Urkunden
Dauerhafte URI für die Sammlunghttps://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/doc/5
Urkunde [13. Jahrhundert].(CAO, 1225-01-01)Bruder Dietmar von Gemunden klagt dem Bruder Konrad von Horneck, Kellner [des Deutschordenshauses] zu Marburg, oder [falls dieser nicht anwesend ist] Bruder Friedrich von Salzberg, daß die Herren von Marburg an ihm rᷝarman unfreundlich gehandelt hätten. Er bittet sie, den Hauskomtur zu mahnen und zu bitten, daß er ihm hilft, nach Franken, nach dem Elsaß oder nach den Niederlanden [versetzt zu werden], wohin man ohnehin Brüder schicken muß. Dietmar könne wirklich das Land nicht mehr ertragen und er wäre ungern zu Erfurt, weil er das Klima nicht ertragen könne, aber auch aus anderen Gründen, die sich zum Schreiben nicht eignen. Den 2. Brief sollen sie an Bruder Peter von Koblenz senden: Er bittet sehr, wenn jemand nach Mainz fährt, möchte er den Brief Bruder Peter aushändigen. [Rest ist inhaltlich nicht klar zu rekonstruieren]. -- Zur Datierung: Das UB. Deutschordens-Ballei Hessen datiert die Urkunde »um 1300⟨. --Urkunde 1299 Dezember 3.(CAO, 1324-12-03)Wilhelm von Neuenburg, Herr von Aarberg, beurkundet, daß er für sein und seiner Vorfahren Seelenheil auf alles Recht an der Schuposse, die rᷝze obern Buchſe liegt und die Ulrich von Enge [bei Bern] bewirtschaftet, auf Vogtei und anderes Recht, für sich und seine Erben in die Hand Bruder Burkards von Schwanden, Komtur des Johanniterhauses Buchsee [Münchenbuchsee], verzichtet hat. -- Bern SA. (Fach Fraubrunnen). -- Druck: Zeerleder 2, 481 Nr. 922; FRB. 3, 757 f. Nr. 744. Reg.: Mohr, Reg. 1, Bern, S. 119 Nr. 73.Urkunde 1299 Dezember 5.(CAO, 1324-12-05)Ulrich der Kämmerer von Wellenburg [sw. Augsburg] beurkundet: Als Schwester Agnes von Lutzingen, Äbtissin des Klosters Oberschönenfeld, und der Konvent seine Tochter Agnes in ihre Schwesternschaft aufnahmen, hat er, und mit ihm seine Ehefrau Diemut, durch Gott und damit seine Tochter das Almosen nicht umsonst ißt, sein Gut zu rᷝGvͤllenrvͤte, zu rᷝalbrehtzhoven und den rᷝCapperch, die sein rechtmäßiges Eigentum waren, mit Zubehör als rechtmäßiges Eigen gestiftet und die Güter dem Kloster und dem Konvent als Eigen aufgegeben. Sie haben gemeinsam gemäß dem Landesrecht rᷝmit gelerten worten darauf verzichtet und werden es dem Kloster als Eigen nach dem Landesrecht schützen rᷝ(ſtœten). --Urkunde 1299 Dezember 6.(CAO, 1324-12-06)Wulfing von Tribuswinkel [B. Baden] und seine Ehefrau Mechthild beurkunden, daß sie wohlüberlegt aus ihrem Eigentum 75 Pfennige Gülten zu Weigelsdorf [B. Ebreichsdorf] an das Bürgerspital zu Wien für 2 Pfund Pfennige Wiener Münze verkauft haben, deren Erhalt sie bestätigen. Wulfing übernimmt bei jeder Ansprache den rechtlichen Schutz rᷝ(ſetz mich ze ſcherme). --Urkunde 1299 Dezember 6.