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Urkunde her · Rvͦdolf · von Guͥttingin ain Lantrichtter ze Schattebvͦch - 1293 Juli 9.(CAO, 1318-07-09) her · Rvͦdolf · von Guͥttingin ain Lantrichtter ze SchattebvͦchRudolf von Guttingen, Landrichter zu Schattbuch, beurkundet als Bevollmächtigter des Grafen Hug von Werdenberg, daß Konrad der Crediler von Altheim auf dem Landtage zu Schattbuch in öffentlicher Gerichtsverhandlung vor ihm Ansprüche auf eine [Bd. 3 S. 78 Z. 36] näher bezeichnete Wiese erhob, die seit vielen Jahren das Spital der armen Leute in Überlingen zu seiner Verfügung gehabt hat. Bruder Siegfried, Meister des Spitals, hat die Ansprüche des Spitals auf das Eigentum der Wiese, die ihm durch Gerichtsurteil bestätigt worden waren, vor dem Aussteller geltend gemacht. Daher gebietet der Landrichter Konrad, das Spital im Besitz der Wiese künftig unangefochten zu lassen und spricht rᷝmit rechtter vrtaile die Wiese dem Spital zu. --Urkunde Heinrich von gotes gnaden biſchof ze Regenſpurch - 1293 September 3.(CAO, 1318-09-03) Heinrich von gotes gnaden biſchof ze RegenſpurchBischof Heinrich von Regensburg beurkundet, daß er auf Grund der Vollmacht, die ihm von den Herzögen Ludwig [II.] und Otto [III.] und deren Ratgebern gegeben worden, und zusammen mit 8 Mitgliedern ihres vertrauten Rates folgende Bestimmungen getroffen hat: 1) Die Bischöfe und die gesamte Geistlichkeit sollen ihre alten Privilegien und Rechte zurückerhalten. Niemand darf die Klöster, ihre Leute und Besitztümer pfänden, berauben oder brennen. Wer dagegen verstößt und dessen vor Gericht überführt wird, soll geächtet und nicht eher daraus gelöst werden, bis er den Schaden mit dem dreifachen Wert ersetzt hat. ⅔ davon erhält das Gotteshaus, ¹⁄₃ der Vogt. Ferner soll er dafür dem Richter 5 Pfund als Buße geben, abgesehen von anderen Strafen, die später verzeichnet sind. Über die rᷝwidem [Klosterdotierungen] soll nur der zuständige Bischof richten. 2) Die Gefangenen beider Parteien sollen unbeschadet des Grundes ihrer Gefangenschaft frei sein. Geschieht dies nicht innerhalb 14 Tagen, so wird Bischof Heinrich den übertretenden Herzog mahnen. Wird auch dann in weiteren 2 Wochen die Bestimmung nicht eingehalten, so sollen, wenn Herzog Ludwig schuldig ist, seine beiden Söhne Rudolf [I.] und Ludwig [IV.] mit 4 Leuten ihres Rates in Dachau, wenn Herzog Otto schuldig ist, seine beiden Brüder Herzog Ludwig [III.] und Herzog Stephan [I.] mit 4 Leuten ihres Rates in Moosburg Einlager halten und keine Nacht abwesend sein, bis die Gefangenen frei sind. Wenn die Herren in den genannten Orten Hof halten, so sollen Herzog Ludwigs Söhne in Wolfratshausen, Herzog Ottos Brüder in Wolfstein Einlager halten und dürfen während der Bürgschaftszeit nicht nach München bzw. Landshut kommen. 3) Wird ein Raub aus dem Gebiete des einen Herzogs in das des anderen gebracht, so soll dieser ihn selbst ersetzen oder völligen Ersatz veranlassen. Geschieht das nicht, sollen beide Herzöge mit dem Richter, in dessen Gebiet der Raub gebracht wurde, dafür sorgen, daß er [der Richter] nach erfolgter Mahnung mit 2 Rittern oder rittermäßigen Knechten Einlager hält. Das soll innerhalb von 14 Tagen nach dem Raub geschehen. Für derartige Vorfälle werden in den oberen Vitztumämtern Landshut bzw. München, in den unteren Vitztumsämtern Cham bzw. Nabburg als Einlagerstätten bestimmt. Ist das nicht in 14 Tagen durchgeführt, so sollen die jungen Herren der betreffenden Partei in den [unter Nr. 2] angegebenen Orten solange Einlager halten, bis die Richter und ihre Gefährten zur Einhaltung ihrer Bürgschaftspflicht gebracht werden, und zwar bis der Schaden gänzlich ersetzt ist. 4) Erschlägt jemand einen anderen ohne Rechtsgrund am Hofe eines der Herzöge, während sie beisammen sind, so soll sein