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Urkunde her Rvͦdolf herre von Vͤſenberg - 1293 April 23.(CAO, 1318-04-23) her Rvͦdolf herre von VͤſenbergRudolf von Usenberg beurkundet, daß er mit der Einwilligung seiner Ehefrau Adelheid 60 Jucharten Acker im Weisweiler Bann, die der Hardener und Berchtold Salzbrot von ihm zu Lehen hatten und bebauten, sowie 20 Mutt Gülten, 6 Mutt Weizen, 7 Mutt Roggen, 7 Mutt Gerste und 6 Hühner, die Albrecht Bröteli [als Zins] abführte, als Eigentum mit dem Recht, mit dem er es besaß, dem Abt und Konvent des Zisterzienserklosters Tennenbach gegeben hat. Er verzichtet für sich und alle Erben auf ein Gewohnheitsrecht, das er besaß, nämlich auf das Mähen rᷝ(ſniden) längs der Wege auf Speereslänge an den Kornfeldern zu Hardern allenthalben in ihrem Besitz. Weiter erläßt er dem Kloster Tennenbach die Banngarbe von dem vergabten Gut und von all seinen Besitzungen in Hardern. Dennoch sollen die Bannwarte das Korn des Klosters wie das der Bauernschaft bewachen, wie es üblich war. Dafür haben die Tennenbacher Herrn Rudolf 60 Mark Silbers Freiburger Gelötes gegeben, die er auch vollständig erhalten hat. Er hat die Tennenbacher rᷝin gewalt vn̄ gewer des Besitzes und der Rechte eingesetzt, wie er sie hatte. Er verzichtet für sich und alle seine Erben auf das Gut und alle jetzigen und künftigen Rechte. --Urkunde Chvnrat von Watenſtain; Jacob ſein brveder - 1293 April 23.(CAO, 1318-04-23) Chvnrat von Watenſtain; Jacob ſein brvederDie Brüder Konrad und Jacob von Watenstein, Söhne Herrn Ulrichs von Pilchdorf, beurkunden, daß sie wohlüberlegt und beraten von ihren Verwandten das Lehenrecht, das ihr Vater und sie an dem Hof Jegering bei St. Pölten vom Bistum Passau besaßen, mit allem Zubehör und in dem Recht, in dem sie es bisher innehatten, Herrn Hermann von St. Pölten, Schwiegersohn Herrn Konrads von Wulflinsdorf, Bürgers von Wien, für einen ausgemachten Wert, den sie auch erhalten haben, verkauft haben, weil Herr Hermann und dessen Ehefrau Margret den Hof von ihnen bereits als Lehen gehabt haben. Die Brüder verzichten auf jedes Lehnsrecht und alle Rechtsansprüche, die sie fernerhin auf dem Hof haben können. Beide werden Hermann und seiner Ehefrau und allen, denen sie den Hof weitergeben, rᷝrehte gewern nach Landesrecht sein.-Urkunde Adolf von gotes gnaden / Roͤmeſcher kvͥninch - 1293 April 20.(CAO, 1318-04-20) Adolf von gotes gnaden / Roͤmeſcher kvͥninchKönig Adolf von Nassau beurkundet, daß er am Ausstellungstag auf der Burg Nürnberg einen Gerichtstag abhielt. Ritter Heinrich von Hammerstein erhob mit Rechtsbeiständen rᷝ(vorſprechen) Klage gegen die [Bd. 3 S. 50 Z. 36-S. 51 Z. 5] genannten Bürger und die [Bd. 3 S. 51 Z. 5-10] genannten Juden von Mainz im Namen des Erzbischofs Gerhart von Mainz, der seine Vertretung gegen die Bürger und die Juden und gegen die Gemeinde der Bürger und der Juden von Mainz vor Gericht Heinrich von Hammerstein übertragen hat, daß ihm die Bürger sein Recht auf seine Mainzer Juden und auf anderen Besitz, mit dem er gefürstet ist, und den er und sein Stift zu Mainz von König und Reich zu Lehen hat, unrechtmäßig vorenthalten und ihn im Werte von 10_000 Mark Silbers geschädigt haben. Die genannten Juden hat er auf 6_000 Mark Silbers