Ausstellungsdatum
1298 Juli 21.
Ausstellungsort
Bemerkungen:
Bischof Heinrich von Lavant, Propst Hertnid von Gurk, Otte von Lichtenstein und Vitztum Rudolf von Friesach, Schiedsleute zwischen Bischof Hertnid von Gurk [einerseits] und Herbrand und Eberhart von Metnitz sowie deren Erben [anderseits] geben, um den Frieden und Ausgleich zwischen den Parteien festzumachen, ihre Entscheidungen bekannt. 1) Sie [die Parteien] sollen für die Einhaltung ihr Wort verpfänden und es eidlich bekräftigen. 2) Wenn die Metnitzer dem Bischof, seinem Chor oder seinem Hochstift rᷝ(Gotſhouſe)</i> Schäden unter 20 Mark zufügen, sollen sie sie innerhalb von 14 Tagen nach der Anweisung von Bischof Heinrich von Lavant und Vitztum Rudolf von Friesach gutmachen. Ist der Bischof von Lavant durch anderweitige Geschäfte verhindert, so soll für ihn sein Bruder, Dechant Jakob von Friesach, für Rudolf, falls dieser verhindert ist, Otte von Palten eintreten. Der Zweierausschuß kann in jeder Zusammensetzung Wiedergutmachungen bestimmen. Geschehen diese nicht innerhalb von 14 Tagen, so sollen sie gemeinsam das Gut zurückgeben. Ist dies nicht innerhalb von [4] Wochen erfolgt, so soll dem Hochstift [als Ersatz] für die Schäden aus dem Gut, das die Metnitzer vom Hochstift haben, an Land rᷝ(vrbor)</i> und an Befestigungen rᷝ(veſten)</i> je 1 Mark Gülte für je 10 Mark Pfennige frei sein, und zwar so viel, daß der Schaden in doppelter Höhe beglichen ist. Leugnen sie die Ansprüche des Hochstifts, so soll die Entscheidung der beiden Schiedsleute gelten, nachdem diese die Wahrheit erkundet haben. 3) Wer von ihnen [den Metnitzern] den Vertrag durch einen größeren Schaden bricht, indem er z. B. dem Hochstift Befestigungen rᷝ(veſte)</i> fortnimmt, Leute fängt oder vorsätzlich erschlägt, oder jemanden offen zum Schaden des Hochstifts reizt, der hat seinen Eid gebrochen und sein Recht verwirkt. Dem Hochstift ist dann alles an diesen geliehene Gut frei. Die anderen [vermutlich: der andere Metnitzer mit Anhang] dürfen ihm dann keine Hilfe leisten. 4) Sühnevertrag und Verpflichtung sollen vom Ausstellungstag an 10 Jahre lang gelten. 5) Ferner sollen die Metnitzer und ihre Erben künftig in den Wäldern des Hochstifts kein Anrecht an den Banngewässern, am Fischfang, am Forstrecht, am Wild, am Wald, an der Vogeljagd rᷝ(vederſpil)</i> haben und sich davon auch nichts aneignen. 6) Mit dem Hochgericht rᷝ(daz an den toͤd get)</i> und der damit verbundenen Buße (rᷝvmb bluͤtigen pfenninch)</i> sollen sie nichts zu tun haben, es sei denn, sie können ihren Anspruch urkundlich erweisen. 7) Futter schneiden rᷝ(fuͤteren)</i> dürfen sie in der Landschaft rᷝ(Gegent)</i> nur auf ihrem eigenen Besitz, sofern sie ihre Ansprüche nicht erweisen können. 8) Herbrand, Eberhart und ihre Kinder haben versprochen, diesen Schiedsentscheid, so wie er hier schriftlich fixiert ist und ihnen vorgelesen wurde, zu halten, und die Einhaltung beschworen. -- Ergänzung der unlesbaren Stellen nach dem Druck der MDC.: Bd. 4 S. 289 Z. 42: rᷝſchaden;</i> Z. 43: rᷝvier;</i> S. 290 Z. 2: rᷝhabent.</i> Vgl. Corpus Nr. 3041. --
Literatur
MDC. 6, 274 f. Nr. 409.
Edition
https://tcdh01.uni-trier.de/cgi-bin/iCorpus/CorpusIndex.tcl?hea=tf&for=qfcoraltdu&cnt=qfcoraltdu&xid=CW40497