Geographischer Ort Kloster Michaelbeuern
Kloster Michaelbeuern
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Urkunde 1293 Februar 5(CAO, 1318-02-05)Ulrich von Baden (=Badenweiler) beurkundet, daß er dem Bürger von Rheinfelden Herman von Bellincon (= Bellingen i. Baden) die Hälfte des in seinem Besitz befindlichen Gutes zu Endenburg (nö. Lörrach) für 70 Mark Silber verkauft hat. Er hat an Herman und dessen Sohn Herman auch verlehnt, was er dort an Lehen besaß. (Eigen und Lehen) hat er ihm mit allen Rechten und allem Zubehör, darunter dem Kirchensatz, gegeben und verliehen. Eingeschlossen ist auch alles, was an Leuten und Besitz außerhalb des Bannes (von Endenburg) bisher zu dem Gut gehört hat. Ulrich bestätigt den Empfang des Silbers, das er zu seinem Nutzen verwendet hat. Er verpflichtet sich und seine Erben, für Herman und dessen Erben vor geistlichem und weltlichem Gericht den gesamten verkauften Besitz zu verbürgen rᷝ(wer ... ſin). Zu größerer Sicherheit hat er auch noch den Ritter Marquart von Ifenthal gebeten, gemeinsam mit ihm rᷝwer zu sein. Im Anschluß an die Zeugenliste bestätigt Marquart von Ifenthal, daß er bereit ist, für Herman und dessen Erben für das genannte Gut rᷝwer zu sein. --Urkunde 1293 Januar 27(CAO, 1318-01-27)Rudolf der ältere Müllner, Ritter und Bürger von Zürich, beurkundet, daß er sich selbst dem Propst und den Chorherren von Zürich als Schuldner gesetzt hat für das Korn, das sein Schwager Gottfried von Hünenberg ihnen zu Cham weggenommen hat. Die Schuld beträgt 16 Mark Silber Züricher Gewichts und ist mit Ablauf der kommenden Osterwoche fällig. Rudolf hat dafür fünf (Bd. V S. 407 Z. 37 f.) genannte Bürgen gestellt. Wenn Rudolf das Silber zu dem genannten Termin nicht zahlt, werden er und die Bürgen nach erfolgter Mahnung in Zürich Einlager halten, bis das Silber gezahlt ist. Ist zur Zeit der Anmahnung Rudolf oder einer der Bürgen wegen einer anderen Geiselschaft, wegen Krankheit oder anderer Behinderungen unfähig, seine Verpflichtung als Bürge zu erfüllen, wird er einen Ersatzmann stellen, bis er selber Einlager halten kann. Stirbt ein Bürge vor der Zahlung des Silbers, wird Rudolf binnen 14 Tagen nach erfolgter Mahnung einen gleichwertigen Bürgen als Ersatz stellen, oder er und die Bürgen werden sich ins Einlager begeben, bis der Ersatzmann gestellt ist. -- (Die zerstörten Stellen sind auf Grund zahlreicher entsprechender Einlagerbestimmungen dem Sinn nach sicher zu ergänzen). --Urkunde 1293 Januar 31(CAO, 1318-01-31)Berchtolt Bartholome von Markdorf (Baden) beurkundet, daß er mit Zustimmung seiner Ehefrau Guta, seines Sohnes Heinrich sowie seines Herrn, Herrn Konrads von Markdorf, den Zisterzienserinnen von Heiligkreuztal seinen Besitz, den er zu Wiggenweiler (Hof i. d. Gemeinde Wittenhofen n. Markdorf) jenseits vom Ried hatte, Acker und Wald, doch nicht die Wiesen, für 5½ Pfund Pfennige Konstanzer Währung verkauft hat. Er hat, wie üblich, dem Kloster einen Zufahrtsweg zu dem genannten Gut über seinen Besitz rᷝze rechten cziten (d. h. zur Feldbestellung, zur Ernte, zu Holzschlag und Holzabfuhr) zugestanden. -- S. 408 Z. 40 ist wohl rᷝgvͤton als Genitiv des weibl. Personennamens aufzufassen; es wäre dann in rᷝGvͤton zu bessern. --Urkunde 1293 Februar 8(CAO, 1318-02-08)Walther von Ortenberg (Dorf u. Schloß b. Offenburg), der Schultheiß von Offenburg, sowie der Rat und die Bürger der Stadt beurkunden, daß sie eine Ordnung rᷝ(eînen eînung) für die der Stadt gehörenden (Bd. V S. 410 Z. 33-35 aufgeführten) Wälder beschlossen und eidlich bestätigt haben. Die Ordnung bestimmt: Wer ohne Erlaubnis des Schultheißen und des Zwölferrates oder dessen Mehrheit in den Wäldern Holz schlägt oder schlagen läßt, oder mehr schlägt als ihm erlaubt worden ist, der ist [des Verstoßes gegen] die Ordnung schuldig, sooft er das tut. Wenn er von dem Förster angezeigt wird, der schwören soll, daß er jedermann sogleich anzeigen wird, oder wenn von anderen Leuten sein Verstoß gegen die Ordnung bezeugt wird, so soll man von ihm die in der Ordnung festgesetzte Buße einfordern rᷝ(den eînung nemen), sooft er sie verschuldet hat, wenn er sie aufbringen kann. Wenn er dazu nicht imstande ist, soll ihm nach Beschluß des Schultheißen und des Zwölferrates eine Ersatzleistung auferlegt werden. Wenn ein Knecht oder Beauftragter (rᷝgeheîz) eines Eingesessenen in den Wäldern widerrechtlich rᷝ(vreuenliche) Holz schlägt und es in seines