Aufbewahrende Institution Aarau, Staatsarchiv des Kantons Aargau
Aarau, Staatsarchiv des Kantons Aargau
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Urkunde her johans der Brobſt von zvrich - 1296.(CAO, 1321-01-01) her johans der Brobſt von zvrichJohannes, Propst von Zürich, beurkundet, daß er auf Bitten seines rᷝbrvͦder [hier = Schwager, vgl. Bd. 3 S. 432 Z. 9 f.; vgl. auch RWb. II, 537] Erkenfrid während dessen Abwesenheit die Pflegschaft für Erkenfrids Frau und Kinder übernommen hat, falls sie durch Schulden oder sonst in Not geraten. Für diesen Fall hat er Vollmacht, Erkenfrids Eigentum zu versetzen oder zu verkaufen. Der Propst hat daher in Vertretung seines Schwagers an Ulrich den Vischer, Bürger zu Brugg, den Hof Rinikon, der 12 Stück einbringt, als freies Eigentum, wie Erkenfrid, dessen Ehefrau und deren Vorfahren ihn besessen hatten, für 22½ Mark Silbers Zürcher Gelötes verkauft und bestätigt den Empfang des Geldes. Da der Hof Johannes' Schwester, Erkenfrids Ehefrau, gehörte, hat er dem Ulrich aus Sicherheitsgründen 4 [Bd. 3 S. 432 Z. 19-20] genannte Bürgen und Geiseln gestellt, darunter Propst Johannes selbst, die unverzüglich nach dem 11. November [1296?] in Brugg Einlager halten und nicht freikommen sollen, falls [die Übereignung] bis zu diesem Termin von der Truchsessin und ihrem Ehemann Erkenfrid nicht rechtlich durchgeführt rᷝ(verricht) ist. Ebenso sollen die Bürgen nicht freikommen, bevor sie nach einem eventuellen Todesfall ihre Zahl wieder ergänzt haben. Hartmann Rimaco und Schultheiß Konrad von Aarau sollen Sicherungen feststellen, die Ulrich benötigt; die Verkäufer werden diese dann unter Sicherung durch die Bürgschaftsverpflichtung durchführen. --Urkunde Lv̓tolth ein vrige von reigenſperg der ivnge an brvͦder heinrich von phfalhain · dem Commendv̓r dez hvͦz von Clingenowe ſant iohanſ orden - 1296 März 21.(CAO, 1321-03-21) Lv̓tolth ein vrige von reigenſperg der ivngeFreiherr Leutold [VIII.] von Regensberg der Junge beurkundet, daß er an Bruder Heinrich von Pfahlheim, Komtur des Johanniterhauses Klingnau, 2 Eigenleute, Heinrich den Höringer und Johann den Toiser samt allen dessen jetzigen und künftigen Kindern mit allen bisherigen Rechten für 5 Pfund Pfennige, deren Empfang er quittiert, verkauft hat. Leutold wird für die Leute rᷝwer sein. --Urkunde walther von Clingen an Biſchof Eberhart; geſtifte von Coſtenze - 1269 Mai 12 und Konstanz Mai 20.?ATypogr. in zwei Zeilen abgebildet, vom Sinn her in einer Zeile(CAO, 1294-05-12) walther von ClingenEs wird bekanntgegeben, daß der Freiherr Walther von Klingen dem Bischof Eberhart (II.) von Konstanz und dessen Stift die Feste Klingnau, den Burgtalls Tegerfelden und die Vogtei zu Döttingen für 1100 Mark Silber verkauft hat, deren Bezahlungsmodus ausführlich festgelegt und durch Bürgen mit Einlagerverpflichtung gesichert wird. Stirbt Bischof Eberhard, bevor die Summe abgegolten ist, hat der Nachfolger die Verpflichtungen seines Vorgängers zu übernehmen, widrigenfalls ihm Klingnau gesperrt wird. Die namentlich genannten, vom Bischof gestellten Bürgen verzichten ihrerseits, durch irgendwelche Rechtszüge sich ihrer Bürgschaftsverpflichtungen zu entziehen. --Urkunde Peter von Tuͤbúlndorf gebruͦder in koſtenzer Bichſtuͦn; wernher an Chvͦnr; Johs gebruͦder die Smide uon Endingen - 1293 Juli 25.