Aufbewahrende Institution
Marburg, Staatsarchiv

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    Urkunde
    Berthe; Elzebeth; graue Eberhard / von katzinelinbogen u.A. - 1297 September 17.
    (CAO, 1322-09-17) Berthe; Elzebeth; graue Eberhard / von katzinelinbogen; graue Lutze von Ryneken; vlrich von Hanowe
    Graf Eberhart von Katzenelnbogen, seine Tochter Bertha, Graf Lutz [Ludwig] von Rieneck, Ulrich von Hanau und seine Ehefrau Elisabeth beurkunden, daß sie alle ihre Zwistigkeiten rᷝ(Bruͦche) wegen des Erbes, des Eigens, des Pfandgutes und der Fahrhabe, die zu der Herrschaft Rieneck gehören, an 3 [Schieds-]Leute übertragen haben, und zwar Eberhart und Bertha an Herrn Wiedekind von Hattstein, Lutz an seinen Vogt Gottfried von Rieneck, Ulrich und Elisabeth an Herrn Gerlach den Küchenmeister von Fulda. Als Obmann rᷝ(mitdelman) haben sie gemeinsam den Edelmann Bertold von Lissberg gewählt. Folgende Punkte sind zu klären: 1) Sie sollen wegen des [festen] Hauses Rothenfels entscheiden, das Eberhart und Bertha dem Grafen von Rieneck wieder zur Auslösung anbieten sollen. Erscheint es den Schiedsleuten recht, daß Bertha die Gülte erhalten soll, die ihr Schwager [vermutlich Ludwig von Rieneck] eingenommen hat, seit man die Auslösung in Rothenfels anbot, dann soll sie ihr zukommen; andernfalls soll sie darauf verzichten. 2) Sie sollen miteinander Eigen, Zinsbesitz, Pfandgut und bewegliche Habe teilen, ferner alles, was den 4 Schiedsleuten teilenswert erscheint. 3) Wenn Graf Ludwig von zu teilendem Besitz behauptet, er wäre sein Lehen, so sollen die 3 Schiedsleute und der Obmann über die Zulässigkeit der Teilung entscheiden und ihm Fristen zur rechtmäßigen Behauptung des Lehens setzen. Kann er in diesen Fristen den Nachweis nicht führen, so soll der betreffende Besitz in gleicher Weise wie anderes Zinsgut und Eigen geteilt werden. 4) Diese Teilung soll zwischen Michaelis und 4 Wochen danach stattfinden. 5) Fällt [unterdes] einer der Schiedsleute rᷝ(ratlude) aus, so soll die betreffende Partei innerhalb von 4 Tagen einen neuen stellen. 6) Eberhart und Bertha stimmen zu, daß die Auslösung des Hauses Rothenfels in der Stadt Frankfurt geschehen soll. 7) Für die 800 Mark Silbers sollen sie jedes lötige Silber für vollgültig anerkennen. Ist es das nicht, so sollen sie für eine Mark Silbers je 3 Pfund Haller und 5 Schillinge der in Frankfurt gültigen Münze annehmen. 8) Wenn sie Silber und Geld erhalten haben, sollen sie es zu Händen des Deutschordenshauses in Frankfurt und des Schultheißen Heinrich solange deponieren, bis das Haus Rothenfels an Graf Lutz und Ulrich von Hanau oder an deren Bevollmächtigte überantwortet ist. 9) Wenn Herr Kraft von Bellersheim den Deutschherren und dem Schultheißen Heinrich den Vollzug der Übergabe meldet, dann sollen Silber und Geld an Eberhart und Bertha oder an deren Bevollmächtigte ausgehändigt werden. Dies soll auf Treu und Glauben geschehen. 10) Eberhart soll schriftlich oder durch vertrauenswürdige Boten davon unterrichtet werden, wann das Silber abgeliefert wird, wann es in Frankfurt oder im Deutschordenshaus Sachsenhausen in die Obhut des Ordens und Herrn Heinrichs des Schultheißen überantwortet wird und wann es an Eberhart, dessen Tochter Bertha oder ihre Bevollmächtigten herausgegeben wird, unter Angabe von Gewicht und Zahl. Danach eintretende Schäden gehen zu Lasten des Grafen und seiner Tochter. 11) Eberhart hingegen soll schriftlich mitteilen, an welchem Tag er das Silber erwarten und in Empfang nehmen will. 12) Beide Parteien stellen einander für die Einhaltung dieser Abmachung eine Reihe von Bürgen [für Eberhart und Bertha Bd. 4 S. 139 Z. 7-13, für Graf Ludwig und Ulrich von Hanau Z. 15-20 genannt]. Unter ihnen erscheinen Ulrich von Hanau und Graf Eberhart selbst. Bei Verstößen gegen diesen Vertrag haben die Bürgen der betreffenden Partei solange in Aschaffenburg Einlager zu halten, bis der Bruch oder die Brüche beseitigt sind. Ausscheidende Bürgen sollen von der betreffenden Partei innerhalb Monatsfrist ersetzt werden, oder die anderen Bürgen müssen solange Einlager halten. --
