Johans Lantgrave in Elſazze - 1280 Juli 28.

Zugangsnummer

430

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Austellungsort:

Ort
Wolfach

Urkundenausteller

Urkundenempfänger

Ausstellungsdatum
1280 Juli 28.
Ausstellungsort
Wolfach
Mitsiegler
Gravin Eginen
Zeuge
Friſchman von Schofdolzhein
Gerhart
Johanſ von Eggerich
Johanſ
Meiſter Heinrich
Vogt Goeli
Walther von Endingen
Weitere Personen
Biſchof Cvͦnrat von / Straſbvrch, Graven Eginen von Fribvrch, Herzogen waſ von Teche, Johanſ von Eggerich, kv̓nich Rvͦdolfen von Rome, walther von Endingen
Archiv
Bemerkungen:
Johans, Landgraf zu Elsaß und Herr zu Wörth, beurkundet, daß er mit Graf Egen von Freiburg i. Br. ein beschworenes Bündnis gegen König Rudolf, seine Anhänger und gegen rᷝaller menigelichen,</i> ausgenommen seinen Herren, den gegenwärtigen Bischof von Straßburg [Konrad III. von Lichtenberg], geschlossen hat, das ab 8. IX. auf fünf Jahre in Kraft tritt. Die Bedingungen sind: Beide vertragschließende Teile übernehmen je zur Hälfte die Kriegslasten. Jeder Teil erhält die Hälfte von allen Vorteilen, welche beide zusammen im Elsaß und diesseits des Rheins durch Gefangennahmen, Abmachungen, Raub und sonstige Dinge erlangen. Was die Vertragschließenden an Festungen, anderem Gut und Geld gewinnen und erobern zu beiden Seiten des Rheins, gehört zur Hälfte dem Johans, zur anderen Hälfte Egin. Ausgenommen ist das Gut, worauf Johans Rechtsansprüche hat: das fällt Johans zu. Dagegen fallen Breisach und Neuenburg, wenn sie erobert werden, an Egin, doch ohne das Gut, das zu Zähringen gehört und früher den Herzögen von Teck gehörte. Wird Breisach erobert, so soll für die Johans zukommende Hälfte Egen den Johans mit Festen und Gut entschädigen, entsprechend einem von Walther von Endingen und Johans von Eggerich zu fällenden Urteil. Diese Beiden haben innerhalb einem Monat nach erfolgter Aufforderung sich nach Freiburg i. Br. zu begeben und festzusetzen, was Graf Egen zu tun hat. Die Ausführung ihres Urteils steht unter dem Bündniseid. Was an Gedingen und Nutzen Graf Egen im Breisgau, in der Ortenau, in Schwaben oder anderswo, rechts des Rheins hat, gehört alles ihm. Wo aber Johans oder seine Leute beteiligt sind, wird diesem die Hälfte an Gefangenen und Raub. Will Graf Egen die Gefangenen von Breisach und Neuenburg [ganz] haben, so soll er Johans zum Ausgleich das tun, was Walther von Endingen und Johannes Eggerich festsetzen. Ist Johans rechts des Rheins bei Graf Egen, so soll dieser ihn und die Seinen ohne allen Schaden halten. Verliert aber Johans dabei ein Roß oder wird ihm einer seiner Leute abgefangen, so wird er diesen Schaden selbst tragen. Johans darf während der Bündnisdauer keinen Waffenstillstand und keinen Frieden mit König Rudolf und seinen Anhängern ohne Willen und Wissen Graf Egens schließen. --
Literatur
ZGO. 9 (1858) 473 f.
Edition
https://tcdh01.uni-trier.de/cgi-bin/iCorpus/CorpusIndex.tcl?hea=tf&for=qfcoraltdu&cnt=qfcoraltdu&xid=CW10466