Urkunden
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Urkunde heinrich der Nuͤtzze an Heiligen Gaiſte ouf daz Spital / ze auſpurch - 1280 (?) Dezember 13.(CAO, 1280-12-13) heinrich der NuͤtzzeHeinrich der Nütze, Bürger von Augsburg, beurkundet, daß er ein Drittel des Beurer-Zehnten zu Göggingen von Konrad dem Ehinger für 5 Pfund weniger 5 Schillinge Augsburger Pfennige erworben und dem Heilig-Geist-Spital zu Augsburg zum Seelgerät vermacht habe. Dieses Zehentdrittel hatte der Ehinger zu Lehen von [dem Archidiakon] Sifrit von Algertshausen. Der Ehinger hat es mit Einwilligung seiner Ehefrau Hedwig, seiner beiden Söhne Aeplin und Konrad, seiner drei Töchter Elle, Metze und Agnes, sowie mit Rat und Einwilligung der Pfleger der Kinder: Aeplins des Beurers, Konrads des Beurers und Heinrichs Sperrefasses dem Heinrich Nütze aufgegeben. Dieser hat nach Stiftung des Zehntendrittels an das Heilig-Geist-Spital dafür gesorgt, daß der Lehnsherr Sifrit von Algertshausen dieses Drittel Konrad dem Eulentaler, ihm, Heinrich dem Nützen, Konrad und Heinrich den Langenmänteln und allen ihren Erben verleiht, damit rᷝsi daz selbe drittail tragen ſuͤlen dem Heiligen Gaiste vnde dem Spitale ze auſpurch ze nutzze in rehten triwen. --Urkunde Marquart - 1273 Mai 13.(CAO, 1298-05-13) MarquartMarquart, des Baiers Sohn, kommt mit seinen Eltern über deren bei St. Margareth gelegenes Gut auf folgenden Verzicht überein. Heiratet sein Vater nach dem Tod seiner Frau zum zweitenmal und entstammen dieser Ehe Kinder, so hat Marquart nichts mehr mit dem Gut zu tun. Heiratet seine Mutter nach dem Tode ihres Mannes zum zweitenmal und entstammen dieser Ehe Kinder, so haben der 2. Ehemann und seine Kinder nur, solange die Mutter lebt, mit dem Gute etwas zu tun. Marquart wird seine Eltern aber nicht hindern, wenn sie das Gut zu einem Seelgerät verwenden wollen. Müssen seine Eltern aus Not das Gut oder noch weiteres Gut veräußern, so wird sie der Sohn auch daran nicht hindern, weil es recht und schicklich ist. --Urkunde Heinrich der Bæier - 1277 Mai 10.(CAO, 1302-05-10) Heinrich der BæierHeinrich Baeier, Bürger von Augsburg, beurkundet, daß er mit Einwilligung seiner Ehefrau Gertrud dem Spital zum hl. Geiste zu Augsburg gegeben hat ein Eigen bei St. Margareten, eine Hofstatt in der Kirchgasse bei St. Ulrich und einen Garten am niedern Gries so, daß ihm und seiner Ehefrau lediglich die Nutznießung auf Lebenszeit zusteht. Veräußert oder vertauscht das Spital die Schenkung, um sich zu verbessern, so fällt den Eheleuten die Nutznießung von diesem neuen Vermögenskomplex zu. Zur größeren Sicherheit hat das Spital den Eheleuten ein Haus vor dem Tor beim Spital gegeben, das sie rᷝbesitzen sollen, solange sie leben. Nach dem Tod der Eheleute fällt deren ganzer, beträchtlicher Besitz an das Spital. --Urkunde 1279 März 19(CAO, 1304-03-19)Es wird bekundet, daß Herr Ulrich, der Schwiegersohn der Frau Engel, an Herrn Konrad den Hafner einen halben Garten mit der Auflage verkauft hat, daß der Käufer keinen Zaun, kein Haus oder sonstiges Bauwerk errichten dürfe, das Ulrich abträglich sein könnte. Dabei blieb es, bis Konrad hinging und den Garten umzäunen wollte. Als Ulrich das bemerkte, ging er vor Gericht und verklagte den Hafner, daß dieser einen Zaun errichten wolle, wo er es nach den Bestimmungen des Kaufvertrages nicht tun dürfe. Der Hafner leugnete, einen derartigen Vertrag mit Ulrich geschlossen zu haben. Darauf stellte das Gericht fest, der Hafner