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    Urkunde
    adelhait / div baderin an pflegern deſ hailigen gaiſteſ spitale ze koſtenze - 1297 Januar 5.
    (CAO, 1322-01-05) adelhait / div baderin
    Adelheid die Baderin beurkundet, daß sie und ihre Kinder ihr eigenes Haus und die Hofstatt bei der alten Badestube in der Amelungsgasse, auf der es steht, durch Konrad den Münzer und Johannes von Hofe, die nach Konstanzer Gewohnheit ihre Salmänner waren, den Pflegern des Heiliggeistspitals zu Konstanz und deren [Bd. 4 S. 13 Z. 25] genannten beiden Salleuten sowie den Pflegern der rᷝarmer luͥtin [Aussätzigen] bei Konstanz an dem Felde und deren [Bd. 4 S. 13 Z. 26-27] genannten beiden Salleuten aufgegeben haben. Sie und ihre Kinder verzichten auf ihr Eigentumsrecht an Haus und Hofstatt in die Hand der genannten Salleute. Danach liehen die Salleute und Pfleger des Spitals sowie die Pfleger der Armen Leute für die beiden Stiftungen an Adelheid und ihre Kinder Haus und Hofstatt mit dem Recht des Wohnens und Verpachtens rᷝ(ze behalten vn̄ ze beſetzen) für einen jährlichen Zins von 30 Schillingen üblicher Konstanzer Münze, von denen je die Hälfte zu Johanni und zu Weihnachten abzuführen sind. Lassen sie -- oder die jeweiligen Besitzer von Haus und Hofstatt -- die Zinszahlung zu einem oder beiden Terminen 14 Tage anstehen, so sind 30 Schillinge der gleichen Währung [als Strafgeld] zu zahlen. Versäumen die Aussteller oder die Nachbesitzer die Zinszahlung drei Jahre lang ganz oder teilweise, so können Spital und arme Leute über Haus und Hofstatt frei verfügen. Diese 30 Schillinge sind ohne Abzug zu entrichten. Werden von den 30 Schillingen für Wachdienst, Steuern oder andere Dinge Abgaben gefordert, so haben diese die jeweiligen Hausbesitzer zu tragen. Tun sie es nicht, so ist das für Zinsversäumnis angesetzte Strafgeld fällig. Anderseits darf niemand Adelheit oder den jeweiligen Hofbesitzer im Auftrage des Spitals oder der Armen Leute mit höheren Zinsforderungen oder anderen Dienstleistungen belasten. Adelheid und ihre Erben dürfen ihr Recht an Haus und Hofstatt ohne Genehmigung eines Dritten verkaufen oder verpfänden. Die Pfleger des Spitals und der Armen Leute sind verpflichtet, dem Betreffenden Haus und Hofstatt ohne Widerrede zu leihen. Verweigern sie die Leihe, so sollen Käufer oder Pfandinhaber dadurch keinen Schaden leiden, sondern den Besitz in dem gleichen Recht haben wie der Vorbesitzer. Adelheid bestätigt weiter, daß sie von den Pflegern des Spitals und der Armen Leute sowie von Herrn Konrad Appe 24 Pfund Pfennige Konstanzer Münze als Kaufpreis für den genannten Zins erhalten hat. Bartholome zum Burgtor, Ammann von Konstanz, siegelt auf Bitte der Adelheid die Urkunde mit dem Stadtsiegel. --
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    Urkunde
    Gerj von vntkilche; samenunge gemeinliche ſante Dominicus ordenſ ze adelnhúſen an Mehthilt von Baldolz- hein - 1297 Januar 13.