Herr ihn nicht in sein Land zurückkehren lassen. Seine Lehen soll der Berechtigte [anderweitig] verleihen. Seinen Besitz soll der Landesherr beschlagnahmen, und er soll ewig des Landes verwiesen und seine Kinder und seine Ehefrau allen Besitzes enterbt sein. Erfolgt der Todschlag auf dem Weg zum oder vom Hof wegen Todfeindschaft oder aus anderen Gründen, soll der Fall ebenso behandelt werden, es sei denn, der Täter kann mit 3 Genossen beweisen, daß er von der Hofreise [des Ermordeten] nichts wußte. In diesem Fall sollen seine Kinder und seine Ehefrau nicht enterbt, er aber für alle Zeiten des Landes verwiesen sein. Wird er ergriffen, so soll über ihn nach Recht gerichtet werden. Für Verletzungen, die zum Tode oder zur Lähmung führen, gilt dasselbe Verfahren. Bei leichteren Verletzungen soll der Herr den Besitz des Täters niederbrennen lassen und ihn für 1 Jahr des Landes verweisen. Danach bleibt die Sache der Gnade des Herrn überlassen. Wenn jcmand einen anderen am Hofe des einen Herzogs erschlägt, darf der andere ihm nicht Unterkunft geben, es sei denn, er komme als Flüchtling zu ihm. In diesem Fall darf er ihn 14 Tage bei sich behalten, den Fall untersuchen und sich danach entscheiden, ob er ihm seine Huld gewähren rᷝ(behvlldigen) kann. Gibt er ihm länger bei sich oder in seinem Gebiet Unterkunft, so soll man die jungen Herren mahnen, die in den genannten Städten Einlager halten sollen, bis er den Mann das Land räumen läßt. Ist er aber burgsässig und setzt sich gegen den Landesherrn zur Wehr, oder jemand anders bietet ihm Unterschlupf, so soll ihn der betreffende Landesherr belagern und der andere soll ihm, falls notwendig, dabei behilflich sein, bis jener des Landes verwiesen ist. Wenn einer der Herzöge dagegen verstößt, so sollen die jungen Herzöge entsprechendes Einlager halten. 5) Wird ein Graf, Freier oder Dienstmann, ein Hofgeistlicher oder ein Vitztum gefangen, so sollen beide Herren in 14 Tagen seine Freilassung veranlassen, sonst müssen die jungen Herren Einlager halten. Wenn aber der Herr, in dessen Gebiet er gefangen wäre, ihn [den Friedensstörer] belagert, sollen die Einlagerer währenddessen frei sein. Die Herren sollen sich im Bedarfsfall einander helfen. Wird ein anderer Adliger, Bürger, Kaufmann oder sonst ein gemeiner Mann gefangen, soll der Richter, in dessen Gebiet er gefangen gehalten wird, veranlassen, daß er in 14 Tagen frei ist, widrigenfalls der Richter Einlager halten muß, wie in Punkt 3 angegeben. Richtet aber einer der Herren oder ihrer Diener eine Burg, eine Stadt oder Festung [des anderen] zugrunde, so sollen die jungen Herren nach erfolgter Mahnung so lange Einlager halten, bis der alte Zustand ohne Schaden wiederhergestellt ist. In ganz Bayern sollen alle Straßen zu Wasser und zu Lande jedem Reisenden frei und offen sein. Wird dem einen Herren auf der Straße des anderen durch Raub oder Pfändung Schaden von 100 Pfund Regensburger oder mehr zugefügt, so sollen die jungen Herren bis zur Wiedergutmachung Einlager halten. Liegt der Schaden unter 100 Pfund, so sollen 4 Leute des Rates nach erfolgter Mahnung Einlager halten. Sorgen die Herzöge innerhalb von 14 Tagen nicht dafür, müssen die jungen Herren nach erfolgter Mahnung Einlager halten. 6) Bricht ein Herzog oder dessen Dienstleute dem anderen das Geleit, so soll der betreffende in 14 Tagen Genugtuung schaffen, oder die jungen Herren sollen nach erfolgter Mahnung Einlager halten. Während des Einlagers soll der noch nicht beglichene Schaden doppelt bezahlt werden. Bekriegt aber der Herr den [Unruhestifter] oder ist auf dessen Zugrunderichtung bedacht, so ruht die Einlagerpflicht und die [beiden] Herren sollen sich dabei gegenseitig unterstützen. 