Urkunden
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Urkunde Urkunde [13. Jahrhundert].(CAO, 1225-01-01)Die Gebrüder Sifrit, Konrad und Ernst von dem rᷝNuͦwinhus [Neuenhaus, welches?] beurkunden, daß sie dem Dekan und dem Kapitel des Stiftes zu Aschaffenburg 20 Pfund Haller als Seelgerät für ihren verstorbenen Bruder Hermann schuldig waren, der dort Kanonikus war. Sie haben dafür alljährlich 4 Malter Korngülte zur Erntezeit versprochen, die so lange von ihrem Gut in Selbold [östl. Hanau] gegeben werden sollen, bis sie die 20 Pfund Haller gezahlt haben. Dann soll ihr Gut frei sein, und das Stift soll ihnen die Urkunde zurückgeben. Wenn einer oder zwei von ihnen Geld haben und ihren Anteil zu irgendeinem Termin vor der Ernte auslösen wollen, so soll man ihnen [ihren Anteil] an dem Gut für frei erklären, und die Stiftsherren sollen ihnen zur Bestätigung darüber eine Urkunde ausstellen. -- Datierung des Stadt- und Stiftsarchivs Aschaffenburg: 13./14. Jahrhundert (nur nach paläographischen Gesichtspunkten). Uns scheint vor allem gegen eine Datierung »13. Jahrhundert⟨ zu sprechen, daß weder aus Gelnhausen noch aus Aschaffenburg sicher datierte deutsche Urkunden vor 1300 vorliegen. --Urkunde 13. Jahrhundert](CAO, 1225-01-01)Straßburger Stadtrecht. A und B stimmen im allgemeinen im Wortlaut genau überein. Die meisten Abweichungen betreffen irrelevante Kleinigkeiten und beruhen auf Fehlern oder Auslassungen in dem einen der beiden Texte. Den Sinn abändernde Verschreibungen sind nur:l̂ l̂ A S. 180 Z. 6 rᷝdeſ biſchouesl̂ B S. 180 Z. 27 rᷝdem biſchovel̂ l̂ A S. 180 Z. 16 rᷝnach deme lantrehtel̂ B S. 180 Z. 38 rᷝdeme lande nach rechtel̂ l̂ A S. 182 Z. 19 rᷝerslagenl̂ B S. 182 Z. 40 rᷝgeslagenl̂ l̂ A S. 183 Z. 12 rᷝenkummentl̂ B S. 183 Z. 29 rᷝkúmetl̂ l̂ A S. 187 Z. 6 rᷝvnbigriffenl̂ B S. 187 Z. 32 rᷝvmbe griffenl̂ l̂ A S. 187 Z. 11 rᷝroſl̂ B S. 187 Z. 36 rᷝvasl̂ l̂ A S. 189 Z. 18 rᷝSwennel̂ B S. 190 Z. 21 rᷝSweml̂ l̂ A S. 191 Z. 13 rᷝvmbe die wunde zehant v̂zvarnl̂ B S. 191 Z. 36 rᷝvmbe die wúnde ein iar vnt och zehant v̂z varnl̂ l̂ A S. 191 Z. 17 rᷝīme lande wundetl̂ B S. 191 Z. 42 rᷝin me wundetl̂ l̂ A S. 192 Z. 6 rᷝkein eit wurbetl̂ B S. 192 Z. 30 rᷝkein eit vúrbútl̂ B S. 194 Z. 16 - 17 rᷝher zvͦ gevarnl̂ l̂ Größere textliche Unterschiede zwischen A und B:l̂ l̂ S. 184 Z. 37 schiebt B ein rᷝDa nach iſt vf geſetzzetl̂ S. 185 Z. 44 bis S. 186 Z. 25. Die in B hier eingefügte Bestimmung ist in A S. 194 Z. 1 - 2 eingefügt.l̂ S. 186 Z. 43 bis S. 187 Z. 1 schiebt B ein: rᷝdeſ ſin wir vber ein komen vmbe die ernv́wete vnzúcht.l̂ S. 187 Z. 3 hat A das richtige Datum: rᷝtuſent iar zwei hundert iar vn̄ ſehzi vn̄ ſibencig iar, B (Z. 28) hat die Hunderter, Zehner und Einer ausgelassen.l̂ S. 188 Z. 22 schiebt B ein: rᷝEs iſt vf geſetzet alſv̂sl̂ S. 188 Z. 24 - 25 schiebt B ohne syntaktische Verbindung ein rᷝane vahen ... bis: rᷝvirtage dc ſoll̂ S. 190 Z. 29 - 30 schiebt B ein: rᷝswer vor ſime cil v̄n ane vrlob wider in vertl̂ S. 193 Z. 18 - 20 rᷝMan ſol oͧch bis rᷝgeoffent wirt steht B S. 194 Z. 22 - 23l̂ S. 194 Z. 20 - 21 fügt B ein: rᷝDirre brief wart ernúwet ... bis rᷝzvͦ den barvuͦſen. -- l̂ N 238 AUrkunde [13. Jahrhundert](CAO, 1225-01-01)In diesem sehr umfangreichen Dokument werden die Rechte der elsässischen Hofstatt Nothhal\ten festgelegt. Auf diesem Hof wird der Gerichtstag an dem Montag nach St. Martin [11. November] abgehalten. Sollte