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Urkunde Graue heinrich von F ~ſtenberc - 1280 November 26.(CAO, 1305-11-26) Graue heinrich von F ~ſtenbercGraf Heinrich von Fürstenberg beurkundet 1) daß Walther der Esel von Dürrheim, ein freier Mann, ihm sein Eigen zu Dürrheim und den Kirchensatz daselbst aufgab, sein Lehnsmann wurde und das Genannte als Lehen von ihm zurückempfing. 2) Daß diesem Walther später ein Sohn, Walther genannt, geboren wurde, der auch des Beurkunders Mann wurde. 3) Daß nach Eintritt der Volljährigkeit des Sohnes, Walther Vater und Walther Sohn in Villingen vor ihm erschienen und die Lehenschaft gemeinsam in seine Hand aufgaben. 4) Daß zugleich mit den Beiden daselbst auch der Kirchherr von Dürrheim, Eberhart, Walthers des Vaters Bruder, erschien und dem Beurkunder die Kirche zu Dürrheim aufgab und 5) Daß nach Abschluß dieser Handlungen der Beurkunder dem Johanniterhaus zu Villingen Kirche und Kirchensatz zu Dürrheim zur freien Verfügung gegeben habe. --Urkunde Cappitel zuͤ Rinuelden; Eberhart der probeſt; Johans der Dechan an hedewige; Johans belze - 1280 November 25.(CAO, 1305-11-25) Cappitel zuͤ Rinuelden; Eberhart der probeſt; Johans der DechanEberhart der Probst, Johans der Dekan und das Kapitel von Rheinfelden beurkunden, daß sie dem Bürger von Rheinfelden, Herrn Johans Belze, seiner Ehefrau Hedwig, ihren Kindern und allen ihren Erben einen Garten am Brühl zu rechtem Erbe gegen einen jährlichen am 11. XI. zu entrichtenden Recognitionszins von 8 Basler Schillingen verliehen haben. --Urkunde Hainrich Von ſtavffen an herren von Ælwangen - 1280 Juli 20.(CAO, 1305-07-20) Hainrich Von ſtavffenHeinrich von Staufen beurkundet, daß er dem Abt von Ellwangen durch [die Brüder] Degenhart und Sibote von Gundelfingen einen vom Abt als Mannlehen herrührenden Zehnten bei Altheim, den er weiter an Hartmann den Bær von Lauingen zu Lehen ausgeliehen, und den schließlich Marquart von Lauingen vom Aussteller gekauft hatte, aufgesendet hat mit folgendem Bescheid: Kommt es dazu, daß Marquart darauf drängt (rᷝbedurfen wil), dieses Zehntenlehen vom Abt zu empfangen, so wird Heinrich von Staufen mit Marquart dorthin reiten und das Lehen für ihn dem Abt auftragen und alles tun, was Marquart dazu braucht, aber Marquart muß den Heinrich von Staufen auf eigene Kosten zum Abt begleiten und ebenfalls von diesem zurückbegleiten. Heinrich wird auch des Lehens rᷝrechter wer sein, und wenn in der Zeit, in der er nach Landesrecht das Lehen dem Marquart stäten soll, dieses angesprochen werden sollte, so wird Heinrich dem Marquart das Lehen ohne seinen Schaden freimachen. --Urkunde Herman von Bonſteten an Rvͦdolfe dem Hofſteter - 1280 Oktober 23.(CAO, 1305-10-23) Herman von BonſtetenHermann von Bonstetten, Vogt zu Zürich, beurkundet, daß er dem Ammann von Walenstad, Herrn Rudolf dem Hofsteter, sein von Klingen herrührendes Lehen in der Aa bei Frundsberg für 60 Mark Silber Züricher Gewichtes gegeben, die Summe dafür erhalten, dem Hofsteter das Gut bereits zu rechtem Lehen verliehen und zugleich gelobt habe, nach dem Tode des Ammanns, dessen Kindern, Söhnen und, falls Söhne nicht vorhanden, dessen Töchtern ohne Schaden und Anfall zu