Aussteller
Ausstellungsdatum
1281 Mai 1.
Ausstellungsort
Mitsiegler
myn ynſigel
Zeuge
Goͤtfrid den · Dechend
hinrich den Ebeperger
hinrich den Ryſner
Marquart · von Oberndorf
perhtold den Stamler
Syboten Metzan
hinrich den Ebeperger
hinrich den Ryſner
Marquart · von Oberndorf
perhtold den Stamler
Syboten Metzan
Weitere Personen
Brvͤder hinrich der ſchenke, Brvͤder Merclin, Brvͤder vlrich von havſen, Devtſchen havſe, Goͤtfrideſ chint / deſ Eynevkken, hinricheſ deſ klakkeſ, Marquart
Bemerkungen:
Perhtold von Mässing beurkundet, daß, nachdem er den Deutschordensbrüdern das Dorfgericht zu Mässing, seine armen Leute und alles sein Eigen vermacht hatte, zu ihm nach Hirschberg sein Bruder, Bruder Merclin, Bruder Ulrich von Hausen und Bruder Heinrich der Schenk kamen und unter anderen vertraulichen Verhandlungen die Bitte an ihn stellten, er [Perthold] möge sie darüber unterrichten, ob, wenn einmal nach dem Willen Gottes, das Eigen zu Mässing an ihren Eidam fiele und sie dort Wohnung gewinnen würden, darin irgend etwas wäre, was sie mit Gott nicht besitzen könnten, oder was umstritten sein könnte. Da habe ihn ihr Ansinnen geärgert, und er habe das Gefühl gehabt, daß sie seinen Tod wünschten, obwohl er noch volle Lebenskraft hatte. Doch habe er gedacht, daß dieser Fall einmal eintreten könne, und sei deshalb mit ihnen nach Mässing zu seinem rᷝvetern</i> Marquart geritten. Sie holten dann die besten und ältesten Männer herbei, von denen die 5 ersten und der Letzte, 14., der in Nr. 462 Aufgezählten namentlich genannt werden, und mit ihrer Unterweisung unterrichtete Perhtold die [Deutschordens-] Brüder, daß die vorgeschriebenen Dinge sein rechtmäßig anererbtes Eigen seien, und empfahl ihnen auf seine Seele, wenn dereinst dieses Erbe an sie fallen sollte, es zu bewahren, und besonders die Kinder Gotfrids des Euekken und einige andere seiner Edelleute und die Kinder Hinrichs Klakkes, die er alle seiner lieben Ehefrau namentlich zur Morgengabe gegeben hatte. Wenn diese Leute auch alle in seinem Gericht und auf seinem Eigen sitzen, so haben sie doch weder von ihm noch von seinen Ahnen irgend ein Recht daran, sondern nur so viel, als er ihnen von Jahr zu Jahr ihren Diensten entsprechend zugesteht. --
Edition
https://tcdh01.uni-trier.de/cgi-bin/iCorpus/CorpusIndex.tcl?hea=tf&for=qfcoraltdu&cnt=qfcoraltdu&xid=CW10499