Abt Bertoch von Vulde; Biſchoph Bertold von Wirtzeburg - 1282 Februar 24.

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517

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Austellungsort:

Ort
Ausstellungsdatum
1282 Februar 24.
Ausstellungsort
Mitsiegler
vnſer beider jngeſigil
Zeuge
Cunradus von Heimbach
Diterich der Marſchalc von Hohenberg
Ebbirhart von Merlowe
Gerlach der kuchenmeiſter
Heinrich von Wechmar
Heinrich Wolvold der kemerer
Henrich von Bienbach
Ludewic von Honhenberg
Ludowic von Hohenberg
Rabe- nold
Woluelin von Grunbach
Wolvram von Lienach
Weitere Personen
Bertolde von Liebiſberg, Ebberharte von Sluzilberg, Gothefride von Brunecke, Romeſchen kunig Rudolven
Bemerkungen:
Bischof Bertold von Würzburg und Abt Bertoch von Fulda beurknnden, daß mit der Beilegung ihres Streites König Rudolf zu Oppenheim Eberhard von Schlüsselberg, Gotfrid von Bruneck und Bertold von Liebisberg beauftragt hat; diese beschworen, unparteiische Richter sein zu wollen, und setzten vor dem König den Verhandlungstermin auf den 22. II. 1282 fest. Dieser Gerichtstermin wurde zwischen Trimberg und Hamelburg abgehalten und brachte folgendes Urteil: 1. Betreff Eberstein: Bischof und Abt brechen die Feste Eberstein, und keiner ihrer Nachfolger oder sonst Jemand darf sie wieder aufbauen. 2. Betreff Burg und Stadt Brand: a) Bischof und Abt bauen gemeinsam Burg und Stadt Brand, und alles, was in die Mark Brand gehört, ist beiden gemeinsam, nur was außerhalb der Mark liegt, bleibt entsprechend den früheren Besitzverhältnissen dem einzelnen Stift. b) Im Streitfalle darf die Feste Brand nicht von einer Partei als militärisches Druckmittel benutzt werden. c) Militärische Anlagen dürfen nur gemeinsam im gegenseitigen Einverständnis errichtet werden. d) Kaufleute, welche nach Brand kommen, gehören während ihres Aufenthalts daselbst dem Bischof und dem Abt gemeinsam; nach ihrem Abzug von da, ihrem früheren Herren. e) Burgmannen dürfen nur im gemeinsamen Einvernehmen angestellt werden und sind gemeinsam. f) Der Amtmann ist gemeinsam: er hat die Gefälle aus Gericht und anderen Dingen gleich zu teilen. Wollen beide Parteien zwei Amtmänner, so müssen diese schwören, daß sie in ihrem Dienst übereinstimmend arbeiten und die Gefälle gleich verteilen. 3. Weder Bischof noch Abt soll gegen den anderen näher einen Bau aufführen, als der gegenwärtige Stand aufweist. Dies gilt so lange die Contrahenten leben. 4. Bruch dieses Schiedsspruchs ist mit einer Strafe von 500 Mark Silber an das Reich und mit einer Zahlung von 500 Mark Silber an den geschädigten Kläger belegt. --
Literatur
Schannat, Cod. probationum historiae Fuldensis S. 208 Nr. 97 ; L. F. Freiherr von Eberstein, Urkundliche Geschichte des reichsritterlichen Geschlechtes Eberstein I 16. Hohenlohesches UB. I 293 Nr. 427.
Edition
https://tcdh01.uni-trier.de/cgi-bin/iCorpus/CorpusIndex.tcl?hea=tf&for=qfcoraltdu&cnt=qfcoraltdu&xid=CW10558