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    Urkunde
    1267 Juni 24
    (CAO, 1292-06-24)
    Otto von Ochsenstein quittiert den Empfang allen Silbers, das ihm die Bürger von Straßburg für seine Hilfe im Waltherkrieg schuldeten. Sie haben ihm auch alle Rosse ersetzt, die er dabei eingebüßt hat. Er erklärt sie von ihren Verpflichtungen wegen des Silbers und der Rosse frei. -- Zum sachlichen Zusammenhang vgl. das Regest von Corpus Nr. N 1. Zum Schreiber vgl. das Regest von Corpus Nr. N 26. Zu rᷝburgere [Bd. 5 S. 60 Z. 3]: Die Endung dieses Wortes sieht im Original ähnlich wie in Anm. 2 beschrieben aus. Dem Gebrauch des Schreibers folgend ist aber hier eine Endung -rᷝ[sup]z[/sup]e(= -rᷝere) anzunehmen. --
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    Urkunde
    1270]
    (CAO, 1270-01-01)
    Es wird beurkundet, daß Rudolf von Rorschach von seinem väterlichen Gut den vierten Teil von dem an seinen Bruder Egilolf gab, was er mit ihm rechtmäßig teilen sollte. Die Güter, die Egilolf bei der Erbteilung nach dem Rat der beiderseitigen Verwandten und nach dem Spruch (rᷝſage) der Leute erhalten hat, die sich wegen der Erbteilung eidlich verpflichtet hatten, sind die folgenden: Der Hof zu rᷝTivfinbach, Leute und Gut, mit allem Recht, [sowie] 4 Pfund Pfennige von der alten Vogtsteuer im Hof zu Rorschach. Das Viertel an Rudolfs Burg zu Rorschach, wie sie ihm bei der Erbteilung mit seinen Brüdern zufiel, löste er für 30 Mark, eine Hufe, die er Egilolf als Erbteil hätte geben müssen, für 20 Mark ab. Egilolf hat auf seinen Anteil an Jakob, dem Ammann Rudolfs, und an 3 weiteren [Bd. 5 S. 66 Z. 19-20] namentlich genannte Männern, an den rᷝhagiſtolzin [vgl die Belege Rwb. 4, 1426 f; vielleicht besondere Form von Hörigkeit gemeint] zu Rorschach mit Weibern und Kindern zu Gunsten Rudolfs mit der Maßgabe verzichtet, daß ihm diese wertmäßig nach dem Gutachten von 2 [Bd. 5 S. 66 Z. 21-22] namentlich genannten Herren ersetzt werden. Die Teilung zwischen Rudolf und Egilolf ist [damit], was Leute und Gut angeht, rechtmäßig vollzogen, mit Ausnahme der edlen Leute, die ihrem Vater gehörten, und der Mannlehen, die ihr Vater vergeben hatte (doch fallen die rᷝhagiſtolze nicht unter diese Ausnahme). -- Zur Datierung: Wartmann UB. 3, S. 715 f. meinte, daß die Namen der Zeugen die Urkunde in die letzten Jahre des Abtes Bertold verweisen und setzte entsprechend das Datum 'um 1270' an. --
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    Urkunde
    1272 August
    (CAO, 1297-08-01)
    Simund [I.] von Geroldseck [am Wasichen] und Otto von Marlenheim [sö. Wasselnheim], Vitztum zu Straßburg, beurkunden, daß die Äbtissin von Eschau [an der Ill, s. Straßburg] für sich und ihr Kloster einerseits und Herr Philipp von Rathsamhausen anderseits die gegenseitigen Ansprüche und Forderungen den Ausstellern zur Schlichtung übertragen haben, wie es in der von beiden Parteien ausgefertigten und besiegelten Urkunde vom 29. Mai 1271 wörtlich heißt: Äbtissin Mechthild von Eschau und Philipp von Rathsamhausen haben sich geeinigt, ihre gegenseitigen Forderungen wegen der Dienstleistungen, die die Äbtissin gegenüber Philipp versäumt und derentwegen er sie angesprochen hat, und wegen des Schadens und des Schimpfes, um dessentwillen ihn die Äbtissin angesprochen