verklagt, die Gerharts Vorgänger, Erzbischof Heinrich von Mainz, vor König Rudolf [von Habsburg] mit Recht eingeklagt hatte. Ferner hat er die Juden auf 4_000 Mark Silbers verklagt, um die er durch die nichterfolgte Zahlung der 6_000 Mark geschädigt worden ist. König Adolf bestätigt, daß Heinrich von Hammerstein die Klage zu allen festgesetzten Terminen rechtsgültig durchgeführt hat mit dem Erfolg, daß Ludwig, der Vitztum von Rheingau, und dessen Bevollmächtigter von Königs und Reiches wegen den Kläger nach dessen Anweisung in den Besitz der Bürger und der Juden einweisen und ihn darin schirmen soll als Gegenwert für das genannte Silber. Ferner bekundet König Adolf, daß Heinrich von Hammerstein das so gefällte Urteil gegen die Bürger und Juden von Mainz dem Erzbischof in aller Form rechtlich überlassen hat. Ferner urteilt König Adolf, daß Erzbischof Gerhart durch Vitztum Ludwig oder dessen Bevollmächtigten in seine Besitzverhältnisse rᷝ(gewêr) an den Juden von Mainz wieder einzusetzen ist. Auch soll der Vitztum oder dessen Bevollmächtigten ihn einweisen und schirmen, wo er auf Besitz der Bürger und der Juden als Ersatz der 20_000 Mark Ansprüche erhebt. König Adolf urteilt ferner: Wer Erzbischof Gerhart und sein Stift in Sachen dieses Urteils beeinträchtigt, der soll mit seinem Gut für die Forderungen des Erzbischofs gegen die Bürger und die Juden von Mainz Gegenpfand sein. Endlich verspricht König Adolf, daß er auf Klage Gerharts oder seines Bevollmächtigten die Bürger von Mainz in offener Versammlung rᷝ(mit tagen) in die Acht tun wird, wenn er sich dort befindet, wo er es mit Recht tun kann. -Urkunde Her Marquart von Liehtnecke; wolfran Hochſliz an herzogen hermans halp von Tecke - 1293 April 19.(CAO, 1318-04-19) Her Marquart von Liehtnecke; wolfran HochſlizWegen der Streitigkeiten zwischen Herzog Hermann von Teck und der Stadt Esslingen wurden je 2 [S. 48 Z. 13 -- 16] namentlich genannte Schiedleute bestellt. Was die Schiedleute gemeinsam ausgemacht haben, soll von beiden Parteien eingehalten werden. Soweit sie sich nicht einigen können, soll der Landvogt von Insenburg Übermann sein. In folgenden Punkten sind die Schiedleute einig geworden: 1. Wen Herzog Hermann versetzt hat, den soll er auslösen; wem er etwas schuldig ist, dem soll er es bezahlen. Wenn er aber meint, der Bürge oder der Gläubiger wolle ihn übervorteilen, dann soll das in Esslingen vor dem Herzog oder dessen Bevollmächtigten rechtmäßig erwiesen werden. 2. Wenn Esslinger Neubürger an ihrem Besitz geschädigt worden sind, den sie zu dem Zeitpunkte besaßen, da sie in Esslingen eingebürgert und in des Reiches Obhut genommen wurden, soll man ihnen diesen voll vergüten und sie wieder in ihr Besitzrecht einsetzen. Künftige Ansprüche gegen solche Bürger sollen in der Stadt Esslingen erhoben und nach Weisung des Richters verhandelt werden. 3. Wer den Herzog gepfändet hat, soll das Pfand zurückerstatten und was an der Pfändung verloren ist, ersetzen. 4. Wegen der Gemeinschaftshäuser [zu rᷝſtûbe vgl. Schwäb. Wb. 5, 1890] ist in Bezug auf Esslinger Bürger festgesetzt, daß man zu Kirchheim 9 ehrbare Männer nehmen soll, und was diese über Häuser und Eigen nach Gewohnheitsrecht auf ihren Eid aussagen, soll Gültigkeit haben. Der Herzog soll sie zwingen, die Wahrheit auszusagen. 