7) In dem Lande sollen nur die Herzöge selber oder deren Bevollmächtigte freies Geleit geben dürfen, wie früher bestimmt worden war. Wer mit 2 Leuten bezeugen kann, daß [das Geleit] nicht eingehalten worden ist, dem soll der zuständige Richter in 14 Tagen Genugtuung verschaffen, sonst muß der Richter entsprechend Einlager halten. Sorgen die Herzöge nicht dafür, daß das geschieht, müssen die jungen Herren Einlager halten. 8) Niemand darf in einer Vogtei etwas wegnehmen oder pfänden. Der Herzog, in dessen Gebiet sich der Schuldige aufhält, soll von ihm doppeltes Pfand nehmen und es so lange einbehalten, bis den Geschädigten ihr Schaden völlig ersetzt ist. Geschieht dies in einer geistlichen Vogtei, so wird der Bischof über den Schuldigen überdies noch den Bann verkünden, da er durch seine Tat ohnehin schon in den Bann des Papstes gefallen ist. Die Herren werden den Bischof darin schützen. 9) Die Markleute, die bisher die Bestimmungen noch nicht beschworen haben, sollen das jetzt in Regensburg tun. Sofern sie nicht anwesend sind, sollen Herzog Ludwigs [Leute] bis zum 22. September in München vor dem Herzog und in Anwesenheit eines Mitglieds von Herzog Ottos Rat, Herzog Ottos Leute aber ebenfalls bis zum 22. September in Landshut in Anwesenheit eines Mitglieds von Herzog Ludwigs Rat schwören. Geschieht das nicht, sollen 4 Ratgeber des schuldigen Herrn nach erfolgter Mahnung an den für die Richter bestimmten Orten bis zur Erledigung Einlager halten. Sorgen die Herzöge nicht dafür, sollen die jungen Herren Einlager halten. 10) Der Bußsatz von 5 Pfund 60 Pfennigen wird aufgehoben; dagegen bleibt der Satz von 5 Pfund für Verletzungen der Hand und der Augen bestehen. Für Überfall in seiner Burg, in seinem Haus oder seinem Hof sollen dem Kläger 10 Pfund und dem Richter 5 Pfund, für Lähmung dem Richter 1 Pfund, dem Kläger 12 Schillinge, für klagbare Wunden rᷝ(ſachhaft wunden) dem Richter 1 Pfund zufallen. Für Überpflügen der Grenze und nächtliches Abweiden gebühren dem Richter 72 Pfennige, für Niederbrechen eines Zaunes 12 Pfennige, dem Kläger aber Ersatz des Schadens. 11) Kein Richter darf mehr als 6 Pferde, der Büttel nur 1 besitzen. Bei Übertretungen soll der Richter seinem Herrn jedesmal 10 Pfund, der Büttel 5 Pfund entrichten. 12) rᷝſchedlich lœvt [Missetäter] dürfen von niemandem länger als 14 Tage aufgenommen werden. Wer einen solchen nach diesem Schiedsspruch länger aufnimmt, muß für allen Schaden aufkommen, den der betreffende [Missetäter] danach anrichtet. Für Schäden, die vor diese Zeit fallen, soll er [der Beschützer] ihn [den Täter] an 3 Gerichtstagen vor Gericht stellen, und er [der Täter] soll sich dort nach der Verordnung der Herzöge reinigen. Kann er das nicht, muß der ihm Unterschlupf gewährende Herr für den von ihm verursachten Schaden aufkommen, und [der Täter] soll des Landes verwiesen werden, wobei sich beide Herzöge unterstützen sollen. Wer sich seiner dann noch annimmt, soll für alle bisherigen und zukünftigen Schäden haften und überdies der Acht verfallen. Keiner der beiden Herzöge soll ihn bei sich aufnehmen. Verstoßen die Herren nach einer Mahnung dagegen, so sollen 2 Mitglieder ihres Rates an den angegebenen Orten Einlager halten. Nach 14 Tagen sollen weitere 2 [Ratgeber] des schuldigen Herzogs zusammen mit den ersten beiden 14 Tage Einlager halten. Wird in der angegebenen Frist der Schaden nicht gebüßt, sollen die jungen Herzöge bis zur Wiedergutmachung Einlager halten. Auch soll jeder Herzog nach seinem Ermessen bis zum 16. Oktober in seinem Land unter der Hand Untersuchungen anstellen. 