Geographischer Ort Dossenheim
Dossenheim
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Urkunde 1297 Juni 26(CAO, 1322-06-26)Margarethe, die Witwe des Ritters Frenzelin von Mengen [Els.], beurkundet, daß sie mit Rat und Zustimmung Bruder Rudolf Küchelins, der als Komtur des Deutschordenshauses in Suntheim [DO, bei Rufach, Els.] stellvertretend für seine Ordensbrüder der rechtmäßige Vormund ihrer Kinder ist, Peter von Widensol [wohl Widensolen, Els.] Gülten über sieben Viertel Roggen und sieben Viertel Gerste für 14 Mark lötigen Silbers Breisacher Münze verkauft hat. Diese Abgaben stammen von einem Gut, das Margarethe und ihre Kinder bei Cuͦnheim [wohl Künheim, Els.] besitzen, welches Peter von Widensol früher für sie bewirtschaftet hatte. Desweiteren wird die Vereinbarung getroffen, daß Peter oder seine Erben das Gut samt der Gülten Margarethe oder ihren Erben in fünf Jahren zum gleichen Preis zum Rückkauf freigeben sollen, wobei diese Frist mit der kommenden Mariä Lichtmess [2. Februar] beginnt. Geht der Rückkauf vor dem Ablauf dieser Frist vonstatten, so muß Peter nur die bis dahin angefallenen Zinsen bezahlen. Läßt Margarethe diese Frist jedoch verstreichen, so muß Peter für die verbleibende Zeit bis zur Rückübernahme des Gutes nichts bezahlen. Auch wenn Gut und Gülten nach dem beschriebenen Verfahren termingerecht zurückgegeben werden, erhält Peter dennoch die Versicherung, daß er das Gut für die nächsten neun Jahre, beginnend mit dem Tag dieses Vertragsschlusses, für einen festgesetzten Zins weiterhin bewirtschaften darf. --Urkunde 1297(CAO, 1322-01-01)Benesch von Wartenberch [wohl Wartberg b. Horn, NÖ] beurkundet, daß er alle Güter und Besitzrechte, die er von seiner Mutter ererbt hat, an den Marschall von Österreich, seinen Onkel Stephan von Maissau [NÖ], den Bruder der Verstorbenen, überträgt. Zu diesen Gütern gehören das halbe Haus bei Ottenschlag [NÖ] mit sämtlichen Rechten über Wald, Wiesen und Dienstleute sowie das auf dem Marchfeld [NÖ] befindliche Gut bei Eibenbrunn, Genstrebendorf, Straifing und Dietrichsdorf. Weiterhin übergibt Benesch seinem Onkel den Weingarten bei Grinzing [NÖ] und die Rechte über die Wein\berge bei Tobelich. Benesch bestätigt, für die übertragenen Besitzungen eine ordnungsgemäße Gegenleistung von Stephan von Maissau erhalten zu haben, und versichert, daß er gemäß des österreichischen Landrechts der legitime Sachwalter aller übertragenen Güter ist. -- Archivhinweise für den Druck nicht ermittelbar.Urkunde 1297 September 9(CAO, 1322-09-09)Der Ritter Eberhard und sein Sohn Johannes einerseits und Kraft und Berthold, die man die Waldner nennt, andererseits beurkunden, daß sie mit dem Willen und Rat ihrer Freunde über die Burg bei Freundstein [bei Gebweiler, südl. Els.] und das umliegende Gebiet auf dem Berg, auf dem die Burg liegt, folgendermaßen übereingekommen sind: Eberhard und Johannes verpflichten sich, von nun an keinerlei Rechtshandlungen, die diese Burg betreffen -- sei es Verleihung, Verkauf, Versetzung, Teilung oder sonstiges --, ohne die Zustimmung der Parteien, die einen Anteil auf diesen Besitz haben oder haben werden, durchzuführen. Sie bekunden weiterhin, daß sie den Felsen außerhalb des der Burg nächstgelegenen Grabens bis hin zum äußeren Graben, so wie dieses Gebiet durch entsprechende Zeichen markiert ist, den Waldnern Kraft und Berthold rechtmäßig zum Verkauf angeboten haben, so daß diese nun auf dem Gelände alle die Baumaßnahmen durchführen können, die ihnen nützlich erscheinen. Die Waldner können, wenn sie es wünschen, in Richtung auf die alte Burg nach ihrem Gutdünken Gräben anlegen; doch soll dann der Graben rᷝda zwiſchent gemeinsam genutzt werden. Sie sind jedoch dazu verpflichtet, zwischen dem Felsen, an dessen Fuß sich Hertenfels [Els.] befindet, und dem Ort selbst einen 40 Fuß breiten Graben zu ziehen; das Gebiet, das sich außerhalb dieses Grabens befindet, soll auch Gemeinschaftseigentum sein. Einen weiteren Graben können