(CAO, 1324-12-06)Ortlieb von Winkel und seine Ehefrau Gisel beurkunden, daß sie freiwillig und auf den Rat ihrer Verwandten ihren Anteil an der Burg Riegersburg [nördl. Feldbach], nämlich 1 Viertel, mit Zubehör, Leuten und Gut, ihrem angeheirateten Onkel Ulrich von Wallsee und ihrer Tante Diemut, Ulrichs Ehefrau, und deren Erben für 187 ½ Mark lötigen Silbers verkauft haben. Die Burg ist auf dem Erbweg von ihren verstorbenen Schwestern Alheid, Ehefrau Heinrichs von Kuenring, und Agnes, Ehefrau Leutolds von Kuenring, an sie gekommen. Sie war Leibgedinge Leutolds, der sie aus freien Stücken an Ulrich gegeben hat. Da die Burg ihnen auf dem Erbweg zugekommen ist, können sie sie ohne die Hand ihrer Erben geben, an wen sie wollen. Dessen ungeachtet haben sie die Burg mit der Hand ihrer Erben an Ulrich und dessen Erben gegeben. Darüberhinaus versprechen sie für sich und ihre Erben, obwohl es nicht notwendig ist, Leute und Gut Ulrich, seiner Ehefrau Diemut und seinen Erben gemäß dem Landesrecht zu rᷝſchermen. Unterlassen sie dies, so können sich Ulrich, Diemut und deren Erben für erlittene Schädigung an die Aussteller, deren Erbgut und deren Erben halten, bis ihnen der Schaden ersetzt ist. -- Vgl. Corpus Nr. 3535. --Urkunde 1299 Dezember 6.(CAO, 1324-12-06)Ulrich von Kapellen und Otte von Zelking [B. Melk] beurkunden, daß Frau Kunigund, Ehefrau Heinrichs von Kaya [B. Retz], sich mit ihren Kindern aus ihrer ersten Ehe mit Otaker von Lengbach wegen ihres Besitzes aus der Erbschaft ihrer verstorbenen Mutter Geisel von Viehofen [B. St. Pölten], der [Bd. 4 S. 601 Z. 35-39] nach Lage und Einkünften beschrieben wird, mit Zustimmung ihres Ehemannes Heinrich von Kaya geeinigt hat. Diese Einigung ist mit dem Rat ihrer Verwandten wie folgt vonstatten gegangen: Sie und ihr Ehemann Heinrich von Kaya sollen 140 Pfund Wiener Pfennige erhalten. Da Kunigund ihren ererbten Besitz geben kann, an wen sie will, so hat sie ihn an ihre Kinder erster Ehe für die genannte Summe gegeben, damit diesen kein Streit von ihren jetzigen und künftigen Kindern erwächst. Ulrich und Otte sind für das Geld Bürgen der Kinder Otakers gegenüber ihrer Mutter Kunigund und deren Ehemann Heinrich von Kaya geworden. Das Geld soll in folgenden Raten gezahlt werden: je 50 Pfund zur Fastnacht und zu Ostern und 40 Pfund 14 Tage vor Pfingsten des Jahres 1300. Das versprechen die Bürgen mit Handschlag. Wenn die Bürgen innerhalb des Zeitraumes sterben, so sollen Kunigund und Heinrich die gleiche rᷝwervnge [Haftung] auf dem ererbten Gut so lange besitzen, bis sie die Pfennige zu den vereinbarten Terminen erhalten haben. Wenn Kunigund noch von weiterem ererbten Gut erfährt, so soll sie dies den Kindern Otakers in der gleichen Weise wie das andere Gut überlassen. Allen Lehensbesitz, den sie von ihrer Mutter geerbt hat, soll sie nach dem Rat Stephans von Maissau und nach rᷝmeinem [Ulrichs oder Ottes] Rat den Kindern geben. -- Vgl. Corpus Nr. 1649. --Urkunde 1299 Dezember 8.