1272 August

Zugangsnummer

N 109 A (178 a)

Urkunden im Archiv:

Austellungsort:

Ort
Sierentz
Ausstellungsdatum
1272 August
Ausstellungsort
Bemerkungen:
Simund [I.] von Geroldseck [am Wasichen] und Otto von Marlenheim [sö. Wasselnheim], Vitztum zu Straßburg, beurkunden, daß die Äbtissin von Eschau [an der Ill, s. Straßburg] für sich und ihr Kloster einerseits und Herr Philipp von Rathsamhausen anderseits die gegenseitigen Ansprüche und Forderungen den Ausstellern zur Schlichtung übertragen haben, wie es in der von beiden Parteien ausgefertigten und besiegelten Urkunde vom 29. Mai 1271 wörtlich heißt: Äbtissin Mechthild von Eschau und Philipp von Rathsamhausen haben sich geeinigt, ihre gegenseitigen Forderungen wegen der Dienstleistungen, die die Äbtissin gegenüber Philipp versäumt und derentwegen er sie angesprochen hat, und wegen des Schadens und des Schimpfes, um dessentwillen ihn die Äbtissin angesprochen hat, ihr wären ihre Pferde geraubt und ihr Pfaffe gefangengenommen worden, und wegen des Schadens, der dem Hof durch widerrechtliche Beherbergungen entstanden ist, an Simund und Otto zur Schlichtung bis zum 15. August übertragen haben. Beide verpflichten sich, das auszuführen und zu halten, was die Schiedsleute anordnen. Da die beiden Schiedsleute überall, wo sie etwas über die Rechte beider Parteien erfahren könnten, Erkundigungen eingezogen haben, so entscheiden sie so, wie 3 [Bd. 5 S. 80 Z. 24-27] namentlich genannte Amtleute der Äbtissin in Gegenwart Philipps und mit seiner Zustimmung eidlich ausgesagt haben, was ihm auch ausreichend erschien. 1) Philipp soll von jeder Hufe, die in den Hof zu Fegersheim [sw. Straßburg] gehört, 21 Pfennige erhalten und nicht mehr. 2) 2 1/2 Pferde, die zu seiner persönlichen Verfügung stehen, soll man im Hof der Äbtissin zu den Gerichtstagen beherbergen, zu anderer Zeit nicht, die anderen 4 aber auf den Hufenhöfen. 3) Diese Gerichtstage sind dreimal jährlich, Mitte Februar, Mitte Mai, und nach der Ernte (rᷝnach halme nach howe</i>). Der Vogt soll dabei vorsitzen. Er darf die Termine nicht ohne Zustimmung der Äbtissin vorverlegen oder verschieben. 4) Die Äbtissin darf ihre Pferde und das den Klosterhöfen gehörende Vieh ohne Widerspruch auf die Allmende von Eschau treiben lassen, weil Grund und Eigentum des Bannes dem Kloster gehören. 5) Die Bauern von Eschau und Wibolsheim [Gde. Eschau] dürfen Matten, Gehölz und Wald, Allmende, Weide und Heuland nur mit Zustimmung der Äbtissin und des jeweiligen Vogtes, gegenwärtig Philipps, verkaufen. 6) Jeder Bauer darf sein Vieh auf die Allmende treiben, fremdes aber nur mit Zustimmung der Äbtissin. 7) Wenn jemand Werder (rᷝwêrde</i>), Matten oder Weidenbäume (rᷝwilgen</i>) der Allmende an sich gezogen hat, darf er dies nur mit Zustimmung der Äbtissin, des Vogtes und der Gemeinde behalten. 8) Die Äbtissin und die Gemeinde dürfen in der Allmende für ihren eigenen Bedarf und den Bedarf der dem Kloster gehörenden Höfe maßvoll Holz schlagen und verkaufen; doch darf die Allmende dadurch nicht verwüstet werden. 9) Die Hufenbauern haben eidlich ausgesagt, daß niemand außer der Äbtissin vom Georgstag [23. April] bis zur Sonnenwende in der Ill von der alten Mühlstatt in Wibolsheim bis zum Schiffgraben das Recht hat, mit Zugnetzen (rᷝſegenen</i>) und mit geknüpften Netzen (rᷝgeknvpfiten garnen</i>) zu fischen. 