(CAO, 1318-07-25) Peter von Tuͤbúlndorf gebruͦder in koſtenzer Bichſtuͦn; wernherDie Brüder Wernher und Peter von Dübendorf im Konstanzer Bistum beurkunden, daß sie um ihres und ihrer Vorfahren Seelenheil willen aus freien Stücken 10 [Bd. 3 S. 82 Z. 44 -- S. 83 Z. 3] genannte Leute mit Anverwandten und Kindern, dazu noch die Leute in Lengnau, in den beiden Endingen, in Zurzach und Klingnau, die sie gemēinsam oder einzeln als Lohn von ihrem Herrn Eberhart von Lupfen, Grafen von Stühlingen, hatten, dem Komtur und den Brüdern des Johanniterhauses in Klingnau mit Hand und Einverständnis ihres Lehnsherren geschenkt haben. Beide verzichten für sich und alle Erben auf alle Ansprüche auf die genannten Leute vor geistlichem oder weltlichem Gericht. Herr Eberhart von Lupfen, Graf von Stühlingen, bestätigt, daß die Schenkung mit seinem Einverständnis geschehen ist, und er den Herren von Klingnau und ihrem Orden für die oben genannten Leute, die ihm gehörten, rᷝwer fúr rehte eigen sein wird. -- Zu Bd. 3 S. 82 N.43: vorder. --Urkunde 1275(CAO, 1300-01-01)Hug von Tiefenstein beurkundet, daß er sich vertraglich (rᷝmit gedinge) gegenüber dem Komtur und den Brüdern des [Johanniter-]Hauses Klingnau verpflichtet hat, ihn [den Konvent] ohne Schädigung innerhalb eines Jahres wegen der [Ansprüche der] Kinder Vrommanns auf den Halbteil der unteren Mühle und auf den Halbteil der Stampfmühle [für Hanf und Flachs] (rᷝbliwen) zu Böttstein, die ihm dieses Jahr 7 Viertel Kerne einbringen, zufriedenzustellen. Bringt er dies innerhalb Jahresfrist nicht zustande, so muß er in Klingnau so lange Einlager halten, bis er den Johannitern 2 Mark Silber zahlt, ohne daß davon ihre Rechtsansprüche beeinträchtigt werden. Kann er die Kinder dazu bewegen, ihr Lehen vom [Johanniter-] Haus zu empfangen, so ist er frei. Bleiben sie [die Halbteile] aber in seiner Hand [weil die Kinder auf das Lehen verzichten], so soll er sie den Johannitern unter der gleichen Bedingung überlassen, wie sie das andere [in Corpus Nr. N 134 verkaufte Gut] bezahlt haben. -- Corpus Nr. N 124 steht mit der Urkunde Corpus Nr. N 134 in engstem Zusammenhang (gleiche Zeugen!). Möglicherweise ist sie am gleichen Tag als Ergänzung zu Corpus Nr. N 134 ausgestellt. Das Datum läßt sich daher genauer bestimmen: 1275 [zu August 18]. --Urkunde brvder · heinrich von phfailhein · der Commendv̓r · dez hvͦz von Clingenowe · ſant iohanſ orden · von ieruſa- lem; die brvͦder dez vorgenante hvͦz - 1296 September 28.(CAO, 1321-09-28) brvder · heinrich von phfailhein · der Commendv̓r · dez hvͦz von Clingenowe · ſant iohanſ orden · von ieruſa- lem; die brvͦder dez vorgenante hvͦzHeinrich von Pfahlheim, Komtur des Johanniterhauses Klingnau, und die Brüder beurkunden, daß Wern[h]er der Schmied, Bürger von Klingnau und freier Mann, den Johannitern ein Gut in dem Dorfe rᷝkobolz [Koblenz?] für 17 Mark Silbers gekauft hat, auf dem der Reberger sitzt und das 12¾ Mutt Roggen, 10 Schillinge Pfennige, 6 Hühner und 100 Eier abwirft. Dieses Gut hat Wernher den Johannitern mit allem Recht, auch dem des Einsetzens und Absetzens des Bewirtschafters, übergeben. Zu seinen Lebzeiten soll er die oben genannten Zinsen von dem Ordenshaus jährlich zu Michaelis erhalten. Nach seinem Tode sind die Zinsen den Johannitern frei, doch soll von den 10 Schillingen die Jahrzeit Wernhers durch eine bessere Mahlzeit an Wein, Fleisch und Fischen für die Brüder begangen werden. Außerdem hat er dem Johanniterhaus in demselben Dorf ein anderes Gut gegeben, von dem den Brüdern 1 Mutt Roggen frei geworden ist. Damit soll fürderhin die Jahrzeit seiner Ehefrau Adelheid rᷝ(haidelheit) begangen werden. --Urkunde 1299 Januar 16.