13) Wer Brandstifter bei sich aufnimmt oder in irgendeiner Weise unterstützt, soll, wenn er ergriffen wird, der gleichen Strafe schuldig sein wie der Brandstifter selber. Wird ein Bauer von einem Brandstifter nächtlich zur Hergabe von Nahrungsmitteln gezwungen, soll er, wenn er in einem Dorf wohnt, den Ruf erheben, wenn er allein wohnt, am nächsten Morgen seinen Nachbarn und vor allem den zuständigen Richter verständigen. Dann ist er unschuldig. Wird er [der Brandstifter] ausgeschrieen, oder entdeckt man ihn sonst, so sollen alle hinter ihm her, die das Geschrei hören. Wer das unterläßt, hat dem Richter, sooft er es tut, 60 Pfennig zu zahlen; es sei denn, er kann glaubhaft machen, daß er nichts gehört oder daß ihn rᷝehaft not abgehalten habe. Wer eines Raubbrandes überführt wird, soll in beiden Gebieten nach Recht gerichtet und für immer des Landes verwiesen werden. 14) Der Bischof schafft die Kirchgerichte ab und setzt fest, daß auf den alten rᷝſchrannen und rᷝdinchſteten gerichtet werden soll. Doch sollen den Gotteshäusern, Grafen, Freiherrn und Dienstmannen oder jedem, der die Rechte nach alter Gewohnheit hatte, Anrecht an den Dorfgerichten erhalten bleiben. 15) Kein Herr darf einen Eigenmann des andern bei sich aufnehmen. Der schuldige Teil muß diesen innerhalb von 14 Tagen unverheiratet zurückgeben, widrigenfalls die jungen Herren Einlager halten müssen. Verheiratet der Herzog [den Eigenmann], nachdem er ihn aufgenommen hat, muß er ihn ebenfalls zurückgeben. Die Ehefrau folgt dann dem Ehemann und ist ihrem früheren Herrn ohne Einspruchsmöglichkeit verloren. 16) Wenn sich ein Eigenmann, Lehnsmann oder Vogtmann [seinen Herren] in eine Stadt entzieht, muß er zurückgegeben werden, wenn der Herr seinen Anspruch in Jahresfrist geltend macht. Versäumt er [der Herr] den Termin, so verbleibt er [der Eigenmann] der Stadt, es sei denn, der Herr kann glaubhaft machen, daß er nichts davon gewußt hat. Verzieht er [der Eigenmann] aus der einen Stadt in eine andere, so bleibt der Anspruch des Herrn auf ihn unberührt. 17) Es ist unzulässig, für jemand anderen in einer Sache Einlager zu halten, deren Wert unter 10 Pfund liegt. Man soll auch Streitroß oder Hengst nicht unter 3 Pfund zu Pfand setzen. Wer Pfennige auf ein Pferd oder auf den oben genannten Schaden [von weniger als 10 Pfund] leiht, soll das Geld verloren haben, und der Schuldner ist vor jeder Rückzahlungsklage geschützt. 18) Nur wer 30 Pfund Gülten nachweisen kann oder Richter ist, darf Schützen halten. Werden sonst Schützen betroffen, soll man ihnen Pferd und Armbrust nehmen und sie dem Gericht als rᷝſchedlichen man überliefern. 19) Pickelhauben, spitze Schwerter, Dolche und aller heimlicher Harnisch [der unter der Kleidung getragen wird] soll allen Leuten verboten sein. Doch darf man einen Dolch in seinem Haus haben, wenn ein rᷝgeſchrai erhoben ist. Wer im Hof der Herzöge 14 Tage nach Verkündigung dieses Spruches dagegen verstößt, den soll der Herr verabschieden und des Landes verweisen, solange dieser Spruch gilt. Kehrt er während dieser Zeit in das Land zurück, soll ihm jeder Begegnende seine ganze Habe fortnehmen und ihn dem Gericht überliefern. Dort soll man ihm eine Hand abschlagen. Gehört er nicht zum Hofgesinde, soll ihm das gleiche widerfahren. 20) Kein Bürger in den Städten und Märkten der Herren darf ein spitzes Schwert, eine Pickelhaube, einen Dolch oder heimlichen Harnisch tragen. Verstöße dagegen werden mit 5 Pfund an den Richter oder durch Handabschlagen geahndet. Beim zweiten Verstoß kann nur mit Handabschlagen gebüßt werden. Läßt der Richter zu, daß solche Bewaffnung offen oder versteckt getragen wird, so soll er es seinem Herrn mit 30 Pfund büßen. 21) Die Herzöge sollen dringend dafür sorgen, daß die Grafen ihr Landgericht halten. 22) Die in der Fastenzeit [1293 Februar 21, Corpus Nr. 1694] zwischen den Herzögen getroffene Vereinbarung soll in allen ihren Artikeln eingehalten werden; es sei denn, daß einige in der vorliegenden Urkunde abgeändert werden. 