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Schlier (Gemeinde)

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    Alheit; Otte Von Nevnburch - 1293 Juli 13.
    (CAO, 1318-07-13) Alheit; Otte Von Nevnburch
    Otto von Neuenburg und seine Ehefrau A[de]lheit, Tochter des ehemaligen Landschreibers von Österreich, Bruder Konrad, beurkunden, daß ein Rechtsstreit zwischen ihnen und den Schwestern des Dominikanerinnenklosters zum hl. Kreuz in Tulln wegen eines Hauses am Fronhof in Tulln und wegen einer großen Hofstatt, die von diesem Haus bis an die Burgmauer und das Burgtor der Stadt reicht, von beiden Parteien an Herzogin Elisabeth von Österreich, Wernhard von Metzenpach und Frau Reichtze, die Schenkin von Neuenburg, als Schiedleute übertragen wurde. Diese entschieden, daß den beiden Ausstellern und ihren Erben das Haus mit der Hofstatt gänzlich gehören soll ohne den großen Stadel, der auf der Hofstatt mit seinem Grund und Boden steht, und ohne einen Landstreifen in Stadelbreite für die Aus- nd Einfahrt zur Straße in Richtung auf das Burgtor hin. Das soll den Schwestern mit vollem Recht gehören. Beide Parteien werden den Schiedsspruch wie oben festgelegt, einhalten. Die Schwestern verzichten auf alle Rechtsansprüche, die sie an dem Haus und der Hofstatt hatten oder haben könnten. -- Vgl. Corpus Nr. 1735 und 1736. --
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    ludwich; Ott · hertzogen ze beiern von gotes gnaden - 1293 August 26.
    (CAO, 1318-08-26) ludwich; Ott · hertzogen ze beiern von gotes gnaden
    Die Herzöge Ludwig [II.] und Otto [III.] von Bayern beurkunden, daß sie sich auf den Rat des Bischofs Heinrich von Regensburg, des Grafen Gebhart von Hirschberg, ihres Vetters, und ihres Rates dahin geeinigt haben, daß im ganzen Land Bayern, in Städten, in Märkten oder anderswo, niemand weder von altem noch von neuem Malz in diesem Jahr [gewerbsmäßig] Bier brauen darf, es sei denn für den Hausgebrauch. Ausgenommen bleibt das Recht der Regensburger Brauer. Übertretungen werden unnachsichtig mit 1 Pfund Pfennigen für das Faß geahndet. Gehört der Verkäufer aber zum Rat rᷝ[ein gwaltich], soll er dem Gericht 2 Pfund bezahlen. Der Käufer ist pro Eimer 1 Pfund schuldig. --
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    Graue Eberhart von Tuwingen / den man den Schærer nemmet an Abt vn̄ dem Conuent von Bebenhuſen - 1293 August 10.
    (CAO, 1318-08-10) Graue Eberhart von Tuwingen / den man den Schærer nemmet
    Graf Eberhart von Tübingen, genannt der rᷝSchœrer, beurkundet, daß er mit Einwilligung seines Bruders, des Grafen Rudolf, rᷝden Gaiſchlichē herren, dem Abt und Konvent von Bebenhausen, den Fronhof zu Weil im Schönbuch mit allem Zubehör und dem Kirchensatz der Kirche zu Weil, der zum [Fron-] Hof gehört, verkauft hat. Diesen Besitz hat er dem Kloster mit allem Recht und mit rᷝworten vñ gebœrden, die zu einem ordnungsgemäßen Kauf gehören, übergeben. Weder für sich noch für einen seiner Erben hat er sich ein Recht vorbehalten, denn er hat den Brüdern das Gut als ewigen und freien Besitz überlassen und wird es ihnen vor Gericht oder ohne Gericht, wo sie wollen, ausfertigen. Er hat alles erhalten, was ihm das Kloster dafür schuldig war. Da das Kloster Bebenhausen von seinen Vorfahren aus freien Stücken gestiftet wurde, um für das Seelenheil der Stifter und der Insassen in Ruhe Gott dienen zu können, ist Eberhart gewillt, ihm seine Freiheiten zu bestätigen und zu vermehren. Das Kloster Bebenhausen und alle seine Höfe sollen den Schönbuch frei befahren dürfen und die Weide für Rosse, Rinder, Schafe, Schweine und ihr sonstiges Vieh unentgeltlich nach ihrem Ermessen benützen dürfen. --
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    vͦlrich von Giſenſtein; Chvͦn der mvnzer; Chvͦnrat vîſchere u.A. an brvͦdere deſ gotſhvſeſ von khvnitz deſ ordenſ von dem Thv̓ſchem hv̂s an ir vn̄ an ir hvſes ſtette von khvnitz - 1293 Juli 21.
