adelhait / div baderin an pflegern deſ hailigen gaiſteſ spitale ze koſtenze - 1297 Januar 5.

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2586

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Empfänger
pflegern deſ hailigen gaiſteſ spitale ze koſtenze
Ausstellungsdatum
1297 Januar 5.
Ausstellungsort
Duino-Aurisina
Mitsiegler
Bartholome ze buͥrgetor der amman von koſtenze
der Rât von der ſel- bun ſtat
Zeuge
vͦlrich der haͤrdeler
vͦlrich von houe
Bartholome · der amman von koſtenze
Bertolt ſchallenberch
Cuͦnrat dem Muͥnzer
Cuͦnrat dem slehtin Joͤhelaͤre
Cuͦnrat der Munſer
Jo- hanſen dem Linden
Johanſ der Joͤhelaͤre
Johanſ von houe
Archiv
Bemerkungen:
Adelheid die Baderin beurkundet, daß sie und ihre Kinder ihr eigenes Haus und die Hofstatt bei der alten Badestube in der Amelungsgasse, auf der es steht, durch Konrad den Münzer und Johannes von Hofe, die nach Konstanzer Gewohnheit ihre Salmänner waren, den Pflegern des Heiliggeistspitals zu Konstanz und deren [Bd. 4 S. 13 Z. 25] genannten beiden Salleuten sowie den Pflegern der rᷝarmer luͥtin</i> [Aussätzigen] bei Konstanz an dem Felde und deren [Bd. 4 S. 13 Z. 26-27] genannten beiden Salleuten aufgegeben haben. Sie und ihre Kinder verzichten auf ihr Eigentumsrecht an Haus und Hofstatt in die Hand der genannten Salleute. Danach liehen die Salleute und Pfleger des Spitals sowie die Pfleger der Armen Leute für die beiden Stiftungen an Adelheid und ihre Kinder Haus und Hofstatt mit dem Recht des Wohnens und Verpachtens rᷝ(ze behalten vn̄ ze beſetzen)</i> für einen jährlichen Zins von 30 Schillingen üblicher Konstanzer Münze, von denen je die Hälfte zu Johanni und zu Weihnachten abzuführen sind. Lassen sie -- oder die jeweiligen Besitzer von Haus und Hofstatt -- die Zinszahlung zu einem oder beiden Terminen 14 Tage anstehen, so sind 30 Schillinge der gleichen Währung [als Strafgeld] zu zahlen. Versäumen die Aussteller oder die Nachbesitzer die Zinszahlung drei Jahre lang ganz oder teilweise, so können Spital und arme Leute über Haus und Hofstatt frei verfügen. Diese 30 Schillinge sind ohne Abzug zu entrichten. Werden von den 30 Schillingen für Wachdienst, Steuern oder andere Dinge Abgaben gefordert, so haben diese die jeweiligen Hausbesitzer zu tragen. Tun sie es nicht, so ist das für Zinsversäumnis angesetzte Strafgeld fällig. Anderseits darf niemand Adelheit oder den jeweiligen Hofbesitzer im Auftrage des Spitals oder der Armen Leute mit höheren Zinsforderungen oder anderen Dienstleistungen belasten. Adelheid und ihre Erben dürfen ihr Recht an Haus und Hofstatt ohne Genehmigung eines Dritten verkaufen oder verpfänden. Die Pfleger des Spitals und der Armen Leute sind verpflichtet, dem Betreffenden Haus und Hofstatt ohne Widerrede zu leihen. Verweigern sie die Leihe, so sollen Käufer oder Pfandinhaber dadurch keinen Schaden leiden, sondern den Besitz in dem gleichen Recht haben wie der Vorbesitzer. Adelheid bestätigt weiter, daß sie von den Pflegern des Spitals und der Armen Leute sowie von Herrn Konrad Appe 24 Pfund Pfennige Konstanzer Münze als Kaufpreis für den genannten Zins erhalten hat. Bartholome zum Burgtor, Ammann von Konstanz, siegelt auf Bitte der Adelheid die Urkunde mit dem Stadtsiegel. --
Literatur
Beyerle, Grundeigentumsverhältnisse 2, 126 f. Nr. 105.
Edition
https://tcdh01.uni-trier.de/cgi-bin/iCorpus/CorpusIndex.tcl?hea=tf&for=qfcoraltdu&cnt=qfcoraltdu&xid=CW40028