Ausstellungsdatum
1293 Februar 8
Ausstellungsort
Bemerkungen:
Walther von Ortenberg (Dorf u. Schloß b. Offenburg), der Schultheiß von Offenburg, sowie der Rat und die Bürger der Stadt beurkunden, daß sie eine Ordnung rᷝ(eînen eînung)</i> für die der Stadt gehörenden (Bd. V S. 410 Z. 33-35 aufgeführten) Wälder beschlossen und eidlich bestätigt haben. Die Ordnung bestimmt: Wer ohne Erlaubnis des Schultheißen und des Zwölferrates oder dessen Mehrheit in den Wäldern Holz schlägt oder schlagen läßt, oder mehr schlägt als ihm erlaubt worden ist, der ist [des Verstoßes gegen] die Ordnung schuldig, sooft er das tut. Wenn er von dem Förster angezeigt wird, der schwören soll, daß er jedermann sogleich anzeigen wird, oder wenn von anderen Leuten sein Verstoß gegen die Ordnung bezeugt wird, so soll man von ihm die in der Ordnung festgesetzte Buße einfordern rᷝ(den eînung nemen),</i> sooft er sie verschuldet hat, wenn er sie aufbringen kann. Wenn er dazu nicht imstande ist, soll ihm nach Beschluß des Schultheißen und des Zwölferrates eine Ersatzleistung auferlegt werden. Wenn ein Knecht oder Beauftragter (rᷝgeheîz)</i> eines Eingesessenen in den Wäldern widerrechtlich rᷝ(vreuenliche)</i> Holz schlägt und es in seines Herren Haus bringt, verfällt der Herr der ordnungsmäßigen Buße. Wenn der Herr aber damit nicht einverstanden ist und das Holz, sobald er es merkt oder er angezeigt wird, wegbringen läßt und -- sofern ihm das nicht erlassen wird -- bei den Heiligen schwört, daß er zuvor davon nichts gewußt hat und daß es gegen seinen Willen und Auftrag geschehen ist, so soll der Knecht der Buße schuldig sein. Wenn ein Auswärtiger, der nicht zur Offenburger Stadtgemeinde gehört, ohne Erlaubnis in den Wäldern Holz schlägt, so soll er statt der in der Ordnung festgesetzten Buße solchen Ersatz leisten, wie der Schultheiß und der Rat es beschließen. Zum Schutz und zur Befriedung der Wälder ist ferner beschlossen worden, daß ein Schultheiß von Offenburg nicht mehr Schlagrecht in den Wäldern haben soll als andere Leute. Dafür soll man ihm auf Kosten der Stadt als Ausgleich für alle seine Forderungen jährlich 4 rᷝſtúcke</i> Holz (vgl. Fischer, Schwäb. Wb V Sp. 1900, Stuck als (Holz-)Maß) in den Stadtwäldern oder anderswo schlagen oder kaufen. Den Transport des Holzes soll er selber und nicht die Stadt tragen. Die Einhaltung der hier gesetzten Ordnung wurde eidlich beschworen; diesen Eid soll jeder künftige Schultheiß und Ratsherr ablegen. Als Buße für den Bruch der Ordnung werden 13 Unzen Pfennige festgesetzt; davon erhalten der Schultheiß, der Zwölferrat und die Stadt je 4 Unzen, der Förster eine Unze. --
Edition
https://tcdh01.uni-trier.de/cgi-bin/iCorpus/CorpusIndex.tcl?hea=tf&for=qfcoraltdu&cnt=qfcoraltdu&xid=CW50586