habe ausdrücklich bestritten (rᷝbereite), mit Ulrich einen solchen Kaufvertrag abgeschlossen zu haben, Ulrich müsse erst beweisen, daß es geschehen sei. Ulrich wollte auf sein Recht nicht verzichten (rᷝſinſ rehteſ niht vmbe) und verlangte einen [neuen] Termin, um sein Zeugnis vorzubringen. Am festgesetzten Tage erschien Ulrich und bewies dem Recht entsprechend mit zwei Zeugen, daß Konrad in dem Garten keine Baulichkeit errichten dürfte, die Ulrich abträglich sein könnte, wie oben ausgeführt. Nach diesem Zeugnis verlangte er einen Gerichtsentscheid und -- da die Menschen sterblich und vergeßlich seien -- eine städtische Urkunde. Das wurde ihm mit einstimmigem Urteil zugesprochen und zur Vermeidung weiterer Streitigkeiten diese Urkunde mit dem Siegel der Stadt Augsburg ausgestellt. -- Von gleicher Hand wie Corpus Nr. 316, 428, 429, 508, 548 A/C, 549, 560, 949, 1044, 1099, 1300, 1313, 1323, 1476, 1898, 1971, 1972 A/B, 2535, 2651, 2719, 2895, 2923. --Urkunde Meinhart von bozen an ſant Margareten - 1282 Februar 2.(CAO, 1307-02-02) Meinhart von bozenMeinhart von Bozen, Bürger von Augsburg, beurkundet, daß er seinen Brotstand am Perlach[platz, vgl. H. Fischer, Schwäb.Wb. 1,876f.; F. Kluge, Deutsche Sprachgeschichte, Leipzig 1920 S. 138 f.], den Heinrich Wikman von ihm hatte, um Jacobs und seiner Mutter Seele willen dem Kloster St. Margarethen zu rechtem Eigen gegeben hat unter der Bedingung, daß seine Tochter Gertrud diesen Brotstand inne hat, so lange sie lebt. Sind Vater und Tochter tot, fällt der Brotstand an St. Margarethen mit der Bedingung, daß er nie, auch in keiner Notlage, veräußert werden darf, und seine Erträgnisse für die sonntägliche Tafel verwendet werden müssen. Nimmt St. Margareth irgend eine Änderung vor, so wird, sobald das Heilig-Geist-Spital oder die Erben des Schenkers dies erfahren, der Brotstand an das Heilig-Geist-Spital übergehen, um der dortigen Krankenstube zu dienen. Jährlich am St. Peterstag [wohl 29. VI.] sollen 15 Pfennige auf den Perlach gegeben werden, und der Schenker sowie seine Tochter werden St. Margarethen jährlich eine Metze Semmelmehl als Recognitionszins geben. --Urkunde Hædewik; Herman der Ræ̂me an Spitale deſ Hailigen Gaiſtes ze Auſpurch - 1282 Juli 26 bis August 1.(CAO, 1307-07-26) Hædewik; Herman der Ræ̂meHerman der Ræme und seine Ehefrau Hedwig beurkunden, daß sie um ihrer beider Seelen willen dem Heilig-Geistspital zu Augsburg ihr Eigen, daß sie gegenwärtig bewohnen, Haus, Hofstatt und Baumgarten mit allem Zubehör vermacht haben, mit Ausnahme einer kleinen Hofstatt, die vom Heilig-Kreuzkloster stammt und diesem auch von beiden Eheleuten zurückgegeben wurde. An das Vermächtnis sind folgende Bedingungen geknüpft: Nach dem Tode beider Ehegatten fällt das Eigen lastenfrei an das Spital, und dieses soll von dem Eigen den Kranken in der Krankenstube jährlich 2 Pfund Pfennige geben, die halbpfundweise zu den Quatembern gegeben werden sollen. Was das Eigen mehr trägt, gehört dem Spital. Die Schenker zahlen, solange das Eigen in ihrer Gewalt ist, jährlich am 2. II. einen Vierdung Wachs als Recognitionszins. --Urkunde dîe Ratgeben ze avſpurch von der ſtat - 1283 März 29.(CAO, 1308-03-29) dîe Ratgeben ze avſpurch von der ſtatDie Ratgeber der Stadt Augsburg erlassen Bestimmungen für die Bäcker mit folgenden Betreffen: 1) Verbot des Handels mit Brot auf der Landstraße und Festsetzung des Zinses von 4 Schillingen Augsburger Pfennigen pro Woche für Pachtung des Brothauses. 