Geographischer Ort
Metnitz

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    Urkunde
    1298 Juli 21.
    (CAO, 1323-07-21)
    Bischof Heinrich von Lavant, Propst Hertnid von Gurk, Otte von Lichtenstein und Vitztum Rudolf von Friesach, Schiedsleute zwischen Bischof Hertnid von Gurk [einerseits] und Herbrand und Eberhart von Metnitz sowie deren Erben [anderseits] geben, um den Frieden und Ausgleich zwischen den Parteien festzumachen, ihre Entscheidungen bekannt. 1) Sie [die Parteien] sollen für die Einhaltung ihr Wort verpfänden und es eidlich bekräftigen. 2) Wenn die Metnitzer dem Bischof, seinem Chor oder seinem Hochstift rᷝ(Gotſhouſe) Schäden unter 20 Mark zufügen, sollen sie sie innerhalb von 14 Tagen nach der Anweisung von Bischof Heinrich von Lavant und Vitztum Rudolf von Friesach gutmachen. Ist der Bischof von Lavant durch anderweitige Geschäfte verhindert, so soll für ihn sein Bruder, Dechant Jakob von Friesach, für Rudolf, falls dieser verhindert ist, Otte von Palten eintreten. Der Zweierausschuß kann in jeder Zusammensetzung Wiedergutmachungen bestimmen. Geschehen diese nicht innerhalb von 14 Tagen, so sollen sie gemeinsam das Gut zurückgeben. Ist dies nicht innerhalb von [4] Wochen erfolgt, so soll dem Hochstift [als Ersatz] für die Schäden aus dem Gut, das die Metnitzer vom Hochstift haben, an Land rᷝ(vrbor) und an Befestigungen rᷝ(veſten) je 1 Mark Gülte für je 10 Mark Pfennige frei sein, und zwar so viel, daß der Schaden in doppelter Höhe beglichen ist. Leugnen sie die Ansprüche des Hochstifts, so soll die Entscheidung der beiden Schiedsleute gelten, nachdem diese die Wahrheit erkundet haben. 3) Wer von ihnen [den Metnitzern] den Vertrag durch einen größeren Schaden bricht, indem er z. B. dem Hochstift Befestigungen rᷝ(veſte) fortnimmt, Leute fängt oder vorsätzlich erschlägt, oder jemanden offen zum Schaden des Hochstifts reizt, der hat seinen Eid gebrochen und sein Recht verwirkt. Dem Hochstift ist dann alles an diesen geliehene Gut frei. Die anderen [vermutlich: der andere Metnitzer mit Anhang] dürfen ihm dann keine Hilfe leisten. 4) Sühnevertrag und Verpflichtung sollen vom Ausstellungstag an 10 Jahre lang gelten. 5) Ferner sollen die Metnitzer und ihre Erben künftig in den Wäldern des Hochstifts kein Anrecht an den Banngewässern, am Fischfang, am Forstrecht, am Wild, am Wald, an der Vogeljagd rᷝ(vederſpil) haben und sich davon auch nichts aneignen. 6) Mit dem Hochgericht rᷝ(daz an den toͤd get) und der damit verbundenen Buße (rᷝvmb bluͤtigen pfenninch) sollen sie nichts zu tun haben, es sei denn, sie können ihren Anspruch urkundlich erweisen. 7) Futter schneiden rᷝ(fuͤteren) dürfen sie in der Landschaft rᷝ(Gegent) nur auf ihrem eigenen Besitz, sofern sie ihre Ansprüche nicht erweisen können. 8) Herbrand, Eberhart und ihre Kinder haben versprochen, diesen Schiedsentscheid, so wie er hier schriftlich fixiert ist und ihnen vorgelesen wurde, zu halten, und die Einhaltung beschworen. -- Ergänzung der unlesbaren Stellen nach dem Druck der MDC.: Bd. 4 S. 289 Z. 42: rᷝſchaden; Z. 43: rᷝvier; S. 290 Z. 2: rᷝhabent. Vgl. Corpus Nr. 3041. --
