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Wiesing

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An diesem Ort ausgestellte Urkunden:

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    Urkunde
    1299 September 26.
    (CAO, 1324-09-26)
    Äbtissin Elisabeth von Zürich beurkundet, daß Johannes Fütschi, Bürger von Zürich, von seinem Haus und seiner Hofstatt das Viertel, das ihm von Gerichts wegen zugefallen ist und das in der Brunngasse oberhalb des Hauses von Burkard Rinderhar liegt, mit allem Recht für 6 Pfund ortsüblicher Zürcher Pfennige an die Geschwister Schwester Berchta und Schwester Diemut, die von Wil genannt werden, verkauft hat. Er bestätigt, das Geld erhalten zu haben, und hat das Viertel von Haus und Hofstatt der Abtei in die Hand der Äbtissin als freies Eigen mit der Maßgabe aufgegeben, daß sie es den Schwestern und deren Nachkommen als rechtmäßigen Zinsbesitz rᷝ(erbe) leihen soll. Dementsprechend verleiht die Äbtissin das genannte Viertel an die Schwestern und deren Erben gegen einen [Rekognitions-]Zins von 1 Pfennig, der alljährlich für alle Zeiten der Abtei zum 14. September zu entrichten ist. Ferner haben Frau Judenta Rinderhar, der das Haus gehörte, und ihr Sohn Johannes zur größeren Sicherheit auf das Viertel von Haus und Hofstatt verzichtet und es in die Hand der Äbtissin aufgegeben. Dazu hat Johannes Fütschi für sich und seine Erben versprochen, für das Viertel von Haus und Hofstatt rᷝwer zu sein, wo und wann man es bedarf: dem Kloster für das freie Eigen und den Schwestern und deren Erben für das Zinslehen des Klosters. --
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    Urkunde
    1299 September 26.
    (CAO, 1324-09-26)
    Erneuerung des Bürgerschaftsvertrages zwischen Graf Walraf von Jülich, Herrn von Bergheim, und Richtern, Schöffen, Rat und Bürgergemeinde von Köln. Gleicher Wortlaut des eigentlichen Vertragstextes wie Corpus Nr. 69 und 70, ähnlicher Wortlaut wie Corpus Nr. 71, 72, 76, 85, 86, 1076, 1758. Ausführliches Regest siehe zu Corpus Nr. 1076. Abweichend der ¶ 11 (in Nr. 3485 S. 567 Z. 42-47): Damit diese Abmachungen und diese Freundschaft getreulich eingehalten werde, hat die Stadt Köln dem Grafen 100 Mark jährlicher Gülten aus ordentlichem Besitz innerhalb Kölns gegeben, mit denen er nach Belieben verfahren kann, aber mit der Bedingung, daß er und seine Nachkommen den Besitz nicht verleihen oder verkaufen dürfen; er soll vielmehr ihm und seinen rechtmäßigen Erben verbleiben. --
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    Urkunde
    1299 September 17.
    (CAO, 1324-09-17)
    Im ersten Teil [Bd. 4 S. 563 Z. 33 -- S. 564 Z. 4] wird zu Corpus Nr. 3480 die von Seifrid von Kranichberg ausgestellte Gegenurkunde gegeben. Sie ist in der Darstellung klarer und enthält sachlich einige Zusätze (Verwandtschaftsverhältnisse; Seifrid wird den Königsbergern die gestellte Gülte vor Ansprache rᷝſchermen) Es fehlt, daß künftige Erben der Königsberger keine Ansprache auf den Teil der Burg erheben werden. Im zweiten Teil hebt Seifrid ausdrücklich hervor, daß die Abmachung zwischen ihm und seiner Schwester Diemut sich allein auf das Viertel an der Burg Mureck bezieht, das ihr derzeit schon zugefallen war, und auf nichts anderes. Sie berührt nicht ihr Erbteil, das ihr künftig noch zufallen soll und rechtmäßig zusteht, wie es ihr von ihrem Vater und auch von Seifrid selbst bei ihrer Verheiratung mit Friedrich von Königsberg versprochen wurde. [Das betrifft] alles Eigen und allen Besitz ihres Vaters, seien es Burgen, Leute oder Gut, gleichgültig wie es heißt und wo es gelegen ist. Das sollen Seifrid und seine Erben mit ihr und ihren Erben Otte und Gedraut dann gleichmäßig und vollständig gütlich ohne gerichtliche Verhandlung rᷝ(an allev taidinch) teilen. Dazu verpflichten er und seine Erben sich mit dieser Urkunde. Ausgenommen bleiben die 24 Mark Gülten, die Diemut schon jetzt erhalten hat. Diese soll sie, oder ihre Erben, wieder in die Erbmasse rᷝ(in geleichen tail) werfen, oder man soll sie rᷝdar auf [unter Berücksichtigung dessen] so gleichmäßig und gerecht teilen, wie oben in der Urkunde gesagt ist. --
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    1299 September 20.
