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Dordrecht, Gemeentelijke Archiefdienst
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Urkunde 1292 September 12(CAO, 1292-09-12)Richter, Schöffen und Bürger von Dordrecht beurkunden, daß sie in gemeinsamem Einverständnis die Schule von Dordrecht für alle Zeit an das Dordrechter Siechenspital übertragen haben, damit die Pflege der Siechen und ihr Lebensunterhalt davon bestritten werden; diese Regelung soll um der Liebe zur Heiligen Jungfrau willen ewige Dauer haben. Infolgedessen soll es auch im Stadtgebiet (rᷝvriheit) von Dordrecht niemandem sonst gestattet sein, Unterricht zu erteilen, als allein dieser dem Siechenspital zugewiesenen Schule. --Urkunde 1281 August 11(CAO, 1281-08-11)Florens, Graf von Holland, bekundet, daß er zwischen den Bürgern von Dordrecht und den dortigen Lademeistern (rᷝſcroeders) einen Vergleich zustande gebracht hat des Sinnes, daß die Lademeister von jedem Hundert Salz, das sie ausmessen, vom Tage der Ausstellung an 6 Schillinge Holländisch fordern dürfen und nicht mehr. Wenn einer mehr nimmt und dies von zwei glaubwürdigen (rᷝwittachtighen) Bürgern bezeugt wird, so soll ihn der Baliu [Landrichter] von Südholland für immer aus dem Amt entfernen. Dieser Vergleich wurde geschlossen vorbehaltlich des Rechtes der Bürger und anderer Leute in anderen Punkten. -- Die Lücken des Originals lassen sich aus der bei van den Bergh (No 429) gedruckten späteren Abschrift ergänzen. Die Stellen lauten in der Orthographie der Abschrift: S. 154 Z. 27 rᷝallen; Z. 29 rᷝeen effeninge; Z. 33 rᷝgheene die; Z. 34 rᷝbailju van Zuydhollant; Z. 34 f. rᷝte blyven. Dese voirwaerde; Z. 35 f. rᷝbehoudelycke den porters ende allen; Z. 36 ist auch in der Abschrift verstümmelt: rᷝIn orconde desen brieve besegelt; Z. 37 rᷝwairt gegeven in den jaire ons; S. 155 Z. 1 rᷝeen ende tachtich des. --Urkunde 1294(CAO, 1294-01-01)Soweit der verstümmelte Text erkennen läßt, verspricht anscheinend Graf Florens [V.] von Holland den Bürgern von Dordrecht, sie in einer (im Text der Urk. nicht mehr auszumachenden) Geldangelegenheit [schad]los zu halten. -- Dordrecht GdA. (Jnv. Nr. 250). -- Druck: van den Bergh OB. Suppl. S. 261 Nr. 308 (mit Datum 1295). Van Dalen, Bijdragen en Mededeelingen 33 (1912) S. 255 f. Nr. 149.Urkunde RAet Jn Dordrecht; Scepenen an Giliſe ver hadinen ſone die houdere - 1289 Juni 5.(CAO, 1289-06-05) RAet Jn Dordrecht; ScepenenDie Schöffen und der Rat in Dordrecht beurkunden, daß sie ihrem Mitbürger (gheſelle) Gilis, dem Sohn der Frau Hadine und Jnhaber dieses Briefes, für die Gemeinde Dordrecht 30 Hüte [Maß für trockene Waren] gutes Roggens schuldig sind. Sie haben sich verpflichtet, ihm diese am 1. August 1289 in Roggen oder in bar nach dem gültigen Roggenpreis zu erstatten. Tun das Beurkunder nicht binnen 14 Nächten nach erfolgter Mahnung nach dem 1. August, so soll Gilis, solange als die Roggenschuld schwebt, für je 10 Pfund holländischer Pfennige ein Pfund jährlicher Renten zu Eigentum haben von solchen Grundstücken von dem einen [Stadt-]Ende einwärts wie sie die Stadt auf dem Lande [der Landseite] hat, Grundstücke, die seinerzeit von Niclaus von Pytte gekauft wurden. -- Dordrecht Gemde A. -- Dalen 33, 214 Nr. 107.Urkunde 1294 April 12(CAO, 1294-04-12)Die Schöffen und Gemeinden der drei Städte Dordrecht, Zierikzee und Middelburg bekunden, daß sie Gillis Clawaerd und Jan Herrn Pieters Sohn, Bürgern von Brügge, 460 Pfund guter Englischer Pfennige schulden, die diese ihnen zu Nutz und Vorteil der 3 