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Entringen

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An diesem Ort ausgestellte Urkunden:

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    Urkunde
    1298 Mai 29.
    (CAO, 1323-05-29)
    Die Brüder Ulrich und Bertold von Gutenburg beurkunden, daß sie ihren vor dem Schwarzwald liegenden Eigenhof zu Heubach und alle als rᷝeigen akker bezeichneten Äcker, die sie gemeinsam mit dem Kloster St. Blasien besitzen, und die [Bd. 4 S. 265 Z. 40-41] der Lage nach beschrieben werden, mit allem dazugehörigen Recht an Wernher den Weibel von St. Blasien für 80 Pfund Pfennige der in Waldshut gültigen Münze als Eigentum verkauft haben. Ausgenommen bleibt eine Hofstatt zu Rohr mit den zugehörigen Äckern, die sie sich selbst vorbehalten haben. Sie bestätigen den Empfang des Geldes und haben ihm den Besitz, Hof und Äcker, mit Aufgabe, Verzicht und allem Recht an allen Stellen ausgefertigt, so wie ein freier Mann sich eines Eigengutes bei einem Verkauf entäußern soll. Sie werden ihm und seinen Erben nach dem Landesrecht rᷝréht wêr sein, wo es gefordert wird, und verzichten auf alle Ansprache, die sie oder einer ihrer Erben an dem Besitz haben oder erwerben könnten. --
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    Urkunde
    1298 Mai 30.
    (CAO, 1323-05-30)
    Heinrich der Alte und Heinrich der Junge, Herren von Fleckenstein, sowie der Edelknecht Heinrich von Ingenheim beurkunden, daß sie den Edelknecht Hug von Ingenheim, den Meister, Rat und Bürger von Straßburg in einer Fehde gefangen genommen haben, bis zum kommenden 15. August für 150 Mark Silber Straßburger Gewichtes von den Straßburgern ausgelöst haben. Sie sind gemeinsam dafür Bürgen, 1) daß sich Hug, wie er geschworen hat, zum vereinbarten Termin wieder in Gefangenschaft begeben wird, sofern er nicht weiteren Aufschub erhält, 2) daß Hug den Bürgern und der Stadt Straßburg keinen Schaden zufügen oder zufügen lassen wird. Wenn er, seine Verwandten oder Helfer jemand dazu anstiften, die Straßburger zu schädigen, oder wenn er sich nicht zum vereinbarten Zeitpunkt wieder einfindet, so sollen die [Aussteller als] Bürgen nach erfolgter Mahnung auf Grund ihrer eidlichen Verpflichtung in Straßburg so lange Einlager halten, bis die 150 Mark an Meister und Rat von Straßburg bezahlt, der angerichtete Schaden ersetzt und eine dauerhafte Sühne zwischen Hug und seinen Verwandten einerseits und den Bürgern und der Stadt Straßburg anderseits geschlossen ist. Wenn der Gefangene vor Ablauf der Frist stirbt, so müssen die Aussteller bis zum Abschluß einer Sühne zwischen den Verwandten des Verstorbenen und den Bürgern von Straßburg in Straßburg Einlager halten. Die beiden Fleckensteiner haben vereinbart, daß statt ihrer, wenn sie selbst verhindert sind, je 2 Landritter, die Harnisch tragen, Einlager halten und an die obigen Bestimmungen gebunden sein sollen. Wenn einer der Bürgen vor dem Termin stirbt, so sollen die anderen 8 Tage nach erfolgter Mahnung einen ebensoguten stellen, oder sie müssen Einlager halten, bis es geschehen ist. Verletzen sie oder einer von ihnen die Einlagerpflicht, so müssen sie allen dadurch entstehenden Schaden ersetzen. Dazu haben sie sich eidlich gegenüber den Straßburgern verpflichtet. Die Bürger sind dann berechtigt, ihre Leute und Güter zu nehmen und zu pfänden, wo sie sie finden. Dagegen ist kein [Einspruch beim] Landfrieden oder [bei einem] Gericht möglich. Die Haftpflicht der Bürgen besteht weiter, wenn Meister und Rat von Straßburg dem Gefangenen erneut Urlaub gewähren. --
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    1298 Mai 27.
    (CAO, 1323-05-27)
    Peter von Entringen beurkundet, daß er seinen Anteil an der Burg Entringen und alle dazugehörenden Rechte, wie er und sein Vater sie besaßen, für 120 Pfund Haller an Anshalm von Hailfingen verkauft hat. Er hat den Besitz an Hug von Hailfingen und Heinrich von Remchingen aufgegeben, die auch Lehen von dem von Zollern haben. Peter wird Anshelm, wenn er darum gemahnt wird, das Gut so ausfertigen, wie es diesem nützlich erscheint, mit Ausnahme von [oder: in] Gold und Silber. Das hat Peter beschworen. --
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    1298 Mai 30.