    (CAO, 1324-09-20)
    Ott Krätzel von Wasserburg [Inn] beurkundet, daß er auf den Rat seiner Verwandten für sich und seine Verwandten auf alle Klagen und Ansprüche gegen Bischof Konrad [V.] von Regensburg und dessen Hochstift wegen des Totschlages an seinem Bruder, an dem der verstorbene Peter der Berghofer und Konrad der Tanner, Bürger zu Hohenburg, schuldig waren, vollständig und aufrichtig verzichtet und dem Bischof mit Handschlag rᷝ(min trev in aids gweiz) versprochen hat, daß weder er noch einer seiner Verwandten gegen den Bischof, dessen Nachfolger oder das Hochstift wegen der Streitsache Klage oder Ansprüche erheben werden. Dafür hat ihm der Bischof als Wiedergutmachung ein Lehen versprochen, das rechtmäßiges Lehen ist, zwischen Donau und Alpen liegt und 20 Schillinge Pfennige von der dort gültigen Währung einbringt. Wenn vor Einlösung des Versprechens und der Verleihung des Lehens ein Gut oder Lehen frei wird, dessen Verlehnung die Fürsten von Bayern für sich beanspruchen oder das zum alten Besitz rᷝ(alts vͦrbar) des Hochstifts gehört oder diesem als Pfand oder Leibgedinge zugefallen ist, so ist ausdrücklich vereinbart, daß Ott dieses nicht verlangen darf und der Bischof ihm zur Verlehnung auch nicht verpflichtet ist. Doch soll er Ott das nächste Lehen, das ihm danach frei wird, unter den genannten Bedingungen leihen. Wird während der Frist ein Lehen frei, das mehr als 20 Schillinge Pfennige einbringt, dann soll er Ott aus diesem Lehen 20 Schillinge Gülte leihen. Über die weiteren Einkünfte aus dem Lehen kann der Bischof frei verfügen, und Ott hat damit nichts zu schaffen. Wenn umgekehrt ein Lehen frei wird, das weniger als 20 Schillinge einbringt, so soll er Ott dieses leihen und das Fehlende aus dem nächsten freiwerdenden Lehen unter den gleichen Bedingungen ergänzen. Wenn der Bischof in der Frist unversehens ein Lehen verleiht, so soll Ott an diesem dem Recht entsprechend seinen Anspruch geltend machen rᷝ(an verttign), und der Bischof soll ihm ohne Nachteil für das Hochstift zu seinem Recht verhelfen. --
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    1299 September 26.
    (CAO, 1324-09-26)
    Burkard der Pfiler, der [Bürger-]Meister, und der Rat von Straßburg beurkunden, daß die Straßburger Bürger Hug, des Langen Sohn, und dessen Sohn Hug für sich und für dessen Kinder Metze und Katharina und für alle deren Erben das [Bd. 4 S. 569 Z. 16-29] der Lage nach beschriebene Gut im Bann zu Hürtigheim [nw. Straßburg], das jährlich mit 2 [Kapaunen?] und 4 Schillingen, aber nicht mit mehr, zinspflichtig ist, an Burkard Richart, einen Bürger von Straßburg, für 19 Mark Silber Straßburger Gewichtes verkauft haben. Das Silber haben sie vollständig erhalten. Sie haben versprochen, für das Gut dem Recht entsprechend gegen jedermann rᷝreht were zu sein, und haben vor den Ausstellern den Käufern alle Rechte aufgegeben, die sie an dem Gut besaßen oder besitzen könnten, und haben auf alles Recht, geistliches oder weltliches, verzichtet, mit dem sie diesen Verkauf anfechten könnten. Da Metze und Katharina, die Kinder Hugs, noch nicht volljährig sind, so sind Wolfram, Hugs Bruder, und Sifrid, Sohn des Heinz Marschalk, rechtmäßige Bürgen rᷝ(ſchuldenere) für die Kinder geworden. Sie sollen dafür sorgen, daß die Kinder nach Erreichen der Volljährigkeit den Verkaufvertrag einhalten und auf alles Recht verzichten, das sie an dem Gut besitzen oder besitzen könnten. Wenn dies geschehen ist, haften Wolfram und Sifrid nicht mehr. --