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    Urkunde
    1288 November 19
    (CAO, 1313-11-19)
    Wernher von Falkenstein [i. Taunus] beurkundet, daß er in Übereinstimmung mit seinen Söhnen Philipp und Kuon sowie allen seinen Erben auf seine Tante Adelheid, Herrin von Hanau, ihren Sohn Ulrich, dessen Ehefrau Elisabeth und alle ihre Erben seinen Teil der Burg zu Dorfelden und das Dorf zu Vrondorf mit allem Zubehör und allen Rechten übertragen hat. Ausgenommen sind 3 Hufen in Bruchköbel [b. Hanau] und das Gut, das Wernher aus dem zu der genannten Burg gehörigen Besitz bis zum Tag der Beurkundung verpfändet oder verkauft hat. Dagegen sollen die Empfänger der Urkunde auf alle Forderungen verzichten, die sie an dem Erbe zu Münzenberg, zu Assenheim und zu dem Hayn besaßen, das denen von Pappenheim und von Schönenberg gehörte, so daß Wernher und seine Erben hinsichtlich dieses Gutes gegen die Empfänger der Urkunde und ihre Erben künftig keine Forderungen mehr haben werden. Falls Wernher die beschriebene Abtretung in irgendeiner Hinsicht verletzt, so erklärt er sich selbst als meineidig und treulos, und keiner seiner Verwandten und Freunde darf ihm gegen die Empfänger und deren Erben Hilfe leisten. --
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    Urkunde
    1299.
    (CAO, 1324-01-01)
    Die Brüder Chorbischof Emich von Lüttich, Simon [II.], Johann und Gottfried, Grafen von Sponheim, beurkunden, daß sie ihre Schwester Anna mit dem Grafen Ludwig von Rieneck verheiratet und als Mitgift 1200 Mark Kölnischer Pfennige ausgesetzt haben, von denen 3 Haller für 1 Pfennig gerechnet werden. Für diese Summe weisen sie 120 Mark Gülte an und setzen dafür das Dorf Sprendlingen mit allem Zubehör und ihren bisherigen Rechten als Pfand, soweit es sich um Lehen handelt mit der Hand der [Lehens-]Herren. Sie haben versprochen, innerhalb von 5 Jahren die Gülte in Raten auszulösen: In den ersten 4 Jahren werden sie je 250 Mark Kölnischer Pfennige des vereinbarten Wertes zahlen, im 5. Jahr 200 Mark. In den ersten 4 Jahren sollen ihnen nach jeder Zahlung 25 Mark Gülten, nach der 5. Zahlung das ganze Dorf mit allen Einkünften frei werden. Unterbleibt in einem Jahr die Zahlung, so sollen die am Schluß der Urkunde namentlich genannten Bürgen in Frankfurt so lange Einlager halten, bis die versäumte Jahresrate beglichen ist. Das erste Jahr endet Weihnachten 1299. Die gezahlten Pfennige sollen sofort nach Erhalt auf einem Gut zwischen Rieneck und Mainz nach der Empfehlung des Grafen Eberhart von Katzenelnbogen und des Herrn Ulrich von Hanau angelegt werden. Zugleich verzichten ihr Schwager Graf Ludwig und ihre Schwester Anna auf alles Erbteil, das ihnen von den Sponheimern zukommen könnte; es sei denn, alle Aussteller sterben ohne Erben. Für diesen Fall soll ihre Schwester Anna und deren Kinder Erbe sein. Graf Ludwig von Rieneck hat ihre Schwester Anna ebenfalls mit 1200 Mark Kölnischer Pfennige des vereinbarten Wertes ausgestattet und ihr dafür die Burg Rothenfels mit 120 Mark Gülte [als Pfand] gesetzt, wozu Bischof Manegolt von Würzburg als Lehensherr und Herr Ulrich von Hanau sowie dessen Ehefrau Elisabeth, Schwester des Grafen Ludwig, denen dieser seinen gesamten Besitz vermacht hat, falls er ohne Erben stirbt, ihre Zustimmung