23) Keines Herzogs Mann oder Dienstmann soll vor ein anderes Gericht gezogen werden, bevor er nicht vor dem zuständigen Gericht seines Wohnsitzes verklagt worden ist. Wird ihm dort sein Recht nicht, so kann er es nur vor dem Bischof und den 8 [Schiedleuten] suchen. Wird dagegen verstoßen, darf das dem Beklagten nicht schädlich sein, und die Herren sollen veranlassen, daß ihn der Richter wieder in den alten Rechtszustand setzt. Weigert sich dieser, sollen die Herren dafür sorgen, daß er mit 2 andern Richtern Einlager hält, bis der Rechtszustand wiederhergestellt ist. 24) Wer des Raubes bezichtigt wird, soll nicht allein seinen [Beute-]Anteil ersetzen; er ist vielmehr für den gesamten Schaden verantwortlich zu machen. 25) Für die Dauer dieses Schiedsspruches darf kein Herzog in des andern Land Burgen oder andere Befestigungen erwerben oder bauen. Verstöße sollen durch Einlager der jungen Herzöge geahndet werden. 26) Jeder Richter, der gegen eine Bestimmung dieses Schiedsspruches verstößt, hat dreifache Buße zu zahlen: 1 Teil dem Kläger, 2 Teile dem betreffenden Herzog; er wird abgesetzt und darf für die Dauer dieser Bestimmungen keinen Richterposten mehr bekleiden. Läßt der betreffende Herzog [den Verstoß] durchgehen, müssen 2 Leute seines Rates Einlager halten. Geschieht das nicht innerhalb von 14 Tagen, müssen die jungen Herzöge Einlager halten. 27) Diese Bestimmungen sollen bis zum 11. November 1294 Gültigkeit haben. 28) Die Herzöge Ludwig und Otto versprechen eidlich, daß sie alle von Bischof Heinrich von Regensburg und ihren beiderseitigen Räten festgesetzten Bestimmungen mit allen Abmachungen und Artikeln einhalten wollen. Der Bischof soll mit allen seinen Leuten und seinem Besitz unter dem Schutz dieser Bestimmungen stehen, so daß, wenn ihm oder seinen Leuten etwas widerfährt, die Söhne, Brüder, Dienstleute, Ratgeber, Ritter und Richter der Herzöge Einlager halten, wie es für jeden Einzelfall vorgesehen ist. Umgekehrt verpflichtet sich der Bischof für sich, seine Dienstmannen, Richter und Eigenleute den Herzögen und deren Leuten gegenüber, für die Gültigkeitsdauer diese Bestimmungen einzuhalten. -- Druckfehler Bd. 3 S. 117, B, Z. 44: ir; S. 120, B, Z. 10: vor. -- A:Urkunde Alheit; Otte Von Nevnburch - 1293 Juli 13.(CAO, 1318-07-13) Alheit; Otte Von NevnburchOtto von Neuenburg und seine Ehefrau A[de]lheit, Tochter des ehemaligen Landschreibers von Österreich, Bruder Konrad, beurkunden, daß ein Rechtsstreit zwischen ihnen und den Schwestern des Dominikanerinnenklosters zum hl. Kreuz in Tulln wegen eines Hauses am Fronhof in Tulln und wegen einer großen Hofstatt, die von diesem Haus bis an die Burgmauer und das Burgtor der Stadt reicht, von beiden Parteien an Herzogin Elisabeth von Österreich, Wernhard von Metzenpach und Frau Reichtze, die Schenkin von Neuenburg, als Schiedleute übertragen wurde. Diese entschieden, daß den beiden Ausstellern und ihren Erben das Haus mit der Hofstatt gänzlich gehören soll ohne den großen Stadel, der auf der Hofstatt mit seinem Grund und Boden steht, und ohne einen Landstreifen in Stadelbreite für die Aus- nd Einfahrt zur Straße in Richtung auf das Burgtor hin. Das soll den Schwestern mit vollem Recht gehören. Beide Parteien werden den Schiedsspruch wie oben festgelegt, einhalten. Die Schwestern verzichten auf alle Rechtsansprüche, die sie an dem Haus und der Hofstatt hatten oder haben könnten. -- Vgl. Corpus Nr. 1735 und 1736. --Urkunde Graue Eberhart von Tuwingen / den man den Schærer nemmet an Abt vn̄ dem Conuent von Bebenhuſen - 1293 August 10.