leihen. Sind überhaupt keine Kinder vorhanden, dann kann der Ammann durch des Bonstetters Hand das Lehen vermachen, wem er will, ohne daß ihn der Bonstetter daran irren darf. Betreffs der auf dem Gut vorhandenen geliehenen Leute und der Eigenleute werden vom Verkäufer besondere Bestimmungen getroffen. Dieser verpflichtet sich zugleich, rᷝwer zu sein nach dem Recht. --Urkunde Egelolf von Stuͥſſeligeͥn an brvͦdern vn̄ dē hvſe ze Bvͦbinchoven ſant Johanneſ ordenſ vom ſpital ze Jerlm - 1280 September 22.(CAO, 1305-09-22) Egelolf von StuͥſſeligeͥnEglolf von Steißlingen beurkundet, daß er den Brüdern des Johanniterhauses zu Bubikon sein Eigen, den Hof zu Willenberg, welchen H. von Dettingen und sein Bruder Wernher von ihm zu Lehen und ihm wieder aufgegeben hatten, zu ewigem Besitz gegeben, für sich und seine Erben auf jeden Anspruch darauf vor weltlichem wie vor geistlichem Gericht verzichtet und die Verpflichtung, rᷝwer zu sein, übernommen habe. --Urkunde Heinrich der Mv̓nch; rat von Baſil - 1280 November 12 bis 18.(CAO, 1305-11-12) Heinrich der Mv̓nch; rat von BaſilHeinrich der Münch, Bürgermeister, und der Rat von Basel beurkunden, daß Heinrich von Rixheim an den Basler Bürger Rudolf von Mühlhausen mit Willen seines Lehnsherren, Johans Helbelinc, das von ihm bewohnte Haus für 9 Mark Silber weniger einen Vierdunc zur Hälfte verkauft hat. Gemeinsam zur Benutzung ist das rᷝinhuse [Entrée, Treppen, Gänge und Vorplätze], die Wege in den Hof und in den Garten, der Abort, der kleine Hof hinter dem Haus. Dach, Dachrinne und Treppe im Haus werden gemeinsam gerichtet und erhalten. Dem Rudolf ist gestattet, auf und in der Mauer zu bauen, wie es ihm zuträglich ist. Betreffs der Gedime und des Gartens besteht Trennung der beiden Wohnparteien. Dieser Gestalt hat Johans Helblinc dem Rudolf und seiner Ehefrau Agnes das halbe Haus zu Erbrecht verliehen für den Zins, der davon fällig ist, nämlich für ein Pfund Pfennige, einen Ring [Gebäck] und 21 Pfennige, zu den Jahreszeiten [Frühlings, Sommers, Herbsts und Winters Anfang] zu entrichten. Der Ehrschatz für das halbe Haus beträgt nur 30 Pfennige. --Urkunde Degenhart von Gvndolfingen; Sibot an Chvnrade; Hainriche; Hartmanne dem langenmantel - 1280 Juli 21--24.(CAO, 1305-07-21) Degenhart von Gvndolfingen; SibotDegenhart von Gundolfingen und sein Bruder Sibote beurkunden, daß sie das in Nr. 428 genannte Lehen, nachdem sie es von Heinrich von Staufen dem Abt von Ellwangen aufgesendet und von dem Letzteren selbst zu rechtem Lehen verliehen bekommen hatten, Herrn Marquart von Lauingen und Herrn Hartmann dem Langenmantel sowie dessen Brüdern Heinrich und Konrad rᷝze rechtem lehen mit einer lehens hant weitergeliehen haben. --Urkunde Johans Lantgrave in Elſazze - 1280 Juli 28.