Ausstellungsdatum
[vor 1283 September 10]
Ausstellungsort
Archiv
Bemerkungen:
Schwester Hedwig, die Priorin, und der Konvent von Unterlinden in Colmar bekunden, daß die Frau [Agnes] von Trübelberg, als sie dem Kloster ihren Besitz vermachte, folgende Sonderbestimmungen für ihr Seelgerät gemacht hat. Nach ihrem Tode sollen die Schwestern jährlich ein Fuder Wein von dem Gute, das rᷝdc eigen</i> heißt, erhalten und von keinem anderen. Dieser Wein soll den Schwestern rᷝin deme avande</i> [Fastelabend] und der Fastenzeit über den vom Konvent gegebenen Wein hinaus ausgeschenkt werden. Ihre Jahrzeit und die ihres Sohnes, Bruder Otto, sollen gemeinsam begangen werden, dafür soll der Konvent 3 Pfund zu einer Mahlzeit (rᷝdieniſt</i>) erhalten. Für die Jahrzeit ihres Vaters, ihrer Mutter, ihrer Vorfahren, ihres Gatten, ihres Schwiegervaters, ihrer Schwiegermutter, aller ihrer Verwandten und aller derer, von denen sie Gut geerbt hat, soll der Konvent ebenfalls 3 Pfund rᷝze eime dieniſte</i> erhalten. Kann man es nicht an den Jahrzeittagen, so soll es innerhalb der nächsten 14 Tage geschehen. Das soll gelten, solange man eine Jahrzeit in dem Kloster begeht. Nach ihrem Tode soll der erste Ertrag (rᷝbluomen</i>) des Gutes, das Priorin und Konvent ihr geben, Schwester Gertrud von Trübelberg oder nach deren Tode einer anderen Verwandten ausgehändigt werden, damit sie ihn unter den Verwandten der Stifterin nach ihrem Gutdünken verteilt. --
Edition
https://tcdh01.uni-trier.de/cgi-bin/iCorpus/CorpusIndex.tcl?hea=tf&for=qfcoraltdu&cnt=qfcoraltdu&xid=CW50245