dies jedoch ein Feiertag sein, so verschiebt sich der Gerichtstermin um eine Woche. Die Äbtissin von Kloster Niedermünster [St. Odilienberg/Hohenburg sw. Ober-Ehnheim, Els.], die die Herrin dieses Hofes ist, hat mitten im Dorf Blienschweiler [Els.] einen Dinghof. Dort soll der Meier ansässig sein. Wenn jedoch der Meier mit dem Einverständnis der Äbtissin anderswo wohnt, so hat derjenige, der den Dinghof mit seinem eigenen Hausrat bewirtschaftet, dafür zu sorgen, daß der Meier und die Hüfner dort ordnungsgemäß ihre Sitzungen abhalten können. Es wird bestimmt, daß jeder, der sich auf diesem Hof aufhält, den Landfrieden einhalten soll. Um Diebe festzuhalten, die in diesem Bezirk gefangen werden, befindet sich auf dem genannten Hof auch ein Gefängnis. Derjenige, der sich auf diesem Hof aufhält, soll auch vom Banngewerf, der Abgabe an den Bannherrn, befreit sein. Wenn jemand aus Furcht vor dem gewaltsamen Zugriff eines Dritten auf diese Güter flieht, so soll er dort solange in Frieden gelassen werden, bis eine Klage gegen ihn erhoben oder er gerichtlich verfolgt wird. Wer einem so Geschützten dennoch einen Schaden zufügt, begeht einen Frevel, wofür dann ein Strafgeld von 30 Schillingen an den Bann\herrn zu entrichten ist. Der Gerichtstermin (rᷝding) ist den ortsansässigen Hüfnern sieben Tage im voraus anzusagen, wobei anderswo ansässige Hüfner über ihre Lehnsleute informiert werden sollen. Wenn die ortsfernen Hüfner keine Lehnsleute auf diesen Gütern haben, sind sie direkt zu benachrichtigen. Am Tag des Gerichtstermins soll der Meier den Hüfnern durch dreimaliges Ausrufen gebieten, sich zum rᷝding einzufinden, wobei die Wartezeit zwischen den einzelnen Aufrufen [Bd V, S. 586 Z. 11ff.] genau festgelegt wird. Das Strafgeld für Nichterscheinen beim Gerichtstag wird auf zwei Schillinge festgelegt. Erscheint die Äbtissin von Niedermünster persönlich zum Gerichtstermin, so hat der Meier dafür zu sorgen, daß ihre Pferde zur Bestallung auf die Hofstätten der Hüfner verteilt werden, wobei die Äbtissin die Kosten für die Futterversorgung der Tiere trägt. Sollte die Äbtissin von Gästen begleitet werden, so werden auch sie bei den Hüfnern untergebracht, wobei mit deren Pferden in gleicher Weise wie mit denen der Gastgeberin zu verfahren ist. Die Verköstigung der Gäste übernimmt die Äbtissin, wobei die übriggebliebenen Speisen -- bis auf die unangebrochenen Brote und Käseleiber -- bei den Herbergsgebern verbleiben. Am Gerichtstag soll der Meier den Hüfnern von den angefallenen Strafgeldern Wein, Brot, Nüsse und Käse in einer genau festgelegten Menge aushändigen. Fallen solche Strafgelder nicht an, werden die Lebensmittel aus der Kasse der Äbtissin finanziert. Die weiteren Bestimmungen betreffen eine zwölf Äcker große Wiese, die die Äbtissin bei diesem Ort besitzt. Es wird festgelegt, daß jeder Hüfner, der in einem genauer beschriebenen Gebiet in der Gemeinde Hohenburg [b. Weissenberg, Els.] ansässig ist, in zwei aufeinanderfolgenden Jahren einen Knecht und eine Magd zur Unterstützung der Heuernte auf dieser Wiese zur Verfügung zu stellen hat; im dritten Jahr genügt dann nur eine Magd als Unterstützungskraft. Kann die Heuernte innerhalb des festgelegten Zeitraums, der die zwei Wochen um den Johannistag [24. Juni] umfaßt, nicht durchgeführt werden, so können sich die zur Unterstützung Verpflichteten straffrei dieser Aufgabe enthalten. Sollten