Urkunden
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Urkunde StepphAn von Meyſſowe / der MArſhalich von Oeſterich an Abt walchuͦn von Altenbuͦrch; SAmnunge - 1290 Mai 9.(CAO, 1315-05-09) StepphAn von Meyſſowe / der MArſhalich von OeſterichStefan von Meissau, Marschall von Österreich, beurkundet, daß Abt Walchun und der Konvent von Altenburg von Friedrich dem Fuchs und dessen Ehefrau Dyemut um 50 Pfund Pfennige das Haus zu Eckerstein mit allem, was dazu gehört, das ihr Eigentum war und über das sie das Verfügungsrecht hatten, gekauft haben. Pfarrer Wolfram von Strögen hat im gleichen Jahr einen ebenfalls Friedrich und Dyemut gehörenden Besitz bei der Kirche von Strögen an Äckern und Baumgärten um 13 Pfund gekauft. Nach Abschluß beider Käufe kamen vor Stefan, als beider Gotteshäuser rᷝvoit vnt ſhermer, Abt Walchun, der Konvent von Altenburg und der Pfarrer von Strögen einerseits, Stefans Diener Friedrich der Fuchs, dessen Ehefrau Dyemut und die beiderseitige Verwandtschaft andrerseits. Da verlangten Abt und Pfarrer für ihre Gotteshäuser, daß ihnen Friedrich und Dyemut den Kauf bestätigen sollten; sie gelobten dies in die Hand Stefans, des Abtes und des Pfarrers, ferner gelobten sie, von dem Erlös ihres Besitzes in Eckerstein 30 Pfund in einem andern Besitz als Sicherheit für das Kloster Altenburg anzulegen. Darüber hinaus hat Ulrich der Fuchs von Schrettental, Friedrichs Vater, mit Einverständnis seiner Ehefrau Jeunte, seiner Kinder Ulrich, Otto, Jeute, Ulrich und Lebe auf Bitten seines Sohnes Friedrich und seiner Schwiegertochter Dyemut sein Eigentum zu Neunkirchen, Krug und Gauderndorf, das er ihnen (Friedrich und Dyemut) als Morgengabe ausgesetzt hatte, für 50 Pfund unter folgenden Bedingungen versetzt: Wenn er zwischen dem 29. September [1290] und 24. April [1291] sein Eigentum, jedes nach seinem Pfandwert, wieder einlösen wolle, so soll man ihn das ohne Einspruch tun lassen. Doch soll das betreffende Geld, je nachdem die Einlösung erfolgt, in Verwahrung des Klosters Altenburg bleiben, bis Friedrich der Fuchs dafür einen Grundbesitz kauft, der dem Kloster ein sicherer Gegenwert sei. Die 30 und die 50 Pfund sollen nach dem Rat von sechs [S. 498 Z. 2-4] namentlich genannten Männern angelegt werden. --Urkunde Ludweich Von Celkinge an Gotſhouſ ze Altenburch - 1291 Januar 8.(CAO, 1316-01-08) Ludweich Von CelkingeLudwig von Zelking beurkundet, daß er mit Einverständins seiner Ehefrau Offmei, seiner Söhne Heinrich, Marchart, Ludwig und aller ihrer Erben 2 Lehen in Teinzendorf, die ihr Eigentum waren, dem Gotteshaus in Altenburg mit allen Rechten gegeben hat; sie verpflichten sich, nach Landesrecht des Gotteshauses rᷝſherm zu sein. --Urkunde 1293 Oktober 11(CAO, 1318-10-11)Gedrut von Plenich [Plank s. Horn NÖ] beurkundet, daß sie mit Zustimmung ihrer Kinder ein Lehen zu Niederschleinz [Bz. Hollabrunn NÖ] dem Benediktinerstift Altenburg [Bz. Horn NÖ] als Seelgerät für ihren verstorbenen Gatten Heinrich ebenso wie für sich selbst und ihre Vorfahren abgabenfrei aufgegeben hat. Dieses Lehen, das von Konrad und Ulrich bewirtschaftet wird und das Abgaben von 12 Schilling Pfennigen einschließlich des rᷝweiſoͤt erbringt, hat Heinrich bei voller Gesundheit dem Kloster Altenburg, wo er begraben werden wollte, gestiftet, doch