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    Urkunde
    1298 Juli 28.
    (CAO, 1323-07-28)
    Eberhart von Schlüsselberg gibt mit Zustimmung seines Sohnes Konrad eine an dem Kirchhof im Dorf zu Tiefenpölz gelegene Hufe mit allem jetzt und schon früher dazugehörigem Recht, als der Herr Stretz und dessen Vorfahren auf der Hufe saßen, als Eigentum an das Katharinenspital zu Bamberg. Kunigund, Witwe Wikers von Buttenheim, und ihre Erben, die die Hufe von Eberharts Vater und ihm selber als Lehen hatten, haben nach Wikers Tode Eberhart die Hufe mit der Bitte aufgegeben, sie dem Spital zu übereignen. Sie versprachen gemeinsam, dem Spital die Hufe nach besten Kräften zu schützen, da es mehrfacher Verhandlungen vor dem Domdechanten bedurft hatte, bis wegen der Hufe unter ihnen Einigkeit erzielt werden konnte. -- Von gleicher Hand wie Corpus Nr. 1764, 1773, 2293, 2520, 2525, 3130, 3131. --
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    Urkunde
    1298 Juli 23.
    (CAO, 1323-07-23)
    Markgraf Heinrich von Hachberg, Landgraf im Breisgau, beurkundet, daß vor seinem Gericht Willehalm von Schwarzenberg den Hof im Dorfe Teningen, den Konrad von Basel besaß, mit allem Gut und allen dazugehörigen Rechten für 50 Mark lötigen Silbers Freiburger Gewichtes als Eigentum an Johannes Kling und an Adelheid die Tolerin von Freiburg verkauft hat. Willehalm bestätigt den Empfang des Silbers und hat den Käufern den Hof mit Zubehör überantwortet. Die Übergabe und Ausfertigung an die Käufer erfolgte mit Zustimmung rᷝ(mvnde) und mit der Hand seiner Ehefrau Heligge und ihres Vogtes, des Grafen Egen von Freiburg. Sie hat auf alles Recht verzichtet, das sie am Hof besaß. Die Verhandlung geschah vor dem Gericht mit Urteilsspruch rᷝ(vrteilde). --
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    Urkunde
    1298 Juli 25.
    (CAO, 1323-07-25)
    König Albrecht [I.] beurkundet, daß er wegen der ihm und dem Reich geleisteten Dienste dem Grafen Egen von Freiburg, dessen Sohn Konrad und deren Erben folgendes Privileg erteilt hat: Keiner ihrer Eigenleute darf in eine Reichsstadt ziehen, sofern der Betreffende nicht dort mit einem Haus für die Dauer ansässig werden will. Wenn ein Eigenmann fortzieht und danach in ihrem Gerichtsbezirk oder auf ihnen abgabepflichtigem Besitz als ansässig angetroffen wird, so haben sie oder ihre Amtleute durch seine Festnahme und durch die Beschlagnahme seines Besitzes nicht gegen König und Reich verstoßen, es sei denn, die Rückkehr erfolgt mit Zustimmung der Grafen. Ferner bestätigt der König den beiden Grafen und ihren Erben alle Gerichtsbarkeit über ihre Leute und ihr land, die ihnen von ihren Vorfahren überkommen ist. --