die Gräben, die diese Wiese umgeben, wegen starker Regenfälle vollaufen, so sollen die erwähnten Arbeitskräfte nach Anweisung des Meiers die Gräben offenhalten. Zur Verköstigung der Fronarbeiter stellt die Äbtissin von Niedermünster Brot und Wein zur Verfügung, wobei die Brotmenge, die den Arbeitern zum Frühstück ausgehändigt werden soll, [S. 596 Z. 31 f.] aufs genaueste beschrieben wird. Die Kosten für die Heuernte trägt ebenfalls die Äbtissin. Sollten mehr Fronarbeiter zu diesen Arbeiten benötigt werden, so soll der Meier diese wie die übrigen auf seine Kosten mit Nahrungsmitteln versorgen. Die Äbtissin entschädigt ihn dafür durch eine [S. 596 Z. 35 ff.] genauer festgelegte Menge Roggen und Heu. Weiterhin umfaßt das Meiertum zwei Wiesen am Schlangenbach, die zwei Ohm Wein als Abgaben erbringen. Der Geistliche, der in dieser Gemeinde die Messe abhält, erhält 20 Wetterhufen Heu. Er muß jedoch dem Meier genaue Rechenschaft darüber ablegen, inwieweit diese Leistungen an ihn die Einkünfte der Äbtissin schmälern. Weiterhin werden die Abgaben an Brot, Wein und Käse, die der Geistliche an den Meier abzuführen hat, genau festgelegt [S. 596 Z. 40 f.]. Wenn die Hüfner ihre Abgabe an Wein vor St. Martin entrichten, so beläuft sich diese auf die mit dem Burgmaß festgelegte Menge. Auch trägt dann der Meier die Kosten für die Überführung der Weinabgabe. Lassen die Hüfner diesen Termin jedoch verstreichen, müssen sie zum einen selbst für die bei der Abgabe entstehenden Kosten geradestehen, andererseits vergrößert sich die zu entrichtende Weinmenge um ein genau festgelegtes Maß. Der Meier der Äbtissin soll ebenfalls der Vorsteher der Förster sein, mit denen er ein Kollegium von ins\gesamt acht Mitgliedern (rᷝehtewe) bildet. Sie sollen die Wälder hegen, die vormals zu Tagesburg [wohl Dagsburg b. Pfalzburg, Lothringen] gehörten und nun zu Bernstein [b. Schlettstadt, Els.] gehören, wobei das Holz von jedem achten geschlagenen Baum dem Kloster Niedermünster zusteht. Der Meier soll jeden Förster mit seinem Knecht und den Vorsteher mit seinen zwei Knechten am Sonntag nach St. Martin mit zwei gekochten und einem gebratenen Gericht sowie mit Wein, Brot und einer ganzen Rinderkeule versorgen. Und wenn die Förster an diesem Tag einen wilden Pfau sehen, so hat der Meier ihn für die Förster zu fangen, oder er muß ihn auf seine Kosten anderweitig besorgen.Weiterhin haben der Meier oder die Fronarbeiter der Äbtissin das Recht, zum Nutzen ihrer Herrin Holz in dem Wald zu schlagen. Letztlich wird bestimmt, daß der Meier dem Geistlichen an den Gerichtstagen den ihm zustehenden Unterhalt zukommen lassen soll. --Urkunde [13. Jahrhundert].(CAO, 1225-01-01)Heinrich von Silberberg gibt dem Bruder des Algoz für das Lehen, das dieser von ihm hat, gleichberechtigtes Erbrecht für seine Töchter, falls er keine Söhne haben sollte. -- Datierung unsicher. Das HHSA. Wien datiert ohne nähere Begründung »um 1300⟨. --Urkunde [13. Jahrhundert].(CAO, 1225-01-01)Heinrich von Lonsdorf [abg. bei Linz] und sein Bruder Otto beurkunden, daß sie ihren Hof zu rᷝRudolfing und die Hufe, auf der Gotfrid der rᷝſchutz ansässig war, als ihr rechtmäßiges Eigen an Konrad von Kapellen verkauft haben. Sie werden ihm für die beiden Güter bei Verhandlungstagen und, wo er es bedarf, so lange rᷝſchermer und rᷝgwer sein, wie es üblich ist. Wenn Konrad an dem verkauften Besitz Mängel feststellt, so werden sie es ihm mit anderem Besitz ersetzen, den er ebenso gern nehmen will. -- Zur Datierung: Nur in wenigen Urkunden werden die Aussteller als Brüder bezeichnet, so in Corpus Nr. 957 (1288), UBLoE. 