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Urkunde wernher Vnguͦt Von wecelſhēj̄ an Vͦlriche deme Abbite; Conuent des Cloſters von Paris - 1282 März 7.(CAO, 1307-03-07) wernher Vnguͦt Von wecelſhēj̄Wernher Ungut von Wecelsheim [Wettolsheim] beurkundet, daß er, seine Ehefrau Adelheid und seine Tochter Hedwig dem Abt Ulrich von Pairis und seinem Konvent ihren Hof zu Wecelsheim nebst den dazu gehörigen Reben, die Neupflanzung rᷝan den vrientagen und das »Stück⟨ zu Altendorf für 34 Mark Silber verkauft, diese Summe bereits auch erhalten und für sich und ihre Erben angelegt haben. Wernher übernimmt die Verpflichtung der Werschaft und setzt dafür drei namentlich genannte Bürgen, die auch dasselbe Gut empfangen haben [von Pairis aus?] gegen 34 Viertel Korn (Roggen und Gerste) jährlich vor St. Martinsmesse zu rᷝbereiten. --Urkunde Dietrich von Bvͥwenbvͦrch an Ebtiſchin / vn̄ der ſamenvnge / von dez hailigen Crv̓zeſ tal - 1282 März 15.(CAO, 1307-03-15) Dietrich von BvͥwenbvͦrchDietrich von Buwenberg beurkundet, daß er der Äbtissin und dem Konvent von Heiligkreuztal seinen Eigenmann Wernher von Binswangen für ein Pfund Konstanzer verkauft habe und dem Kloster gegenüber für diesen rᷝwer sein will. --Urkunde hæinrich der Schonguwer an Cvnrat; hartmane dem langenmantel; heinrich u.A. - 1282 März 8.(CAO, 1307-03-08) hæinrich der SchonguwerHeinrich der Schongauer, Bürger von Augsburg beurkundet, daß er Herrn Hartman dem Langenmantel, Herrn Marquart von Laugingen, Herrn Konrad und Herrn Heinrich, des Langenmantels Brüdern, und ihren Erben Jahresgülten in der Höhe von 16 Pfund Veroneser, welche Lehen von seinem Herren, dem Bischof von Augsburg, waren und aus dessen Zoll zu Klause bei Sterzing fließen, für 10½ Pfund Augsburger zu kaufen gegeben habe, mit der die Käufer sichernden Klausel, daß Heinrich der Schongauer 12 Pfund Augsburger zurückerstatten soll, falls die Renten angesprochen werden und den Käufern das Recht aus der Hand ginge oder dem Verkäufer gemäß dem Lehensrecht. Hierfür sind des Schongauers Brüder, Sibote und Johannes, Bürgen, mit Einlagerverpflichtung. Brechen die Bürgen diese Bestimmung, so werden trotzdem die Gebrüder Schongauer für den Geldschaden aufkommen, den die Käufer an Juden und an Christen nehmen. --Urkunde Abt Bertoch von Vulde; Biſchoph Bertold von Wirtzeburg - 1282 Februar 24.(CAO, 1307-02-24) Abt Bertoch von Vulde; Biſchoph Bertold von WirtzeburgBischof Bertold von Würzburg und Abt Bertoch von Fulda beurknnden, daß mit der Beilegung ihres Streites König Rudolf zu Oppenheim Eberhard von Schlüsselberg, Gotfrid von Bruneck und Bertold von Liebisberg beauftragt hat; diese beschworen, unparteiische Richter sein zu wollen, und setzten vor dem König den Verhandlungstermin auf den 22. II. 1282 fest. Dieser Gerichtstermin wurde zwischen Trimberg und Hamelburg abgehalten und brachte folgendes Urteil: 1. Betreff Eberstein: Bischof und Abt brechen die Feste Eberstein, und keiner ihrer Nachfolger oder sonst Jemand darf sie wieder aufbauen. 2. Betreff Burg und Stadt Brand: a) Bischof und Abt bauen gemeinsam Burg und Stadt Brand, und alles, was in die Mark Brand gehört, ist beiden gemeinsam, nur was außerhalb der Mark liegt, bleibt entsprechend den früheren Besitzverhältnissen dem einzelnen Stift. b) Im Streitfalle darf die Feste Brand nicht von einer Partei als militärisches Druckmittel benutzt werden. c) Militärische Anlagen dürfen nur gemeinsam im gegenseitigen Einverständnis errichtet werden. d) Kaufleute, welche nach Brand kommen, gehören während ihres Aufenthalts daselbst dem Bischof und dem Abt gemeinsam; nach ihrem Abzug von da, ihrem früheren Herren. e) Burgmannen dürfen nur im gemeinsamen Einvernehmen angestellt werden und sind gemeinsam. f) Der Amtmann ist gemeinsam: er hat die Gefälle aus Gericht und anderen Dingen gleich zu teilen. Wollen beide Parteien zwei Amtmänner, so müssen diese schwören, daß sie in ihrem Dienst übereinstimmend arbeiten und die Gefälle gleich verteilen. 3. Weder Bischof noch Abt soll gegen den anderen näher einen Bau aufführen, als der gegenwärtige Stand aufweist. Dies gilt so lange die Contrahenten leben. 4. Bruch dieses Schiedsspruchs ist mit einer Strafe von 500 Mark Silber an das Reich und mit einer Zahlung von 500 Mark Silber an den geschädigten Kläger belegt. --