    (CAO, 1318-07-21) vͦlrich von Giſenſtein; Chvͦn der mvnzer; Chvͦnrat vîſchere; Gerart von graſburch; Gerart von kroͮchtal; Jacob von Khienberg ein Ritter ſchvltheizze ze Berne; Johanſ von Bvͦbenberg; Niclaus vrieſe; Rvͦf von bollingen
    Ritter Jacob von Kienberg, Schultheiß von Bern, und 8 [Bd. 3 S. 81 Z. 39-41] namentlich genannte Berner Ratsherren beurkunden, daß ein Streit bestand zwischen dem Komtur Bruder Konrad von Vischernbach und den Brüdern des Ordens vom Deutschen Haus in Köniz einerseits und dem Ritter Kuno von Rümlingen als Vormund der Kinder Rudolf, Hermann und Peter des verstorbenen Ulrich von Endlisberg anderseits um das seiner Lage nach [Bd. 3 S. 82 Z. 2-6] genau beschriebene Gut rᷝvon dem mettental mit Wald, Matten, Acker und Wiese. Mit Zustimmung beider Parteien wurde der Streit dem Rat von Bern übertragen. Der Komtur und die Brüder von Köniz erklärten, daß der Besitz in Mettental mit allem Zubehör und allem Recht ihnen und dem Gotteshaus nach dem Tode Ulrichs von Endlisberg wieder zufallen sollte, da Ulrich ihn von dem Gotteshaus zu seinen Lebzeiten für einen Zins [als Lehen] hatte. Die Erben Ulrichs aber besäßen an dem Gut kein Recht. Die Aussteller fällten auf ihren Eid in voll besetztem Gericht zu Bern nach dem Landesrecht [folgenden] Spruch. Der Komtur und die Brüder haben mit 7 ehrbaren Männern die Wahrheit ihrer Aussage erhärtet. Die 7 [Bd. 3 S. 82 Z. 18-20] namentlich genannten Zeugen leisteten vor dem Gericht als rechte und unbescholtene Zeugen den ihnen von Niclaus Vriese [einem Ratsherren] vorgesprochenen Eid und sagten gegen Ulrichs Kinder und ihren Vormund aus, daß sie [die 7 Zeugen] zugegen waren, als Ulrich von Endlisberg das Gut Mettental in seiner oben beschriebenen Ausdehnung vom Komtur und den Brüdern von Köniz für einen jährlich am 30. November dem Gotteshaus zu entrichtenden Zins von 10 Schillingen für seine Lebenszeit erhielt. Mit Ulrichs Tod sollte das Gut mit allem Zubehör unverzüglich an das Gotteshaus von Köniz zurückfallen, und keiner von seinen [Ulrichs] Erben sollte auf das Gut Mettental Ansprüche haben. -- Vgl. Corpus Nr. 460. --
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    Rât / die Rihter vnd die burger gemeinliche der Stat ze Menze; Stat ze Spire; Stat ze Wormeſſe - 1293 August 12.