4, Nr. 92/93 (1288 Juni 9) und in Corpus Nr. 1074 (1289). In späteren Urkunden treten Heinrich und Otto wohl nebeneinander auf, jedoch nicht mit der Bezeichnung »Brüder⟨, so in Corpus Nr. 1193/1194 (1290 Februar 8) und in UBLoE. 4 Nr. 533 (1306 Januar 30). Ob eine Datierung »um 1288⟨ zu vertreten ist, kann erst nach einer neuen Aufarbeitung des Materials über die Kapeller gesagt werden. Alle übrigen in der Urkunde genannten Personen lassen sich bis auf Dietmar, Gundakers von Losenstein Bruder, zu dieser Zeit nachweisen. Dietmar vermögen wir in keiner Urkunde zu belegen. --Urkunde [13. Jahrhundert].(CAO, 1225-01-01)Der Edelmann Rudolf [II.] von Bechburg beurkundet, daß er seinem Onkel Graf Volmar [von Froburg] behilflich sein will, die 11 1/2 Schupossen Eigentum, die dieser in dem Amt zu rᷝaͤrmrichſpurg für ihn und für sich selbst um 35 Mark Silber verkauft hat, zur Hälfe zurückzukaufen, wenn Volmar dies will. Er verpflichtet sich für sich und seine Erben, dies Volmar und dessen Erben ohne Widerspruch zu leisten. -- Zur Datierung: Rudolf ist 1303 gestorben. Sein Oheim Volmar von Froburg wird seit dem Ende der Neunzigerjahre des 13. Jahrhunderts Graf genannt (Mitteilung des Staatsarchivs Solothurn). --Urkunde [13. Jahrhundert].(CAO, 1225-01-01)Als des Marschalls Mutter, Schwester Lugard von Hünenburg [Ruine sö. Lützelstein], in das Franziskanerinnenkloster [zu Straßburg] aufgenommen wurde, gaben ihr ihre Kinder ein Gut im Bann bei Erstein [an der Ill, südl. Straßburg] in Höhe von 100 Viertel Gülten mit. Das war ihr Wittum. Dafür verzichtet sie auf alles, was ihr an unbeweglichem und beweglichem Besitz von dem verstorbenen Marschall zukommen sollte, sowohl auf das, was sie ihm zugebracht hatte, als auch auf den Teil des gemeinsam gewonnenen Bezitzes, den sie hätte erben sollen. Von dem Ersteiner Gut gab sie dem Kloster 50 Viertel Gülten, die anderen 50 löste das Kloster für 60 Mark Silber von ihren Kindern aus. Dafür verpflichteten sich ihre Söhne, Herr Walther der Schultheiß und Herr Eberhart der Marschall, rᷝez [daz Gut] dem Kloster künftig zu rᷝweren. Da verschiedene ihrer Geschwister damals noch nicht großjährig waren, gaben die [beiden Brüder] dem Kloster Brief und Siegel darüber, daß sie dem Kloster das Gut schützen und frei machen werden, falls es diesem angesprochen wird. Das hat Eberhart der Marschall dem Kloster seitdem oft [mündlich] bestätigt, sowohl daß er das Kloster rᷝweren soll als auch daß er die 60 Mark für sich und seine Geschwister erhalten hat. -- Zur Datierung: Das UB. Straßburg Bd. 1, S. 286 Anm. 1 zu Nr. 376, datiert das Pergamentblatt auf ⟨2. Hälfte 13. Jahrhundert⟨. Die Entstehungszeit läßt sich noch etwas genauer bestimmen. Von den beiden Ausstellern der lateinischen Urkunde von 1253 Oktober 3 scheint nur noch Eberhart am Leben zu sein. Walther ist letztmalig 1259 März 13 (UB. Straßburg Bd. 1 Nr. 435), Eberhart 1279 Januar 31 (UB. Straßburg 3 Nr. 116) belegt. Zwischen 1259 und 1279 [?] dürfte also diese Notiz des Klosters angefertigt sein. --Urkunde [13. Jahrhundert].