    (CAO, 1322-01-13) Gerj von vntkilche; samenunge gemeinliche ſante Dominicus ordenſ ze adelnhúſen
    Priorin Geri von Umkirch und der Dominikanerinnenkonvent von Adelhausen außerhalb der Stadt Freiburg i. Br. beurkundet, daß Frau Mechthild von Balzenheim, Witwe Heinrichs von Balzenheim, um ihres Ehemannes und ihrer beider Vorfahren Seelenheils willen [die Mittel] für einen rᷝherren [Geistlichen] gestiftet hat, der bei ihnen fürderhin Messe lesen soll. Diesen sollen sie zusätzlich zu ihrem bisherigen Geistlichen haben. Mechthild hat dafür ihnen soviel an Eigen und Silber gegeben, daß sie auf den [Bd. 4 S. 19. Z. 8-15] mit ihren Einkünften namentlich genannten Besitztümern des Klosters in Wendlingen und Ehrenstetten nach Mechthilds Anweisung rᷝ(ordenvnge) dem neuen Geistlichen eine ewige jährliche Pfründe von 18 Mutt Roggen, 5 Saum Weißwein, den das Kloster jährlich bestimmen soll, und 5 Pfund der in Freiburg gültigen Pfennige einrichten sollen. Der Roggen ist jährlich am 8. September, der Wein am 16. Oktober und die Pfennige zu Martini auf Kosten des Klosters dem Geistlichen in Freiburg auszufolgen, wenn es nicht schon vorher geschehen ist. Können die Güter in Wendlingen wegen eines Krieges gleich anderen in diesem Bann liegenden nicht bebaut werden, so braucht das Kloster weder die Pfründe auszurichten noch den Geistlichen zu behaltne. Sobald aber wieder Friede herrscht und der Anbau aufgenommen werden kann, ist das Kloster zu seinen Leistungen wieder verpflichtet. Die Klosterfrauen haben sich mit Mechthilds Zustimmung das Besetzungsrecht der Pfründe zu Lebzeiten und nach dem Tode Mechthilds vorbehalten. Doch darf dadurch keine Beeinträchtigung des Gottesdienstes erfolgen. [Es folgt eine lückenhafte Stelle.] Wenn das Kloster die genannte Pfründe nicht gibt oder neben seinem eigenen Geistlichen den für Mechthild nicht hält und es den Schaden, ob er nun den eigenen oder Mechthilds Geistlichen trifft, nicht [innerhalb eines halben Jahres?] gut macht, so verliert es sofort seinen Anspruch. Eigentum und Ertrag der Besitzungen sollen dann an das Johanniterhaus Freiburg übergehen, das dann von den Gütern einen Priester ihres Ordens zusätzlich zu den gegenwärtig 4 Geistlichen unterhalten soll. Bei Nichteinhaltung fallen nach einem halben Jahr Besitz, Ertrag und Unterhaltungsverpflichtung des Geistlichen an die Dominikanerinnen von St. Agnes außerhalb der Stadt Freiburg mit den gleichen Rechten und Pflichten wie vorher an das Kloster Adelhausen und das Johanniterhaus Freiburg. --
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    Graue Heinrich von friburg an Egene von friburg - 1297 Januar 17.
    (CAO, 1322-01-17) Graue Heinrich von friburg
    Graf Heinrich von Freiburg beurkundet, daß er die Silberberge und den Ertrag daraus - gemeinsamer Besitz mit seinem Bruder Egen, Lehen des Bischofs von Basel - seinem Bruder Egen mit all seinem Besitzrecht als Pfand für die 1000 Mark Silbers setzt, für welche Summe Egen gegenüber ihrem Vetter, Grafen Egen von Fürstenberg, sowie gegenüber Friedrich und Bruno von Hornberg Bürgen gesetzt hat, darunter sich selbst und seinen Sohn Konrad. Sollte Heinrich die Sühne in den nächsten 5 Jahren, beginnend Weihnachten 1297, brechen, wie sie in dem auch von Egen gegebenen Sühnebrief festgelegt ist, so sollen dieser, seine Erben oder die Bürgen ihre Forderungen für entstandene Schäden auf den genannten Besitz legen, bis Heinrich ihnen diese gänzlich ersetzt hat. Unterläßt er es, darf Egen sich selbst und die Bürgen aus dem Besitz bezahlt machen. --
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    Berhdolt der Tanhainmer von Fúrſtinberg an Cloſter vffen hove ze Nidingen; Conuent; priorin - 1297 Januar 12.