2) Verbot des Feilhaltens von Brot auf Karren und Wägen für eingesessene Bäcker, die nur auf den Brottischen verkaufen dürfen. 3) Handel mit von auswärts eingeführtem Brot. 4) Kommission, die dem Burggrafen Anzeige über straffällige Verletzung der Bestimmungen für Handel mit von auswärts eingeführtem Brot übermittelt. 5) Bestimmungen für die Brotknechte. 6) Befreiung der Bäcker vom Wochenzins für das Brothaus bei ausnahmsweiser behördlicher Genehmigung des Handels mit Brot auf der Landstraße. --Urkunde Marquart Natanes - 1283 Oktober 4.(CAO, 1308-10-04) Marquart NatanesMarquart Nathanson beurkundet: 1) Daß er den Herren Heinrich Chuͤnolt und Heinrich Tezenacher mit Einwilligung seiner Ehefrau Adelheit und anderen Erben sein näher umschriebenes Eigengut zu Gereut als Eigen verkauft und die Verpflichtungen übernommen habe: a) dieses Eigen nach Landesrecht gegen jeden Einspruch zu sichern und b) zugleich mit seinem Schwiegervater, Heinrich dem Beizzer, der hiefür Bürgschaft rᷝverlopt [das Wort kann positiv aber auch negativ gemeint sein] hatte, nach Landesrecht rᷝgewer des Eigens zu sein. 2) Daß sein Schwiegervater, H. der Beizzer, [später] diese rᷝgewerschaft ableugnete, aber vor Gericht zitiert, als verpflichtet erachtet und abgeurteilt wurde, mit Marquart diese rᷝgewerschaft zu leisten. --Urkunde die Ratgeben von der ſtat ze Auſpurch - 1283 Dezember 17.(CAO, 1308-12-17) die Ratgeben von der ſtat ze AuſpurchDer Rat der Stadt Augsburg beurkundet, daß Ulrich der Kramer dem Heiliggeistspital zu Augsburg eine Rente von einem Pfund Geldes zu einem Seelgerät um Gottes und seiner Seele willen gegeben habe mit der Bestimmung, daß den Pflegern des Spitals jährlich am 24. IV. und 29. IX. je eine Hälfte dieses Pfundes ausgezahlt werde. Dieses Pfund war nach Auskunft der urkundlichen Belege rechtsgültig vom Kramer aus dem der Frau Adelheid Durwangerin und ihren Erben gehörigen Haus in der Krottenau erworben worden. Bei der Stiftung des Seelgeräts war für den Fall, daß eine der beiden Hälften des Pfundes, oder gar beide, nicht gezahlt würden, vorgesehen, daß das Haus in der Krottenau zinsfällig würde. Als aber der Vertrag perfekt war, ließ Herman der Kissinger durch seinen Fürsprech Einspruch erheben, dahingehend, daß aus dem Haus in der Krottenau nichts verkauft werden dürfe, das nicht ihm vorher zum Ankauf angeboten worden sei. Die Schaffer des Heiliggeistspitals bewiesen mit ihrem Fürsprech durch ihre urkundlichen Belege, daß ein solcher Anspruch des Kissingers nicht nachweisbar sei. Daraufhin wandte der Kissinger durch seinen Fürsprech ein, daß derjenige, der aus dem Haus in der Krottenau irgendetwas erwerbe, auch das Haus mit ihm instand zu halten habe. Auch dieser Einwand wurde an Hand der urkundlichen Belege des Heiliggeistspitals als nicht stichhaltig erwiesen. Daraufhin stellte das Heiliggeistspital den Antrag, daß ein urkundlich ausgefertigtes Gerichtsurteil über diese Angelegenheit gegeben werde, damit der Prozeß nicht zum zweitenmal auflebe. Diesem Antrag wurde stattgegeben. Das Ergebnis liegt in der gegenwärtigen Ausfertigung vor. --Urkunde vͦlrich der kamerær von wellenburch; Arnolt min prvͦder - 1284 Januar 19.(CAO, 1309-01-19) vͦlrich der kamerær von wellenburch; Arnolt min prvͦderUlrich der Kammerer von Wellenburg und sein Bruder Arnold beurkunden, daß sie den Söhnen der Schwester Mehthild, der Gebenhoferin, Marquart und Berhtold, auf deren Ersuchen einen näher bezeichneten Zehnten im Wert von zwanzig Pfund Augsburger Pfennigen verliehen haben, in der Absicht, daß sich die Mutter, falls ihre Söhne mißrieten oder wirtschaftliches Unglück hätten, in pfandsweise an den Zehnten halten könne. --Urkunde Rainbot der Schroter - 1284 März 21.