(CAO, 1324-12-08)Konrad Galle beurkundet, daß er an Heinrich den Pölan von Krainburg und an dessen Ehefrau Alheid 2 Hufen zu Mitterdorf, die rᷝalchne und Jakob bewirtschaften und die Heinrich und Alheid von ihm als Lehen haben, mit allem Zubehör als Eigentum für einen vereinbarten Preis verkauft hat. Heinrich und Alheid dürfen die Hufen mit allem Recht, sie zu besitzen und zu nutzen, auf einen Marienaltar entweder in dem Kloster Michelstetten [Dominikanerinnen] oder in der Pfarre zu Krainburg oder in der Pfarre der Marienkirche zu Zirklach [bei Krainburg] für ihr und ihrer Vorfahren Seelenheil aufgeben, rᷝals ſei got den leret vnt weiſet. Wenn einer von Konrads Erben oder rᷝtzuͦ erben [Erbe auf Grund weitläufigerer Verwandtschaft] oder ein anderer eines der 3 Gotteshäuser, dem die Hufen gestiftet werden, mit besserem Recht, als es Konrad besaß oder besitzt, von den Hufen vertreiben wollte, so hat dieser an das Gotteshaus 20 Mark in der Währung von Aquileja zu zahlen. --Urkunde 1299 Dezember 15.(CAO, 1324-12-15)Wolfgang von Edelhausen [B. Parsberg] beurkundet, daß der Streit zwischen Abt Karl von St. Emmeram [in Regensburg] und ihm wegen des Hofes zu Wurmbach [B. Gunzenhausen] von den von ihnen dazu bestellten 4 Schiedsleuten, von Heinrich dem Ritter von Saller, Ulrich dem Tanner, Wolfgangs Bruder Ulrich und Ulrich dem Meierhofer, wie folgt beigelegt worden ist: Das Kloster soll Wolfgang den Hof mit 23 Pfund Regensburger Pfennigen abgelten, doch soll er von diesem Geld 19½ Schaff Roggen und 5 Schaff Hafer, das Schaff Roggen für 3 Schillinge und das Schaff Hafer für 6 Pfennige gerechnet, und dazu noch 2 Pfund (weniger 15 Pfennige) Regensburger Pfennige abziehen. Das alles hat er dem Kloster während des Streites auf dessen Besitz genommen. Wenn noch mehr festgestellt wird, was er genommen hat, so soll ihm das von dem Geld entsprechend abgezogen werden. Er erklärt auch, daß er 3 Pferde, die er dem Kloster genommen hat, mit 4 Pfund Regensburger Pfennigen abziehen wird, wenn man ihm vom Kloster 14 Tage nach Besiegelung der Urkunde 3 Pfund Regensburger Pfennige schickt und er dann die Pferde nicht bereit hat. Hat er die Pferde bereit und schickt sie an das Kloster zurück, so werden nur die 3 Pfund abgebucht. Die Pfennige, die ihm das Kloster nach allen Abzügen schuldig bleibt, sollen ihm am kommenden Weißen Sonntag [Invocavit, 28. Februar 1300] ausgezahlt werden, wenn er bis dahin die Ansprache, die Konrad der rᷝReiſehœr und dessen Enkel Dietrich, der Sohn des verstorbenen Ulrich des rᷝPimſenrivtœr, auf den Hof besitzen, gänzlich in der Art beseitigt hat, daß der rᷝReiſehœr für sich und seinen Enkel mit seiner gesiegelten Urkunde das Kloster [von aller Ansprache] freisagt. Kann Wolfgang dies fristgemäß nicht erreichen, so soll das Kloster das Geld bis zum Georgentag [23. April] einbehalten, und Wolfgang soll es dann bekommen, wenn er die Ansprache [bis dahin] erledigt hat. Geschieht es nicht, so braucht ihm das Kloster so lange keinen Pfennig zu zahlen, bis er die Ansprache erledigt hat. Danach soll er innerhalb von 4 Wochen sein Geld erhalten. Kommt die Beilegung nicht zum Abschluß, so soll das Kloster von allen seinen Ansprüchen frei sein. Er, sein Bruder Ulrich und Ulrich der Meierhofer, haben versprochen, daß sie, falls das Kloster von Konrad dem rᷝPimſenrivter wegen des Hofes zu gerichtlicher Auseinandersetzung rᷝ(notred) gezwungen wird, an allen Stellen für das Kloster eintreten und allen Schädigungen, die das Kloster mit Recht oder Unrecht erleidet, ersetzen werden. Verzichtet aber Konrad gutwillig auf seine Ansprüche, so sind die 3 von ihrem Versprechen gegenüber dem Kloster frei. Sie haben dem Kloster auch versprochen, wegen aller Ansprache, die in den nächsten 4 Jahren, gerechnet vom Ausstellungstag der Urkunde, gegen es erhoben werden, für es einzutreten und [die Ansprache] mit dem Recht abzuwehren. --Urkunde 1299 Dezember 16.