    (CAO, 1322-01-12) Berhdolt der Tanhainmer von Fúrſtinberg
    Bertold der Tannheimer von Fürstenberg gibt an Priorin, Konvent und Kloster Neidingen den Meierhof zu Hondingen dafür, daß sie seine Kinder Anna und Adelheid in ihren Orden [Zisterziensererinnen] und in ihr Kloster aufgenommen haben. Der Hof wird von Konrad dem Meier und Bertold dem Meier bewirtschaftet und wirft jährlich 20 Scheffel Kerne, ebensoviel Hafer und 10 Schillinge Pfennige ab. Dazu hat der Aussteller dem Kloster noch ein Drittel des rᷝſwizhofes vf dem eſpan mit einem jährlichen Ertrag von 4 Scheffeln Kernen, ebensoviel Hafers und 4 Schillingen Pfennigen gegeben. Die Übereignung des Gutes hat er mit Hand und Einverständnis des Grafen Konrad von Fürstenberg vollzogen, der zur Zeit Vormund der Kinder seines Bruders, des Grafen Friedrichs, ist. Graf Konrad gibt eine entsprechende Erklärung ab, daß die Ausfertigung mit seinem Einverständnis und seiner Hand vor namentlich genannten Zeugen geschehen sei. -- Vgl. Corpus Nr. 2425. Von gleicher Hand wie Corpus Nr. 2425. -- Donaueschingen FA. (Kl. Mariahof, L. 13, Fasc. A, Nr. 6). -- Druck: Fürstenb. UB. 1,330 Nr. 645.
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    Chvnrad; walther an Albrehten von Frichenhofen - 1297 Januar 6.
    (CAO, 1322-01-06) Chvnrad; walther
    Konrad und Walther, Schenken von Reicheneck, beurkunden, daß sie Herrn Albrecht von Frickenhofen ihren Hof zu Schupf mit allem Zubehör für 100 Pfund Haller zur freien Verfügung übergeben haben. Darin werden weder die Aussteller noch deren Erben ihn beeinträchtigen. Sollte jemand der Erben oder andere, einzelne oder mehrere, den Hof ansprechen, so haben sie gemeinsam mit Konrad von Alfeld, Albrechts Schwiegervater, und dem rᷝwidem man Albrecht versprochen, die Ansprache zu beseitigen und für den Hof Schupf mit allem Zubehör 12 Jahre lang gegen alle Ansprache rᷝgeweren zu sein. Stirbt Albrecht während dieser Zeit, so werden die Schenken mit Konrad von Alfeld und dem rᷝwidem man den Hof seinen Söhnen, oder wem er ihn verkauft oder für sein Seelenheil stiftet, in dem ausgemachten Zeitraum ebenso pflichttreu mit rᷝgewerſchefte vor aller Ansprache schützen wie ihm [Albrecht] selbst. -- Friedrich Wilhelm hatte dieser Urkunde 2 undatierte Stücke mit der Angabe (Zu 1297 Januar 6) folgen lassen. Die eine von diesen (Sign. München HpSA. [Reichsstadt Nürnberg Nr. 179]) nimmt auf Corpus Nr. 2588 Bezug. Sie ist 5 Jahre später (also 1302) ausgestellt und besagt, daß Albrecht von Frickenhofen den in Corpus Nr. 2588 von den Schenken von Reicheneck erhaltenen Hof an Äbtissin und Konvent von Engeltal gibt. In der anderen Urkunde (Sign. München HpSA. [Reichsstadt Nürnberg Nr. 156]) wird Albrecht von Priorin und Konvent auf Grund der Schenkung Bruderschaft im Kloster verliehen. Da beide Stücke erst nach 1300 geschrieben wurden, kommt eine Veröffentlichung im Corpus nicht in Betracht. --
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    Urkunde
    Hug von hohdorf an vrowen von Rv̓thi bi wilperk - 1297 Januar 17.
