1283 November 11.

Zugangsnummer

614 B

Urkunden im Archiv:

Austellungsort:

Ort
Worms
Ausstellungsdatum
1283 November 11.
Ausstellungsort
Weitere Personen
Godefrid von gotes genaden piſchof ze Pazzowe
Bemerkungen:
Bischof Gotfrid von Passau erläßt nach Anhörung seines Rates und des Rates der Stadt Passau eine Verordnung über die Anfertigung grauen Tuches. Am Neuen Markt jenseits der Brücke soll Tuch aus Lammeswolle ohne 'alte Wolle' hergestellt werden; allenfalls darf dazu Kürschenwolle mitbenutzt werden, aber höchstens ein Vierdung. Schwarze Tuche soll man rᷝsmeltzen</i> [starkes oder schwaches Verbum? Wolle schmeltzen s. mnd. Wb. 3, 1380 f.; Wolle einfetten s. Max Heiden, Hndwb. der Textilkunde unter Kammgarnspinnerei S. 279 f. Demgegenüber DWb. 9, 1025 'Das Leder schmelzen = den in das weißgare Leder eingewalkten Thran durch die Afterlauge wieder auswaschen Der Ausdruck bleibt unklar]. Graue Tücher soll man nicht rᷝsmeltzen.</i> Zu Tüchern aus Lammswolle soll man 20 Zahlen [wohl der älteste Beleg für das Garnmaß, vgl. Schmeller-Frommann II 1110; J. Ch. Adelung, Wb. d. hd. Ma. 4, 1644] verwenden und nicht mehr. Bei 'alten Loden' [= Loden aus alter Wolle?] soll eine Zahl weniger gebraucht werden. Loden von der 'alten Wolle' soll man rᷝunerschozzen</i> [vgl. Schmeller-Frommann II 477 und mhd. Wb. II 2, 173, 5 a und unter 45, 23. Soll das Filz bezeichnen?] anfertigen. Unter 20 Ellen soll kein Stück Tuch oder Loden fabriziert werden. Rinderhaar und Akamben [Schmeller-Frommann I 1251; vgl. die Verordnung Herzog Heinrichs von Niederbayern für Landshut vom 16. XI. 1256 ¶ 22 (= MW 1, 157): rᷝtextores faciant tres ulnas rupfein pro I den · et achambin similiter· et herwein II ulnas pro den</i>] soll man nicht anfertigen, denn das ist rᷝfalsch.</i> Kein Lederer oder Jrcher darf rᷝwolle erschiezzen</i> [vgl. oben]. Wer Rinderhaar ausführen oder schwarz färben will, soll das rᷝmit de gewizzen</i> tun. Wer diese Bestimmungen übertritt, hat entsprechend dem gnädigen Ermessen des Bischofs Besserung und Wandel zu leisten. Für den nächsten Fasching [also 1282] soll man kein Tuch mit der Elle, sondern rᷝbi dem rukk</i> [der ganzen Länge nach? vgl. mhd. Wb. II 1, 784, 33 b] verkaufen, anderenfalls ist man straffällig. Selbsterzeuger können mit der Elle oder rᷝbi dem loden</i> [d. h. im Ganzen] verkaufen. Eine jährlich neu zu wählende Kommission, bestehend aus 2 Vertretern des Schrötergewerbes und 4 Vertretern des Lodwürkergewerbes, hat darüber zu wachen, daß die Bestimmungen eingehalten werden. -- A und B von gleicher Hand. --
Literatur
F. Bastian bei H. Heimpel, Das Gewerbe der Stadt Regensburg im MA Stuttgart 1926 S. 222 f.
Edition
https://tcdh01.uni-trier.de/cgi-bin/iCorpus/CorpusIndex.tcl?hea=tf&for=qfcoraltdu&cnt=qfcoraltdu&xid=CW20054