    (CAO, 1318-08-12) Rât / die Rihter vnd die burger gemeinliche der Stat ze Menze; Stat ze Spire; Stat ze Wormeſſe
    Der Rat, die Richter und die Bürgergemeinde der Städte Mainz, Worms und Speyer sind übereingekommen, ihre alte freundschaftliche Verbundenheit um des Friedens und des allgemeinen Wohls willen erneut zu befestigen. Sie verbinden sich untereinander rᷝmit guter druwen zu gegenseitigem Beistand in den folgenden Punkten: 1. Wenn ein König, heute oder in Zukunft, von einer der drei Städte Huld oder Gehorsam fordert, so soll die Stadt von dem König als Gegenleistung die Bestätigung ihrer Privilegien, Rechte und guten Gewohnheiten verlangen, die sie von seinen Vorgängern, den Kaisern und Königen, und auch von Rudolf [I., von Habsburg] erhalten hat. Er soll sie wortgetreu durch eine öffentlich besiegelte Urkunde bestätigen und auch unverbrüchlich halten. Diese Stadt soll weiter von dem König die gleiche Anerkennung für die beiden anderen Städte verlangen. Dann soll die Huldigung erfolgen, jedoch mit folgender Reserve: Wenn er [der König] die Anerkennung unterläßt oder danach eine der anderen beiden Städte angreift und damit gegen deren Privilegien, Rechte und gute Gewohnheiten verstößt, dann soll die Stadt, die dem König bereits gehuldigt oder Gehorsam gelobt hat, nicht zur Hilfeleistung gegen eine oder beide der anderen Städte verpflichtet sein, sondern den Angegriffenen helfen, ihre Rechte, Privilegien und Gewohnheiten zu erhalten. 2. Versagt der König einer Stadt [die Bestätigung], dann soll sie ihm weder huldigen noch in irgendeiner Weise mit Leben, Gut oder Bürgschaft helfen oder dienen. Läßt dann der König die Stadt in Ungnade fallen und will sie bekriegen, werden die beiden anderen Städte sie getreulich und unverzüglich unterstützen. 3. Wenn der jetzige oder künftige Bischof einer der Städte von der Stadt Huld oder Gehorsam fordert, sollen sie unter den gleichen Bedingungen wie unter Punkt 1 (Bestätigung) der Privilegien von Päpsten, Kaisern, Königen und seinen Vorgängern) gewährt werden, wie der Rat oder die Majorität des Rates es verlangen. Darüber soll er der Stadt seine öffentlich besiegelte Urkunde geben. Verweigert er die Bestätigung, so soll ihm die Stadt Huldigung oder Gehorsam versagen. Wenn der Bischof dann Krieg führen oder andere Repressalien ergreifen wollte, sollen die beiden anderen Städte der angegriffenen beistehen. 4. Ebenso sollen ihr die beiden anderen Städte beistehen, wenn er die Bestätigung gibt, danach aber die Stadt angreift und in ihren Privilegien schädigt. 5. Bei einer Huldigung soll jede der Städte dem Bischof gegenüber öffentlich ausnehmen, daß sie nicht gegen ihren [hier geschworenen] Eid handeln, vielmehr der anderen Stadt unverzüglich helfen würde, wenn der Bischof etwas gegen eine der beiden anderen Städte unternimmt. 6. Wird eine der Städte von irgendwelchen Feinden angegriffen oder sonst geschädigt, und der Rat der betreffenden Stadt, bzw. dessen Majorität, erklärt eidlich, daß ihnen an ihren Privilegien, Rechten und Gewohnheiten Unrecht geschieht, so sollen ihr die andern beiden Städte ohne Frage und Widerrede Hilfe leisten. 7. Bestimmungen über die Hilfeleistung. Die Stadt, die zuerst durch Krieg oder anderen Schaden in Not gerät, soll dies den anderen beiden Städten schriftlich mitteilen. Dann sollen die beiden anderen Städte jede für sich innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Botschaft an den Herren, der sie in Not gebracht hat, schreiben, daß er davon ablasse. Will der Herr dies nicht, so sollen sie nach Ablauf der 14 Tage der bedrohten Stadt unverzüglich zu Hilfe kommen und dem Herrn und allen seinen Helfern Fehde ansagen. 