Ebenso haben sich Ruͤger und Märchlein verpflichtet, die Sühne einzuhalten. Sofern sie diese innerhalb der nächsten fünf Jahre nicht halten, sind sie zur Zahlung von je 50 Mark an Herzog Meinhart von Kärnten und den Grafen Friedrich von Ortenburg oder dessen Sohn Meinhart verpflichtet, davon [d. i. für 100 Mark] bürgt der Viztum [Wulfing] für Herzog Meinhart 50 Mark, Bischof Emich und Wernher Lok für je 25 Mark. Sofern Gerloch oder dessen Brudersöhne die Sühne im angegebenen Sinn nicht einhalten und zur Zahlung verpflichtet werden, erhalten Bischof Emich und die andern Bürgen den Schaden, den sie aus der Bürgschaft davontragen, auf ihren Gütern sichergestellt. --
Literatur
FRA. II. 31, 438 f.
Edition
https://tcdh01.uni-trier.de/cgi-bin/iCorpus/CorpusIndex.tcl?hea=tf&for=qfcoraltdu&cnt=qfcoraltdu&xid=CW20910