Ausstellungsdatum
1298 Mai 27.
Ausstellungsort
Bemerkungen:
Graf Konrad von Fürstenberg, Domherr zu Konstanz, Gräfin Üdelhild von Wolfach, Witwe des Grafen Friedrich von Fürstenberg, und Graf Heinrich, Friedrichs Sohn, beurkunden, daß sie und Hug von Bellenstein, ihr Verwalter rᷝ(phleger)</i> zu Fürsteneck, vor ihren Verwandten und anderen achtbaren Leuten wegen ihrer Abrechnungen und Zwistigkeiten in bezug auf die Burg Fürsteneck zu einer Übereinkunft gelangt sind. Die Aussteller sind Hug insgesamt 86 Mark Silber schuldig. Davon sollen ihm oder seinen Erben bis Martini 1298 26 Mark, bis Martini 1299 20 Mark und die restlichen 40 Mark bis zum Walpurgistag [1. Mai] 1301 gezahlt werden. Dafür haben sie ihm ihren gesamten Besitz im Tal zu Oppenau, vom Wasserfall rᷝ(gedoͤſſe)</i> aufwärts, versetzt und mit der Gerichtsbarkeit rᷝ(twinge vnd benne)</i> aus ihrer Gewalt in die seine überantwortet. Auf diesem Gut sollen Hug oder seine Nachkommen alljährlich im Herbst, beginnend mit dem Jahr 1298, von den genannten 40 Mark 4 Mark lötigen Silber als Gülte [Zins] so lange einnehmen, bis die 40 Mark vollständig gezahlt sind. Den über diesen Zins einkommenden Ertrag soll er ebenfalls einziehen, den Ausstellern aber mit einer Abrechnung vollständig übergeben. Bei der [Entgegennahme und Richtigstellung der] Rechnunglegung sollen die Aussteller anwesend sein. Sie haben ihm 9 [Bd. 4 S. 264 Z. 29-32] genannte Bürgen ohne Unterschied gestellt, dazu Grafen Konrad selbst als [10.] Bürgen. Wenn die Aussteller Hug oder seinen Erben das Silber zu den vereinbarten Terminen nicht gezahlt und übergeben haben, so sollen die Bürgen und Graf Konrad 8 Tage nach erfolgter Mahnung Einlager halten, und zwar 2 genannte Bürgen in Wolfach, die übrigen in einer Stadt ihrer Wahl zwischen Wolfach und Straßburg gemäß ihrer eidlichen Verpflichtung. Sie sollen nicht eher frei kommen, bevor die Aussteller das schuldige Silber an Hug oder seine Nachkommen vollständig bezahlt haben oder sie es mit deren Zustimmung behalten können. Wenn sie gemeinsam oder einzeln, oder ihre Vögte auf ihre Anweisung oder ihre Erben Hug oder dessen Nachkommen an dem Gut oder der Gülte störten, stören ließen oder schädigten, so sollen sie den Schaden nach erfolgter Mahnung in Monatsfrist ersetzen; sonst müssen alle Bürgen bis zur Wiedergutmachung Einlager halten. Wenn inzwischen einer der Bürgen ausscheidet, so sollen sie in Monatsfrist nach erfolgter Mahnung einen ebenso angesehenen statt seiner stellen; andernfalls müssen die Bürgen Einlager halten. Wenn Hug irgend etwas zustößt - Gefangenschaft, Krankheit, Tod usw. - oder wenn er außer Landes ist, so sind die Schuldner 4 [Bd. 4 S. 265 Z. 17-19] genannten Bevollmächtigten in gleicher Weise wie Hug selbst verpflichtet. Übergeben sie einem von diesen das Silber, so sind sie und die Bürgen, die gegenüber den Vieren wie gegenüber Hug haften, von ihrer Verpflichtung frei. Wenn Hug aber frei und gesund im Lande ist, so sollen sie nur ihm das Silber übergeben. Nach vollständiger Abzahlung ist den Ausstellern Gut und Gülte wieder frei. --
Literatur
ZGO. 4 (1853) S. 280 ff. Nr. 3 ; Fürstenb. UB. 1, 333 ff. Nr. 650.
Edition
https://tcdh01.uni-trier.de/cgi-bin/iCorpus/CorpusIndex.tcl?hea=tf&for=qfcoraltdu&cnt=qfcoraltdu&xid=CW40459