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Ettendorf (Bas-Rhin)

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  • Urkunde
    1283 Oktober 6
    (CAO, 1308-10-06)
    Straßburger Stadtrecht. A und B stimmen im allgemeinen im Wortlaut genau überein. Die meisten Abweichungen betreffen irrelevante Kleinigkeiten und beruhen auf Fehlern oder Auslassungen in dem einen der beiden Texte. Den Sinn abändernde Verschreibungen sind nur:l̂ l̂ A S. 180 Z. 6  rᷝdeſ biſchouesl̂ B S. 180 Z. 27  rᷝdem biſchovel̂ l̂ A S. 180 Z. 16  rᷝnach deme lantrehtel̂ B S. 180 Z. 38  rᷝdeme lande nach rechtel̂ l̂ A S. 182 Z. 19  rᷝerslagenl̂ B S. 182 Z. 40  rᷝgeslagenl̂ l̂ A S. 183 Z. 12  rᷝenkummentl̂ B S. 183 Z. 29  rᷝkúmetl̂ l̂ A S. 187 Z. 6  rᷝvnbigriffenl̂ B S. 187 Z. 32  rᷝvmbe griffenl̂ l̂ A S. 187 Z. 11  rᷝroſl̂ B S. 187 Z. 36  rᷝvasl̂ l̂ A S. 189 Z. 18  rᷝSwennel̂ B S. 190 Z. 21  rᷝSweml̂ l̂ A S. 191 Z. 13  rᷝvmbe die wunde zehant v̂zvarnl̂ B S. 191 Z. 36  rᷝvmbe die wúnde ein iar vnt och zehant v̂z varnl̂ l̂ A S. 191 Z. 17  rᷝīme lande wundetl̂ B S. 191 Z. 42  rᷝin me wundetl̂ l̂ A S. 192 Z. 6  rᷝkein eit wurbetl̂ B S. 192 Z. 30  rᷝkein eit vúrbútl̂ B S. 194 Z. 16 - 17  rᷝher zvͦ gevarnl̂ l̂ Größere textliche Unterschiede zwischen A und B:l̂ l̂ S. 184 Z. 37  schiebt B ein rᷝDa nach iſt vf geſetzzetl̂ S. 185 Z. 44  bis S. 186 Z. 25. Die in B hier eingefügte Bestimmung ist in A S. 194 Z. 1 - 2 eingefügt.l̂ S. 186 Z. 43  bis S. 187 Z. 1 schiebt B ein: rᷝdeſ ſin wir vber ein komen vmbe die ernv́wete vnzúcht.l̂ S. 187 Z. 3  hat A das richtige Datum: rᷝtuſent iar zwei hundert iar vn̄ ſehzi vn̄ ſibencig iar, B (Z. 28) hat die Hunderter, Zehner und Einer ausgelassen.l̂ S. 188 Z. 22  schiebt B ein: rᷝEs iſt vf geſetzet alſv̂sl̂ S. 188 Z. 24 - 25  schiebt B ohne syntaktische Verbindung ein rᷝane vahen ... bis: rᷝvirtage dc ſoll̂ S. 190 Z. 29 - 30  schiebt B ein: rᷝswer vor ſime cil v̄n ane vrlob wider in vertl̂ S. 193 Z. 18 - 20  rᷝMan ſol oͧch bis rᷝgeoffent wirt steht B S. 194 Z. 22 - 23l̂ S. 194 Z. 20 - 21  fügt B ein: rᷝDirre brief wart ernúwet ... bis rᷝzvͦ den barvuͦſen. -- l̂ N 238 A
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    Urkunde
    [vor 1283 September 10]
    (CAO, 1283-09-10)
    Schwester Hedwig, die Priorin, und der Konvent von Unterlinden in Colmar bekunden, daß die Frau [Agnes] von Trübelberg, als sie dem Kloster ihren Besitz vermachte, folgende Sonderbestimmungen für ihr Seelgerät gemacht hat. Nach ihrem Tode sollen die Schwestern jährlich ein Fuder Wein von dem Gute, das rᷝdc eigen heißt, erhalten und von keinem anderen. Dieser Wein soll den Schwestern rᷝin deme avande [Fastelabend] und der Fastenzeit über den vom Konvent gegebenen Wein hinaus ausgeschenkt werden. Ihre Jahrzeit und die ihres Sohnes, Bruder Otto, sollen gemeinsam begangen werden, dafür soll der Konvent 3 Pfund zu einer Mahlzeit (rᷝdieniſt) erhalten. Für die Jahrzeit ihres Vaters, ihrer Mutter, ihrer Vorfahren, ihres Gatten, ihres Schwiegervaters, ihrer Schwiegermutter, aller ihrer Verwandten und aller derer, von denen sie Gut geerbt hat, soll der Konvent ebenfalls 3 Pfund rᷝze eime dieniſte erhalten. Kann man es nicht an den Jahrzeittagen, so soll es innerhalb der nächsten 14 Tage geschehen. Das soll gelten, solange man eine Jahrzeit in dem Kloster begeht. Nach ihrem Tode soll der erste Ertrag (rᷝbluomen) des Gutes, das Priorin und Konvent ihr geben, Schwester Gertrud von Trübelberg oder nach deren Tode einer anderen Verwandten ausgehändigt werden, damit sie ihn unter den Verwandten der Stifterin nach ihrem Gutdünken verteilt. --