(CAO, 1225-01-01)Ulrich von Kaysersberg [nw. Colmar] beurkundet, daß er seiner Schwester Sophie, Nonne im Dominikanerinnenkloster Schlettstadt, das rᷝvon ſyle genannt wird [vgl. dazu RegBiStraßburg 2, 168 f. Nr. 1550], einen Rebacker zu Ellenweiler [Dorf bei Rappoltsweiler], der rᷝwanbeſcher Acker genannt wird, gegeben hat. Nach Sophies Tod soll der Acker Schwester Anna von Hunaweiler [Krs. Rappoltsweiler] und Schwester Ellen rᷝpheffin gehören; diese sollen zu ihren Lebzeiten davon als Jahrzeit für Ulrich, dessen Vater und Mutter dem Konvent 1 Pfund Baseler für Fisch und Wein auf den Tisch geben. Nach dem Tod der 3 Schwestern soll der Acker allein für die Seelen dienen. Das Kloster soll davon die Jahrzeit Ulrichs, seines Vaters, seiner Mutter und seines Bruders Hesse begehen. Die jährlichen Einkünfte des Ackers sollen in 3 Teile geteilt und für die 3 [!] Jahrzeiten verwendet werden. -- Zur Datierung: Johannes Herzog läßt sich 1292 Februar 2 (Corpus Nr. 1532) nachweisen; 1299 März 24 (Corpus Nr. 3279) wird er als tot erwähnt. --Urkunde [13. Jahrhundert].(CAO, 1225-01-01)Zu Niederhausbergen [nw. Straßburg] haben die Reuerinnen 1 Haus und 1 dabeiliegendes Höfchen, deren Lage [Bd. 4 S. 618 Z. 28-29] beschrieben wird, für 5 Schillinge und 2 Pfund Straßburger von Nikolaus, des Steinmetzen Sohn, gekauft. Künftig soll man [davon] alljährlich zu Martini 6 Schillinge Zins zahlen. Diesen Zins soll Schwester Berchte von Renchen erhalten. Nach ihrem Tode soll man den Zins am 19. Mai, der Jahrzeit ihres Bruders Peter, dem Konvent zur Mahlzeit geben. Peters Jahrzeit soll mit einer Messe begangen werden. -- Eine genaue Datierung mit Hilfe der in der Urkunde genannten Personen, Institutionen und Örtlichkeiten war uns leider nicht möglich. --Urkunde [13. Jahrhundert].(CAO, 1225-01-01)Äbtissin Hedwig des Klosters Heggbach und der Konvent beurkunden, daß sie dem Ritter Burkard von Freyberg [Krs. Biberach] versprochen haben, alljährlich die Jahrzeit seiner verstorbenen Ehefrau Euphemia nach der Gewohnheit des Ordens mit Gebet im Kapitel, in der Messe und mit allen Dingen zu begehen. Damit sie um so eifriger dabei sind, hat ihnen Burkard 15 Pfund Haller gegeben, von denen 10 die Gemeinschaft erhält und 5 unter die Nonnen verteilt werden. Die Jahrzeit wird alljährlich am 1. April begangen. -- Zur Datierung: Die Heggbacher Regesten (Württ. Vj.-Hefte 3, 1880, S. 217) setzen diese Urkunde ohne Begründung zwischen datierte Stücke von 1298 April 30 und 1300 Mai 23. Die genannten Personen vermögen wir an anderer Stelle nicht nachzuweisen. --Urkunde [13. Jahrhundert].(CAO, 1225-01-01)Die Brüder Heinrich und Ulrich von Enzersdorf beurkunden, daß sie wohlüberlegt und mit Zustimmung aller ihrer Erben ihren Zehnten zu rᷝGenſtringdorf und einen eigenen Hof in diesem Dorf, der 8 Metzen Korn und 72 Pfennige einbringt, an Jakob von rᷝNevnburch [Klosterneuburg?] für 170 Pfund Wiener Pfennige verkauft haben. Die Brüder quittieren das Geld und setzen sich für den Hof und dessen jährliche Einkünfte bei jeder Ansprache rᷝze ſcherme entsprechend dem Landesrecht in Österreich. -- Zur Datierung: Nach freundlicher Mitteilung des OÖLA. s in Linz sind die Brüder von Enzersdorf 1296 zu belegen (Topographie von NÖ. 2, 1879-85, S. 595). --Urkunde [13. Jahrhundert].