8. Für die Hilfeleistung wird festgesetzt, daß die Städte mit einem Viertel ihres Aufgebotes der angegriffenen Stadt auf eigene Kosten zu Hilfe kommen sollen, es sei denn, diese wolle weniger Hilfe beanspruchen. 9. Wird eine Stadt [mit Krieg] überzogen oder belagert, so sollen die beiden anderen Städte den Angreifern oder denen, die ihre Leute dazu geben oder selbst belagern, in ihrer Heimat in den Rücken fallen. 10. Wenn jemand einer der drei Städte Diebstahl, Raub oder sonstigen Schaden zufügt, und er will sich dafür nicht vor Gericht verantworten, und wenn der Rat, bzw. dessen Majorität, den anderen beiden Städten das erlittene Unrecht mitteilt, so soll der Übeltäter, wenn er danach in eine der anderen Städte kommt, dort festgehalten werden, bis der geschädigten Stadt, nach Aussage des Rates oder deren Mehrheit, der Schaden ersetzt ist. 11. Macht ein Bürger der Städte mit Feinden der Städte nach Bekanntgabe der Feindschaft Geschäfte und wird er dessen durch [Zeugnis] dreier ehrbarer Mitbürger überführt, dann soll die betreffende Stadt soviel, wie er verkauft, geliehen oder gegeben hat, als Buße in den nächsten 8 Tagen von ihm einziehen und es ihm nicht zurückgeben. Kann er nicht überführt werden, muß er sich [von der Anschuldigung] durch Eid freimachen. 12. Leistet ein Bürger, sei er Ratsherr oder nicht, nach Bekanntwerden der Feindschaft einem Feind der Städte materielle Hilfe, und der Rat oder dessen Mehrheit erfährt es, so soll man ihn innerhalb von 8 Tagen für ewige Zeiten aus der Stadt verbannen. Die beiden anderen Städte dürfen ihn niemals aufnehmen. 13. Will ein Auswärtiger in einer Stadt Geschäfte abschließen, soll man das nicht eher gestatten, als bis er zu den Heiligen geschworen hat, daß er nicht zu den Feinden der Stadt gehöre und er ihnen [die Ware] auch nicht überlassen wird. 14. Diese Bestimmungen sollen unter den Bürgern der drei Städte ewig Gültigkeit haben. Der Rat jeder einzelnen Stadt hat sich bei seinem Ratseide zur Einhaltung der Abmachungen verpflichtet. Weiterhin wird der Rat der drei Städte fürderhin kein neues Mitglied aufnehmen, das sich nicht eidlich verpflichtet hat, das Verbündnis und die Ordnung, wie in dieser Urkunde festgelegt, zu halten und auszuführen. -- A und B inhaltlich gleichlautend. -- A: Speyer StdA. (Urk. Nr. 548); B: Mainz StdA. (Nr. 53). -- Druck: A: Hilgard, Urk. Speyer 134ff. Nr. 180; B: Boos, UB. Worms 1, 299 ff. Nr. 453. Reg.: RegErzbiMainz I 1, 57 Nr. 325.
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    Eberhart · von Lûphen ain ritter / vnd Graue von Stuͤlingen an abt albreht deiſ ſelben Gotzhuſ; Gotzhuſ von der Rîchun Owe - 1293 August 18.
    (CAO, 1318-08-18) Eberhart · von Lûphen ain ritter / vnd Graue von Stuͤlingen
    Urkunde bereits als Nr. 1714 gedruckt. Datierung schwierig, da nicht einwandfrei hervorgeht, ob der Festtag rᷝv̂nſer vroͮwen aͤrnde den 25. März (Mariæ Verkündigung) oder 15. August (Mariæ Himmelfahrt) meint. Die entsprechenden Dienstage wären der 30. März bzw. 18. August. Abgedruckt mit Datum 1293 August 18: Fürstenb. UB. 5, 229 Nr. 266.
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    Urkunde
    Seifrid von CHrotendorf an Chloſter vnd der Samenung zer Reͣvn; vron Geiſeln - 1293 August 23.