    (CAO, 1323-05-30)
    Priorin Sofie [des Dominikanerinnenklosters] zu [Maria-]Mödingen beurkundet, daß Heinrich von Ulm, Bürger zu Augsburg, für sich und seine Ehefrau Adelheid 15 Morgen zu Schabringen von Rapot ... gekauft hat ... Er und seine Ehefrau wollen sie als Leibgedinge besitzen. Nach ihrem Tode haben sie sie für ihre Enkelinnen, Schwester Adelheid und Schwester Anna, die im Kloster sind, bestimmt [der mit rᷝob eingeleitete Nebensatz Bd. 4 S. 267 Z. 41 ist vielleicht von Wilhelm verlesen]. Nach deren Tode soll der Besitz nach Anweisung der Spender zu ihrem und ihrer Vorfahren Seelgerät gehören. Die 15 Morgen sollen dann ewig dem Krankenhaus und der Krankenstube des Klosters dienen. --
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    1298 Mai 27.
    (CAO, 1323-05-27)
    Graf Konrad von Fürstenberg, Domherr zu Konstanz, Gräfin Üdelhild von Wolfach, Witwe des Grafen Friedrich von Fürstenberg, und Graf Heinrich, Friedrichs Sohn, beurkunden, daß sie und Hug von Bellenstein, ihr Verwalter rᷝ(phleger) zu Fürsteneck, vor ihren Verwandten und anderen achtbaren Leuten wegen ihrer Abrechnungen und Zwistigkeiten in bezug auf die Burg Fürsteneck zu einer Übereinkunft gelangt sind. Die Aussteller sind Hug insgesamt 86 Mark Silber schuldig. Davon sollen ihm oder seinen Erben bis Martini 1298 26 Mark, bis Martini 1299 20 Mark und die restlichen 40 Mark bis zum Walpurgistag [1. Mai] 1301 gezahlt werden. Dafür haben sie ihm ihren gesamten Besitz im Tal zu Oppenau, vom Wasserfall rᷝ(gedoͤſſe) aufwärts, versetzt und mit der Gerichtsbarkeit rᷝ(twinge vnd benne) aus ihrer Gewalt in die seine überantwortet. Auf diesem Gut sollen Hug oder seine Nachkommen alljährlich im Herbst, beginnend mit dem Jahr 1298, von den genannten 40 Mark 4 Mark lötigen Silber als Gülte [Zins] so lange einnehmen, bis die 40 Mark vollständig gezahlt sind. Den über diesen Zins einkommenden Ertrag soll er ebenfalls einziehen, den Ausstellern aber mit einer Abrechnung vollständig übergeben. Bei der [Entgegennahme und Richtigstellung der] Rechnunglegung sollen die Aussteller anwesend sein. Sie haben ihm 9 [Bd. 4 S. 264 Z. 29-32] genannte Bürgen ohne Unterschied gestellt, dazu Grafen Konrad selbst als [10.] Bürgen. Wenn die Aussteller Hug oder seinen Erben das Silber zu den vereinbarten Terminen nicht gezahlt und übergeben haben, so sollen die Bürgen und Graf Konrad 8 Tage nach erfolgter Mahnung Einlager halten, und zwar 2 genannte Bürgen in Wolfach, die übrigen in einer Stadt ihrer Wahl zwischen Wolfach und Straßburg gemäß ihrer eidlichen Verpflichtung. Sie sollen nicht eher frei kommen, bevor die Aussteller das schuldige Silber an Hug oder seine Nachkommen vollständig bezahlt haben oder sie es mit deren Zustimmung behalten können. Wenn sie gemeinsam oder einzeln, oder ihre Vögte auf ihre Anweisung oder ihre Erben Hug oder dessen Nachkommen an dem Gut oder der Gülte störten, stören ließen oder schädigten, so sollen sie den Schaden nach erfolgter Mahnung in Monatsfrist ersetzen; sonst müssen alle Bürgen bis zur Wiedergutmachung Einlager halten. Wenn inzwischen einer der Bürgen ausscheidet, so sollen sie in Monatsfrist nach erfolgter Mahnung einen ebenso angesehenen statt seiner stellen; andernfalls müssen die Bürgen Einlager halten. Wenn Hug irgend etwas zustößt - Gefangenschaft, Krankheit, Tod usw. - oder wenn er außer Landes ist, so sind die Schuldner 4 [Bd. 4 S. 265 Z. 17-19] genannten Bevollmächtigten in gleicher Weise wie Hug selbst verpflichtet. Übergeben sie einem von diesen das Silber, so sind sie und die Bürgen, die gegenüber den Vieren wie gegenüber Hug haften, von ihrer Verpflichtung frei. Wenn Hug aber frei und gesund im Lande ist, so sollen sie nur ihm das Silber übergeben. Nach vollständiger Abzahlung ist den Ausstellern Gut und Gülte wieder frei. --