1298 Juli 21.

Zugangsnummer

3041

Urkunden im Archiv:

Austellungsort:

Ort
Metnitz
Ausstellungsdatum
1298 Juli 21.
Ausstellungsort
Bemerkungen:
Bischof Heinrich von Lavant, Hertnid, Propst und Erzpriester von Gurk, Otte von Lichtenstein und Vitztum Rudolf von Friesach, Schiedsleute zwischen Bischof Hertnid von Gurk und seinem Hochstift [einerseits] und den Metnitzern Herbrand und Eberhart und deren Kindern [anderseits] entscheiden über Schäden, Streitigkeiten und Ansprüche, die zwischen beiden Parteien bisher aufgelaufen sind. 1) Zur Ablösung der Ansprüche Eberharts soll der Bischof diesem bis Martini 1299 10 Mark Pfennige zahlen. 2) Alle Streitigkeiten und Ansprüche zwischen Herbrand und dem Bischof sollen ein Ende haben. Es handelt sich [dabei] um 44 Mark Pfennige, die Herbrand zu St. Veit vorenthalten wurden, um 20 Mark Pfennige Mitgift rᷝ(haimſtewer),</i> um Mannlehen [im Werte] von 2 Mark und um Ansprüche seiner Ehefrau auf das Erbteil, das der Bischof nach ihrer Behauptung zu Straßburg in der Hand haben soll. Dies alles soll der Bischof bis Lichtmeß 1299 mit 30 Mark Pfennigen abgelten. 3) Wegen der Hufe, die Herbrand besitzt und auf die der Bischof eine Pfandschaft rᷝ(ſatzung)</i> beansprucht und darüber eine Urkunde besitzen will, ist entschieden, daß dem Bischof sein Recht wird, wenn er die Urkunde vorweist. 4) Der Pfarrer soll seiner Bürgschaftsverpflichtung ledig sein. Wenn er gegen ihn [den Bischof? Herbrand?] Ansprüche zu erheben hat, so soll er ihn vor dem zuständigen Gericht darum ansprechen. 5) Vermag Ulrich aus der rᷝRapnitz</i> seine Ansprüche auf 7 Rinder und 13 Schafe zu beweisen, so soll sie ihm Herbrand ersetzen. 6) In der Streitsache zwischen dem Bischof und Konrad wird entschieden, daß Konrad diesem oder dessen Burggrafen bis Michaelis 1299 mit einem freien Stück [wohl Landmaß, nicht Mengenangabe] dienstbar sein soll. 7) Heinrich hat sich der Hufe, die vom rᷝschratten</i> frei geworden ist, entäußert. 8) Wegen der Schäden, die der Bischof durch Heinz erlitten hat, ehe dieser sein rᷝbehouſter man</i> [Lehnsmann] geworden war, wurde entschieden: Vermag Heinz mit seinen Verwandten oder anderen achtbaren Leuten nachzuweisen, daß der Bischof ihm bei seiner Übernahme als rᷝbehouſter man</i> die früheren Schäden vergeben hat, so ist er [von den Anschuldigungen] frei. 9) Wegen der Angelegenheit zu Weitensfeld wird entschieden: Wenn die Pfaffen ihn [Heinz] freisprechen, ihm nichts vorwerfen und er ihre Huld erlangt hat, so ist er auch darin frei. 10) Der den bischöflichen Leuten in Straßburg durch Heinrich an ihrem Vieh zugefügte Schaden soll Heinrich ersetzen, nicht nachweisbare Ersatzforderungen rechtlich abwehren rᷝ(bereden).</i> 11) Vermag Fritze nachzuweisen, daß ihm die Hufe des Lindecker durch gültiges Gerichtsurteil zugesprochen ist, so soll er in sein Besitzrecht rᷝ(gewer)</i> eingesetzt werden. Die Beweisführung soll vor Otte dem Jungen von Lichtenstein geführt werden. 12) Wegen des Schadens zu Leobeneck soll ihm [Fritze] der Bischof 1 Mark Gülten leihen, wo dem Hochstift nächstens eine frei wird. 13) Vermag Fritze in der Angelegenheit seiner Ehefrau dem Bischof mit Recht nachzuweisen, daß er ihm etwas versprochen hat, so soll er es erhalten. Alles andere soll erledigt sein. 14) Der überfällige Zins von Hofstätten, Häusern und Äckern zu Metnitz soll vollständig entrichtet werden. Der Bischof soll rᷝden ſelben</i> [den Zinsschuldnern, wohl den Metnitzern] ihre Schuld vergeben. 15) Was Gelen aus dem rᷝReibnick,</i> Holde Eber[harts von Metnitz], dem Gelen in dem rᷝChopott</i> in bezug auf 16 Schafe rᷝvor hat</i> [vorenthält?, vgl. DWb. 12 II, 1129, 4], soll gegen das Recht geschehen sein. -- Vgl. Corpus Nr. 3040. --
Literatur
MDC. 6, 275 ff. Nr. 410.
Edition
https://tcdh01.uni-trier.de/cgi-bin/iCorpus/CorpusIndex.tcl?hea=tf&for=qfcoraltdu&cnt=qfcoraltdu&xid=CW40498