    (CAO, 1322-01-17) Hug von hohdorf
    Hug von Hochdorf, genannt der Bischof, beurkundet, daß er seinen gesamten Besitz zu Ober-Jettingen und Steinberg dem Dominikanerinnenkloster Reuthin bei Wildberg mit allem Recht verkauft hat. Was [dort] in den nächsten 10 Jahren als Besitz Hugs noch festgestellt wird, soll dem Kloster ebenfalls gehören. Er wird den Besitz von allen seinen Erben ausfertigen und vor allen Ansprüchen schützen. Seinen Bruder Eberhart und seine Söhne Gumpolt und Götz, die bereits Verzicht geleistet haben, hat er als Bürgen dafür gestellt, daß er den Besitz von seinen noch unmündigen Kindern ausfertigen wird. Haben die Frauen durch irgendwelche Schwierigkeiten Verdruß, so werden er und seine Söhne nach erfolgter Mahnung in Wildberg dort Einlager halten, wo es den besten Wein gibt. Brechen sie dieses eidliche Versprechen, so wird statt dessen Hugs Bruder Eberhart Einlager halten, bis die Bestimmungen der Urkunde erfüllt werden. --
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    walther der schenke von andegge - 1297 Januar 9.
    (CAO, 1322-01-09) walther der schenke von andegge
    Walter der Schenk von Andeck beurkundet wegen der Streitigkeiten und der Gefangenschaft: Als er und die Bürgen seinen rᷝſweher [nach Hefele: Schwiegervater] Burkard den Schenken von Wittichenstein [bei Wolfach] aus der Gefangenschaft befreiten, versprachen sie, die urkundlich festgelegten Verpflichtungen, in denen sie bis zum 6. Januar [1297] standen, wegen der 150 Mark Silbers und wegen einer bleibenden Versöhnung weiterhin einzuhalten, falls er [Burkard] sich bis zur kommenden Mariä Lichtmeß nicht wieder stellt, sowie [die Verpflichtungen] wegen des Grafen Egen von Freiburg und dessen Sohn Konrad. --
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    Urkunde
    Berchtoldz; Chvͦnratz; Johanſ u.A. an ſant lienharte; ſant peter; vͦlriche dem Linder u.A. - 1297 Januar 22.
    (CAO, 1322-01-22) Berchtoldz; Chvͦnratz; Johanſ; wernher zer Tannen
    Wernher zur Tanne, Vogt von Schönau, beurkundet, daß Johannes, Sohn des verstorbenen Ammans Johannes von Schönau, für sich und an Stelle seiner Brüder Konrad und Berchtold, deren Rechtsbeistand Wernher ist, mit Wernhers Zustimmung und Hand ein in der Spalenvorstadt von Basel der Lage nach [Bd. 4 S. 31 Z. 25-26] genauer beschriebenes Haus, ihrer dreier Erbteil vom Vater, als Eigentum an Ulrich den Linder, Bürger von Basel, für 22 Pfund Basler verkauft hat. An Abgaben lagen auf dem Haus 16 Schillinge Pfennige Seelgerätstiftung [spezifiziert Bd. 4 S. 31 Z. 28-30]. Das Geld haben Johannes und seine Geschwister erhalten. Johannes hat das Haus mit Wernhers Hand an Ulrich aufgegeben, es ihm mit allen dabei zu beobachtenden Sicherheiten ausgefertigt und ihm gestattet, sich in den tatsächlichen Besitz des Hauses zu setzen. Johannes und seine Geschwister haben mit Wernhers Hand und Wernher selbst mit ihnen zusammen sich verpflichtet, den Kauf einzuhalten, nichts dagegen zu unternehmen und Ulrich und dessen Erben das Haus gegen jedermann rᷝze werende, und wo und wann es notwendig ist, dafür einzutreten. Ferner hat Johannes für sich und seine Geschwister auf alle erdenklichen Rechtsmittel verzichtet, mit denen der Kauf angefochten und beeinträchtigt werden könnte. --
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    schulthaiſſe der rat vn̄ alle die burgerre von wintert ~ - 1297 Januar 13.
