Herman von Liebenvelz der phleger iſt; von minen herren dem Biſchof von koſtenze / ze / klingnoͮwa - 1297 Januar.

Zugangsnummer

2583

Urkunden im Archiv:

Austellungsort:

Ausstellungsdatum
1297 Januar.
Ausstellungsort
Mitsiegler
ich
Zeuge
vͦlR von Ow̌a
vͦlR von wolpottinḡ
Berchtold von vilinḡ
Brvͦder vͦlR der schaffener von Lv̓tgern
Brvͦder Jacob der kelner
ChvͦnR von Loͮfenberg
ChvͦnR
der Prior
Fleming von Baden
herman von Rinuelden
Jacob der Lútprieſter von sneizang
Johanneſ von Bv̓kſe
Johanneſ von Heitnoͮwa
Lv̓told der weibel
Meiier Noͤgger
prior
Rvͦdeger der schvltheize ze klingnoͮwa
Rvͦdeger von Oͤninḡ
Rvͦdeger
Rvͦdolf von hvſen
Rvͦdolf werwiler
von v̓ber- linḡ
walther von hohſtetten
Weitere Personen
Berchtolden den Dekkan von, Berchtolden von Mvrge, Chvͦnraden von stain, Commendv̓r, Heinriche dien kv̓ndigen von Gippingen, herren sanct, Johanniſ hvſes ze klingnoͮwa, zvrzach
Bemerkungen:
Hermann von Liebenfels, Pfleger des Bischofs von Konstanz in Klingnau, beurkundet, daß ein Streit bestand zwischen dem Komtur und den Brüdern des Johanniterhauses Klingnau einerseits, und den Brüdern Ulrich und Heinrich den rᷝkvndigen</i> von Gippingen anderseits. Er betraf einen Wald, rᷝherdeli</i> genannt, einen Bach, der sie geschädigt hat, und viele andere Streitpunkte. Nach häufiger Anklage und Verhandlung wurden die Streitigkeiten mit Zustimmung beider Parteien auf allgemeinen Rat an achtbare Schiedsleute übertragen. Dies waren Herr Berchtold, der Dekan von Zurzach, der in dieser Angelegenheit auch Richter war, Konrad von Stein, Kellner des Chores [Chorherrenstift St. Verena] in Zurach, und Berchtold von Murg, ehemaliger Vogt von Klingnau, der häufig mit den Streitsachen zu tun hatte. Die 3 verpflichteten sich eidesstattlich, zu den Streitpunkten die Wahrheit zu sagen, sie zu schlichten, die Parteien zu trennen und den Streit zu beenden. Die Parteien hingegen versprachen an Eidesstatt, den Schiedsspruch der 3 zu befolgen. Daraufhin trafen sich die Schiedsleute auf der Brücke zu Klingnau unter dem rᷝwighuſ</i> und kamen gut überein, da sie bereits früher mit der Sache zu tun hatten. Sie bestätigten, daß sie Zeugen waren als sie [die Parteien] auf gütlichem Wege und unter Androhung empfindlicher Strafen bei Vertragsbruch rᷝ(mit ſtarken angewetten)</i> geschieden wurden. Sie befahlen den Parteien, den früheren Spruch einzuhalten. Zwar wurde festgestellt, daß die rᷝkv̓ndegen</i> Ulrich und Heinrich [des Bruches] schuldig und zur Zahlung [der Vertragsstrafe] von 10 Pfund Pfennigen an die Johanniter verpflichtet seien. Doch sollten die 10 Pfund erlassen, die rᷝkv̓ndigen</i> aber gehalten sein, [von ihren Forderungen] abzulassen und öffentlich auf alle Klagepunkte und Ansprüche gegenüber den Johannitern zu verzichten. Der Schiedsspruch fand die Zustimmung beider Parteien und sie unterwarfen sich ihm. Die Johanniter erließen Ulrich und Heinrich die 10 Pfund, Ulrich und Heinrich verzichten auf alle Ansprüche und Klagepunkte gegen die Johanniter. Die Schiedsleute urteilten, daß dieser Spruch künftig Gültigkeit haben sollte und daß weder Ulrich und Heinrich gegen die Johanniter noch die Johanniter gegen die rᷝkv̓ndegen</i> in dieser Angelegenheit Ansprüche oder Klagen erheben sollten. Für den Vertragsbruch und die Nichteinhaltung des Schiedsspruches ist eine Vertragsstrafe von 1 Mark Silbers angesetzt. Sind die Johanniter die Schuldigen, so haben sie an Hermann von Liebenfels 1 Mark Silbers zu zahlen und sind zur Einhaltung des Spruches wie vorher verpflichtet. Das gleiche gilt für die rᷝkv̓ndigen.</i> Bei jedem Bruch ist stets 1 Mark Silbers zu zahlen, der Spruch bleibt jedoch weiterhin gültig. Zur Bestätigung des Spruches siegelt der Aussteller, Hermann von Liebenfels, die Urkunde. --
Edition
https://tcdh01.uni-trier.de/cgi-bin/iCorpus/CorpusIndex.tcl?hea=tf&for=qfcoraltdu&cnt=qfcoraltdu&xid=CW40025