5. Der Herzog soll dem Bruggener ersetzen, was dieser an Ansprüchen auf Gülten nachweisen kann. Und zwar für jede Gülte nach ihrer Übereinkunft. Worin sie uneins geblieben sind, darüber sollen die Schiedleute entscheiden. 6. Der von Nidelingen und der Bruggener haben ihre Streitsache 3 [S. 48 Z. 37--38] genannten Männern übertragen und was diese bzw. die Mehrheit entscheiden, das soll dem Bruggener ersetzt werden. 7. Herr Kraft von Tachenhusen soll dem Herzog den Schaden ersetzen, den er ihm, seitdem er in Esslingen Bürger geworden ist, getan hat. Andererseits wird ihn der Herzog entsprechend Punkt 1 dieser Abmachung dort auslösen, wo er ihn verpfändet hat. In Sachen der Vormundschaft, die Herr Kraft von Tachenhusen über den Besitz einer Kirchheimer Bürgerin in Tetingen ausübt, ist nach Aussage des Herrn Kraft ein Urteil ergangen. Die Schiedleute verweisen die Angelegenheit an die Männer, die das Urteil gefällt haben; deren Entscheid soll Gültigkeit haben. Hat Herr Kraft auf dem Besitz seither etwas getan, das soll er ersetzen. 8. Ludwig von Kirchheim soll sich nach Kirchheim wenden. Wenn ihm ein Verfahren gegen Bürger von Kirchheim verweigert wird, sollen ihm die Eßlinger zu seinem Recht verhelfen. Erhebt er Ansprüche gegen rᷝedel lv́te, soll ihm der Herzog behilflich sein, oder, wenn er sich weigert, wiederum die Eßlinger. 9. Der Gislingerin soll man ihren Schaden, den sie seit ihrer Einbürgerung in Eßlingen erlitten hat, entsprechend dieser Abmachung vergüten. Die Feststellung darüber wird dem [Wolfram] Hochsliz übertragen, ebenso die Feststellung, ob ihr Mann bei seinem tode Bürger zu Kirchheim war oder nicht. War er nicht Bürger, soll die Witwe Kopfsteuer zahlen. War er Bürger in Kirchheim, soll er Bürgerrechte genießen. 10. Der [Orig. rᷝder, Eßling. UB. rᷝdem] rᷝNôt soll man nach Feststellung durch Hochsliz oder einen anderen achtbaren Mann, dessen Kenntnis Hochsliz unbekannt geblieben ist, zum kommenden Herbst so viel Wein, Korn oder sonstiges erstatten, wie ihr [Orig. rᷝim] vom Herzog genommen worden ist. 11. Der Frau von Tachenhusen soll man den Schaden, der ihr widerfahren ist, seit sie Bürgerin von Eßlingen ist, ersetzen. Was ihr vorher widerfahren ist, dafür soll ihr der Herzog rᷝnach alter gewonhait Recht verschaffen. 12. Der Judinne von Kirchheim soll man wiedergeben, was ihr seit ihrer Einbürgerung in Eßlingen genommen worden ist. 13. Den Strabchen soll der Herzog befreien, oder er soll die Bürger darin unterstützen, ihm sein Recht zu verschaffen, sofern er schon Bürger zu Eßlingen war, als er gefangen wurde. 14. Wegen des Stulzen sollen die Bürger von Eßlingen und der von Nidelingen je einen Bevollmächtigten nach Blieningen schicken. Wird durch vertrauenswürdige Aussagen festgestellt, daß dem Stulzen etwas genommen sei, seit er Eßlinger Bürger ist, soll ihm das zurückgegeben und er wieder in seine rᷝgewêr eingesetzt werden. Was ihm vor seiner Einbürgerung geschehen ist, soll verhandelt werden, wo es der Landvogt bestimmt. 