Kraft und Berthold, soweit sie es möchten, hin zu dem Berg, den man Melkorn nennt, und hin zum Kloster Goldbach [Els.] anlegen. Wiederum ist dann das außerhalb gelegene Gebiet gemeinsamer Besitz. Sollte der Graben jedoch den Weg, der von Goldbach hinaufführt, durchschneiden, müssen sie auf eigene Kosten eine Brücke errichten, die ebenfalls der allgemeinen Benutzung freisteht. Die Waldner Kraft und Berthold ihrerseits versprechen schließlich folgendes: Wenn einer von beiden stirbt und somit kein Lehen mehr in Anspruch nehmen könne und der andere zu diesem Zeitpunkt keine lehensfähigen Erben hat, so soll der Überlebende Eberhart und seinem Sohn Johannes in bezug auf die hier getroffenen Bestimmungen zur Bebauung des Felsens gehorsam sein. Diese Gehorsamspflicht kann, nach ausgiebiger Beratung mit den Freunden der Waldner, auch auf andere Angelegenheiten ausgedehnt werden, wenn dem überlebenden Waldner keine größeren Nachteile daraus erwachsen. Schließlich versprechen alle vier an der Ausstellung der Urkunde beteiligten Personen, daß -- sollte es zu kriegerischen Auseinandersetzungen im Lande kommen, bei denen sie gezwungen wären, gegnerische Parteien zu unterstützen -- im Umkreis von 40 Ruten um den Burgberg Friede herrschen solle. --Urkunde [13. Jahrhundert, nach 1283 August 25](CAO, 1308-08-25)In diesem Dokument wird der Rechtsstatus für die Hüfner in der elsässischen Hofstatt Dossenheim festgelegt. Von allen Gütern, die das Anwesen umfaßt, müssen je Acker drei Halbpfennige und ein Viertel Hafer als Abgaben abgeführt werden. Besitzt ein Hüfner jedoch ein so großes Gut, daß er einen ganzen Scheffel Hafer entrichten muß, so hat er zusätzlich einen Halbpfennig als Dingsilber, d.h. als Abgabe zum Gerichtstermin, zu entrichten. Diejenigen, die einen Teil dieses Gutes bei Dossenheim bewirtschaften -- und nur ihnen soll der Zutritt zu diesem Anwesen gewährt werden --, müssen ihren Zins an Pfennigen zwischen St. Bartholomäus und dem Mittag des darauffolgenden Tages [24. --25. August] abführen; der Hafer und das Dingsilber werden dagegen am St. Martinstag [11. November] zur Abgabe fällig. In beiden Fällen müssen die Hüfner beim Versäumen dieses Termins zwei Schilling Pfennige Strafgeld zahlen. Mit einem Strafgeld von zwei Schilling Pfennigen wird auch derjenige belegt, der nicht zum Gerichtstermin erscheint und dort seinen Zins nicht entrichtet. Wird dieses Strafgeld nicht innerhalb der nächsten 14 Tage bezahlt, erhöht es sich abermals um zwei Schillinge; nach einer weiteren Wochenfrist sogar noch einmal um die gleiche Summe. Begleicht der Säumige seine Strafe dann immer noch nicht, so wird ihm der Zutritt zu seinem Gut durch den Meier verweigert; ein widerrechtliches Betreten des Gutes bedeutet einen Frevel. Der Schuldner kann sich jedoch davon befreien, wenn er sein Strafgeld innerhalb der nächsten drei Tage nach dem Zutrittsverbot begleicht. --Urkunde [13. Jahrhundert, nach 1284 August 20](CAO, 1309-08-20)In diesem Dokument wird eine Rechtsangelegenheit zwischen den Klöstern Niedermünster [St. Odilienberg/Hohenburg sw. Ober-Ehnheim, Els.] und St. Nabor [bei Niedermünster am Odilienberg, Els.] dokumentiert: Als Elsbeth von der Vlvͤ als Äbtissin des Klosters Niedermünster eingesetzt wurde, erklärten die Angehörigen des Klosters St. Nabor, daß sie die Hofstatt bei St. Nabor und auch diejenige im Tal von Niedermünster einzig und allein gemäß eines Privilegs (rᷝvon gnaden) innehätten, das ihnen von einer früheren Äbtissin von Niedermünster ausgestellt wurde. Die Leute von St. Nabor konnten demnach nicht bestätigen, daß ihnen dieser Besitz als rechtmäßiges Erbgut zustehe, denn die entsprechenden Güter gehörten zu keinem Hof. Die Nutzer der Hofstätten besäßen dort also weder Erbrecht noch das Recht auf Ausübung von Hofrecht (rᷝhoveſ reht). Nun sind sie einmütig vor die neue Äbtissin getreten, um von ihr die Hofstatt im Tal von Niedermünster und die Hofstatt bei St. Nabor abermals in Empfang zu nehmen. --