(CAO, 1309-03-21) Rainbot der SchroterReinbot der Schroter beurkundet, daß er dem Heiliggeistspital zu Augsburg und dessen Pfleger, Herman dem Bannacher, zur Hälfte seinen näher umschriebenen Besitz, den er einst von Heinrichs des [älteren] Mänchingers Erben käuflich erwarb, gegen 67½ Pfund Augsburger Pfennige verkauft habe mit allen Rechten, Garantien und Lasten, mit denen er diesen Vermögensteil besessen habe. Das Spital hat sich ausbedungen, daß, wenn Reinbot oder seine Erben die andere Hälfte des in Frage stehenden Besitzes verkaufen wollen, sie diese dem Spital zu dem ihnen gebotenen Höchstpreis, abzüglich eines Pfundes Augsburger Pfennige, verkaufen. In gleicher Weise soll das Spital gegen Reinbot und seine Erben handeln, wenn es die eben gekaufte Hälfte des Gutes wieder verkaufen wollte. Die an den jungen Heinrich Mänchinger verheiratete Tochter Reinbots, Frau Selint, hat ihre auf dem verkauften Gut gelegene Morgengabe mit gelehrten Worten gemäß dem Augsburger Stadtrecht [hg. Christ. Meyer, Art. LXXXIV ¶ 3] aufgegeben und jedes Anspruchsrecht darauf abgeschworen. --Urkunde Brvͦder Berhtolt de Brieſter; Bruder herman von Bannakern der Maiſter; die Brvder deſ Spitaleſ ze Avſpurch - 1284 Mai.(CAO, 1309-05-01) Brvͦder Berhtolt de Brieſter; Bruder herman von Bannakern der Maiſter; die Brvder deſ Spitaleſ ze AvſpurchBruder Berhtold, der Priester, Bruder Herman von Bannakern, der Meister, und alle die Brüder des Spitals zu Augsburg beurkunden, daß der verstorbene Sifrit der Gegginger um seiner Seele willen 10 Pfund Augsburger Pfennige gegeben hat mit folgenden Bestimmungen: Jährlich an seinem Jahrzeittag soll ihren Dürftigen aus dem Haus des Mänchingers ein Servitium im Wert von 15 Schillingen Augsburger Pfennigen in Form von Fleisch, Weißbrot und Wein oder von dem, was die Dürftigen wünschen, gegeben werden. Tun sie das nicht, so sollen die 15 Schillinge aus dem Haus des Mänchingers an die Siechen zu St. Servatius [zu Augsburg] fallen, nach dem selben Recht, wie die Stiftung aus dem Haus Konrad Gusmunds bei Nichteinhaltung der Bestimmungen des Geggingerischen Vermächtnisses für St. Servatius an die Dürftigen des Spitals fällt. Die Jahrzeit soll am 3. XII. begangen werden. --Urkunde Brvͦder Cvnrat der Maiſter; dîv Samenvnge der Siechen von ſant Servatîen - 1284 Mai.(CAO, 1309-05-01) Brvͦder Cvnrat der Maiſter; dîv Samenvnge der Siechen von ſant ServatîenBruder Konrad, der Meister, und die ganze rᷝsamenvnge der Siechen von St. Servatius [zu Augsburg] beurkunden, daß der verstorbene Sifrit der Gegginger ihnen um seiner Seele willen 3 Pfund Augsburger Pfennige gegeben hat mit folgenden Bestimmungen: Jährlich an seinem Jahrzeittag soll den Siechen aus dem Hause Gusmunds, des Obsthändlers, ein Servitium im Wert von 5 Schillingen Augsburger Pfennigen in Form von Fleisch, Weißbrot und Wein oder von dem, was sich die Siechen wünschen, gegeben werden. Tun sie das nicht, so sollen die 5 Schillinge aus Gusmunds Haus an die Dürftigen des Spitals [zu Augsburg] fallen, nach dem selben Recht, wie die Stiftung aus dem Haus des Mänchingers bei Nichteinhaltung der Bestimmungen des Geggingerischen Vermächtnisses für das Spital der Dürftigen an die Siechen von St. Servatius fällt. Die Jahrzeit soll am 3. XII. begangen werden. --Urkunde Chvnrat von Wildenrod; Engelſchalch min ſvn - 1284 Juli 24.