Tœnhart der ſeueldær chorherr ze Frei- ſing chircherr ze viechirchen - 1292 Oktober 4.

Zugangsnummer

1632

Urkunden im Archiv:

Austellungsort:

Ausstellungsdatum
1292 Oktober 4.
Ausstellungsort
Mitsiegler
h
Greimoltz der ſeueldær
Zeuge
h
der ſenkch auz der aw
der alt iudman
der arzat von muͦnchn
der beyſenwergær
der edel vrei
der eglinger
der pfetnær
der von rorbach
Gebhart von weilhaim
Grei- molt di ſeueldaͤr
maiſter lud
Weitere Personen
arnolden, hertzog ruͤdolf, Tænhartn, vl'r den chamerbergærn von chamerberch
Bemerkungen:
Tönhart der Seefelder, Chorherr zu Freising und Kirchherr in Vierkirchen, beurkundet, daß er seinen Zwist mit Arnold und Ulrich, den Kammerbergern von Kammerberg, wegen der Vogtrechte auf dem Wittum von Vierkirchen und Sonderrechte in der dortigen Pfarre vor Herzog Rudolf [I. von Bayern] gebracht hat. Bei dieser Gerichtsverhandlung haben die Kammerberger rᷝmit guͦter chuntſchaft</i> und mit ehrbaren Rittern und Knechten als Zeugen ihre Vogtrechte auf dem Wittum und andere Rechte nachgewiesen. Sie sind ihr rechtes Erbe und Lehen von Herzog Rudolf, das ihre Ahnen von Herrn Ulrich von dem Wasen gekauft haben. Seit 75 Jahren sind sie und ihre Ahnen im Besitz des Vogteirechtes gewesen. Sie haben nachgewiesen, daß sie aus dem Wittum zu Vierkirchen 30 Schillinge guter Münchener Pfennige als Vogtrecht haben. Wenn der Herzog einen Zug außer Landes unternimmt, soll man ihnen einen ausgerüsteten Wagen mit Verpflegung bereitstellen. Wenn die Kammerberger mit 40 Pferden am St. Jakobstag [25. Juli] dorthin kommen, so haben sie Anspruch auf eine Mahlzeit. Kein Kirchherr oder sein Vikar dürfen ohne Einwilligung der Kammerberger mit einem Kirchenprobst in Vierkirchen Abrechnung halten, ihn einsetzen oder absetzen. Sie haben das Wittum von Kammerberg zu besetzen oder entsetzen. Der Zehent der vorderen Pfarre soll alljährlich nach Kammerberg gebracht und dort und nicht anderswo gedroschen werden, und davon soll auch das rᷝalt lon</i> [vielleicht Handlohn = laudemium] gegeben werden. Ferner haben die Kammerberger das St. Johanneslehen in Vierkirchen und das Allerheiligengut in Kammerberg zu besetzen. Wenn sie den Zins davon einnehmen, steht ihnen Nachtquartier auf dem Wittum von Vierkirchen zu. Erhalten sie auf ihr Vogtrecht von dem Wittum nichts, oder liegt dieses öde, so können sie ihr Vogtrecht von allen anderen Wittumen oder Zehenden, die in der Pfarre liegen oder zur Pfarre gehören, erhalten. Stirbt ein Kirchherr oder sein Vikar, der dort seinen Aufenthalt genommen hat, auf dem Wittum, so können die Kammerberger dessen Habe einbehalten, soweit sie sich in Kammerberg oder Vierkirchen, oder wo sie sonst Herren sind, befindet. Durch Vermittlung beiderseitiger Freunde wurde vereinbart, daß Tönhart selbst zu seinen Lebzeiten oder sein Vikar für alle in dieser Urkunde aufgeführten Rechte den Kammerbergern alljährlich 10 Pfund Münchener Pfennige geben soll. Ausgenommen ist das Mahl am St. Jakobstag. Das bleibt den Kammerbergern vorbehalten. Vertauscht Tönhart die Kirche mit einer anderen, so sollen die Kammerberger davon in ihren Vogtrechten keinen Schaden haben. Sobald der Wechsel vollzogen ist, erhalten sie ihre vorherigen Vogtrechte wieder. --
Edition
https://tcdh01.uni-trier.de/cgi-bin/iCorpus/CorpusIndex.tcl?hea=tf&for=qfcoraltdu&cnt=qfcoraltdu&xid=CW21130