mit der Klausel, daß Frau Gedrut oder ihre Kinder berechtigt seien, das Gut für 15 Pfund auszulösen. Auf dieses Recht wird in der Urkunde verzichtet. Ihr Sohn Seifrid hat das Gut am Tage der Bestattung Heinrichs zu Ehren Marias und der Heiligen, die dort ruhen, auf den Altar des hl. Lambrecht übergeben. Frau Gedrut und ihre Kinder werden rᷝgewer für das Gut sein und, wo es nötig ist, für das Recht des Klosters eintreten. --Urkunde 1295 März 13(CAO, 1320-03-13)Friedrich der Fuchs von Stetteldorf [b. Korneuburg, NÖ] und seine Ehefrau Diemut beurkunden erstens, daß sie mit Zustimmung ihrer Kinder und Erben ihr Lehen zu Stetteldorf, das sie besitzen und an dem sie Eigentumsrecht erworben haben von dem befreundeten Haug von Bergau [NÖ], dem es gehörte und der freie Verfügungsgewalt darüber hatte, dem Gotteshaus zu Altenburg [b. Horn, NÖ] vermacht haben um ihrer wie auch ihrer Vorfahren Seelen willen. Die Stiftung erfolgte unter Zustimmung Haugs von Bergau und unter Einbeziehung aller Rechte, die jener daran hatte. Die Aussteller versprechen, zusammen mit Haug als Bürgen des gestifteten Lehens einstehen zu wollen für 31 Jahre und einen Tag. Die Aussteller beurkunden zweitens, daß sie das Lehen wieder rᷝze rehtem purchreht [als Erbleihe] für sich und ihre Kinder erhalten haben zu einem jährlich an Michaelis [29. September] zu zahlenden Zins von 15 Pfennigen. Überdies sind bei der Einsetzung in das Burgrecht (rᷝze anlait) 15 Pfennige zu zahlen und die gleiche Gebühr rᷝze ablait, d.h. bei Beendigung desselben. Die Aussteller beurkunden drittens, daß sie ihr Burgrecht in Stetteldorf dem Altenburger Kloster als Unterpfand setzen für ein Eigen von 32 Pfund zu Eckenstein [b. Horn, NÖ], das das Kloster zuvor von den Ausstellern erworben hatte und dessen Kaufpreis die Aussteller im Stetteldorfer Lehen, wo sie nun Burgrecht haben, angelegt hatten. Abt und Konvent zu Altenburg werden nun ermächtigt, ein Defizit an dem Eigen zu Eckenstein bis zur Höhe von 32 Pfund aus dem Burgrecht der Aussteller zu Stetteldorf auszugleichen. -- Die Urk. steht in Zusammenhang mit N 696. --Urkunde 1295 März 13(CAO, 1320-03-13)Friedrich der Fuchs von Stetteldorf [b. Korneuburg, NÖ] und seine Ehefrau Diemut beurkunden, daß sie in Übereinstimmung mit ihren Kindern und Erben ein Lehen zu Gauderndorf [b. Horn, NÖ], das ihnen nach Kaufrecht als Eigentum gehört, zum Preis von 13 Pfund an das Stift Altenburg [NÖ] verkauft haben, und zwar mit allen Rechten, wie die Aussteller es in ihrer Verfügungsgewalt gehabt haben. Die Aussteller geloben dem Käufer für 31 Jahre und einen Tag die Gewährleistung des verkauften Lehens nach Landes- und Eigentumsrecht. Zusammen mit den Ausstellern verpflichtet sich Marquart der Jäger von Wuldeinstorf [wohl Wullersdorf, NÖ] mit Ehefrau und Kindern zu Schutz und Gewähr für das genannte Lehen. --Urkunde 1295 März 13(CAO, 1320-03-13)Haug von Bergau [NÖ] beurkundet, daß er sein an Friedrich den Fuchs verliehenes Lehen zu Stetteldorf [b. Korneuburg, NÖ], dessen Eigentümer er ist und über das er daher frei verfügen kann, unter Verzicht auf sein bisheriges Eigentumsrecht dem Gotteshaus zu Altenburg [b. Horn, NÖ] auf den St. Lambert-Altar als Seelgerät für sich und seine Vorfahren gestiftet hat. Der Aussteller gelobt nach Landes- und Eigentumsrecht Gewährleistung des gestifteten Gutes für 31 Jahre und einen Tag. -- Die Urk. steht in Zusammenhang mit N 697. --Urkunde 1297 November 7.