(CAO, 1305-07-28) Johans Lantgrave in ElſazzeJohans, Landgraf zu Elsaß und Herr zu Wörth, beurkundet, daß er mit Graf Egen von Freiburg i. Br. ein beschworenes Bündnis gegen König Rudolf, seine Anhänger und gegen rᷝaller menigelichen, ausgenommen seinen Herren, den gegenwärtigen Bischof von Straßburg [Konrad III. von Lichtenberg], geschlossen hat, das ab 8. IX. auf fünf Jahre in Kraft tritt. Die Bedingungen sind: Beide vertragschließende Teile übernehmen je zur Hälfte die Kriegslasten. Jeder Teil erhält die Hälfte von allen Vorteilen, welche beide zusammen im Elsaß und diesseits des Rheins durch Gefangennahmen, Abmachungen, Raub und sonstige Dinge erlangen. Was die Vertragschließenden an Festungen, anderem Gut und Geld gewinnen und erobern zu beiden Seiten des Rheins, gehört zur Hälfte dem Johans, zur anderen Hälfte Egin. Ausgenommen ist das Gut, worauf Johans Rechtsansprüche hat: das fällt Johans zu. Dagegen fallen Breisach und Neuenburg, wenn sie erobert werden, an Egin, doch ohne das Gut, das zu Zähringen gehört und früher den Herzögen von Teck gehörte. Wird Breisach erobert, so soll für die Johans zukommende Hälfte Egen den Johans mit Festen und Gut entschädigen, entsprechend einem von Walther von Endingen und Johans von Eggerich zu fällenden Urteil. Diese Beiden haben innerhalb einem Monat nach erfolgter Aufforderung sich nach Freiburg i. Br. zu begeben und festzusetzen, was Graf Egen zu tun hat. Die Ausführung ihres Urteils steht unter dem Bündniseid. Was an Gedingen und Nutzen Graf Egen im Breisgau, in der Ortenau, in Schwaben oder anderswo, rechts des Rheins hat, gehört alles ihm. Wo aber Johans oder seine Leute beteiligt sind, wird diesem die Hälfte an Gefangenen und Raub. Will Graf Egen die Gefangenen von Breisach und Neuenburg [ganz] haben, so soll er Johans zum Ausgleich das tun, was Walther von Endingen und Johannes Eggerich festsetzen. Ist Johans rechts des Rheins bei Graf Egen, so soll dieser ihn und die Seinen ohne allen Schaden halten. Verliert aber Johans dabei ein Roß oder wird ihm einer seiner Leute abgefangen, so wird er diesen Schaden selbst tragen. Johans darf während der Bündnisdauer keinen Waffenstillstand und keinen Frieden mit König Rudolf und seinen Anhängern ohne Willen und Wissen Graf Egens schließen. --Urkunde Anna dv̓ zeringerin an Cloſtere ze Thennibach - 1280 Juli 6.(CAO, 1305-07-06) Anna dv̓ zeringerinAnna die Zähringerin, Bürgerin von Neuenburg am Rhein, beurkundet, daß sie um Gottes und der Seelen ihrer Vorfahren willen dem Kloster Tennenbach, in dem ihr Sohn Konrad weilt, unbelastet gegeben hat, 10 Malter Getreideeinkünfte rᷝder vier korne gelich, ein Pfund Pfennige und 3 Schillinge sowie 15 Hühner im Bugginger Bann, alles Erbe von ihrer verstorbenen Mutter. Dieses Gut hat sie durch Bruder Meinwart, den Kellner von Tennenbach, auf Lebenszeit wieder empfangen gegen einen jährlichen Recognitionszins von einem Schilling, zahlbar am 11. XI. Nach ihrem Tod soll keiner ihrer Erben auf das Gut ein Recht haben, und deshalb verzichtet die Ausstellerin auf jeden Anspruch, der von ihrem Sohn Konrad an das Kloster gestellt werden könnte. --Urkunde priorin; sweſtern von Oͤtinbach - 1280 zu August 11.(CAO, 1305-08-11) priorin; sweſtern von OͤtinbachPriorin und Schwestern von Ötenbach beurkunden, daß sie von dem Vermächtnis des verstorbenen Herrn Nöge von Klingnau 3 Scheffel Getreide jährlich zur Begehung seiner Jahrzeit zu geben verpflichtet sind und, solange Nögens Ehefrau und Töchter leben, sie diesen abliefern sollen, damit sie mit Rat der Schwestern die Stifung betreuen und dem Konvent das beschaffen, womit »ihnen⟨ am besten gedient ist. --