(CAO, 1225-01-01)Irmin von Winzenheim und Gerin von Bebelnheim [n. Colmar], 2 demütige Schwestern, beurkunden, daß sie für ihr Seelenheil und für den Lohn des ewigen Lebens 1[Bd. 4 S. 619 Z. 22-23] der Lage nach genau bezeichnetes Rebstück im Bann zu Reichenweier für die Zeit nach ihrem Tode an Priorin und Konvent des Frauenklosters Unterlinden zu Colmar gegeben haben. Dieses Rebstück wurde von Konrad von rᷝErlach für 12 Pfund gekauft, die sie mit ihrer Hände Arbeit verdient hatten. Wenn eine der beiden stirbt, so sollen die Nonnen zu deren Jahrzeit für alle Zeiten 12 Schillinge [zum Ankauf] von Fisch oder von anderer Kost, die ihnen am liebsten ist, in die Küche geben. Wenn dies am Tage der Jahrzeit nicht möglich ist, so sollen sie es möglichst bald nachholen. Nach dem Tode der anderen soll für sie dasselbe geschehen. Irmin hat ihnen ferner noch einen Acker Reben zu Winzenheim [w. Colmar] gestiftet von dem man nach ihrem Tode den Nonnen weitere 12 Schillinge [unter den gleichen Bedingungen] geben soll. Die 2 Viertel Gülte, die der Konvent an Gerin als Leibgedinge gibt, überläßt diese naeh ihrem Tode ebenfalls den Nonnen, damit sie um so eifriger ihrer Seele gedenken mögen. -- Zur Datierung: Von Ingold in den Mitt. Elsaß (2. F., Bd. 18, 1897, S. 240 Nr. 121) mit »13.Jahrhundert⟨ datiert. Weitere Gesichtspunkte können wir nicht beibringen. --Urkunde [13. Jahrhundert](CAO, 1225-01-01)Hermann von Schönleiten, Dietrich von Weißenberg [wohl b. Ettendorf, Kärnten] und Otto von Merenberg [Kloster Merenberg, Radlje ob Dravi, Slowenien] beurkunden, daß sie eine Rechtsangelegenheit zwischen Albert von Scheuernberg und Konrad von Scheuernberg betreffs eines Hofes, der der Zechhof genannt wird, mit deren beiderseitigem Einverständnis entschieden haben. Konrad hat Albert diesen Hof übergeben und beeidet, daß er Albert mit dem Einverständ\nis seiner Schwester und seiner Erben als Besitzer bestätigt. Das gleiche gilt für eine Mühle bei Liebakke, zwei Lehen, zwei Hofstätten und einen Acker unterhalb rᷝdeſ weierſ. Wenn Konrad diese Bestimmung nicht bis zum nächsten Weihnachtsfest einhält, so ist er meineidig geworden und schuldet Albert 100 Pfund. Hermann von Schönleiten und Dietrich von Weißenberg schwören, daß sie einen entsprechenden Pfandbetrag von 100 Pfund von allem, was Konrad von Scheuernberg besitzt, mit dessen Einverständnis Albert von Scheuernberg überantworten. Wenn die entsprechenden Bedingungen erfüllt sind, soll Konrad dieses Pfand wieder haben. Wenn Albert verstirbt, so soll man dieses hier gegebene Versprechen seiner Frau Mar\garete gegenüber leisten, und wenn diese nicht mehr lebt, Alberts Sohn Otto. Wenn Konrad von Scheuernberg allen hier getroffenen Vereinbarungen nachkommt, so soll Albert oder dessen Sohn Otto den Anteil an dem Hof in Scheuernberg sowie den Wald und die Hofstatt -- die bis an das Lehen des Fvͦters reicht, wo sie durch einen Graben abgegrenzt wird -- aufgeben. Beide, Konrad und Albert, sollen dann dieses Gut dem Landesherren wieder unterstellen. Wenn Albert oder sein Sohn Otto diesen Vertragsschluß auf irgendeine Weise behindern, so sind auch sie meineidig geworden. Sind sie jedoch nicht imstande, den hier getroffenen Vereinbarungen nachzukommen, so sollen beide Parteien den ihnen zustehenden Teil wiederbekommen. In diesem Fall hat jedoch Konrad von Scheuernberg seine 100 Pfund Pfandgeld, die er zuvor hinterlegt hat, verloren. --Urkunde [13. Jahrhundert].