(CAO, 1322-11-07)Weigand und Gundolt der Reintaler von Ladenburg beurkunden: Vor 4 Jahren hatten ihre Schwäger Ulrich und Regenbart von Harras den Hof bei der Kirche zu Mold für 26 Pfund Pfennige an das Kloster Altenburg verkauft und hatten für den Hof gemeinsam mit 2 Bürgen, nämlich ihrem Bruder Heinrich und ihrem Schwager Starchand von Harras, entsprechend dem Landes- nd Eigentumsrecht rᷝſherm versprochen. Die vier: Ulrich, Regenbart, Heinrich und Starchand waren daher verpflichtet, für das Eigen rechtlich einzustehen und dafür im Bedarfsfall 31 Jahre und 1 Tag lang rᷝgewern und rᷝſherm vor jedem Gericht zu sein. Sie haben zugestimmt, daß sich das Kloster bei Ausfall des einen an dem anderen schadlos halten dürfte. Die Aussteller haben sich jetzt wegen des Hofes, ihrer Ansprüche und ihrer Rechte auf den Hof mit Abt und Konvent wie folgt geeinigt: Weigand verzichtet mit Einwilligung seiner Kinder Ulrich, Ortlieb, Margarete, Alheid und Anna, Gundolt mit der seiner Ehefrau Eva, seiner Kinder Stephan und Nikla und aller Erben auf alle Ansprüche und auf alle Rechte an dem Hof. Sie bestätigen den Kauf, weil der Abt ihnen und ihren Kindern 7 Pfund Pfennige sowie Ulrich dem Wildecker ½ [Pfund Pfennige] als Leitkauf zahlen wird, ferner auch, weil ihre Schwäger von Harras durch diese Einigung von Schädigung und Ansprüchen durch das Kloster frei werden. Sie versprechen, mit ihren Schwägern und deren Bürgen für den Hof rᷝſherm und rᷝgewern zu sein und haben dafür dem Kloster ebenfalls 2 Bürgen gestellt, Herrn Ebran von Ernstbrunn und Ulrich den Wildecker. Bei Schädigungen an dem Besitz kann sich das Kloster an die beiden Bürgen und die Aussteller halten. Die vier haben gemeinsam mit ihren Schwägern und deren Bürgen in die Hand des Priors Andreas, mit dem der Ausgleich an Stelle des Klosters verhandelt wurde, ein Versprechen abgelegt, daß sie alle 8 die Verpflichtungen anerkennen, die oben bereits für Ulrich und Regenbart und deren Bürgen genannt sind. --Urkunde 1297 November 11.(CAO, 1322-11-11)Margret von Schiltern beurkundet, daß sie aus ihrem Eigen in Godweinsdorf, gleichgültig ob es verlehnt rᷝ(geſtift) ist oder nicht, 10 Schillinge Gülten, ferner von einem halben Lehen zu Grafenberg, auf dem Ulrich in dem Winkel sitzt, 1 Pfund Gülten mit allen bisherigen Rechten an das Kloster Altenburg für 29 Pfund Pfennige verkauft hat. Der Verkauf ist mit der Hand ihrer Kinder, ihres Sohnes Weichart, ihrer Töchter Margret und Osanne, und mit Zustimmung aller ihrer Erben geschehen. Sie hat in Altenburg auf den Lamprechtsaltar für sich und ihre Kinder für immer auf das Eigen verzichtet. Sie versprechen, für den genannten Besitz entsprechend dem Landes- und Eigentumsrecht 31 Jahre und 1 Tag rᷝſherm und rᷝgewern zu sein und dafür einzutreten, wo es notwendig ist. Sie und ihre Kinder haben sich dazu gegenüber Abt Siegfried von Altenburg und seinem Konvent verpflichtet, außerdem noch ihr Schwiegersohn Alram von Speisendorf. -- Auf der Urkunde sind 4 (Tinten - ?)Flecke sichtbar. Die untereinander befindlichen Flecke entsprechen sich genau in Größe und Form; sie sind