gegeben haben. Wenn Anna nur Töchter, nicht Söhne, haben sollte, so sollen diese Ludwigs gesamten Besitz an Eigen, Zinsbesitz rᷝ(Erbe) und Fahrhabe erben. Stirbt Ludwig ohne Erben, so soll die Burg Rothenfels und die dazu bereitgestellte Gülte Annas Leibgedinge sein; doch dürfen Ulrich von Hanau und dessen Ehefrau Elisabeth, Ludwigs Schwester, oder deren Erben die Burg Rothenfels und die Gülte mit 1200 Mark Kölnischen Pfennigen des vereinbarten Wertes auslösen. Das Geld soll nach der Empfehlung des Grafen Eberhart von Katzenelnbogen und des Herrn Ulrich von Hanau auf einem Gut zwischen Rieneck und Hanau angelegt werden. Stirbt einer dieser beiden, so soll ein anderer angesehener Mann mit der gleichen Vollmacht bestellt werden. Sterben Ludwig und Anna ohne Erben, so soll jeder Besitz dorthin zurückfallen, woher er stammt. Beide Parteien setzen für die Einhaltung der Abmachungen je 20 [Bd. 4 S. 364 Z. 44 bis S. 365 Z. 5 bzw. S. 365 Z. 19-25] namentlich genannte Bürgen. Wenn es notwendig wird, soll jeder Herr mit einem Ritter oder Edelknecht und 2 Pferden, jeder Ritter mit einem Edelknecht und einem Pferd in Frankfurt Einlager halten. Beim Tode eines Bürgen ist innerhalb Monatsfrist ein anderer ebensoguter zu setzen, widrigenfalls die übrigen Bürgen bis zu dessen Gestellung Einlager halten müssen. -- Vgl. Corpus Nr. 2787. -- Marburg SA. (0 II a). -- Reg.: Wenck, Hess. LG., UB. zu Bd. 3, S. 293 Nr. 377; Reg. Katzenelnbogen 1, 162 Nr. 408.
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    Urkunde
    Graue Otte von Eberſtein an lantgrauen heinrich von heſſen; Mechidi der Langrauinnen - 1297 August 25.
    (CAO, 1322-08-25) Graue Otte von Eberſtein
    Graf Otto von Eberstein beurkundet, daß er an Landgraf Heinrich von Hessen, an die Landgräfin Mechthild und ihre Kinder Grebenstein mit dem Gericht und allem Zubehör verkauft hat. Dafür wird er rᷝrechte were sein. Diesen Besitz hat Otto an 3 [Bd. 4 S. 128 Z. 11-12] namentlich genannte Burgmannen für die Zeit geliehen, bis er für den Landgrafen, die Landgräfin und deren Kinder die Ausfertigung von dem herrn erreichen kann rᷝ(gemachen), von dem sie den Besitz rᷝmit eren annehmen können. --
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    Urkunde
    kunig Ruͦdolf von goteſ gnaden ein Romeſch kunig - 1290 Mai 11.
    (CAO, 1315-05-11) kunig Ruͦdolf von goteſ gnaden ein Romeſch kunig
    König Rudolf I. beurkundet die Sühne zwischen Abt Heinrich von Fulda und seinem Konvent einerseits und den beiden Brüdern Heinrich und Berchtolt König und ihren Erben anderseits über das Gut Simmerde: Abt und Stift werden gegen Bezahlung von 20 Mark Silber zum 29. September 1290 und 20 Mark solches Silber, das in Erfurt vollen Zahlungswert hat rᷝ(lantſilber), zum 29. September 1291 an die beiden Brüder und ihre Erben als Besitzer des Gutes eingesetzt. Wird die erste Rate bis 7. Oktober 1290 nicht bezahlt, so erhalten die Brüder von dem 18 Malter betragenden und dem Kloster gebührenden Zehent von Simmerde 9 [die Hälfte]. Werden die beiden Raten nicht bis 7. Oktober 1291 bezahlt, so erhalten die Brüder die 18 Malter gegen einen Jahreszins von 1 Pfund Wachs zugesprochen. Will das Kloster die 18 Malter zurückkaufen, so soll man sie ihnen gegen Zahlung der 40 Mark ohne Widerrede überlassen. Die beiden Brüder müssen sich eidlich verpflichten, alle auf das Gut Simmerde und den im Lande Thüringen liegenden Besitz des Klosters sich beziehenden Urkunden herauszugeben und auf die ihnen darin eingeräumten Rechte zu verzichten. --
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    Adilheit; Reinhart von Hagenowe; Vlrich an Philippis; Wernher vnſer neuen von Valkenſtein - 1278 November 14.