Herren Haus bringt, verfällt der Herr der ordnungsmäßigen Buße. Wenn der Herr aber damit nicht einverstanden ist und das Holz, sobald er es merkt oder er angezeigt wird, wegbringen läßt und -- sofern ihm das nicht erlassen wird -- bei den Heiligen schwört, daß er zuvor davon nichts gewußt hat und daß es gegen seinen Willen und Auftrag geschehen ist, so soll der Knecht der Buße schuldig sein. Wenn ein Auswärtiger, der nicht zur Offenburger Stadtgemeinde gehört, ohne Erlaubnis in den Wäldern Holz schlägt, so soll er statt der in der Ordnung festgesetzten Buße solchen Ersatz leisten, wie der Schultheiß und der Rat es beschließen. Zum Schutz und zur Befriedung der Wälder ist ferner beschlossen worden, daß ein Schultheiß von Offenburg nicht mehr Schlagrecht in den Wäldern haben soll als andere Leute. Dafür soll man ihm auf Kosten der Stadt als Ausgleich für alle seine Forderungen jährlich 4 rᷝſtúcke Holz (vgl. Fischer, Schwäb. Wb V Sp. 1900, Stuck als (Holz-)Maß) in den Stadtwäldern oder anderswo schlagen oder kaufen. Den Transport des Holzes soll er selber und nicht die Stadt tragen. Die Einhaltung der hier gesetzten Ordnung wurde eidlich beschworen; diesen Eid soll jeder künftige Schultheiß und Ratsherr ablegen. Als Buße für den Bruch der Ordnung werden 13 Unzen Pfennige festgesetzt; davon erhalten der Schultheiß, der Zwölferrat und die Stadt je 4 Unzen, der Förster eine Unze. --Urkunde 1293 Januar 21(CAO, 1318-01-21)Albrecht der Plaess beurkundet, daß er mit Abt Otto und dem Konvent von [Michael-]beuern (nördl. Salzburg) einen Vertrag geschlossen hat. Danach sollen Albrecht und sein Sohn Otto bis zu ihrem Tode ein Leibgedinge aus dem Gut von Salharn (Sollern b. Mattighofen, OÖ) erhalten. Dieses Gut ist zur Hälfte ein Seelgerät des Klosters, zur anderen Hälfte [als Pfand] für drei Pfund Pfennige in die Verfügung des Klosters gekommen. Das Kloster hat das Gut an Albrecht unter der Maßgabe übergeben, daß ihm die Auslösung der drei Pfund Pfennige -- unter Wahrung der Rechte des Klosters -- zufällt. Wenn die Erben [des Pfandstellers] ihr Pfand, d. h. das halbe Gut, für 3 Pfund bei Albrecht auslösen, wird dieser 3 Pfund zulegen und für 6 Pfund dem Kloster einen weiteren Besitz kaufen, als Seelgerät für sich und seine Frau Wilburg. Auch dieses Gut sollen Albrecht und sein Sohn Otto, mitsamt dem Gut zu Salharn, bis an ihren Tod innehaben. -- Wollen die oben genannten Erben des Pfandstellers ihren Halbteil verkaufen, so wird Albrecht ihn loskaufen. Der Abt und das Kloster werden Albrechts rᷝgewer für das Gut und für das auf dem Gut stehende Geld. Wenn das Gut wegen Verfügungen rᷝ(stift), die Albrecht darüber trifft, im Ertrag zurückgeht, wird er aus seinem Besitz dafür sorgen, daß es [die volle] Gülte wieder erbringt. Geht es durch Unglücksfälle ohne Albrechts Schuld zurück, so ist es Albrecht überlassen, ob er etwas zuschießen will. Der rᷝhold (Verwalter?) soll zu Weihnachten und zu Ostern Abgaben rᷝ(weiſat) an das Kloster abführen. Nach dem Tode Albrechts und seines Sohnes Otto fällt das Gut ohne Einspruchsrecht frei an das Kloster. --Urkunde 1293 Januar 30(CAO, 1318-01-30)Egebrecht der Schultheiß von Schaffhausen beurkundet, daß er mit Zustimmung seiner Frau Elisabeth, seines Sohnes Egebrecht und all seiner Kinder dem Spital von Schaffhausen als Seelgerät für sich und seine Vorfahren sein ganzes Zinseigen in Erlivar sowie allen Besitz an Ackerland und Wald, den er dort von seinem rᷝoͤhain dem Meier gekauft hatte, mit allen Rechten geschenkt hat. Dazu hat er ihnen auch die Rodungen geschenkt, die der [der Name fehlt] ... bewirtschaftete, sofern sie sein, Egebrechts, Eigentum sind; sonst entfällt diese Gabe. Diese Stiftung sollen die Insassen des Spitals für immer haben; sie sollen davon den auf dem Zinseigen liegenden Zins von 15 Mutt Roggen jährlich am St. Gallen-Tage (Oktober 16) der Äbtissin und dem Konvent von Lindau entrichten. Ferner sollen sie an Egebrecht für die Dauer seines Lebens alljährlich am St. Martinstag (November 11) 20 Mutt Korn Schaffhauser Maßes liefern; nach seinem Tode erlischt diese Abgabe. -- Über den Verkauf von Grundbesitz unter anderem in Erlivar durch Peter den Meier von Schaffhausen und seine Brüder an seinen rᷝ*;e?HOhain Herrn Egebrecht den Schultheißen von Schaffhausen s. die Urk. Corpus Nr. 1441 von 1291 Juni 24 und das zugehörige Regest. -- Schaffhausen SA. -- Reg.: Urk.--Reg. Schaffhausen S. 32 Nr. 240.