(CAO, 1318-08-10) Graue Eberhart von Tuwingen / den man den Schærer nemmetGraf Eberhart von Tübingen, genannt der rᷝSchœrer, beurkundet, daß er mit Einwilligung seines Bruders, des Grafen Rudolf, rᷝden Gaiſchlichē herren, dem Abt und Konvent von Bebenhausen, den Fronhof zu Weil im Schönbuch mit allem Zubehör und dem Kirchensatz der Kirche zu Weil, der zum [Fron-] Hof gehört, verkauft hat. Diesen Besitz hat er dem Kloster mit allem Recht und mit rᷝworten vñ gebœrden, die zu einem ordnungsgemäßen Kauf gehören, übergeben. Weder für sich noch für einen seiner Erben hat er sich ein Recht vorbehalten, denn er hat den Brüdern das Gut als ewigen und freien Besitz überlassen und wird es ihnen vor Gericht oder ohne Gericht, wo sie wollen, ausfertigen. Er hat alles erhalten, was ihm das Kloster dafür schuldig war. Da das Kloster Bebenhausen von seinen Vorfahren aus freien Stücken gestiftet wurde, um für das Seelenheil der Stifter und der Insassen in Ruhe Gott dienen zu können, ist Eberhart gewillt, ihm seine Freiheiten zu bestätigen und zu vermehren. Das Kloster Bebenhausen und alle seine Höfe sollen den Schönbuch frei befahren dürfen und die Weide für Rosse, Rinder, Schafe, Schweine und ihr sonstiges Vieh unentgeltlich nach ihrem Ermessen benützen dürfen. --Urkunde vͦlrich von Giſenſtein; Chvͦn der mvnzer; Chvͦnrat vîſchere u.A. an brvͦdere deſ gotſhvſeſ von khvnitz deſ ordenſ von dem Thv̓ſchem hv̂s an ir vn̄ an ir hvſes ſtette von khvnitz - 1293 Juli 21.(CAO, 1318-07-21) vͦlrich von Giſenſtein; Chvͦn der mvnzer; Chvͦnrat vîſchere; Gerart von graſburch; Gerart von kroͮchtal; Jacob von Khienberg ein Ritter ſchvltheizze ze Berne; Johanſ von Bvͦbenberg; Niclaus vrieſe; Rvͦf von bollingenRitter Jacob von Kienberg, Schultheiß von Bern, und 8 [Bd. 3 S. 81 Z. 39-41] namentlich genannte Berner Ratsherren beurkunden, daß ein Streit bestand zwischen dem Komtur Bruder Konrad von Vischernbach und den Brüdern des Ordens vom Deutschen Haus in Köniz einerseits und dem Ritter Kuno von Rümlingen als Vormund der Kinder Rudolf, Hermann und Peter des verstorbenen Ulrich von Endlisberg anderseits um das seiner Lage nach [Bd. 3 S. 82 Z. 2-6] genau beschriebene Gut rᷝvon dem mettental mit Wald, Matten, Acker und Wiese. Mit Zustimmung beider Parteien wurde der Streit dem Rat von Bern übertragen. Der Komtur und die Brüder von Köniz erklärten, daß der Besitz in Mettental mit allem Zubehör und allem Recht ihnen und dem Gotteshaus nach dem Tode Ulrichs von Endlisberg wieder zufallen sollte, da Ulrich ihn von dem Gotteshaus zu seinen Lebzeiten für einen Zins [als Lehen] hatte. Die Erben Ulrichs aber besäßen an dem Gut kein Recht. Die Aussteller fällten auf ihren Eid in voll besetztem Gericht zu Bern nach dem Landesrecht [folgenden] Spruch. Der Komtur und die Brüder haben mit 7 ehrbaren Männern die Wahrheit ihrer Aussage erhärtet. Die 7 [Bd. 3 S. 82 Z. 18-20] namentlich genannten Zeugen leisteten vor dem Gericht als rechte und unbescholtene Zeugen den ihnen von Niclaus Vriese [einem Ratsherren] vorgesprochenen Eid und sagten gegen Ulrichs Kinder und ihren Vormund aus, daß sie [die 7 Zeugen] zugegen waren, als Ulrich von Endlisberg das Gut Mettental in seiner oben beschriebenen Ausdehnung vom Komtur und den Brüdern von Köniz für einen jährlich am 30. November dem Gotteshaus zu entrichtenden Zins von 10 Schillingen für seine Lebenszeit erhielt. Mit Ulrichs Tod sollte das Gut mit allem Zubehör unverzüglich an das Gotteshaus von Köniz zurückfallen, und keiner von seinen [Ulrichs] Erben sollte auf das Gut Mettental Ansprüche haben. -- Vgl. Corpus Nr. 460. --Urkunde Rât / die Rihter vnd die burger gemeinliche der Stat ze Menze; Stat ze Spire; Stat ze Wormeſſe - 1293 August 12.