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    Urkunde
    1298 Juli 21.
    (CAO, 1323-07-21)
    Bischof Heinrich von Lavant, Hertnid, Propst und Erzpriester von Gurk, Otte von Lichtenstein und Vitztum Rudolf von Friesach, Schiedsleute zwischen Bischof Hertnid von Gurk und seinem Hochstift [einerseits] und den Metnitzern Herbrand und Eberhart und deren Kindern [anderseits] entscheiden über Schäden, Streitigkeiten und Ansprüche, die zwischen beiden Parteien bisher aufgelaufen sind. 1) Zur Ablösung der Ansprüche Eberharts soll der Bischof diesem bis Martini 1299 10 Mark Pfennige zahlen. 2) Alle Streitigkeiten und Ansprüche zwischen Herbrand und dem Bischof sollen ein Ende haben. Es handelt sich [dabei] um 44 Mark Pfennige, die Herbrand zu St. Veit vorenthalten wurden, um 20 Mark Pfennige Mitgift rᷝ(haimſtewer), um Mannlehen [im Werte] von 2 Mark und um Ansprüche seiner Ehefrau auf das Erbteil, das der Bischof nach ihrer Behauptung zu Straßburg in der Hand haben soll. Dies alles soll der Bischof bis Lichtmeß 1299 mit 30 Mark Pfennigen abgelten. 3) Wegen der Hufe, die Herbrand besitzt und auf die der Bischof eine Pfandschaft rᷝ(ſatzung) beansprucht und darüber eine Urkunde besitzen will, ist entschieden, daß dem Bischof sein Recht wird, wenn er die Urkunde vorweist. 4) Der Pfarrer soll seiner Bürgschaftsverpflichtung ledig sein. Wenn er gegen ihn [den Bischof? Herbrand?] Ansprüche zu erheben hat, so soll er ihn vor dem zuständigen Gericht darum ansprechen. 5) Vermag Ulrich aus der rᷝRapnitz seine Ansprüche auf 7 Rinder und 13 Schafe zu beweisen, so soll sie ihm Herbrand ersetzen. 6) In der Streitsache zwischen dem Bischof und Konrad wird entschieden, daß Konrad diesem oder dessen Burggrafen bis Michaelis 1299 mit einem freien Stück [wohl Landmaß, nicht Mengenangabe] dienstbar sein soll. 7) Heinrich hat sich der Hufe, die vom rᷝschratten frei geworden ist, entäußert. 8) Wegen der Schäden, die der Bischof durch Heinz erlitten hat, ehe dieser sein rᷝbehouſter man [Lehnsmann] geworden war, wurde entschieden: Vermag Heinz mit seinen Verwandten oder anderen achtbaren Leuten nachzuweisen, daß der Bischof ihm bei seiner Übernahme als rᷝbehouſter man die früheren Schäden vergeben hat, so ist er [von den Anschuldigungen] frei. 9) Wegen der Angelegenheit zu Weitensfeld wird entschieden: Wenn die Pfaffen ihn [Heinz] freisprechen, ihm nichts vorwerfen und er ihre Huld erlangt hat, so ist er auch darin frei. 10) Der den bischöflichen Leuten in Straßburg durch Heinrich an ihrem Vieh zugefügte Schaden soll Heinrich ersetzen, nicht nachweisbare Ersatzforderungen rechtlich abwehren rᷝ(bereden). 11) Vermag Fritze nachzuweisen, daß ihm die Hufe des Lindecker durch gültiges Gerichtsurteil zugesprochen ist, so soll er in sein Besitzrecht rᷝ(gewer) eingesetzt werden. Die Beweisführung soll vor Otte dem Jungen von Lichtenstein geführt werden. 12) Wegen des Schadens zu Leobeneck soll ihm [Fritze] der Bischof 1 Mark Gülten leihen, wo dem Hochstift nächstens eine frei wird. 13) Vermag Fritze in der Angelegenheit seiner Ehefrau dem Bischof mit Recht nachzuweisen, daß er ihm etwas versprochen hat, so soll er es erhalten. Alles andere soll erledigt sein. 14) Der überfällige Zins von Hofstätten, Häusern und Äckern zu Metnitz soll vollständig entrichtet werden. Der Bischof soll rᷝden ſelben [den Zinsschuldnern, wohl den Metnitzern] ihre Schuld vergeben. 15) Was Gelen aus dem rᷝReibnick, Holde Eber[harts von Metnitz], dem Gelen in dem rᷝChopott in bezug auf 16 Schafe rᷝvor hat [vorenthält?, vgl. DWb. 12 II, 1129, 4], soll gegen das Recht geschehen sein. -- Vgl. Corpus Nr. 3040. --