(CAO, 1225-01-01)Konrad von Freundsberg beurkundet, daß er um seines Seelenheils willen dem Kloster Voldöpp[Mariathal, nö. Rattenberg] einen Hof in dem Dorf rᷝze weſterindor und einen auf dem dabei liegenden Berg gegeben hat, ferner eine Wiese in der rᷝHagaw. Dafür hat ihm das Kloster versprochen, daß man nach seinem Tode für seine und seiner Vorfahren Seele ein Jahr lang täglich eine Seelenmesse sprechen soll. Von diesem Gut soll man auch künftig seine Jahrzeit mit 6 Priestern begehen. An dem Tag, an dem man seine Jahrzeit begeht, soll man den zum Kloster gehörenden Mönchen und Nonnen ihre Pfründe an Wein verdoppeln und ein gutes Gericht mehr aus der Küche geben. -- Zur Datierung ist nichts Sicheres zu sagen. Konrad von Freundsberg ist im Corpus seit 1287 zu belegen (vgl. Corpus Nr. 921, 1024, 1229, 2101). --Urkunde [13. Jahrhundert].(CAO, 1225-01-01)Ihrem Herrn, dem Herzog von Bayern und Pfalzgrafen vom Rhein, klagt E., Reichsmarschallin von Pappenheim, daß sie verschiedentlich von dessen Leuten geschädigt worden ist, die ihren Eigenleuten rᷝ(armen lvͦten) bisher schon Besitz geraubt haben und es noch weiter tun wollen und die das [Geraubte] in die Gewalt des Herzogs gegeben haben. Sie appelliert an seine Einsicht: da er wisse, daß ihr Ehemann im Dienst des Königs stehe und auch künftig bleiben müsse, möge der Herzog sich ihrer Bitte annehmen und seinen Leuten befehlen, ihren Eigenleuten den widerrechtlich fortgenommenen Besitz zurückzugeben. Wenn seine Leute ihr oder ihren Leuten gegenüber Rechtsansprüche erheben, so wird sie ihnen nach Ermessen des Herzogs rechtlich Genugtuung leisten rᷝ(daz reht vmme tvn). -- Zur Besiegelung: Das Siegel war auf die Rückseite der Urkunde aufgedrückt; es ist fast ganz zerstört. Zur Datierung: Nach Haupt, Reg. Pappenheim S. 123 Anm. 1 dürfte es sich um Elisabeth, Gemahlin Heinrichs VII. von Pappenheim handeln (urkundlich nachzuweisen von 1279 bis 1290 November 10; vgl. a.a.O., S. 38). Der Herzog von Bayern wäre dann der 1294 verstorbene Ludwig II. von Oberbayern. --Urkunde [13. Jahrhundert].(CAO, 1225-01-01)Sighart von Grub und sein Sohn sighart beurkunden, daß sie in all den Verpflichtungen und in der Bürgschaft gegenüber Eberhart von Wallsee für Heinrich den Geltinger stehen, wie [auch] Hertwig von dem Strachen, Ulrich der Geltinger und Rudel der Limberger es versprochen haben: wenn Eberhart [wieder] daheim ist, dann wollen sie ihm Heinrich innerhalb von 14 Tagen wieder übergeben, oder sie sind Eberhart 100 Pfund Wiener Pfennige schuldig. -- Die Datierung ist ungewiß. Hertwig von Strachen ist von 1289 August 24 (Corpus Nr. 1139) bis 1304 August 17 (UBLoE. 4 Nr. 502), Ulrich von Gelting von 1290 (UBLoE. 4 Nr. 149) bis 1301 Juli 24 (UBLoE. 4 Nr. 580) zu belegen. --Urkunde [13. Jahrhundert].(CAO, 1225-01-01)Im Jahre 1119, zur Zeit des Papstes Paschalis [wohl Paschalis II., gestorben 1118], begann auf Initiative von Bischof Norbert von Magdeburg der Prämonstratenserorden im Bistum Lyon. Dem [Bischof] verkündete die hl. Jungfrau, daß er die Bestätigung des Ordens von Papst Paschalis erhalten werde, und sie bezeichnete ihm auch die Stelle, wo das Oberhaupt und der Beginn des Ordens sein sollte. Daher wird der Orden auf lateinisch rᷝPremonſtratenſiſ genannt, das heißt, auf deutsch rᷝvorbezeiget, weil die Stelle von der hl. Jungfrau bezeichnet wurde. Der Orden umfaßt 1300 Klöster mit Chorherren und 1040 Frauenklöster. Der Orden ist in 16 Bistümer gegliedert, 7 Erzbistümer und 9 einfache Bistümer. Die Bischöfe haben auf gemeinsamen Beschluß im Hinblick auf die Barmherzigkeit Christi und aus eigner