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Kloster Altzella

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An diesem Ort ausgestellte Urkunden:

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    Urkunde
    Ortolf van waldek an Hern vlrichen van weidenholtze - 1297.
    (CAO, 1322-01-01) Ortolf van waldek
    Ortolf von Waldeck beurkundet, daß er seinen halben Anteil an einem Hof in Talheim, den er gemeinsam mit seinem Bruder Hadmar besitzt, mit dessen Zustimmung an Herrn Ulrich von Weidenholz für 15 Pfund alter Wiener versetzt hat. Eine Auslösung durch einen der Brüder kann zwischen kommenden Michaelis und Martini [wahrscheinlich 1297] erfolgen. Unterbleibt diese, so soll der Hof bis über das Jahr in den gleichen Bestimmungen verbleiben [die Stelle ist verderbt; vgl. Anm. 1 zum Text]. Ferner verspricht Ortolf, daß die von Ulrich zum Unterhalt des halben Hofes aufgewendeten Kosten von diesem auf Treu und Glauben abgerechnet und zu der gesamten [Versatz-]Summe geschlagen werden können und bei der Auslösung mit der Versatzsumme zurückgezahlt werden sollen. Hadmar von Waldeck gibt in einer gesonderten Erklärung sein Einverständnis zu dieser Abmachung. -- Die undatierte Urk. Corpus Nr. 410 (1280 bis 1299) ist in unmittelbare Nähe der Urk. Corpus Nr. 2577 zu stellen. Auch dort handelt es sich um ein Versatzgeschäft Ortolfs mit Ulrich. Die beiden Urkunden sind nicht von gleicher Hand. Die unklare Stelle, Bd. 4 S. 7 Z. 35: rᷝin den ſelben ſedcen, wird sich auf frühere Geschäfte beziehen, etwa auf den Passus in Urk. Corpus Nr. 410, wo es heißt, daß bei einer nicht termingerechten Auslösung Ulrich den versetzten Hof rᷝin rehter ſatzung gewer innehaben soll. Vgl. zur Datierung die Pfandgeschäfte Ulrichs mit Konrad von Liechtenwinkel Corpus Nr. 411 (undatiert, 1280 bis 1299) und Corpus Nr. 2160 (1295 April 10) Im UBLoE. sind in Bd. 3 und 4 Ortolf zwischen 1297 und 1300, Hadmar zwischen 1297 und 1300, der in. Urk. Corpus Nr. 410 genannte Meingoz von Waldeck zwischen 1298 und 1306 belegt. -- Wien HHSA.
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    Urkunde
    abt Rvͦpreht von goteſ genaden / ze ſand Peter; Conuentes; Her- mans des priors an Hainrichen / von Haldenwanch - (1297 bis 1313) Zur Datierung vergleiche Regest. .
    (CAO, 1322-01-01) abt Rvͦpreht von goteſ genaden / ze ſand Peter; Conuentes; Her- mans des priors
    Abt Ruprecht [des Benediktinerklosters] von St. Peter gemeinsam mit Prior und dem Konvent beurkunden, daß sie ihren Hof zu Kapsberg als rechtmäßiges Baurecht [vgl. RWb. 1, 1311 f.] an Herrn Heinrich von Hallwang überlassen haben. Heinrich hat dafür alljährlich an Kloster, Abt oder deren Bevollmächtigten 1 Pfund Pfennige Salzburger Münze zum 24. September (Ruprechtsmesse) oder 4 Tage davor oder danach zu zahlen. Versäumt er die Zahlung, so ist sein Recht an dem Hof verloren, und Abt und Kloster können damit nach Gutdünken verfahren. -- Zur Datierung: Wir haben die Datierung aus Martins Salzb. UB. übernommen. Martin stützte sich dabei auf P. Lindner, der (Monasticon Salisb. S. 74) die angebliche Regierungszeit des Abtes Rupert »1297-9. Juli 1313⟨ angab. Diese Zahlen halten einer Nachprüfung nicht stand. Abt Engelbert ist noch 1297 März 27 (RegErzbiSalzburg 2 Nr. 323) bezeugt, Abt Ruprecht wird erstmals 1298 August 27 (RegErzbiSalzburg 2 Nr. 392) genannt. Er ist noch in einer Urk. von 1314 Mai 16 (Or. Perg., StfA. St. Peter, nach freundlicher Mitteilung des Salzburger LA.s) belegt. Dessen Nachfolger, Abt Konrad, wird erstmals 1314 September 17 (RegErzbiSalzburg 2 Nr. 1182) urkundlich erwähnt. Abt Engelbert wird wahrscheinlich das Kloster Admont nach der Ermordung des Abtes Heinrich (1297 Mai 24) übernommen haben. Die Urkunde wird »1297 nach Mai 24 bis 1314 Mai 7 (?)⟨ richtig datiert sein. --
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    Urkunde
    pruder heinrich von Sigenhouen / Cumtuͦr ze ſant Egidien der pruder von dem Theutſchen haus ze Regenſpurg an Ekkehart von Lewenekke - 1297.