(CAO, 1318-08-12) Rât / die Rihter vnd die burger gemeinliche der Stat ze Menze; Stat ze Spire; Stat ze WormeſſeDer Rat, die Richter und die Bürgergemeinde der Städte Mainz, Worms und Speyer sind übereingekommen, ihre alte freundschaftliche Verbundenheit um des Friedens und des allgemeinen Wohls willen erneut zu befestigen. Sie verbinden sich untereinander rᷝmit guter druwen zu gegenseitigem Beistand in den folgenden Punkten: 1. Wenn ein König, heute oder in Zukunft, von einer der drei Städte Huld oder Gehorsam fordert, so soll die Stadt von dem König als Gegenleistung die Bestätigung ihrer Privilegien, Rechte und guten Gewohnheiten verlangen, die sie von seinen Vorgängern, den Kaisern und Königen, und auch von Rudolf [I., von Habsburg] erhalten hat. Er soll sie wortgetreu durch eine öffentlich besiegelte Urkunde bestätigen und auch unverbrüchlich halten. Diese Stadt soll weiter von dem König die gleiche Anerkennung für die beiden anderen Städte verlangen. Dann soll die Huldigung erfolgen, jedoch mit folgender Reserve: Wenn er [der König] die Anerkennung unterläßt oder danach eine der anderen beiden Städte angreift und damit gegen deren Privilegien, Rechte und gute Gewohnheiten verstößt, dann soll die Stadt, die dem König bereits gehuldigt oder Gehorsam gelobt hat, nicht zur Hilfeleistung gegen eine oder beide der anderen Städte verpflichtet sein, sondern den Angegriffenen helfen, ihre Rechte, Privilegien und Gewohnheiten zu erhalten. 2. Versagt der König einer Stadt [die Bestätigung], dann soll sie ihm weder huldigen noch in irgendeiner Weise mit Leben, Gut oder Bürgschaft helfen oder dienen. Läßt dann der König die Stadt in Ungnade fallen und will sie bekriegen, werden die beiden anderen Städte sie getreulich und unverzüglich unterstützen. 3. Wenn der jetzige oder künftige Bischof einer der Städte von der Stadt Huld oder Gehorsam fordert, sollen sie unter den gleichen Bedingungen wie unter Punkt 1 (Bestätigung) der Privilegien von Päpsten, Kaisern, Königen und seinen Vorgängern) gewährt werden, wie der Rat oder die Majorität des Rates es verlangen. Darüber soll er der Stadt seine öffentlich besiegelte Urkunde geben. Verweigert er die Bestätigung, so soll ihm die Stadt Huldigung oder Gehorsam versagen. Wenn der Bischof dann Krieg führen oder andere Repressalien ergreifen wollte, sollen die beiden anderen Städte der angegriffenen beistehen. 4. Ebenso sollen ihr die beiden anderen Städte beistehen, wenn er die Bestätigung gibt, danach aber die Stadt angreift und in ihren Privilegien schädigt. 5. Bei einer Huldigung soll jede der Städte dem Bischof gegenüber öffentlich ausnehmen, daß sie nicht gegen ihren [hier geschworenen] Eid handeln, vielmehr der anderen Stadt unverzüglich helfen würde, wenn der Bischof etwas gegen eine der beiden anderen Städte unternimmt. 6. Wird eine der Städte von irgendwelchen Feinden angegriffen oder sonst geschädigt, und der Rat der betreffenden Stadt, bzw. dessen Majorität, erklärt eidlich, daß ihnen an ihren Privilegien, Rechten und Gewohnheiten Unrecht geschieht, so sollen ihr die andern beiden Städte ohne Frage und Widerrede Hilfe leisten. 7. Bestimmungen über die Hilfeleistung. Die Stadt, die zuerst durch Krieg oder anderen Schaden in Not gerät, soll dies den anderen beiden Städten schriftlich mitteilen. Dann sollen die beiden anderen Städte jede für sich innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Botschaft an den Herren, der sie in Not gebracht hat, schreiben, daß er davon ablasse. Will der Herr dies nicht, so sollen sie nach Ablauf der 14 Tage der bedrohten Stadt unverzüglich zu Hilfe kommen und dem Herrn und allen seinen Helfern Fehde ansagen. 8. Für die Hilfeleistung wird festgesetzt, daß die Städte mit einem Viertel ihres Aufgebotes der angegriffenen Stadt auf eigene Kosten zu Hilfe kommen sollen, es sei denn, diese wolle weniger Hilfe beanspruchen. 9. Wird eine Stadt [mit Krieg] überzogen oder belagert, so sollen die beiden anderen Städte den Angreifern oder denen, die ihre Leute dazu geben oder selbst belagern, in ihrer Heimat in den Rücken fallen. 