1271 April 11

Zugangsnummer

N 101 (149 a)

Urkunden im Archiv:

Austellungsort:

Ort
Sierentz
Ausstellungsdatum
1271 April 11
Ausstellungsort
Bemerkungen:
Konrad von Lichtenberg, der Sänger [Domkantor; der spätere Bischof Konrad III.] von Straßburg und seine Schwester Katherina beurkunden, daß sie gemeinsam 200 [Bd. 5 S. 73 Z. 7 bis S. 74 Z. 26] genau bezeichnete Viertel Gülte im Bann zu Wolfisheim [w. Straßburg, an der Ill], je zur Hälfte Weizen und Roggen, die sie von ihrer Mutter geerbt haben, mit allem Zubehör, frei von Abgabe (rᷝbêtte</i>) und Dienst, als freies Eigen für 420 Mark vollötigen Silbers Straßburger Gewichtes an Herrn Walther von Klingen verkauft haben. Er und seine Erben sollen das Gut nutznießen, [Bewirtschafter] ein- und absetzen, wie es bei freiem Eigen üblich ist. Diesem Verkauf hat Konrad mit Zustimmung seiner [Mutter Adelheid], seiner beiden Schwestern [Elsbet von Kirkel und Heilika von Diersburg], seines [Stiefvaters Dietrich] von Rotenberg [B. Schopfheim], seines Schwagers von Kirkel [Pfalz], seines Bruders Friedrich [Domherrn von Straßburg], seiner Brudersöhne Ludwig und Rudolf [Vögte von Straßburg; Söhne von Heinrich II.] getätigt. Er quittiert den Empfang des Silbers und gibt alle rᷝgewêr</i> und alles Recht, das er an dem Gut hatte oder haben sollte, in die Gewalt des von Klingen und dessen Erben. Er erklärt, daß er an dem Gut kein Recht mehr besitzt und verspricht und verpflichtet seine Erben dazu, daß er für das Gut als freies Eigen gegen jedermann und an allen Stellen, dem Recht entsprechend, wo es notwendig ist, vor Gericht oder außergerichtlich, rᷝwer</i> sein wird. Er verzichtet auf alles Recht und auf allen rᷝſchirm,</i> geistlichen wie weltlichen, mit dem er das Gut jetzt oder später wieder gewinnen, womit er diesen Kaufvertrag und diese Urkunde anfechten könnte. Er verzichtet darauf, bei einem eventuell sich ergebenden Mehrwert des Gutes gegenüber dem Silber Ansprüche geltend zu machen. Katherina erklärt, ihren Anteil des Silbers erhalten zu haben. Die oben genannten Verwandten erklären, daß der Kauf mit ihrer Zustimmung geschehen ist, daß sie an dem Gut kein Recht besitzen, daß es Konrad und Katherina auf dem Erbweg zugekommen ist und sie deshalb nichts damit zu tun haben. Doch aus Sicherheitsgründen geben sie all ihr Recht auf, das sie an dem Gut besitzen könnten, und verzichten auf alle Ansprache und Forderung, die sie jemals an dem Gut gerichtlich oder außergerichtlich gewinnen könnten. -- Vgl. Corpus Nr. N 116. Zum Schreiber vgl. das Regest von Corpus Nr. N 26. Zu rᷝbruͦdere</i> [Bd. 5 S. 72 Z. 18]: Die Endung dieses Wortes sieht im Original ähnlich wie in Anm. 1 beschrieben aus. Dem Gebrauch des Schreibers folgend empfiehlt es sich, eine Endung -[sup]zrᷝ[/sup]e</i>(= -rᷝere</i>) anzunehmen. Zu berichtigen S. 73 Z. 9: rᷝacker</i>[sup]1[/sup]. --
Edition
https://tcdh01.uni-trier.de/cgi-bin/iCorpus/CorpusIndex.tcl?hea=tf&for=qfcoraltdu&cnt=qfcoraltdu&xid=CW50103