(CAO, 1324-12-16)Bertold Krapf beurkundet, daß er unbeeinflußt mit Zustimmung seiner Ehefrau, seiner Verwandten und seiner Erben seinen Hof zu Ringoldsried [abg. bei Pfaffenhausen, B. Mindelheim] mit allem Zubehör an Propst Ulrich, dessen Nachfolger und das Kloster Steingaden für 35 Pfund damals üblicher Augsburger Pfennige verkauft hat. Er wird auch dem Kloster den Hof von Herrn Heinrich dem Meringer [Mering, B. Friedberg Obb.] ausfertigen lassen, der sein rechtmäßiger Lehensherr war. Dieser soll die Eigentumsrechte für sich und seine Erben dem Kloster aufgeben und das rechtmäßige Eigentumsrecht an dem Hof ohne Ansprache für ewige Zeiten dem Kloster übertragen. Als Sicherheit für Verkauf und Ausfertigung hat er dem Kloster nach dem Recht des Landes die Herren Heinrich von Hattenberg und Swigger von Mindelberg als Bürgen und Herrn Sifrit von Mindelberg und sich selbst ebenfalls als Bürgen und als rᷝgeweren gestellt. -- Vgl. Corpus Nr. 2857. --Urkunde 1299 Dezember 17.(CAO, 1324-12-17)Die Brüder Ott und Friedrich von Königsberg [bei Rann an der Save] beurkunden, daß sie die 412½ Mark alter Pfennige von Erzbischof Konrad [IV.] von Salzburg vollständig erhalten haben, für die sie ihm ihr Bergrecht und 2 Teile Zehnten in der gesamten Pfarre Pettau verkauft haben. --Urkunde 1299 Dezember 17.(CAO, 1324-12-17)Eberhart der Alte von Lupfen, Graf von Stühlingen, und seine Söhne Eberhart und Hug beurkunden, daß sie ihrem Vetter Heinrich von Lupfen ihre Güter zu Schura und Tuningen [beide s. Trossingen] mit allem Recht und Zubehör gegeben haben. Die Eigengüter haben sie als Eigen gegeben und die Lehen haben sie an Peter Crelle den Langen, Bertold von Emmingen, Heinrich den Jäger und Konrad den Amman von Lupfen als rechtmäßiges Lehen geliehen. Sie haben mit Handschlag versprochen, alles ohne Widerspruch und unverzüglich zu tun, was ihr Vetter Heinrich wegen der Ausfertigung dieser Güter verlangt: die Güter an den Lehnsherrn aufzugeben oder diesen zu bitten, die Güter ihm [Heinrich] selber als Lehen zu leihen. -- Vgl. Corpus Nr. 2621. --Urkunde 1299 Dezember 19.(CAO, 1324-12-19)Eberhart der Alte von Lupfen und seine Söhne Eberhart und Hug beurkunden, daß sie ihre Hufe zu Deißlingen [sw. Rottweil], auf der Konrad von Husen sitzt, und 3 Schupossen, deren Bewirtschafter [Bd. 4 S. 608 Z. 20-21] genannt werden, mit allem Recht und Zubehör an Konrad von Balingen, Bürger von Rottweil, für 35 Mark Silber Rottweiler Gewichtes verkauft und das Silber vollständig erhalten haben. Konrad und seine Erben sind berechtigt, Hufe und Schupossen in allem Recht so zu nutzen und zu besitzen, wie sie die Lupfer bisher