(CAO, 1324-01-16)Es wird beurkundet, daß Wernher Müntschi, Bürger von Rheinfelden, insgesamt 8½ [Bd. 4 S. 376 Z. 4-7] der Lage nach beschriebene Jucharten Acker an die Rheinfelder Bürger Hermann von Bellikon und Johannes Watsack für 17 Pfund ortsüblicher Pfennige verkauft haben, deren Erhalt bestätigt wird. Wernher hat den Käufern das genannte Gut mit allem bisherigen Recht mit der Hand seiner Ehefrau Agnes und seiner Kinder Agnes, Wernher und Adelheid vor Schultheiß und Rat von Rheinfelden aufgegeben. Sie verzichten auf alles Recht, das sie oder ihre Erben an dem Gut mit geistlichen, weltlichen oder sonstigen Rechtsmitteln erlangen könnten; besonders aber verzichten sie in die Hand Hermanns, Johannes' und ihrer Erben auf alles Recht, mit dem der Verkauf ungültig gemacht werden könnte. Wernher und Agnes werden für das Gut gegenüber den Käufern und deren Erben überall dort rᷝrechte wern sein, wo die rᷝwerſchaft benötigt wird. Agnes und die Kinder versichern, daß alles mit ihrem Einverständnis geschehen ist. --Urkunde Conuent deſ Gotſhus von vnſer vrowenbrunnen; Elſebetha an Hermanne von Bellinchon - 1280 März 27.(CAO, 1305-03-27) Conuent deſ Gotſhus von vnſer vrowenbrunnen; ElſebethaElisabeth, die Äbtissin, und der Konvent des Zisterzienzerstiftes Frauenbrunnen im Konstanzer Bistum beurkunden, daß sie Herrn Herman von Bellinkon, einem Bürger von Rheinfelden, mit Einwilligung des Zisterzienserabtes [Ulrich] von Frienisberg als ihrem geistlichen Vater, ihren Hof zu Kilchberg mit allem dazugehörigen Recht, dem halben Kirchensatz, Zinsen, Gut, Holz, Feld, Äckern und Matten für freies Eigen um 18 Mark Silbers, deren Empfang quittiert wird, wegen der durch den Klosterbrand hervorgerufenen Not verkauft haben. Das Stift übernimmt gegenüber dem Käufer die Werschaftspflicht. Das Transfix vom 3. IV. 1280 giebt die schriftliche Zustimmung des Abtes Ulrich von Frienisberg. --Urkunde Bruͦder bvrcart von Lvbiſtorf; bruͦdere diz ſpitals diz hv̓ſes von Clingenowe an walther Rv̓micon - 1278 vor April 10.(CAO, 1303-01-01) Bruͦder bvrcart von Lvbiſtorf; bruͦdere diz ſpitals diz hv̓ſes von ClingenoweBruder Burkart von Lvbistorf, der Komtur, und die Brüder des Johanniterspitals von Klingnau beurkunden, daß Walther von Rümikon von Bertold von Degerfelden ein Gut erwarb, ihnen es aufgab und von ihnen gegen einen Jahreszins von 4 Pfennigen zu Erblehen empfing, mit der Maßgabe, daß die Kinder Walthers und seiner Ehefrau Adelheid dieses Lehen erben, und ebenso, falls Adelheid sterben sollte, die Kinder aus einer zweiten Ehe Walthers. Verehelicht sich aber Adelheid nach Walthers Tod zum zweiten mal, so soll sie zwar das Lehen erben, aber nicht ihre aus zweiter Ehe stammenden Kinder. --Urkunde Eptiſchen Elſbete von Zúrich ſant Benedictuſ ordenſ in koſtenzer Biſchetuͦme - 1294 Januar 31 und Februar 13.(CAO, 1319-01-31) Eptiſchen Elſbete von Zúrich ſant Benedictuſ ordenſ in koſtenzer BiſchetuͦmeÄbtissin Elisabeth [von Wetzikon] von Zürich beurkundet, daß ihr Frau Anna, Ehefrau des älteren Wezel von Winterthur, das Gut in Ötlikon in der Pfarrei Wurchellos, das ihr Eigentum war, 53 Stück einbringt und von den Brüdern Rudolf und Burkart bewirtschaftet wird, mit Einwilligung ihres Ehemanns Wezels und ihrer Kinder Wezel und Johannes als freies Eigentum aufgab. Frau Anna bat sie [die Äbtissin], das Gut Abt und Konvent von Wettingen für einen jährlichen [Rekognitions-] Zins von 1 Vierdung Wachs zu leihen. Da die Übergabe rechtmäßig von Frau Anna und den Kindern vollzogen wurde, lieh die Äbtissin das Gut an Abt und Konvent von Wettingen für diesen jährlich am 14. September zu entrichtenden Zins. Weil das Gut Frau Annas Morgengabe war, schwor sie und ihr Sohn Wezel zu den Heiligen, Abt und Konvent von Wettingen in den Besitzrechten nicht anzufechten. Sie banden sich für sich und ihre Erben, für das Gut im Bedarfsfalle rᷝwer zu sein, da sie vom Gotteshaus Wettingen für diese Übertragung 94 Mark Silbers Züricher Gelötes empfangen haben. Wezel [der Ältere] verzichtet in die Hand der Äbtissin auf das Leibgedinge an dem Gut. Diese Verhandlung fand am 31. Januar 1294 in der rᷝloͮben [Vorhalle des Klosters] der Äbtissin statt. Die Besiegelung durch den Rat der Stadt Zürich und Wezel den Älteren erfolgte am 13. Februar 1294. -- Vgl. Corpus Nr. 1900. --