1297 September 9

Zugangsnummer

N 823 (2777 a)

Urkunden im Archiv:

Austellungsort:

Ort
Dossenheim
Ausstellungsdatum
1297 September 9
Ausstellungsort
Bemerkungen:
Der Ritter Eberhard und sein Sohn Johannes einerseits und Kraft und Berthold, die man die Waldner nennt, andererseits beurkunden, daß sie mit dem Willen und Rat ihrer Freunde über die Burg bei Freundstein [bei Gebweiler, südl. Els.] und das umliegende Gebiet auf dem Berg, auf dem die Burg liegt, folgendermaßen übereingekommen sind: Eberhard und Johannes verpflichten sich, von nun an keinerlei Rechtshandlungen, die diese Burg betreffen -- sei es Verleihung, Verkauf, Versetzung, Teilung oder sonstiges --, ohne die Zustimmung der Parteien, die einen Anteil auf diesen Besitz haben oder haben werden, durchzuführen. Sie bekunden weiterhin, daß sie den Felsen außerhalb des der Burg nächstgelegenen Grabens bis hin zum äußeren Graben, so wie dieses Gebiet durch entsprechende Zeichen markiert ist, den Waldnern Kraft und Berthold rechtmäßig zum Verkauf angeboten haben, so daß diese nun auf dem Gelände alle die Baumaßnahmen durchführen können, die ihnen nützlich erscheinen. Die Waldner können, wenn sie es wünschen, in Richtung auf die alte Burg nach ihrem Gutdünken Gräben anlegen; doch soll dann der Graben rᷝda zwiſchent</i> gemeinsam genutzt werden. Sie sind jedoch dazu verpflichtet, zwischen dem Felsen, an dessen Fuß sich Hertenfels [Els.] befindet, und dem Ort selbst einen 40 Fuß breiten Graben zu ziehen; das Gebiet, das sich außerhalb dieses Grabens befindet, soll auch Gemeinschaftseigentum sein. Einen weiteren Graben können Kraft und Berthold, soweit sie es möchten, hin zu dem Berg, den man Melkorn nennt, und hin zum Kloster Goldbach [Els.] anlegen. Wiederum ist dann das außerhalb gelegene Gebiet gemeinsamer Besitz. Sollte der Graben jedoch den Weg, der von Goldbach hinaufführt, durchschneiden, müssen sie auf eigene Kosten eine Brücke errichten, die ebenfalls der allgemeinen Benutzung freisteht. Die Waldner Kraft und Berthold ihrerseits versprechen schließlich folgendes: Wenn einer von beiden stirbt und somit kein Lehen mehr in Anspruch nehmen könne und der andere zu diesem Zeitpunkt keine lehensfähigen Erben hat, so soll der Überlebende Eberhart und seinem Sohn Johannes in bezug auf die hier getroffenen Bestimmungen zur Bebauung des Felsens gehorsam sein. Diese Gehorsamspflicht kann, nach ausgiebiger Beratung mit den Freunden der Waldner, auch auf andere Angelegenheiten ausgedehnt werden, wenn dem überlebenden Waldner keine größeren Nachteile daraus erwachsen. Schließlich versprechen alle vier an der Ausstellung der Urkunde beteiligten Personen, daß -- sollte es zu kriegerischen Auseinandersetzungen im Lande kommen, bei denen sie gezwungen wären, gegnerische Parteien zu unterstützen -- im Umkreis von 40 Ruten um den Burgberg Friede herrschen solle. --
Edition
https://tcdh01.uni-trier.de/cgi-bin/iCorpus/CorpusIndex.tcl?hea=tf&for=qfcoraltdu&cnt=qfcoraltdu&xid=CW50846