Aussteller
Ausstellungsdatum
1283 März 29.
Ausstellungsort
Archiv
Bemerkungen:
Die Ratgeber der Stadt Augsburg erlassen Bestimmungen für die Bäcker mit folgenden Betreffen: 1) Verbot des Handels mit Brot auf der Landstraße und Festsetzung des Zinses von 4 Schillingen Augsburger Pfennigen pro Woche für Pachtung des Brothauses. 2) Verbot des Feilhaltens von Brot auf Karren und Wägen für eingesessene Bäcker, die nur auf den Brottischen verkaufen dürfen. 3) Handel mit von auswärts eingeführtem Brot. 4) Kommission, die dem Burggrafen Anzeige über straffällige Verletzung der Bestimmungen für Handel mit von auswärts eingeführtem Brot übermittelt. 5) Bestimmungen für die Brotknechte. 6) Befreiung der Bäcker vom Wochenzins für das Brothaus bei ausnahmsweiser behördlicher Genehmigung des Handels mit Brot auf der Landstraße. --
Literatur
Augsb. UB. 1, 57 Nr. 76. -- Vgl. dazu das Stadtbuch von Augsburg, hg. von Christ. Meyer, Augsburg 1872, S. 194 bis 198
Edition
https://tcdh01.uni-trier.de/cgi-bin/iCorpus/CorpusIndex.tcl?hea=tf&for=qfcoraltdu&cnt=qfcoraltdu&xid=CW20017