hat, ihr wären ihre Pferde geraubt und ihr Pfaffe gefangengenommen worden, und wegen des Schadens, der dem Hof durch widerrechtliche Beherbergungen entstanden ist, an Simund und Otto zur Schlichtung bis zum 15. August übertragen haben. Beide verpflichten sich, das auszuführen und zu halten, was die Schiedsleute anordnen. Da die beiden Schiedsleute überall, wo sie etwas über die Rechte beider Parteien erfahren könnten, Erkundigungen eingezogen haben, so entscheiden sie so, wie 3 [Bd. 5 S. 80 Z. 24-27] namentlich genannte Amtleute der Äbtissin in Gegenwart Philipps und mit seiner Zustimmung eidlich ausgesagt haben, was ihm auch ausreichend erschien. 1) Philipp soll von jeder Hufe, die in den Hof zu Fegersheim [sw. Straßburg] gehört, 21 Pfennige erhalten und nicht mehr. 2) 2 1/2 Pferde, die zu seiner persönlichen Verfügung stehen, soll man im Hof der Äbtissin zu den Gerichtstagen beherbergen, zu anderer Zeit nicht, die anderen 4 aber auf den Hufenhöfen. 3) Diese Gerichtstage sind dreimal jährlich, Mitte Februar, Mitte Mai, und nach der Ernte (rᷝnach halme nach howe). Der Vogt soll dabei vorsitzen. Er darf die Termine nicht ohne Zustimmung der Äbtissin vorverlegen oder verschieben. 4) Die Äbtissin darf ihre Pferde und das den Klosterhöfen gehörende Vieh ohne Widerspruch auf die Allmende von Eschau treiben lassen, weil Grund und Eigentum des Bannes dem Kloster gehören. 5) Die Bauern von Eschau und Wibolsheim [Gde. Eschau] dürfen Matten, Gehölz und Wald, Allmende, Weide und Heuland nur mit Zustimmung der Äbtissin und des jeweiligen Vogtes, gegenwärtig Philipps, verkaufen. 6) Jeder Bauer darf sein Vieh auf die Allmende treiben, fremdes aber nur mit Zustimmung der Äbtissin. 7) Wenn jemand Werder (rᷝwêrde), Matten oder Weidenbäume (rᷝwilgen) der Allmende an sich gezogen hat, darf er dies nur mit Zustimmung der Äbtissin, des Vogtes und der Gemeinde behalten. 8) Die Äbtissin und die Gemeinde dürfen in der Allmende für ihren eigenen Bedarf und den Bedarf der dem Kloster gehörenden Höfe maßvoll Holz schlagen und verkaufen; doch darf die Allmende dadurch nicht verwüstet werden. 9) Die Hufenbauern haben eidlich ausgesagt, daß niemand außer der Äbtissin vom Georgstag [23. April] bis zur Sonnenwende in der Ill von der alten Mühlstatt in Wibolsheim bis zum Schiffgraben das Recht hat, mit Zugnetzen (rᷝſegenen) und mit geknüpften Netzen (rᷝgeknvpfiten garnen) zu fischen. 10) Die Hufenbauern im Hof zu Eschau haben ferner eidlich ausgesagt, daß die Amtleute der Äbtissin frei [von Dienstleistungen] sein sollen. Auch hat die Äbtissin mit ihren bereits oben genannten 3 Amtleuten eidlich ausgesagt, was Philipp anerkannt hat, daß 9 Amtleute sein sollen, dazu eine Wäscherin, die ohne Mann sein soll. Diese 9 freien Amtleute sind der Kellerer, der Schenk, der Schultheiß, der Ochser, der Stadler, der Bäcker, der Koch, der Küster, und zwar jeweils die ältesten der Amtsstelle, und der Müller. Da die Hufenbauern rechtmäßig ausgesagt und die Amtleute mit Zustimmung Philipps und in dessen Gegenwart bewiesen haben, daß diese Amtleute frei von Beherbergungspflicht, Dienstleistung, Steuer (rᷝgewerfiz) und von jeder Abgabe (rᷝbêtte) sein sollen, entscheiden die Schiedsleute, daß beide Parteien das einhalten sollen. 