10. Wenn jemand einer der drei Städte Diebstahl, Raub oder sonstigen Schaden zufügt, und er will sich dafür nicht vor Gericht verantworten, und wenn der Rat, bzw. dessen Majorität, den anderen beiden Städten das erlittene Unrecht mitteilt, so soll der Übeltäter, wenn er danach in eine der anderen Städte kommt, dort festgehalten werden, bis der geschädigten Stadt, nach Aussage des Rates oder deren Mehrheit, der Schaden ersetzt ist. 11. Macht ein Bürger der Städte mit Feinden der Städte nach Bekanntgabe der Feindschaft Geschäfte und wird er dessen durch [Zeugnis] dreier ehrbarer Mitbürger überführt, dann soll die betreffende Stadt soviel, wie er verkauft, geliehen oder gegeben hat, als Buße in den nächsten 8 Tagen von ihm einziehen und es ihm nicht zurückgeben. Kann er nicht überführt werden, muß er sich [von der Anschuldigung] durch Eid freimachen. 12. Leistet ein Bürger, sei er Ratsherr oder nicht, nach Bekanntwerden der Feindschaft einem Feind der Städte materielle Hilfe, und der Rat oder dessen Mehrheit erfährt es, so soll man ihn innerhalb von 8 Tagen für ewige Zeiten aus der Stadt verbannen. Die beiden anderen Städte dürfen ihn niemals aufnehmen. 13. Will ein Auswärtiger in einer Stadt Geschäfte abschließen, soll man das nicht eher gestatten, als bis er zu den Heiligen geschworen hat, daß er nicht zu den Feinden der Stadt gehöre und er ihnen [die Ware] auch nicht überlassen wird. 14. Diese Bestimmungen sollen unter den Bürgern der drei Städte ewig Gültigkeit haben. Der Rat jeder einzelnen Stadt hat sich bei seinem Ratseide zur Einhaltung der Abmachungen verpflichtet. Weiterhin wird der Rat der drei Städte fürderhin kein neues Mitglied aufnehmen, das sich nicht eidlich verpflichtet hat, das Verbündnis und die Ordnung, wie in dieser Urkunde festgelegt, zu halten und auszuführen. -- A und B inhaltlich gleichlautend. -- A: Speyer StdA. (Urk. Nr. 548); B: Mainz StdA. (Nr. 53). -- Druck: A: Hilgard, Urk. Speyer 134ff. Nr. 180; B: Boos, UB. Worms 1, 299 ff. Nr. 453. Reg.: RegErzbiMainz I 1, 57 Nr. 325.Urkunde Seifrid der Frvmeſel an vnſer vrowen hintz Fvͤrſtncelle - 1293 September 1.(CAO, 1318-09-01) Seifrid der FrvmeſelSeifrid der Frumesel beurkundet, daß sein verstorbener Vater, Herr Weimmer von Schärding, auf seinem Totenbett dem Marienaltar von Fürstenzell alljährlich ½ Pfund Passauer Pfennige aus seinem Hof in Swain für ein ewiges Licht vermacht hat. Ihnen [den Mönchen] von Fürstenzell soll der jeweilige Bewirtschafter des Hofes den Betrag am 29. September ausrichten. Selbst wenn der Hof nicht mehr als ½ Pfund einbringt, soll der Betrag für das ewige Licht in Fürstenzell verwendet werden. --Urkunde Eberhart · von Lûphen ain ritter / vnd Graue von Stuͤlingen an abt albreht deiſ ſelben Gotzhuſ; Gotzhuſ von der Rîchun Owe - 1293 August 18.(CAO, 1318-08-18) Eberhart · von Lûphen ain ritter / vnd Graue von StuͤlingenUrkunde bereits als Nr. 1714 gedruckt. Datierung schwierig, da nicht einwandfrei hervorgeht, ob der Festtag rᷝv̂nſer vroͮwen aͤrnde den 25. März (Mariæ Verkündigung) oder 15. August (Mariæ Himmelfahrt) meint. Die entsprechenden Dienstage wären der 30. März bzw. 18. August. Abgedruckt mit Datum 1293 August 18: Fürstenb. UB. 5, 229 Nr. 266.Urkunde herre Otte von Stoͮphen an Apt von ſante Blaſin - 1293 September 6.(CAO, 1318-09-06) herre Otte von StoͮphenOtto von Staufen beurkundet, daß er dem Abt von St. Blasien und der Bauernsame von Weiler alle seine Weiderechte an ihren Wiesen verkauft hat und ihnen fortan keinen Schaden mehr daran tun wird. --Urkunde 1293 August 28.(CAO, 1318-08-28)Erneuerung des alten, vom Gebrauch abgegriffenen Stadtrechtes von Freiburg i. Br., so wie es Herzog Berthold [III.] von Zähringen nach Kölnischem Recht gegeben hatte. Die neue Niederschrift erfolgt mit Einwilligung von Graf Egen als Stadtherrn und von Rat und Gemeinde der Stadt Freiburg. -- A und B:
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