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    Urkunde
    1299 September 19.
    (CAO, 1324-09-19)
    Der [Bürger-]Meister Burkard der Pfiler und der Rat von Straßburg beurkunden, daß Herr Konrad zur Megede, Ritter und Bürger von Straßburg, und dessen Ehefrau Heilicke, Tochter des Johannes von Blumenau, für sich und alle ihre Erben eine [Bd. 4 S. 564 Z. 41-42] der Lage nach beschriebene Hofstatt unten an der Flachsgasse an Heinrich den Mülner, dessen Ehefrau Ellin und deren Erben als rechtmäßigen Zinsbesitz für einen jährlichen Zins von 9 Unzen Pfennigen, der nicht gesteigert werden darf, geliehen haben. Der Zins ist je zur Hälfte zur Sonnenwende und zu Weihnachten zu entrichten. Heinrich, Ellin und ihre Erben zahlen keinen Ehrschatz; ebenso ist kein Ehrschatz bei einem Wechsel des Hofbesitzers zu entrichten. Wenn die Hofsassen ihr Recht an der Hofstatt und den darauf befindlichen Baulichkeiten verkaufen wollen, so sollen sie sie zunächst dem Hofherrn anbieten. Will dieser nicht so viel wie andere Leute dafür geben, so sollen sie es an jene verkaufen. Der Käufer zahlt Ehrschatz und ebenso jeder künftige Käufer. Der Käufer erhält die Hofstatt unter den gleichen Bedingungen. Wird die Hofstatt vom Hofherrn verkauft, fortgegeben oder geht sie sonst in anderen Besitz über, so soll der neue Besitzer die Hofsassen in den jetzigen Bedingungen belassen. Da die Hofstatt Wittum der Frau Heilicke ist, haben Konrad und Heilicke vor den Ausstellern versprochen, für den Besitz dem Recht entsprechend rᷝrehte were gegen jedermann zu sein. Ferner haben Heinrich und Ellin vor den Ausstellern erklärt, daß Heinrich, Sohn des alten Heinrich aus erster Ehe, wie ihre anderen Kinder an der Hofstatt berechtigt sein soll rᷝ(ſv́le ze teile gan). --
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    Urkunde
    1299 September 17.
    (CAO, 1324-09-17)
    Friedrich von Königsberg [b. Rann a. d. Save] und seine Ehefrau Diemut, Tochter Sifrids von Kranichberg [b. Gloggnitz NÖ.], beurkunden, daß sie sich mit Sifrid von Kranichberg, dem Sohn des Herrn Si[frid des Alten] von Kranichberg, [Diemuts Bruder], wegen der Burg Mureck auseinandergesetzt und geeinigt haben. Sie haben gutwillig und auf den Rat ihrer beiderseitigen Verwandten und mit Zustimmung ihrer Erben Otte und Gedraut ihren Anteil an der Burg Mureck innerhalb der Ummauerung, nämlich ¼, das sie geerbt hatten, an Sifrid aufgegeben und darauf rᷝhivt vn̄ ze allen tagen verzichtet. Sifrid und seine Erben sollen den Teil der Burg Mureck ungestört vor aller Ansprache von Friedrich, Diemut, ihren gegenwärtigen Erben Otte und Gedraut und ihren noch zu erwartenden Erben sowie vor aller Ansprache überhaupt besitzen, weil die Königsberger ihnen diesen bei jeder Ansprache entsprechend dem Eigentumsrecht rᷝſhermen und rᷝveranturten sollen. Dafür soll Sifrid den Königsbergern für diesen Teil der Burg 40 Mark vollötigen Silbers geben. Für diese 40 Mark Silber hat ihnen Sifrid von seinem Eigen in der Krain 8 Mark Gülten ausgesetzt, mit der Maßgabe, daß diese 8 Mark Gülten wieder frei werden, wenn Sifrid, oder nach seinem Tod dessen Erben, den Königsbergern oder deren Erben die 40 Mark Silber zahlen. -- Vgl. Corpus Nr. 3481. --