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Worms

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An diesem Ort ausgestellte Urkunden:

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    brvͦder Bernger von Louphen / Conmend ~des Heiligen Hvſes / des Spitales von Jrl'm / zvͦ Colmer - 1283 Oktober 9.
    (CAO, 1308-10-09) brvͦder Bernger von Louphen / Conmend ~des Heiligen Hvſes / des Spitales von Jrl'm / zvͦ Colmer
    Bruder Bernger von Louphen, Komtur des Johanniterspitals zu Kolmar, beurkundet, daß das Haus am Kornmarkt zu Kolmar, welches dem verstorbenen Heinrich von Rotweiler und seiner Ehefrau Ellin gehörte, von dem Kolmarer Bürger Sifrit Kussepfenning vor Gericht mit solchem Urteil erworben wurde, daß dieser das Haus verkaufen konnte, um die ihm zustehende, aber nicht erfüllte Forderung an die Eheleute dadurch abzugleichen. Als das Haus gerichtlich zum Verkauf ausgeboten wurde, kauften es die Johanniter von Kolmar für 9 Pfund Basler. Dieses Haus am Kornmarkt gaben Frau Ellin und ihr Vogt Konrad von Morsweiler mit gesamter Hand dem Benediktinerprobst Gerhard im Obernhof auf, weil von ihm die Eigenschaft des Hauses herrührte. Von Gebhard empfing das Johanniterspital das Haus am Kornmarkt mit allem Recht, wie es die Eheleute von Rotweiler vorher vom Orden aus innegehabt hatten. Mit dem Rat der Johanniterbrüder wurde nun ein Viertel des Hauses am Kornmarkt dem volljährigen Sohn Nicolaus der Witwe Ellin an Stelle eines Drittels des [im Rotweilerschen Besitz befindlichen] Hauses in der Grenergasse zu Kolmar überlassen. Das Haus stieß dort an den Hof der Johanniter. Danach wurden zwei weitere Viertel des Hauses am Kornmarkt auf gleiche Weise den noch nicht volljährigen Geschwistern des Nicolaus, nämlich dem Rudolf und der Giselhild, überlassen gegen zwei Drittel des Hauses an der Grenergasse. Dieser Tausch wurde getätigt durch Witwe Ellin, ihren volljährigen Sohn Nicolaus und Konrad von Morsweiler, den Vogt der noch nicht volljährigen Geschwister des Nicolaus. Auf diese Weise tauschten die Johanniter das von ihnen gekaufte Haus am Kornmarkt gegen das [Rotweilersche] Haus in der Grenergasse um. Die Johanniter gaben nun ihrerseits das Haus am Kornmarkt dem Probst Gerhard auf, und dieser lieh es den Kindern des Rotweilers mit dem Vorbehalt, daß, wenn dieser Tausch seitens der Rotweilerschen Kinder nicht eingehalten wird, das Haus wieder an die Johanniterbrüder fällt und diese den rechtsüblichen Zins vom Haus dem Probst Gebhard geben sollen. Sollten aber die beiden nicht volljährigen Kinder [Rudolf und Giselhild] oder eines von ihnen, den Tausch nicht einhalten wollen, so müssen sie das Haus am Kornmarkt den Johannitern in dem Zustand wieder lassen, in dem es zur Zeit des Tausches war. Meinungsverschiedenheiten über vorgenommene bauliche Veränderungen an beiden Häusern werden durch eine aus zwei Rittern und zwei Bürgern von Kolmar bestehende Kommission, deren Spruch für beide Teile verbindlich ist, geschlichtet. Frau Ellin und Nicolaus, der Bruder der nicht volljährigen Kinder des Rotweilers, sind Bürgen für alles, was in diesem Tauschbrief steht, und dafür, daß diese Kinder, nach Eintritt ihrer Volljährigkeit die darin enthaltenen Abmachungen befolgen. --
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    Heinricus dei gracia Dux Slie / et dn̄s Wratiſlauie - 1283 September 12.
    (CAO, 1308-09-12) Heinricus dei gracia Dux Slie / et dn̄s Wratiſlauie
    Herzog Heinrich IV. von Schlesien, Herr von Breslau, bestätigt der Stadt Breslau das Magdeburger Recht. --
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    her Ruͤdeger Manezze / der elter - 1283 Oktober 19.