Machtvollkommenheit die Gnade bestimmt, daß alle, die dem Orden helfen, ihm Gutes tun, ihn mit Rat und Tat förden, die ihm dienstbar sind, ihm um Christi willen Almosen geben, gleichgültig, ob sie gesund oder krank sind, oder wie immer sie den Orden mit Rat oder Tat fördern, von den Bischöfen Ablaß für ihre Sünden erhalten, 100 rᷝkerrin [Periode von 40 Fastentagen] und 5 Jahre [Buße] für Todsünden, wenn sie ihre Sünden wahrhaft bereuen und sie gebeichtet haben. Darüberhinaus gewährt ihnen der Abt von Prémontré Brüderschaft in dem Orden und läßt sie an den guten Werken des gesamten Ordens teilhaben. In allen Klöstern des Ordens werden täglich 3 besondere Messen gesprochen, die erste für die Sünde, die zweite für Maria, die dritte für die Toten als Hilfe und Trost für alle Seelen, die dem Orden empfohlen sind und für alle gläubigen Seelen, lebenden und toten, die dem Orden besonders befreundet sind oder gewesen sind. Alle, die mit rechtem Glauben in irgendeinem Kloster des Ordens an der Prozession teilnehmen, die an Feiertagen und an allen Sonntagen zu Ehren Christi und seiner Mutter stattfindet, erhalten 300 Tage Ablaß für tägliche Sünden und 100 Tage für Todsünden. -- Zur Datierung: Das HpSA. München setzt die Urkunde ohne weitere Begründung auf »1299/1300⟨. Ergänzung der unlesbaren Stelle Bd. 4, S. 622, Z. 1: rᷝdi in guͦetem. --Urkunde [13. Jahrhundert](CAO, 1225-01-01)Heinrich von Jeßnitz [Gesentz b. Scheibbs, NÖ] beurkundet, daß er mit der Zustimmung seiner Frau Agnes, seiner Kinder und seiner Erben einen Gütertausch mit seinem Vetter Philipp von Jeßnitz vereinbart hat. Heinrich überträgt Philipp dementsprechend zwei Lehen, eine Rodung und eine Hofstatt, deren Lage im folgenden [Bd. V, S. 571 Z. 22 ff.] genauer beschrieben wird, mit allen Rechten und allem Zubehör. Im Gegenzug erhält Heinrich von seinem Vetter dessen Anteil an einem Anwesen und einem Hof bei Jeßnitz. Desweiteren erhält er mehrere Güter, die [S. 571 Z. 26 f.] ebenfalls genauer benannt sind, nämlich zwei Hofstätten, einen Obstbaumgarten, ein Lehen und einen Amtsacker in der Gegend um Jeßnitz. Damit Philipp oder künftige Besitzer der zuletzt aufgeführten Güter keine rechtlichen Anfechtungen seitens Heinrichs befürchten müssen, wird dieser Gütertausch u.a. durch das Siegel von Heinrichs Herrn, dem Abt des Klosters Lilienfeld [NÖ], bestätigt. --Urkunde [13. Jahrhundert] Februar 23.(CAO, 1225-01-01)Johann Heye, Ritter von Merl [nw. Zell/Mosel], beurkundet, daß er gerichtlich gezwungen worden ist, die Vormundschaft, die er über seinen Stiefsohn Philippmann ausgeübt hatte, diesem vor längerer Zeit aufzugeben, weil er großjährig geworden ist, so daß er seine Lehen selber verwalten und bewahren kann. Das hatte Johann getan, bevor er mit dem Grafen Johann von Sponheim wegen des Rheingrafen Streit bekam. Er versichert eidlich und mit Zustimmung aller seiner Herren, daß er dies nicht aus Furcht vor Streit getan hat, sondern von Rechts wegen, da Philippmann großjährig geworden war und dessen Verwandte es ihm gegenüber rechtlich durchgesetzt haben. 2 Ritter und 2 Edelknechte, die [Bd. 4 S. 612 Z. 28-29] namentlich genannt werden, bestätigen, daß sie bei dieser eidlichen Erklärung Johanns zugegen waren. -- Zur Datierung: Bei dem in der Urkunde genannten Grafen von Sponheim dürfte es sich um Johann II. (1290-1324) handeln. Die anderen Personen lassen sich nicht belegen. --