    (CAO, 1322-01-01) pruder heinrich von Sigenhouen / Cumtuͦr ze ſant Egidien der pruder von dem Theutſchen haus ze Regenſpurg
    Bruder Heinrich von Siegenhofen, Komtur des Deutschordenshauses St. Ägid in Regensburg, beurkundet, daß er mit Rat und Zustimmung seines Kapitels und der Brüder dem Edelmann Ekhard von Löweneck den Hof oder das Gut frei überlassen hat, das dieser bisher zu Penk für einen jährlichen Zins von 6 Pfennigen von dem Orden innehatte. Komtur und Brüder verzichten auf alles nur mögliche Recht, das sie, das Deutschordenshaus und der Orden früher oder später besaßen, und bestätigen ihm, daß das Gut sein freies Eigen ist. Dafür hat er ihnen seinen Weingarten zu Ort [Mariaort] als rᷝwiderleguͦnge [Äquivalent] mit der Maßgabe zu Eigen überlassen, daß das Deutschordenshaus fürderhin ihm, seiner Ehefrau Gertrud und allen seinen Erben, die er mit Gertrud oder aus einer anderen Ehe haben sollte, 6 Schillinge Regensburger Pfennige Zins zahlen sollen. Dieser Zins ist stets zu Martini ihm oder demjenigen, der die Urkunde vorweist, auszuhändigen, solange er, seine Ehefrau Gertrud und seine Erben am Leben sind. Erfolgt die Zahlung zu Martini, oder nach erfolgter Mahnung 8 Tage nach Martini nicht, so hat das Deutschordenshaus 12 Schillinge zu zahlen. Stirbt Ekhard ohne Erben, so ist der Zins an dessen Ehefrau Gertrud bis an deren Tod abzuführen. Nach dem Tod von Frau Gertrud ist das Deutschordenshaus von der Zinszahlung frei; der genannte Weingarten ist dann ohne Einspruchsmöglichkeit Eigen des Hauses. -- Vgl. Corpus Nr. 758, 2572. Von gleicher Hand wie Corpus Nr. 2572. --
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    Urkunde
    wͦlvinch von Raſwy an ofte genanten vrowen - 1297.
    (CAO, 1322-01-01) wͦlvinch von Raſwy
    Wulfing von Raswy beurkundet, daß er mit Zustimmung seiner Ehefrau Elsbet [A: Elisabeth] und seiner Kinder und anderer Erben, die nach seinem, seiner Ehefrau und seiner Kinder Tod Erbrecht auf seinem Besitz haben sollen, an das Frauenkloster Studenitz 3½ Hufen in dem Dorf Fresen [a. d. Drau, westl. Marburg] für 9 Mark weniger 40 Pfennige in der Steiermark üblicher Münze als rechtes Eigentum verkauft hat. Entsprechend dem Landesrecht wird er die Hufen vor Ansprache schützen. Wollte aber jemand aus der Nachkommenschaft der Erben das Gut ansprechen, so soll es dieser für 40 Mark [zurück-] kaufen. -- Verhältnis der lat. zur dt. Urkunde: In A wird das Kloster rᷝFons gracie wlgo autem studenitz genannt. Allein in dem Eingangs- und Schlußteil zeigt die lat. Urk. in der Anwendung von Formeln etwas Selbständigkeit. Im eigentlichen Text weichen die Urkunden sachlich nicht voneinander ab. -- A und B:
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    Urkunde
    chvnrat; Etich; Marchart an apt von; Lilinveld; samenunge - 1297.
    (CAO, 1322-01-01) chvnrat; Etich; Marchart II., von Mistelbach
    Die Brüder Konrad, Etich und Marquard beurkunden, daß ihr Vater Reinhard von Piela mit Zustimmung der Aussteller und anderer Geschwister, Frauen und Männer, den rᷝDietlaibs hof in Türnitz an Abt und Konvent von Lilienfeld mit allem Recht wie er ihn gehabt, wie ihn ihr Großvater Etich gab und wie ihn Dietlaib besessen hat, für 11 Pfund Wiener Münze verkauft hat. Das Geld haben die Aussteller erhalten. Sollte eines der Geschwister aus Unzuverlässigkeit rᷝ(vnſtet) oder einer der Verwandten rᷝ(vrevnt) das Kloster wegen des Hofes ansprechen, so werden die Brüder das Kloster ohne dessen Unkosten entsprechend dem Landesrecht schützen, da ihr Vater aus echter Notlage verkauft hat. --
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    Urkunde
    agneſ von Chvnring an chloſter ze alderſpach - 1297.
    (CAO, 1322-01-01) agneſ von Chvnring
    Agnes von Kuenring, Ehefrau Leutolds von Kuenring, des Schenken von Österreich, gibt ihre Zustimmung zu der Seelgerätstiftung ihres Ehemannes an das Kloster Aldersbach aus der Pfründe (rᷝGoteſ gabe) an der Kirche zu Taya. Diese Stiftung soll ihr Almosen genau wie das seine sein, zum Heil ihrer Seele nach ihrem Tode und rᷝan dem Jvngiſten tage. -- Vgl. Corpus Nr. 1564. --
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    ſamnvng von alderſpach; abt Hovch an ſin bruder vlrich; Berht; Chvnrat u.A. - 1297.