    (CAO, 1322-01-13) schulthaiſſe der rat vn̄ alle die burgerre von wintert ~
    Schultheiß, Rat und Bürger von Winterthur lassen von den Urkunden, die sie besiegelt über ihre Rechte und Privilegien von ihrer Herrschaft erhalten haben, eine Abschrift anfertigen, da es nicht bequem ist, die Urkunden wegen jeglicher Rechtssache vorzuholen. Hinzugefügt werden die alten Gewohnheiten, die sie von alters her ohne schriftliche Aufzeichnung besessen haben. I. Abschrift der Urkunde Rudolfs [I.] vor seiner Königswahl von 1264 Juni 22. Sie enthält: 1) Verleihung des Marktrechts für den Umfang der Bannmeile. 2) Gerichtsstand bei Ansprache. 3) Wahl von Schultheiß und Amman. 4) Verfahren bei einer Anklage. 5) Einschränkung des Fallrechts des Herrn über seine Leute innerhalb der Bannmeile. 6) Bestätigung des Waldes in rᷝEſcheberg als städtische Allmende. 7) Verbot des Erbanfalls von in der Bannmeile liegendem Besitz unfreier Leute an deren Herrn. 8) Freiheit der Eheschließung der innerhalb der Bannmeile ansässigen Bürger mit Ehepartnern aus anderen Städten, auch wenn diese einem anderen Herrn zugehören. 9) Beschränkung der Abgabe der Stadt an Rudolf und dessen Nachkommen auf 100 Pfund Zürcher Münze. 10) Nutznießung von Ämtern und Gerichten durch die Stadtherren nach der Ordnung der Stadt. 11) Verjährungsfrist der Ansprache bei Neueinbürgerungen. 12) Verpflichtung, Eigen- oder Lehnsleute nur mit Zustimmung des Stadtherrn aufzunehmen. 13) Verlust von Gnade und Huld des Stadtherrn nur bei schweren Verbrechen. 14) Festsetzung von Strafen für bestimmte Vergehen. 15) Verzicht auf Wiederaufbau der bei der Stadt auf einem Berg gelegenen Burg. II. Abschrift der Urkunde König Rudolfs [I]. von 1275 Februar 27: 1) Gleichberechtigung der Bürger mit dem Adel in Lehenssachen. 2) Verlehnung der Kirche von Winterthur nur an einen stadtsässigen Geistlichen. 3) Recht des weiblichen Erbgangs bei Kiburger Lehen. 4) Gerichtsbarkeit der Bürger. 5) Bestimmungen über Lehen aus Kiburger Besitz. 6) Vogtleute dürfen unter bestimmten Bedingungen als Bürger aufgenommen werden. III. Aufzeichnung der alten Gewohnheiten, die sie mit Zustimmung ihrer Herrschaft bisher besessen haben: 1) Verfahren und Strafen bei Vergehen gegen die Huld des Stadtherrn. 2) Strafen bei rᷝhainſuͦchi. 3) Rechtsgang bei Schuldforderungen. 4) Erbberechtigung von jedes Bürgers Frau oder Kind. 5) Erbrecht der Frau an der beweglichen Habe. 6) Möglichkeit, vor der Ehe eingebrachte Zinseigen der Ehefrau als Leibgedinge zu überlassen. 7) Verfahren bei Ansprache auf Besitz mit Marktrecht. 8) Erbrecht bei während der Ehe gekauftem Besitz. 9) Erbrecht bei Besitz, der von Mann oder Frau in die Ehe eingebracht ist. 10) Vormundschaft für unmündige Kinder. 11) Aufgabe des Bürgerrechtes. -- Vgl. Corpus Nr. 2597. --
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    Urkunde
    vlrich von Rukhendorf an Eberhart von walſſe - 1297 Januar 13.
    (CAO, 1322-01-13) vlrich von Rukhendorf
    Ulrich von Ruchendorf verpflichtet sich gegenüber Eberhart von Wallsee, das Einverständnis seiner Ehefrau Elsbet zu dem Verkauf seines Drittels an dem Haus Gunthartsdorf und des vor dem Haus liegenden Hofes (ohne Äcker) an Eberhart zu erwirken und zu veranlassen, daß sie ihm diesen Besitz bestätigt und mit allen ihr gehörenden Rechten aufgibt. Leutwin von Werd erklärt, daß er gemeinsam mit Ulrich Bürge für die Ausführung dieses Versprechens geworden ist. -- Vgl. Corpus Nr. 2227, 2256, 2266, 2292, 2601. --