(CAO, 1309-07-24) Chvnrat von Wildenrod; Engelſchalch min ſvnKonrad von Wildenrod und sein Sohn Engelschalk beurkunden, daß sie zu Gunsten der Bürger von Augsburg auf deren Bitten und Vorstellungen den beabsichtigten und bereits begonnenen Bau eines Familiensitzes zu Otmarshausen auf dem Lechfeld aufgegeben haben, weil man Befürchtungen hegte, daß der Bau dem Hochstift und der Stadt Augsburg, sowie dem ganzen Lande nach dem Ableben der Bauherren schädlich werden könnte. Die Aussteller geloben für sich und ihre Erben zu Otmarshausen auf dem Lechfelde keinen Bau aufzuführen, außer mit Zustimmung der Bürger von Augsburg. --Urkunde Maiſter Heinrich hern Chvnrateſ deſ hurloherſ deſ Bur- grauen von Auſpurch Ziegelmaiſter an Spital ze Auſpurch - 1285 Mai 31.(CAO, 1310-05-31) Maiſter Heinrich hern Chvnrateſ deſ hurloherſ deſ Bur- grauen von Auſpurch ZiegelmaiſterHeinrich, Herrn Konrads des Hurlohers, des Burggrafen von Augsburg, Ziegelmeister, beurkundet, daß er dem Heilig-Geistspital zu Augsburg sein Haus am Brücklein vor dem oberen Badehaus und die Hofstatt, auf der dieses Haus steht, sowie alle Hofsache, alles sein rechtes Eigen, aufgegeben und darauf nach Stadtrecht Verzicht geleistet und diesen Güterkomplex vom Spitalmeister [Hermann] von Bannacher als Leibgeding zurückerhalten habe gegen einen am 29. IX. an den Spitalmeister zu entrichtenden Jahreszins von [sup]***[/sup] Augsburger Pfennigen. --Urkunde Sweſter Adelhæit von Kemenaten div Abtiſſin von dem oberen Shonenvelt an dęmſpital von Avgſpvrch - 1286 März.(CAO, 1311-03-01) Sweſter Adelhæit von Kemenaten div Abtiſſin von dem oberen ShonenveltSchwester Adelheit von Kemnaten, Äbtissin von Oberschönefeld, beurkundet, daß sie mit Bewilligung ihres Konventes dem Heiliggeistspital zu Augsburg einen seiner Lage nach genauer bezeichneten Garten zu lastenfreiem Eigen gegeben und dafür vom Meister des Spitals 6½ Pfund Augsburger Pfennige erhalten habe mit der Verpflichtung, daß sie und ihr Konvent den Garten nach Augsburger Stadtrecht rᷝstœten. --Urkunde Bruder Chvnrat der Comendiwer von Ærningen ſande Johanneſ Spitalſ ordenſ von uͤber mer; Samnunge der bruder deſ ſelben Hovſeſ an heiligem Gaiſte ovf daz Spital ze Auſpurch - 1286 April 23.(CAO, 1311-04-23) Bruder Chvnrat der Comendiwer von Ærningen ſande Johanneſ Spitalſ ordenſ von uͤber mer; Samnunge der bruder deſ ſelben HovſeſBruder Konrad, Komtur des Johanniterhauses zu Ermingen, und sein Konvent beurkunden, daß sie dem Heilig-Geistspital zu Augsburg ihr vor der Stadt Augsburg gelegenes Eigen »des Sparrers Feld⟨ mit Zubehör, sowie die Äcker, die beim Steg auf dem Weg nach Hanorai liegen, für 62 Pfund Augsburger Pfennige mit Einwilligung des obersten Meisters über Deutschland ihres Ordens, Friedrichs von Kindenhausen, verkauft und die genannte Summe bereits nutzbringend angelegt haben. Sie haben das Eigen dem Meister des Spitals, Hermann von Bannacher, und dem Konvent der Brüder des Spitals aufgegeben und nach Gewohnheit der Stadt Augsburg darauf Verzicht geleistet. Sie werden es nach Landes Recht, wie man Eigen rᷝstœten soll, rᷝstœten, und auch nach dem Brauch geistlicher Orden. Bischof Hartmann von Augsburg hat, da das Haus Ermingen in seiner Diözese liegt, die Einwilligung zu dem Handel gegeben. --Urkunde Hein̄r̄ Walther von Ramſwag / Vogt ze Auſpurch - 1290 Juni 15.