    (CAO, 1303-11-14) Adilheit; Reinhart von Hagenowe; Vlrich
    Reinhart von Hanau, seine Ehefrau Adelheit und sein Sohn Ulrich und alle ihre Erben beurkunden, daß sie auf alle Forderungen, die sie hatten oder noch haben könnten, an dem Erbteil zu Münzenberg, das sie ihren rᷝneuen von Weinsberg verkauft und von diesen ihre rᷝneuen Phillipis und Wernher von Falkenstein gekauft haben, verzichten. Hinwiederum verzichten Phillipis und Wernher von Falkenstein mit ihren Ehefrauen Gysela und Mechtilt und ihre Erben auf alle Forderungen erbschaftlicher Art, die sie an Schloß Babenhausen nebst Zubehör hatten oder noch haben könnten und treten zugleich mit ihren Ehefrauen und Erben ihren Teil an der Hofstatt zu Assenheim, genannt »der alte Keller⟨, ab. --
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    1294 Juli 17
    (CAO, 1319-07-17)
    Der namentlich aufgeführte Rat von Mühlhausen [in Thüringen] sowie die Beisitzer desselben rᷝ(mit andern vnſern kumpan) beurkunden, daß sich vor ihnen die Mühlhauser Bürger Dietrich und Heinrich, Herrn Wittekinds Söhne, Berthold Schlegel, Hermann von Altenmühlhausen, Dietrich und Ernfrit von Honege zu der Verpflichtung bekannten, an den Konvent von Lippoldsberg als Erbpacht jährlich zu Weihnachten von ihren im folgenden [Bd. V S. 470 Z. 11 - 27] genannten Hufen die dort aufgeführten Korngülten abzuführen. Die genannten 23 Hufen liegen alle in Honege [abgeg. b. Ebeleben sw. Sondershausen]. Die Korngülten sind in der Stadt Mühlhausen abzuliefern und nach Mühlhauser Maß zu messen. Die Hufen sollen nicht in kleinere Stücke aufgeteilt werden. Bei Erbschaft durch Todesfall soll der jeweilige Propst von Lippoldsberg die Pacht ohne Auslösung übertragen. Bei Verkauf soll der Käufer von jeder Hufe einen Schilling zahlen. Wenn der Propst die Korngülte einmahnen läßt und die Ablieferung binnen 14 Tagen nicht erfolgt, muß der Säumige das nach Landesrecht übliche Aufgeld zahlen. --
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    Abt Bertoch von Vulde; Biſchoph Bertold von Wirtzeburg - 1282 Februar 24.
    (CAO, 1307-02-24) Abt Bertoch von Vulde; Biſchoph Bertold von Wirtzeburg
    Bischof Bertold von Würzburg und Abt Bertoch von Fulda beurknnden, daß mit der Beilegung ihres Streites König Rudolf zu Oppenheim Eberhard von Schlüsselberg, Gotfrid von Bruneck und Bertold von Liebisberg beauftragt hat; diese beschworen, unparteiische Richter sein zu wollen, und setzten vor dem König den Verhandlungstermin auf den 22. II. 1282 fest. Dieser Gerichtstermin wurde zwischen Trimberg und Hamelburg abgehalten und brachte folgendes Urteil: 1. Betreff Eberstein: Bischof und Abt brechen die Feste Eberstein, und keiner ihrer Nachfolger oder sonst Jemand darf sie wieder aufbauen. 2. Betreff Burg und Stadt Brand: a) Bischof und Abt bauen gemeinsam Burg und Stadt Brand, und alles, was in die Mark Brand gehört, ist beiden gemeinsam, nur was außerhalb der Mark liegt, bleibt entsprechend den früheren Besitzverhältnissen dem einzelnen Stift. b) Im Streitfalle darf die Feste Brand nicht von einer Partei als militärisches Druckmittel benutzt werden. c) Militärische Anlagen dürfen nur gemeinsam im gegenseitigen Einverständnis errichtet werden. d) Kaufleute, welche nach Brand kommen, gehören während ihres Aufenthalts daselbst dem Bischof und dem Abt gemeinsam; nach ihrem Abzug von da, ihrem früheren Herren. e) Burgmannen dürfen nur im gemeinsamen Einvernehmen angestellt werden und sind gemeinsam. f) Der Amtmann ist gemeinsam: er hat die Gefälle aus Gericht und anderen Dingen gleich zu teilen. Wollen beide Parteien zwei Amtmänner, so müssen diese schwören, daß sie in ihrem Dienst übereinstimmend arbeiten und die Gefälle gleich verteilen. 3. Weder Bischof noch Abt soll gegen den anderen näher einen Bau aufführen, als der gegenwärtige Stand aufweist. Dies gilt so lange die Contrahenten leben. 4. Bruch dieses Schiedsspruchs ist mit einer Strafe von 500 Mark Silber an das Reich und mit einer Zahlung von 500 Mark Silber an den geschädigten Kläger belegt. --
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    Adilheit; Reinhart von hagenowe; Vlrich an Philip- pis; Wernher unſer neuen von Valken- ſtein - 1278 November 14.