15. Wegen Walbruns Ansprüchen gegen den von Nidelingen ist so entschieden, daß er dem Nidelinger seine Gülten zahlen soll und daß der Nidelinger Walbruns Ansprüche vor Gericht anerkennen oder ablehnen soll. 16. Wegen der Ansprüche von Benzo Hasenzagels Kindern gegen den von Nidelingen, gegen die beiden rᷝalwern und gegen Heinrich von Randeck [soll so verfahren werden], daß sie durch Eid anerkannt oder abgelehnt werden sollen. Die Schuldfrage sollen die 4 Schiedleute klären. 17. Wegen [der Ansprüche von] Singlins Töchtern ist festgesetzt, daß diese und der von Nidelingen je einen vertrauenswürdigen Boten nach Kemnat schicken sollen, um festzustellen, ob das Viertel des Baumgartens, um das der Streit geht, rechtmäßiges Erblehen ist. Sind die Frauen die nächsten Erben, so soll es ihnen verbleiben. Wer danach noch Ansprüche erhebt, soll in Eßlingen gegen sie klagen. 18. Wegen des Zähen sollen die Bürger von Eßlingen und der von Nidelingen je einen vertrauenswürdigen Boten nach Blieningen schicken. Einbußen, die der Zähe nach Aussage der Zeugen seit seiner Einbürgerung in Eßlingen erlitten hat, soll man ihm erstatten. Künftige Ansprüche gegen ihn sollen in Eßlingen erhoben und zu richterlicher Entscheidung gebracht werden. Der Nidelinger soll das Zeugnis von seinen Untergebenen erzwingen. Wegen aller Sachen vor seiner Einbürgerung soll der Zähe vor das Gericht von Blieningen gehen und dessen Urteilspruch anerkennen. Den Schaden, den der Zähe dem Nidelinger zugefügt hat, soll er ersetzen. 19. Die Sache der Lötin ist Bruder Peter übertragen. 20. Wegen des Randeckers und Eberhart Näselin ist entschieden, daß Näselin dem von Randeck seine Spange wiedergeben soll. Wenn er dem Rebmann von Durnkain 1 Schilling und 2½ Pfund ausbezahlt hat, soll er frei sein. Hat er es nicht getan, soll er das Geld dem von Randeck geben. 21. Über die Streitpunkte, die nicht vorgebracht oder verlautbart sind und erst nach dieser Tagung aufgenommen werden, wird folgendes bestimmt: Wenn darum angemahnt wird, sollen die Schiedleute des Herzogs zwei Tage nach der Mahnung nach Eßlingen kommen, und die Entscheidung soll wie bisher in der Hand der vier Schiedmänner und des Landvogts liegen. Der Herzog soll sich für das verbürgen, was die 4 ihm auferlegen; bei Uneinigkeit soll die Entscheidung beim Landvogt liegen. 22. Der Herzog soll alle oben festgelegten Entscheidungen der Schiedleute getreulich bis zum 23. Mai 1293 ausführen. Tut er es nicht, sollen 4 [Bd. 3 S. 50 Z. 8-9] namentlich genannte Bürgen 8 Tage nach der Mahnung Einlager in Eßlingen halten, bis der Herzog die getroffenen Bedingungen erfüllt. Doch hat sich der Vogt von Stoffen ausbedungen, daß statt seiner ein Edelknecht mit zwei Pferden Einlager halten kann. Ebenso haben die anderen Bürgen das Recht, wenn sie andere Geiselschaft leisten müssen, statt ihrer je einen Edelknecht mit zwei Pferden zu schicken. Haben die Bürgen 8 Wochen nach der Mahnung Einlager gehalten, sollen der Landvogt und die Bürger sich darum bemühen, daß sie ihre Auslagen erstattet bekommen. Die Schiedleute können den Bürgen durch einstimmigen Beschluß aus guten Gründen Urlaub geben. Von den Bürgen soll jeder einen Tag in der Woche Urlaub haben. Stirbt einer der Bürgen, bevor die Angelegenheit in Ordnung gebracht ist, wird der Herzog innerhalb von vier Wochen nach erfolgter Mahnung einen anderen an dessen Stelle setzen. Tut er das nicht, sollen die anderen Bürgen entsprechend Einlager halten. --