11) [lm Folgenden, S. 82 Z. 29-42, werden nochmals die Punkte 2 und 3 wiederholt.] Der Vogt soll diese Gerichtstage persönlich abhalten, es sei denn, er sei durch wichtige Angelegenheiten (rᷝmit redelicher ſachen) verhindert. Dann soll er seinen Bevollmächtigten zum Gerichtstag schicken. Benötigt ihn aber die Äbtissin, um das Besitzrecht an einem Gut nachzuweisen (rᷝein guͦt zu zîehenne), was nur der Vogt tun darf, so muß er alle anderen Geschäfte liegen lassen und dem Gerichtstag selber vorsitzen. 12) Die Äbtissin darf wegen ihrer Zinsen und Schulden vor jedem beliebigen geistlichen oder weltlichen Gericht die [Leute] von Eschau, Wibolsheim, Fegersheim, Oheim und Weiler verklagen. Sie darf auch ihre Amtleute bei Vergehen nach Belieben maßregeln und absetzen. 13) Weil die Äbtissin für sich und für ihr Kloster und Herr Philipp ihnen [den Schiedsleuten] diese Sache zur Entscheidung übertragen haben und weil Philipp zugegen war und weil alle genannten rechtlichen Beweise von ihm anerkannt worden sind, verkünden und befehlen sie, daß beide Parteien diese Rechte einhalten sollen. 18 [Bd. 5 S. 83 Z. 29-44] namentlich genannte Personen, vor allem Geistliche, aber auch 2 Frauen, bezeugen, daß sie zugegen waren, als die beiden Schiedsleute den Spruch, wörtlich wie oben festgelegt ist, verkündet haben. Dietmar, Hofrichter zu Straßburg, erklärt, daß die Sache von ihm öffentlich gemacht worden ist und daß die Urkunde deshalb von ihm, neben den Schiedsleuten und einigen der Zeugen, besiegelt worden ist. -- Zum Schreiber von Ausfertigung A vgl. das Regest von Corpus Nr. N 26. B ist wohl gleichzeitige oder zeitgenössische Abschrift, kein Konzept. B bietet fast wörtlich den Text von A, vereinfacht aber an einigen Stellen. So fehlen die Siegelhinweise der Inserturkunde (A: S. 79 Z. 28 f. und S. 80 Z. 13-15). Weitere Vereinfachungen: S. 81 Z. 15 (A) und Z. 14 (B), Z. 25 (A) und Z. 23 (B). Kleinwörter fehlen in B, rᷝir (A: S. 81 Z. 26), rᷝöch (A: S. 82 Z. 6), rᷝīme hof (A: S. 82 Z. 7). An einigen Stellen hat man den Eindruck, als ob B den Text ohne Verständnis abgeschrieben habe: S. 80 Z. 4 rᷝherbe; S. 81 Z. 41 rᷝvilhen; S. 82 Z. 16 rᷝkinwarthe; S. 82 Z. 17 rᷝhelte; S. 83 Z. 10 rᷝgeiſthcheme; S. 83 Z. 21 rᷝhebungen. Zu Corpus Nr. N 109 A: rᷝêltere (S. 80 Z. 25), rᷝmullere (S. 80 Z. 37), rᷝclohſtere (S. 81 Z. 42), rᷝhuͦbere (S. 81 Z. 43, S. 82 Z. 4,6 und 22), rᷝkellere (S. 82 Z. 18), rᷝohſſenere (S. 82 Z. 19), rᷝstadelere (S. 82 Z. 19), rᷝschaffenere (S. 83 Z. 43): Die Endungen dieser Wörter sehen im Original ähnlich wie im Text unter Anm. 2 beschrieben aus. Dem Gebrauch des Schreibers folgend ist hier aber eine Endung -[sup]zrᷝ[/sup]e (= -rᷝere) anzunehmen. --
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    Urkunde
    1273 Juli 25
    (CAO, 1298-07-25)
    Konrad von Volkensdorf hat mit Ulrich von Kapellen Besitz getauscht. Konrad hat einen ganzen Hof und 2 Teile eines Hofes zu rᷝTabra gegeben, die Lehen von ihrem Herrn, dem König von Böhmen [Ottokar II.], sind. Er hat vor ihren beiderseitigen Verwandten versprochen, die Höfe aufzugeben, widrigenfalls er ihm 100 Pfund und alles das schuldig ist, was Ulrich für die Auslösung aufgewendet hat, nämlich 5 bzw. 6 Pfund. Kann Ulrich die Zustimmung des Königs nicht erlangen, so stehen ihm die Höfe für 5 bzw. 6 Pfund als Pfand. Für das, was daran fehlt, sind 2 [Bd. 5 S. 88 Z. 4] genannte Bürgen gestellt. Dies alles soll Ulrich, dessen Ehefrau und Kindern geleistet werden. Wenn unterdes einer von ihnen beiden stirbt, so ist die Abmachung hinfällig; nur soll der Kapeller etwa aufgewendetes Geld zurückerhalten. --