besessen haben. Konrad und seine Erben sollen die Hufe und die Schupossen von den Ausstellern und deren Erben als rechtmäßiges Lehen haben. Sie haben [dementsprechend] den Besitz als rechtmäßiges Lehen geliehen und die Schupossen mit allem Recht und aller Verfügungsgewalt rᷝ(gewaltſami) aufgegeben, mit der Einschränkung, daß Konrad und seine Erben Hufe und Schupossen von ihnen und ihren Erben nur als rechtmäßiges Lehen haben sollen. Die Lupfer haben mit Handschlag versprochen, Konrad und seinen Erben dem Recht entsprechend gegen jedermann rᷝwern der Hufe und der Schupossen zu sein. Sie haben ihm gegenüber auch auf alle Einwände verzichtet, etwa, daß das Silber nicht gewogen worden sei, daß sie es garnicht erhalten hätten oder daß sie bei dem Kauf in irgendeiner Weise betrogen worden wären, ferner auf alles Recht und allen Schutz von geistlichem und weltlichem Gericht und allen Urkunden des Papstes und anderer Herren, mit denen sie den Verkauf ungültig machen oder die Urkunde auf diese oder jene Weise entkräften könnten. --Urkunde 1299 Dezember 19.(CAO, 1324-12-19)Der Schultheiß, die 24, der Rat und die Bürgergemeinde von Freiburg i. Br. beurkunden, daß sie mit ihren Herren, Graf Egen von Freiburg und Graf Konrad, seinem Sohn, wegen der Mißhelligkeiten, die sie mit ihnen hatten, wie folgt übereingekommen sind: 1) Sie haben die Streitpunkte an 7 [Bd. 4 S. 609 Z. 10-12] namentlich genannte Männer übertragen. Diesen sollen die Grafen ihre Forderung und ihren Schaden mitteilen und ebenso die Bürger ihren Schaden und ihre Antwort [auf die gräfliche Forderung]. Die 7 Schiedsleute sollen dann befugt sein, gemäß ihrem geleisteten Eide zu entscheiden rᷝ(ze ſprechende), was die Freiburger in dieser Sache den Grafen und die Grafen den Bürgern leisten sollen. Auch die Grafen sollen daran gebunden sein. 2) Die 7 haben geschworen, beide Parteien zu versöhnen, nicht nach dem Recht, sondern gemäß ihrem Eide nach ihrem Ermessen auf Grund der Aussage beider Parteien. Ihr Entscheid soll von beiden Parteien eingehalten werden. Sie sollen sich nicht durch Freundschaft und nicht durch Feindschaft beirren lassen, sondern nur die Bedürfnisse beider Parteien im Auge haben: [sie sollen bedenken,] was beide Parteien nötig haben und was ihrer Meinung nach ihnen und ihren Nachfahren auf die Dauer nützlich ist. 3) Sie haben auch auf ihren Eid genommen, daß sie das, was sie tun oder tun lassen, für beide Parteien so bestimmen, als ob es sie selbst anginge und sie es für sich selber täten. 4) Entscheidungen der 7, oder der Mehrheit von ihnen, sollen beide Parteien einhalten. Was die 7 dafür an Sicherheiten bestimmen, das werden sie [die Parteien] erfüllen, damit der Vergleich beständig eingehalten wird und sie beiderseits friedlich beieinander bleiben können, die Grafen in ihrem Recht und die Bürger und die Stadt Freiburg in ihrem Recht, und damit gemäß dem Entscheid der 7 keiner um Ansehen und Besitz vor dem andern besorgt zu sein braucht. Das werden beide Parteien auf Aufforderung der 7 bekräftigen. 