Städte geliehen haben. Sie versprechen, das Geld bis zum nächsten Andreastag (30. November) an Gillis und Jan oder an den Überbringer dieser Urkunde zurückzuzahlen. Geschähe das nicht und hätten Gillis, Jan oder der Inhaber der Urkunde von dem Ausbleiben der Zahlung Kosten oder Schaden, sind die Schöffen und Gemeinden verpflichtet, sie zusammen mit der bereits bestehenden Schuld (der 460 Pfund) zu ersetzen, und zwar auf die bloße Aussage der Gläubiger oder des Inhabers dieser Urkunde hin, ohne eidliche Bestätigung oder besonderen Nachweis. Hierfür setzen die Aussteller sich selbst und all ihren Besitz ein, derart, daß die Gläubiger daraus beschlagnahmen und als Eigentum einbehalten können, mit Anrufung jedes beliebigen Gerichts und allerorten, zu Wasser und zu Lande. Die Aussteller verzichten auf jede Möglichkeit, vor Gericht oder durch Kreuzzugsprivilegien gegen die Verpflichtungen aus dieser Urkunde etwas zu unternehmen. --Urkunde heinric die snidere; Jan putoc; Jan Veren diedeWien sone u.A. - 1289 März 6.(CAO, 1289-03-06) heinric die snidere; Jan putoc; Jan Veren diedeWien sone; Wolbrant die VrieſeDie namentlich genannten Schöffen von Dordrecht beurkunden, daß vor ihnen Herr Ghise Dukinc bekannte, seinem Bruder Willam Dukinc und dessen Sohne Vranke, welche Inhaber dieses Briefes sind, 180 Pfund guter Holländischer Pfennige schuldig zu sein, wobei jeweils 10 Holländische Pfennige den Wert eines großen Pfennigs von Tournay haben sollen. Das Schuldverhältnis soll am 15. III. 1289 beginnen und am 15. III. 1290 enden. Zahlt der Schuldner zum genannten Termin den Gläubigern die genannte Summe nicht zurück, so hat er den den Gläubigern entstehenden Aufwand und Schaden, aus seinem Vermögen, das innerhalb oder außerhalb der Stadt Dordrecht oder wo sonst in Südholland liegt, zu ersetzen. --Urkunde 1286 Juni 24(CAO, 1286-06-24)Bürgermeister und Schöffen von Dordrecht bekunden, daß sie für die Stadt Dordrecht gemeinsam ihrem Schultheißen Colin, dem Empfänger dieser Urkunde, 20 Mark Holländische schulden. Sie haben versprochen, sie ihm zum 1. Oktober 1286 zu zahlen. Tun sie es nicht, so werden sie auf seine Mahnung an angewiesener Stelle in Dordrecht auf eigene Kosten Einlager halten, bis sie gezahlt haben. --Urkunde 1287 Dezember 1(CAO, 1287-12-01)Schöffen und Bürgermeister von Dordrecht bekunden, daß sie für die Stadt Ghijsbrecht, Frau Wijfghoeden Sohn, 10 Pfund Brabantischer schulden. Sie haben gemeinsam versprochen, ihm das Geld kommende Ostern zu bezahlen. Versäumen sie es, so müssen sie nach Anweisung von Ghijsbrecht oder seinem Beauftragten in einer Herberge in Dordrecht Einlager halten, dort die üblichen Mahlzeiten halten und dürfen die Herberge nicht verlassen, ehe sie gezahlt haben. --Urkunde 1293 Juli 20(CAO, 1293-07-20)Von drei namentlich genannten Dordrechter Schöffen ausgestellter Transfixbrief für Herrn Willem Dukinc, worin bekräftigt wird, daß Herr Willem Dukinc alle Häuser, Grundstücke und Zinseinkünfte, wie sie aufgeführt sind in der Urkunde, der das vorliegende Transfix zugefügt wird, rᷝverboden heuet (= »beschlagnahmt hat⟨ oder »(als gepfändet) öffentlich bekanntgemacht hat⟨? Letzteres nach Verwijs-Verdam Bd. 8 Sp. 1483). -- Dabei handelt es sich um die Urkunde Corpus Nr. N 592; s. d. --Urkunde Florens Graue van hollant - 1290 Dezember 11.(CAO, 1290-12-11) Florens Graue van hollantGraf Florens [V.] von Holland bestätigt der Stadt Dordrecht, daß der Schiedspruch in Sachen Claes Oem [Nr. 1334] Recht und Freiheiten der Stadt nicht berühren soll. --