Ausstellungsdatum
1298 Juli 25.
Ausstellungsort
Bemerkungen:
König Albrecht [I.] beurkundet, daß er wegen der ihm und dem Reich geleisteten Dienste dem Grafen Egen von Freiburg, dessen Sohn Konrad und deren Erben folgendes Privileg erteilt hat: Keiner ihrer Eigenleute darf in eine Reichsstadt ziehen, sofern der Betreffende nicht dort mit einem Haus für die Dauer ansässig werden will. Wenn ein Eigenmann fortzieht und danach in ihrem Gerichtsbezirk oder auf ihnen abgabepflichtigem Besitz als ansässig angetroffen wird, so haben sie oder ihre Amtleute durch seine Festnahme und durch die Beschlagnahme seines Besitzes nicht gegen König und Reich verstoßen, es sei denn, die Rückkehr erfolgt mit Zustimmung der Grafen. Ferner bestätigt der König den beiden Grafen und ihren Erben alle Gerichtsbarkeit über ihre Leute und ihr land, die ihnen von ihren Vorfahren überkommen ist. --
Literatur
Hefele UB. 2, 313 f. Nr. 253.
Edition
https://tcdh01.uni-trier.de/cgi-bin/iCorpus/CorpusIndex.tcl?hea=tf&for=qfcoraltdu&cnt=qfcoraltdu&xid=CW40500