    (CAO, 1318-08-23) Seifrid von CHrotendorf
    Seifried von Chrotendorf beurkundet, daß er um des Seelenheils seiner Ehefrau Gisela willen dem Kloster und Konvent von Rein 10 Mark Silbers gegeben hat. Dafür soll man 2 Pfund Gülten kaufen, mit denen jährlich fortan die Jahrzeit seiner Ehefrau begangen werden soll. Von den 10 Mark hat er 2 durch Bürgschaft, 2 aus dem Zins an einer Hufe in Schöneck bei Semriach aufgebracht. Für die restlichen 6 hat er dem Kloster Rein die genannte Hufe in Schöneck für 4 Jahre mit allen Rechten überantwortet, jedoch mit der Maßgabe, daß seine Vettern Otto, Herwig und Heinrich von Steinberg die Hufen vom 24. August 1293 an in den nächsten 4 Jahren jeweils vor dem Ägidientag [1. September] für 6 Mark Silbers auslösen können. Trifft das Geld erst nach dem 1. September ein, so soll Zins und Nutz des Jahres dem Kloster verbleiben, die Hufe aber frei sein. Wird die Hufe in den 4 Jahren nicht ausgelöst, so soll sie fernerhin ohne Widerrede dem Kloster und Konvent zu Rein gehören. -- Vgl. Corpus Nr. 1997, 2073. --
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    Urkunde
    Seifrid der Frvmeſel an vnſer vrowen hintz Fvͤrſtncelle - 1293 September 1.
    (CAO, 1318-09-01) Seifrid der Frvmeſel
    Seifrid der Frumesel beurkundet, daß sein verstorbener Vater, Herr Weimmer von Schärding, auf seinem Totenbett dem Marienaltar von Fürstenzell alljährlich ½ Pfund Passauer Pfennige aus seinem Hof in Swain für ein ewiges Licht vermacht hat. Ihnen [den Mönchen] von Fürstenzell soll der jeweilige Bewirtschafter des Hofes den Betrag am 29. September ausrichten. Selbst wenn der Hof nicht mehr als ½ Pfund einbringt, soll der Betrag für das ewige Licht in Fürstenzell verwendet werden. --
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    her · Rvͦdolf · von Guͥttingin ain Lantrichtter ze Schattebvͦch - 1293 Juli 9.
    (CAO, 1318-07-09) her · Rvͦdolf · von Guͥttingin ain Lantrichtter ze Schattebvͦch
    Rudolf von Guttingen, Landrichter zu Schattbuch, beurkundet als Bevollmächtigter des Grafen Hug von Werdenberg, daß Konrad der Crediler von Altheim auf dem Landtage zu Schattbuch in öffentlicher Gerichtsverhandlung vor ihm Ansprüche auf eine [Bd. 3 S. 78 Z. 36] näher bezeichnete Wiese erhob, die seit vielen Jahren das Spital der armen Leute in Überlingen zu seiner Verfügung gehabt hat. Bruder Siegfried, Meister des Spitals, hat die Ansprüche des Spitals auf das Eigentum der Wiese, die ihm durch Gerichtsurteil bestätigt worden waren, vor dem Aussteller geltend gemacht. Daher gebietet der Landrichter Konrad, das Spital im Besitz der Wiese künftig unangefochten zu lassen und spricht rᷝmit rechtter vrtaile die Wiese dem Spital zu. --
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    her Burchart vizetvͦm BurgerMeiſter; her walther von Hvnwile der amman; Rât / vnd die Burger von Baſile u.A. - 1293 August 16.
    (CAO, 1318-08-16) her Burchart vizetvͦm BurgerMeiſter; her walther von Hvnwile der amman; Rât / vnd die Burger von Baſile; Rât / vnd die burger von Lucerren
    Es wird beurkundet, daß der Bürgermeister Herr Burchart Vizetum, der Rat und die Bürger von Basel einerseits, und der Ammann Herr Walther von Hunwil, der Rat und die Bürger von Luzern anderseits, übereingekommen sind, daß kein Bürger oder Ansässiger aus den beiden Städten an einen anderen Ansprüche auf Leib oder Gut stellen darf, sofern dieser nicht Schuldner oder rechtlich Bürge ist, oder sofern er nicht früher vor einem Rat mit 2 glaubwürdigen Männern geltend gemacht hat, daß ihm sein Recht nicht geworden ist. Auch soll niemand künftig ohne ordentliches Gerichtsverfahren an Leib oder Gut geschädigt oder haftbar gemacht werden. Diese Ordnung soll bis zum 6. Januar 1294 und dann weiter bis zum 6. Januar 1314 Gültigkeit haben, wie beide Teile versprochen haben. -- Luzern SA. Fasc. 36 (Basel). -- Druck: BU. 3, 70 Nr. 123. Reg.: Quellenw. I, 2 S. 21 Nr. 48.