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    Urkunde
    1273
    (CAO, 1298-01-01)
    Wilhelm, Sohn Herrn Rüdigers Heggencis, hat das Gut des verstorbenen Beringer zu Mehrishausen [Kt. Schaffhausen] für 11 Mark gekauft und dem Spital von Schaffhausen mit der Bedingung überlassen, daß er zu seinen und seiner Ehefrau Mechthild Lebzeiten den Nießbrauch daran haben soll. Stirbt einer der beiden Eheleute, so ist das Gut dem Spital zur Hälfte, nach beider Tod völlig frei. Zu ihren Lebzeiten geben sie dem Spital davon jährlich als Zins 1 Viertel Landwein und 1 Viertel Kerne. Für den Kaufpreis steuerte Wilhelm 10 Mark, das Spital 1 Mark bei. -- Von gleicher Hand wie Corpus Nr. 257, 361. --
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    Urkunde
    1271 April 11
    (CAO, 1296-04-11)
    Konrad von Lichtenberg, der Sänger [Domkantor; der spätere Bischof Konrad III.] von Straßburg und seine Schwester Katherina beurkunden, daß sie gemeinsam 200 [Bd. 5 S. 73 Z. 7 bis S. 74 Z. 26] genau bezeichnete Viertel Gülte im Bann zu Wolfisheim [w. Straßburg, an der Ill], je zur Hälfte Weizen und Roggen, die sie von ihrer Mutter geerbt haben, mit allem Zubehör, frei von Abgabe (rᷝbêtte) und Dienst, als freies Eigen für 420 Mark vollötigen Silbers Straßburger Gewichtes an Herrn Walther von Klingen verkauft haben. Er und seine Erben sollen das Gut nutznießen, [Bewirtschafter] ein- und absetzen, wie es bei freiem Eigen üblich ist. Diesem Verkauf hat Konrad mit Zustimmung seiner [Mutter Adelheid], seiner beiden Schwestern [Elsbet von Kirkel und Heilika von Diersburg], seines [Stiefvaters Dietrich] von Rotenberg [B. Schopfheim], seines Schwagers von Kirkel [Pfalz], seines Bruders Friedrich [Domherrn von Straßburg], seiner Brudersöhne Ludwig und Rudolf [Vögte von Straßburg; Söhne von Heinrich II.] getätigt. Er quittiert den Empfang des Silbers und gibt alle rᷝgewêr und alles Recht, das er an dem Gut hatte oder haben sollte, in die Gewalt des von Klingen und dessen Erben. Er erklärt, daß er an dem Gut kein Recht mehr besitzt und verspricht und verpflichtet seine Erben dazu, daß er für das Gut als freies Eigen gegen jedermann und an allen Stellen, dem Recht entsprechend, wo es notwendig ist, vor Gericht oder außergerichtlich, rᷝwer sein wird. Er verzichtet auf alles Recht und auf allen rᷝſchirm, geistlichen wie weltlichen, mit dem er das Gut jetzt oder später wieder gewinnen, womit er diesen Kaufvertrag und diese Urkunde anfechten könnte. Er verzichtet darauf, bei einem eventuell sich ergebenden Mehrwert des Gutes gegenüber dem Silber Ansprüche geltend zu machen. Katherina erklärt, ihren Anteil des Silbers erhalten zu haben. Die oben genannten Verwandten erklären, daß der Kauf mit ihrer Zustimmung geschehen ist, daß sie an dem Gut kein Recht besitzen, daß es Konrad und Katherina auf dem Erbweg zugekommen ist und sie deshalb nichts damit zu tun haben. Doch aus Sicherheitsgründen geben sie all ihr Recht auf, das sie an dem Gut besitzen könnten, und verzichten auf alle Ansprache und Forderung, die sie jemals an dem Gut gerichtlich oder außergerichtlich gewinnen könnten. -- Vgl. Corpus Nr. N 116. Zum Schreiber vgl. das Regest von Corpus Nr. N 26. Zu rᷝbruͦdere [Bd. 5 S. 72 Z. 18]: Die Endung dieses Wortes sieht im Original ähnlich wie in Anm. 1 beschrieben aus. Dem Gebrauch des Schreibers folgend empfiehlt es sich, eine Endung -[sup]zrᷝ[/sup]e(= -rᷝere) anzunehmen. Zu berichtigen S. 73 Z. 9: rᷝacker[sup]1[/sup]. --