sicherlich durch das Zusammenfalten der Urkunde von unten nach oben übertragen worden. Die innerhalb der Flecke befindlichen Buchstaben sind von junger Hand nachgezogen (freundliche Mitteilung des Herrn Stiftsarchivars Schweighofer in Altenburg). Das gilt für S. 170, Z. 43, 3. Wort: rᷝvnd; im 6. Wort: rᷝvn-; Z. 44, vom 5. Wort ab: rᷝ-ſ ze a-; 9. Wort: rᷝdeſ; S. 171, Z. 1, Oberlängen des 8. Wortes: rᷝſint; Z. 17, im 9. Wort: rᷝEngel*-p-; Z. 18, im 9. Wort: rᷝ-eich; 10. Wort: rᷝſein; im 12. Wort: rᷝ-ich. Hinter diesem rᷝ-ich in rᷝfriderich befinden sich zwei ähnlich wie rᷝi-Balken aussehende Striche. Sie dürften vielleicht auf die in der Zeile darunter (ebenfalls innerhalb eines Fleckes) viel zu niedrig nachgezogene rᷝ-er-Abbreviatur zurückgehen. Ferner sind nachgezogen S. 171, Z. 19, im letzten Wort: rᷝ-uen-; Z. 20, 2. Wort: rᷝd[sup]z[/sup]. --Urkunde 1299 Januar 5.(CAO, 1324-01-05)Otte der Weidner von Zaingrub beurkundet, daß er mit der Hand seiner Ehefrau Elisabeth und der seiner Kinder Ottein, Friedrich und Ortrun und mit Zustimmung aller seiner Erben in dem Dorf Burgstall ½ Lehen, das sein Eigentum war und mit dem er nach Belieben verfahren konnte, mit allem seinem bisherigen Recht für 7 Pfund Pfennige an das Kloster Altenburg verkauft hat. Er, seine Ehefrau und seine Kinder versprechen, nach dem Landes- und Eigentumsrecht für das halbe Lehen 31 Jahre und 1 Tag rᷝſherm und rᷝgwern zu sein. Sie werden dafür eintreten, wo es notwendig ist, und haben sich gegenüber Abt Seifrid von Altenburg und gegenüber seinem Konvent dazu verpflichtet. Sollten seine Kinder entgegen ihrem Versprechen den Verkauf vergessen, so haben Otte und seine Ehefrau dem Kloster 2 [Bd. 4 S. 373 Z. 9 - 10] namentlich genannte Bürgen gestellt, die mit ihnen gemeinsam die Verpflichtung gegenüber dem Kloster übernommen haben, gemeinsam mit den Eheleuten das halbe Lehen [so lange] zu schützen, bis die Kinder erwachsen sind und ihr Versprechen rechtsgültig ist. Für Schädigungen kann sich das Kloster an die Bürgen und an die Eheleute halten. --Urkunde 1299 Mai 25.(CAO, 1324-05-25)Span vom Wasen beurkundet, daß er wohlüberlegt, mit Zustimmung seiner Söhne Leupold und Span, mit der Hand seines Bruders Rudolf von Gaden und mit Einwilligung aller seiner Erben aus seinem freien Eigentum 1 Lehen zu Straning [B. Horn NÖ.], das ihm [alljährlich] zu Michaelis 1 Pfund Pfennige einbringt, an das Kloster Altenburg für 20 Pfund Wiener Münze verkauft und das Geld erhalten hat. Er, seine Söhne und sein Bruder haben auf all ihr Recht an dem Lehen verzichtet, es an Abt Seifrid und den Konvent von Altenburg aufgegeben und es um ihres Seelenheils willen auf den St. Lamprechtsaltar der Jungfrau Maria und den im Kloster ruhenden Heiligen rᷝ(di da raſtund ſint) gestiftet. Im Bedarfsfall werden Span und seine Söhne für das Lehen an allen Stellen eintreten und vor allen Gerichten entsprechend der Landesgewohnheit 31 Jahre und 1 Tag, wie es das Eigentumsrecht vorschreibt, rᷝſherm und rᷝgewern sein. Wenn dem Kloster durch den Kauf Schaden entsteht, so werden sie diesen ersetzen. Das Kloster kann sich in dieser Sache an sie halten. Das haben sie eidlich gelobt. Stirbt einer von ihnen dreien, Span und seinen Söhnen, so haften die beiden anderen allein für die Verpflichtung. --