5) Die Bürger und die Gemeinde von Freiburg haben geschworen, dies einzuhalten und auszuführen, und auch die Grafen haben es für sich und ihre Helfer geschworen. Für alle ihre Diener, die Freiburg verlassen haben, haben sie die Verantwortung übernommen. Wenn einer von denen, die Freiburg verlassen haben, ihnen darin [in der Einhaltung der Sühne] nicht gehorsam ist, so werden die Grafen die Bürger gegen ihn unterstützen. 6) Auf Grund dieses Sühnevertrages haben beide Parteien die Rechtsansprüche aufgegeben, die sie ihrem Herrn, dem König, [zur Entscheidung] unterbreitet hatten. Sie verzichten auf Urteilsspruch und Rechtsentscheid, der von ihm erfolgen sollte. 7) Die 7 sollen ihren Auftrag bis zur nächsten Lichtmeß [2. Februar 1300] zum Abschluß bringen. Wenn sie etwas außer acht ließen und nicht entschieden, was für die Bürger oder die Grafen dem andern Partner gegenüber wichtig wäre, so sollen sie es im nächsten Jahr mit den oben angesetzten Befugnissen und unter demselben Eid beilegen wie das andere. 8) Wenn einer der 7 vor Abschluß der Sache stirbt, so sollen die übrigen 6 unverzüglich einen anderen ebensoguten gemäß ihrem Eid an dessen Stelle nehmen. -- Vgl. Corpus Nr. 3473. Geschrieben von Hefeles Schreiber FC. Von gleicher Hand wie Corpus Nr. 3254, 3355, 3392, 3473, 3541 und wie die im Regest von Corpus Nr. 3231 genannten Urkunden. --Urkunde 1299 Dezember 20.(CAO, 1324-12-20)Jan von Ringleben und Heinemann von Herbsleben beurkunden, daß mit ihrer Zustimmung und Unterstützung Dietrich von Weimar 6 Äcker rᷝjn veldegelich [in jedem Feld], die [Bd. 4 S. 610 Z. 14-15] der Lage nach beschrieben werden, die Heinemanns Eigen waren, für 22 Pfund gekauft und diesem das Geld bezahlt hat. Diese Äcker haben sie mit allem Recht, allem Ertrag und ohne außerordentliche Abgabe rᷝ(Not bethe) mit Zustimmung ihrer Erben an Dietrich, an dessen Ehefrau Adelheid und an alle ihre Erben, Söhne wie Töchter, und an alle die, denen von diesen das Gut verkauft oder gegeben wird, für einen jährlich zu Weihnachten zu entrichtenden Zins von 6 Pfennigen nach Pachtrecht gegeben. Jan und Heinemann haben versprochen, den Käufern das Gut vor jeder Ansprache zu schützen. -- Vgl. Corpus Nr. 2937, 3099, 3307. --Urkunde 1299 Dezember 21.(CAO, 1324-12-21)Wernhart von Pardeis [südöstl. Feldkirchen/Kärnten] beurkundet, daß er mit Zustimmung seiner Ehefrau und seiner Erben 1 Hufe in dem Dorf Göltschach [bei Maria Rain] mit allem Recht, so wie er und seine Erben die Hufe bisher besessen haben, für 7½ Mark in der Währung von Aquileja an das Kloster und die Brüder zu Viktring verkauft hat. Wernhart hat dem Kloster versprochen, falls es jemand wegen der Hufe ansprechen und die Klosterbrüder mit Rechtsgründen davon vertreiben will, daß er für das Kloster einstehen und die Hufe gemäß dem Landesrecht als rechtmäßiges Eigen rᷝſchirmen wird. Ist er dazu nicht imstande, so sollen er und seine Erben dem Kloster für die Hufe 8 Mark Silbers zahlen. Weigern sie sich und erleidet das Kloster an der Hufe in Göltschach Schaden, so soll es sich an ihn und an seine Erben halten, an alles, was sie haben oder noch gewinnen. --