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    Urkunde
    1272 Oktober 31
    (CAO, 1297-10-31)
    Friedrich von Wasserburg [Krs. Colmar] und Burkard Schönbrot von Hochfelden [Ldkrs. Straßburg] beurkunden, daß sie gegenüber Albrecht dem Herrn von Dellmensingen [Krs. Laupheim/Württ.] Bürgen dafür geworden sind, daß die Brüder Friedrich und Herterich von Gugenheim [s. Hochfelden] bis zur großen Fastnacht [= Invocavit, also: 1273 Februar 26] die Matte bei der Brücke zu Bossendorf [nw. Hochfelden], die sie an Albrecht verkauft haben, zum freien Eigen machen werden. Erreichen sie das nicht, so sollen die Brüder und die beiden Aussteller in Brumat so lange Einlager halten, bis die Matte als freies Eigen ausgefertigt ist. Friedrich und Herterich bestätigen die Richtigkeit des Urkundentextes. -- Zum Schreiber vgl. das Regest von Corpus Nr. N 26. --
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    Urkunde
    1270 März 1
    (CAO, 1295-03-01)
    Es wird beurkundet, daß Marschall Ulrich von Schiltberg [B. Aichach] dem Heiliggeistspital zu Kaufbeuren durch Gott und rᷝjn der ere deſ heiligen geiſtes die Vogtei auf einem Hof zu Eurishofen [B. Kaufbeuren] geschenkt hat. 2 [Bd. 5 S. 68 Z. 8] namentlich genannte Spitalbrüder und Herr Herold von Seeon haben die Schenkung veranlaßt. Diese alle [einschließlich einer Reihe namentlich genannter anwesender Zeugen] und die Schwestern und die Spitalinsassen (rᷝdvrftigen) werden mit ihrem Gebet immer für die erwiesene Gnade danken. --
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    Urkunde
    1266 Dezember 13
    (CAO, 1291-12-13)
    Die Äbtissin Mechthild von Schänis und der Konvent beurkunden, daß sie mit Abt Ulrich von St. Johann im Thurtal je 2 [Bd. 5 S. 58 Z. 19-20 bzw. Z. 20-21] namentlich genannte Knechte miteinander getauscht haben. --
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    Urkunde
    1269 Juli 28
    (CAO, 1294-07-28)
    Ulrich von Rodersdorf (rᷝRatolzdorf) beurkundet, daß ihm die Streitigkeiten zwischen den Deutschordensbrüdern von Beuggen einerseits und Bertold von Arisdorf [Kt. Basel-Land], seiner Ehefrau Ita und deren Kind mit Konrad Gluncgin anderseits [zur Schlichtung] übertragen wurden und daß er den Auftrag annahm. Er entschied wie folgt: Die Deutschordensbrüder sollen Bertold, dessen Ehefrau und deren Kind 2 Pfund Pfennige zahlen. Bertold und seine Ehefrau sollen [dafür] auf alle Ansprüche verzichten, die sie gegenüber den Deutschordensbrüdern und auf das Gut zu Rietmatt [B. Säckingen] hatten, auf dem sie früher ansässig waren. Ferner sollen Bertold sowie Rudolf der Winmann von Herten [B. Lörrach], der Großvater des Kindes, und Heinrich, der Oheim [des Kindes], versprechen, daß es nach Erreichen der Volljährigkeit den Schiedsspruch und die mündlichen und schriftlichen Vereinbarungen einhalten wird. --