Ausstellungsdatum
1299 September 19.
Ausstellungsort
Bemerkungen:
Der [Bürger-]Meister Burkard der Pfiler und der Rat von Straßburg beurkunden, daß Herr Konrad zur Megede, Ritter und Bürger von Straßburg, und dessen Ehefrau Heilicke, Tochter des Johannes von Blumenau, für sich und alle ihre Erben eine [Bd. 4 S. 564 Z. 41-42] der Lage nach beschriebene Hofstatt unten an der Flachsgasse an Heinrich den Mülner, dessen Ehefrau Ellin und deren Erben als rechtmäßigen Zinsbesitz für einen jährlichen Zins von 9 Unzen Pfennigen, der nicht gesteigert werden darf, geliehen haben. Der Zins ist je zur Hälfte zur Sonnenwende und zu Weihnachten zu entrichten. Heinrich, Ellin und ihre Erben zahlen keinen Ehrschatz; ebenso ist kein Ehrschatz bei einem Wechsel des Hofbesitzers zu entrichten. Wenn die Hofsassen ihr Recht an der Hofstatt und den darauf befindlichen Baulichkeiten verkaufen wollen, so sollen sie sie zunächst dem Hofherrn anbieten. Will dieser nicht so viel wie andere Leute dafür geben, so sollen sie es an jene verkaufen. Der Käufer zahlt Ehrschatz und ebenso jeder künftige Käufer. Der Käufer erhält die Hofstatt unter den gleichen Bedingungen. Wird die Hofstatt vom Hofherrn verkauft, fortgegeben oder geht sie sonst in anderen Besitz über, so soll der neue Besitzer die Hofsassen in den jetzigen Bedingungen belassen. Da die Hofstatt Wittum der Frau Heilicke ist, haben Konrad und Heilicke vor den Ausstellern versprochen, für den Besitz dem Recht entsprechend rᷝrehte were</i> gegen jedermann zu sein. Ferner haben Heinrich und Ellin vor den Ausstellern erklärt, daß Heinrich, Sohn des alten Heinrich aus erster Ehe, wie ihre anderen Kinder an der Hofstatt berechtigt sein soll rᷝ(ſv́le ze teile gan).</i> --
Edition
https://tcdh01.uni-trier.de/cgi-bin/iCorpus/CorpusIndex.tcl?hea=tf&for=qfcoraltdu&cnt=qfcoraltdu&xid=CW40951