    (CAO, 1303-11-14) Adilheit; Reinhart von hagenowe; Vlrich
    Reinhart von Hanau, seine Ehefrau Adelheit und sein Sohn Ulrich und alle ihre Erben beurkunden, daß sie auf alle Forderungen, die sie hatten oder noch haben könnten, an dem Erbteil zu Münzenberg, das sie ihren rᷝneuen von Weinsberg verkauft und von diesen ihre rᷝneuen Phillipis und Wernher von Falkenstein gekauft haben, verzichten. Hinwiederum verzichten Phillipis und Wernher von Falkenstein mit ihren Ehefrauen Gysela und Mechtilt und ihre Erben auf alle Forderungen erbschaftlicher Art, die sie an Schloß Babenhausen nebst Zubehör hatten oder noch haben könnten und treten zugleich mit ihren Ehefrauen und Erben ihren Teil an der Hofstatt zu Assenheim, genannt »der alte Keller⟨, ab. --
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    Urkunde
    Bertold von Liebiſberg; Ebbirhard von Sluzilberg; Gothefrid von Brunecke - 1282 Februar 24.
    (CAO, 1307-02-24) Bertold von Liebiſberg; Ebbirhard von Sluzilberg; Gothefrid von Brunecke
    Eberhard von Schlüsselberg, Gotfrid von Bruneck und Bertold von Liebisberg verkünden, daß sie in Verfolg des durch König Rudolf zu Nürnberg [vgl. O. Redlich Reg. 1613 f.] zustande gebrachten Vergleichs zwischen Bischof Bertold von Würzburg und Abt Bertoch von Fulda und gemäß eines Auftrags des Königs anläßlich seines Oppenheimer Aufenthaltes, den für beide Fürsten und ihre Leute seit diesem Vergleich entstandenen Schaden nach folgenden Richtlinien ausgleichen zu lassen gedenken: 1) Der, dem die Schuld am Schaden nachgewiesen wird, ersetzt diesen innerhalb dreier Monate. Sein Herr ist verpflichtet, ihn dazu zu zwingen. Tut dies der Herr nicht, so hat er den Schaden und dazu die vom König festgesetzte Buße zu zahlen. 2) Zur Feststellung und Abgleichung des Schadens haben beide Fürsten ein aus vier Leuten bestehendes Schiedsgericht nebst einem rᷝmittilman gewählt, welch letzterer bei Stimmengleichheit der vier Schiedsrichter entscheidet. 3) Dieses Schiedsgericht soll auch künftige Schadenersatzklagen behandeln, sobald der Fürst, dem der Schaden geschah, hievon dem Fürsten, zu dessen Partei der Schädiger gehört, Mitteilung macht und um Anberaumung eines Verhandlungstermines und Beilegung innerhalb eines Monats ersucht. Unterläßt dies der darum Ersuchte, so hat er den Schaden von sich aus zu ersetzen und Buße zu zahlen. Weicht der Schädiger aus dem Lande, so soll der Fürst dem Kläger des Entweichers Vermögen überantworten und den Schädiger nur noch unter Zustimmung des Klägers in seine Huld nehmen. Kann der Schädiger den Schaden nicht ersetzen, so soll sein Herr ihn veranlassen, seinem Amtmann, in dessen Amt »es⟨ geschehen ist, zu schwören, daß es dem Herren und ihm leid sei, daß »sie⟨ seine Feinde sein wollen und dessen, der sie »behält⟨. Dieser Zustand soll so lange dauern, bis der Kläger rᷝunclagehapht wird. 4) Punkte, die bei dieser Sühne verhandelt worden sind, aber in der schriftlichen Fixierung vergessen sein sollten, sollen Kraft behalten. --