(CAO, 1315-06-15) Hein̄r̄ Walther von Ramſwag / Vogt ze AuſpurchHeinrich Walther von Ramswag, Vogt zu Augsburg, beurkundet, daß Bruder Ulrich von Hohenwart der Siechenmeister und die Pfleger von St. Servatius vor der Stadt mit ihren Anwälten gegen den Meister Bruder Hermann von Bannacker und die Brüder des Heiliggeistspitals behaupteten, daß Güter, welche Ulrich der Smaicker, Heinrich Velwust und Berchhold Merzze vom Spital zu Lehen hätten, mit allem, was dazu gehört, das ihr [der drei Belehnten] Leibgeding wäre, gemeinsamer Besitz des Siechenhauses und Spitals seien, die sich in ihren Ertrag teilen sollten. Das lehnte das Spital ab. Bruder Hermann und die Pfleger erklärten dagegen, daß die Güter ihr alleiniges Eigentum seien, von dem sie dem Siechenhaus nur ein Seelgerät rᷝalſ ez mit gewonheit her chomen wœre ausgerichtet hätten, das Spital besäße diese Güter rᷝlenger dan dirre ſtet reht wœre. Die beiden Parteien kamen nach dem Rat gelehrter und geistlicher Leute überein, die Entscheidung über den Besitz einer aus 5 [S. 508. Z. 30--32] namentlich genannten Mitgliedern bestehenden Kommission zu übertragen, welche entschied, daß Bruder Hermann mit zwei ehrbaren Männern als Eideshelfern die Ansprüche des Spitals bis spätestens 22. Mai beweisen sollte. An diesem Tag kam Bruder Hermann vor den Aussteller, bezeugte eidlich seine Ansprüche und ließ sie von zwei Eideshelfern bestätigen. Als Termin, die Ansprüche des Spitals auf das Gut Harthausen vorzubringen, wurde Hermann der 29. Mai gesetzt. Er konnte auch diese bezeugen und bestätigen lassen. Am Ende erbat Hermann für sich und das Spital die Ausfertigung dieser Urkunde, um das Spital vor künftigen Ansprüchen des Siechenhauses sicherzustellen. --Urkunde Chvn̄r von Hiltolfingen an bruder Hermannen von Bannacher deſ Spitalſ maiſter; Spitale deſ heiligen Gaiſteſ vor der ſtat ze auſpruch - 1290 Oktober 27.(CAO, 1315-10-27) Chvn̄r von HiltolfingenKonrad von Hiltolfingen beurkundet, daß er seinen Hof, genannt Berghof, auf Anraten und mit Einwilligung seines Sohnes Heinrich, seiner Tochter Adelheit und seiner Erben sowie seines Herren Winhart von Rorbach und dessen Söhnen Winhart, Eberhart und Hermann an das Heiliggeistspital von Augsburg und seinen Meister, Bruder Hermann von Bannacker, für 8 Pfund Augsburger Pfennige verkauft und aufgegeben hat. Konrad und seine Erben verzichten auf den Besitz und bestätigen ihn als Eigentum der Käufer. Agnes, die Ehefrau von Konrads Sohn Heinrich, welche mit 10 Pfund Pfennigen als Morgengabe auf den Hof angeschrieben ist, hat gegen die Sicherstellung des gleichen Betrages auf Konrads Ländereien in Hiltolfingen auf ihre Rechte an denselben Hof verzichtet. --Urkunde Ratgeben der Stat ze Auſpurch - 1290 Dezember 5.(CAO, 1315-12-05) Ratgeben der Stat ze AuſpurchDer Rat von Augsburg beurkundet, daß er auf die Bitte der Juden nach Übereinkunft mit dem großen und kleinen Rat und der Gemeinde von Augsburg den Juden gestattet hat, an einem bezeichneten Platz ein Badhaus zu errichten; dort dürfen sie, ihre Kinder, ihre christliche und jüdische Dienerschaft, sowie Juden aus fremden Ländern und Städten nach Belieben baden. Hingegen darf der Pfleger des Badehauses dort keinen Christen, er sei denn einen vom Gesinde der Juden, baden lassen; für jede Übertretung des Gebotes ist der Pfleger dem Vogt und der Stadt mit 5 Schillingen Augsburger Pfennigen straffällig. Dieser Beschluß wird rᷝan der ſtet Buch aufgenommen. --
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