10) Die Hufenbauern im Hof zu Eschau haben ferner eidlich ausgesagt, daß die Amtleute der Äbtissin frei [von Dienstleistungen] sein sollen. Auch hat die Äbtissin mit ihren bereits oben genannten 3 Amtleuten eidlich ausgesagt, was Philipp anerkannt hat, daß 9 Amtleute sein sollen, dazu eine Wäscherin, die ohne Mann sein soll. Diese 9 freien Amtleute sind der Kellerer, der Schenk, der Schultheiß, der Ochser, der Stadler, der Bäcker, der Koch, der Küster, und zwar jeweils die ältesten der Amtsstelle, und der Müller. Da die Hufenbauern rechtmäßig ausgesagt und die Amtleute mit Zustimmung Philipps und in dessen Gegenwart bewiesen haben, daß diese Amtleute frei von Beherbergungspflicht, Dienstleistung, Steuer (rᷝgewerfiz</i>) und von jeder Abgabe (rᷝbêtte</i>) sein sollen, entscheiden die Schiedsleute, daß beide Parteien das einhalten sollen. 11) [lm Folgenden, S. 82 Z. 29-42, werden nochmals die Punkte 2 und 3 wiederholt.] Der Vogt soll diese Gerichtstage persönlich abhalten, es sei denn, er sei durch wichtige Angelegenheiten (rᷝmit redelicher ſachen</i>) verhindert. Dann soll er seinen Bevollmächtigten zum Gerichtstag schicken. Benötigt ihn aber die Äbtissin, um das Besitzrecht an einem Gut nachzuweisen (rᷝein guͦt zu zîehenne</i>), was nur der Vogt tun darf, so muß er alle anderen Geschäfte liegen lassen und dem Gerichtstag selber vorsitzen. 12) Die Äbtissin darf wegen ihrer Zinsen und Schulden vor jedem beliebigen geistlichen oder weltlichen Gericht die [Leute] von Eschau, Wibolsheim, Fegersheim, Oheim und Weiler verklagen. Sie darf auch ihre Amtleute bei Vergehen nach Belieben maßregeln und absetzen. 13) Weil die Äbtissin für sich und für ihr Kloster und Herr Philipp ihnen [den Schiedsleuten] diese Sache zur Entscheidung übertragen haben und weil Philipp zugegen war und weil alle genannten rechtlichen Beweise von ihm anerkannt worden sind, verkünden und befehlen sie, daß beide Parteien diese Rechte einhalten sollen. 18 [Bd. 5 S. 83 Z. 29-44] namentlich genannte Personen, vor allem Geistliche, aber auch 2 Frauen, bezeugen, daß sie zugegen waren, als die beiden Schiedsleute den Spruch, wörtlich wie oben festgelegt ist, verkündet haben. Dietmar, Hofrichter zu Straßburg, erklärt, daß die Sache von ihm öffentlich gemacht worden ist und daß die Urkunde deshalb von ihm, neben den Schiedsleuten und einigen der Zeugen, besiegelt worden ist. -- Zum Schreiber von Ausfertigung A vgl. das Regest von Corpus Nr. N 26. B ist wohl gleichzeitige oder zeitgenössische Abschrift, kein Konzept. B bietet fast wörtlich den Text von A, vereinfacht aber an einigen Stellen. So fehlen die Siegelhinweise der Inserturkunde (A: S. 79 Z. 28 f. und S. 80 Z. 13-15). Weitere Vereinfachungen: S. 81 Z. 15 (A) und Z. 14 (B), Z. 25 (A) und Z. 23 (B). Kleinwörter fehlen in B, rᷝir</i> (A: S. 81 Z. 26), rᷝöch</i> (A: S. 82 Z. 6), rᷝīme hof</i> (A: S. 82 Z. 7). An einigen Stellen hat man den Eindruck, als ob B den Text ohne Verständnis abgeschrieben habe: S. 80 Z. 4 rᷝherbe;</i> S. 81 Z. 41 rᷝvilhen;</i> S. 82 Z. 16 rᷝkinwarthe;</i> S. 82 Z. 17 rᷝhelte;</i> S. 83 Z. 10 rᷝgeiſthcheme;</i> S. 83 Z. 21 rᷝhebungen.</i> Zu Corpus Nr. N 109 A: rᷝêltere</i> (S. 80 Z. 25), rᷝmullere</i> (S. 80 Z. 37), rᷝclohſtere</i> (S. 81 Z. 42), rᷝhuͦbere</i> (S. 81 Z. 43, S. 82 Z. 4,6 und 22), rᷝkellere</i> (S. 82 Z. 18), rᷝohſſenere</i> (S. 82 Z. 19), rᷝstadelere</i> (S. 82 Z. 19), rᷝschaffenere</i> (S. 83 Z. 43): Die Endungen dieser Wörter sehen im Original ähnlich wie im Text unter Anm. 2 beschrieben aus. Dem Gebrauch des Schreibers folgend ist hier aber eine Endung -[sup]zrᷝ[/sup]e</i> (= -rᷝere</i>) anzunehmen. --
Literatur
Dubled, Vierteljahrsschr. f. Sozial- u. Wirtschaftsgesch. 49 (1962) S. 48 u. ö. ; Barth, Handbuch Sp. 1744.
Edition
https://tcdh01.uni-trier.de/cgi-bin/iCorpus/CorpusIndex.tcl?hea=tf&for=qfcoraltdu&cnt=qfcoraltdu&xid=CW50111