    (CAO, 1322-01-01) ſamnvng von alderſpach; abt Hovch
    Abt Haug und der Konvent von Aldersbach beurkunden, daß sie wohlüberlegt [zur Anlage] als Weingarten vergeben haben den langen Acker zu Wolfgraben und 3 benachbarte Jucharten. Die 11 Empfänger werden [Bd. 4 S. 6 Z. 17-20] namentlich mit ihren Anteilen aufgeführt. Alljährlich sind dem Kloster zu Michaelis von dem langen Acker 5 Eimer Weins und 30 Pfennige, von den anderen 3 Jucharten je 4 Eimer Weins und ebenfalls 30 Pfennige abzuführen. [Die Inhaber] sollen ohne Widerspruch den Wein in der Klosterpresse keltern und den gesamten Zehnten zugleich mit dem Dienst entrichten. Wer in der Klosterpresse nicht keltern will oder kann, der soll dem Kloster den Lesetermin mitteilen und Zehnten und Dienst aus dem Bottich vor dem Weingarten geben. Wer den Dienst und das [Burg-]Recht nicht einhält, muß entsprechend den in Krems geltenden Burgrechtsbestimmungen Buße leisten. --
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    Urkunde
    Bruder Johannes von gotes gnaden Abt in der Celle; der Conuent an Heinrich von der Schape; Johannes vze der Apteken / Burgere zu Vriberg - 1297.
    (CAO, 1322-01-01) Bruder Johannes von gotes gnaden Abt in der Celle; der Conuent
    Abt Johannes und der Konvent des [Zisterzienzer-]Klosters Altenzelle beurkunden, daß Herr Heinrich von der Schape und Herr Johannes aus der Apotheke rᷝ(Apteken), Bürger von Freiberg [i. Sa.] das Gut zu Albertitz und rᷝzume Kaldouene mit allen Rechten, aller Freiheit und Nutzung, wie sie es von dem Ritter Ulrich von Maltitz und dessen Erben als Lehen hatten, von diesen, dessen Erben und sonstigen Anspruchsberechtigten für bares Silber [als] frei[es Eigentum] gekauft und nunmehr voll bezahlt haben. Sollte jemand die beiden Bürger wegen des Kaufes oder rᷝvmme di irtrigene vriheit [vermutlich: wegen durch Betrug erworbener Freiheit] ansprechen, so sollen Ulrich und dessen Erben sie davon frei machen. Das hat Abt Johannes versprochen und ist dafür Bürge geworden. Dann haben die genannten Bürger das mit ihrem Silber freigemachte Gut zu Ehren von Maria dem Kloster Altenzelle aufgegeben und es als Erb[lehen] zurückerhalten. Als Rekognitionszins ist dem Kloster jährlich 1 Pfund Wachs abzuführen. Abt und Konvent versichern, daß sie an das Gut keine weiteren Ansprüche haben, sofern sie ihnen nicht aus freiem Willen zugestanden werden. --
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    Urkunde
    Swiger von Mindelberch an Jrmmgart / Hainriches von erringen / hauſfrawe - 1297.
    (CAO, 1322-01-01) Swiger von Mindelberch
    Swiger von Mindelberg beurkundet, daß [der Streit] um 2 Höfe zu Irsingen, die der Propst von Steingaden beanspruchte, mit vielen achtbaren Leuten wie folgt geschlichtet worden ist: Irmgard, Ehefrau Heinrichs von Erringen, soll die Höfe vom Kloster bis zu ihrem Tode als Zinslehen erhalten. Nach ihrem Tode soll das Gut mit allem Recht und ohne Streit an das Kloster zurückfallen. Keinerlei Recht oder Handfeste, die die Frau oder jemand anders in ihrem Auftrage wegen des Gutes vorbringt, soll gegen diese Urkunde Kraft gewinnen, da Swiger diese mit seinem Siegel gegen allen kommenden Streit gesiegelt hat. --
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    Urkunde
    Leutolt von Chvnringe / schench von Oͤſterrich - 1297.
    (CAO, 1322-01-01) Leutolt von Chvnringe / schench von Oͤſterrich
    Leutold von Kuenring, Schenk von Österreich, beurkundet, daß sich sein Dienstmann, Herr Heinrich der Huglinger in der Wachau, wegen seiner Forderung gegen Bischof Emich von Freising auf 1 Faß Wein in der Wachau aus der rᷝaltach, das er als sein Lehen beanspruchte, mit dem Bischof verglichen hat. Heinrich hat in des Bischofs Hand für sich und seine Erben auf alle wirklichen uud vermeintlichen Rechtsansprüche auf das Lehen verzichtet und versprochen, im Bedarfsfall für das Lehen vor jedem Gericht rᷝgwer des Bischofs und dessen Nachfolger zu sein. --