    (CAO, 1308-10-19) her Ruͤdeger Manezze / der elter
    Rüdiger Manesse, der ältere, beurkundet in dem Streit zwischen der Äbtissin Elisabeth von Zürich und Heinrich von Itschena wegen des zur Stadelhofer Mühle führenden Wasserlaufs, daß nach eidlichen Angaben unbescholtener Leute dieser seit altersher und zu recht durch das zu Signau beim Ötenbach gelegene Gut des Heinrich von Itschena verlaufen soll, und zwar so, wie es für die Mühle am füglichsten ist. --
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    Kaiser Ludwig I. der Fromme an Kempten, Kloster - 4.4.833
    (LBA, 06.11.1981) Kaiser Ludwig I. der Fromme
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    König Richard von Cornwall an Worms, Bürger - 24.7.1258
    (LBA, 1258-07-24) König Richard von Cornwall
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    Marquart Natanes - 1283 Oktober 4.
    (CAO, 1308-10-04) Marquart Natanes
    Marquart Nathanson beurkundet: 1) Daß er den Herren Heinrich Chuͤnolt und Heinrich Tezenacher mit Einwilligung seiner Ehefrau Adelheit und anderen Erben sein näher umschriebenes Eigengut zu Gereut als Eigen verkauft und die Verpflichtungen übernommen habe: a) dieses Eigen nach Landesrecht gegen jeden Einspruch zu sichern und b) zugleich mit seinem Schwiegervater, Heinrich dem Beizzer, der hiefür Bürgschaft rᷝverlopt [das Wort kann positiv aber auch negativ gemeint sein] hatte, nach Landesrecht rᷝgewer des Eigens zu sein. 2) Daß sein Schwiegervater, H. der Beizzer, [später] diese rᷝgewerschaft ableugnete, aber vor Gericht zitiert, als verpflichtet erachtet und abgeurteilt wurde, mit Marquart diese rᷝgewerschaft zu leisten. --
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    Symon von godes gnaden irwelit Biſchof von wormezen - 1283 August 1.
    (CAO, 1308-08-01) Symon von godes gnaden irwelit Biſchof von wormezen
    Symon, erwählter Bischof von Worms, beurkundet, daß er den Bürgern von Worms gegenüber zwecks gedeihlichen gegenseitigen Auskommens miteinander folgende Verpflichtungen übernommen habe: 1) Die Münzer werden in ihren Freiheiten und Rechten, wie sie von Kaisern, Königen und seinen Amtsvorgängern verbrieft und durch gute Gewohnheit gesichert sind, belassen und beschirmt. 2) Die Vereinbarungen zwischen Bischof Heinrich von Worms und der Stadt Worms, betreffend die Festsetzung von Steuer und Ungelt durch die Stadt, bleiben in Gesetzeskraft gemäß der Verbriefung. 3) Der Rat wird nicht gehindert werden, wenn es gilt, den öffentlichen Frieden aufrecht zu erhalten. 4) Der Schultheiß von Worms wird wegen seiner Gülte, die er von seinem Amt zu geben hat, entsprechend dem Herkommen und schriftlicher Fixierung vom Bischof nicht gedrängt werden. 5) Die Wormser werden vom Bischof nicht gehindert werden, seinen Dienstleuten und anderen Bürgern das Bürgerrecht zu verleihen. 6) Handfesten, Rechte, Freiheit und gute Gewohnheit, die die Bürger von Worms, Christen und Juden, in ihrer Gesamtheit als Religionsgemeinschaften besitzen, werden erhalten bleiben, gebessert und nicht verschlechtert werden. 7) Der Druck, der zu Unrecht von den Bischöfen Eberhart und Friedrich auf die Bürger von Worms, Christen und Juden, ausgeübt wurde, wird in Zukunft aufhören. 8) Wenn der Bischof mit einwandfreien Handfesten und mit rechter Kundschaft nachweisen kann, daß das Hochstift Worms besseres Recht hat [als die Stadt], so soll er billigerweise davon Nutzen haben. --
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    König Rudolf von Habsburg an Worms, Stadt - 7.12.1273
    (LBA, 1273-12-07) König Rudolf von Habsburg