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    Urkunde
    1282 Juli 20
    (CAO, 1307-07-20)
    Herzog Ludwig von Teck ist mit Bischof Konrad [III.] von Straßburg übereingekommen, seine Tochter Agnes mit Konrad von Lichtenberg, dem Neffen des Bischofs, zu verheiraten. Als Mitgift wird er 600 Mark reines Silber Straßburger Gewichtes zahlen. Diese Zahlung soll in Straßburg, Gengenbach oder Offenburg an die Treuhändergemeinschaft, bestehend aus dem Bischof, Konrad, dem Bruder des Herzogs, und Herrn Ludwig von Lichtenberg, erfolgen; stirbt einer von ihnen, so sollen die beiden anderen einen Ersatzmann hinzuwählen. Das Silber soll in 4 Jahresraten von dem nächsten Gereonstage [10. Oktober] an abgetragen werden, in den ersten beiden Jahren je 100 Mark, in den nächsten beiden je 200 Mark. Fehlt an den beiden letzten Jahresraten etwas, so sollen die 3 Treuhänder über Erleichterungen und Fristverlängerungen befinden. Können sie sich nicht einigen, so soll die Mehrheit entscheiden und beide Parteien den Entscheid annehmen. Das Silber soll nach Rat und Willen der Treuhänder oder zweier von ihnen in Land angelegt werden zwischen der Breusch und der Moder und keinesfalls jenseits der Vogesen. Es soll auch in keiner Burg angelegt werden, sondern nur in Dörfern und gewöhnlichen Gülten. Das Silber soll nach Übereinkunft beider Parteien zum Nießbrauch angewiesen (rᷝverwidemen) werden. Solange das Silber noch nicht angelegt oder das dafür gekaufte Gut rᷝunverwidemet ist, soll im Falle des Todes von Agnes das Silber oder das dafür gekaufte Gut an ihre nächsten Erben fallen. Ist es rᷝverwidemet, soll ihr Ehemann Konrad zu seinen Lebzeiten sein rᷝwideme reht daran haben, wie Agnes es hätte, wenn ihm etwas zustieße. Haben sie Leibeserben, so fällt es an diese. Stirbt Herzog Ludwig vor Auszahlung des Silbers, so tritt sein Sohn Hermann in Ludwigs Verpflichtungen ein, wozu er sich feierlich verpflichtet. Für das Silber stellt Herzog Ludwig 12 [Bd. 5 S. 167 Z. 37 bis 41] namentlich genannte Bürgen, darunter seinen Sohn Hermann. Die Bürgen müssen bei Fristversäumnissen 4 Wochen nach mündlicher oder schriftlicher Mahnung in der üblichen Weise in Straßburg, Speyer, Offenburg oder Gengenbach Einlager halten. Stirbt ein Bürge, so muß Herzog Ludwig innerhalb von 4 Wochen nach erfolgter Mahnung einen anderen stellen, sonst müssen die übrigen Bürgen Einlager halten. Hat einer der Bürgen vor dieser eine andere Geiselschaft geschworen und muß dieser Folge leisten, ehe er in der vorliegenden Sache gemahnt wird, so ist er verpflichtet, innerhalb von 4 Wochen nach Befreiung von der früheren Geiselschaft in der hier vorliegenden Sache Einlager zu leisten. Als Gegenwert soll Konrad von Lichtenberg nach Zahlung des Silbers seiner Frau Agnes 600 Mark aus seinen Besitzungen zwischen dem Schwarzwald und dem Rhein anweisen und geben, so wie die Treuhänder darüber übereinkommen. --
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    Urkunde
    1284 Juni 11
    (CAO, 1309-06-11)
    Ulrich der junge Matz bekundet, daß sein Vater, Herr Ulrich Matz, an Herrn Heinrich von Stubenberg 2 Sennhöfe (rᷝſwaige) bei der Lobnich und 1 Hufe und 1 Zehnt in der Grasnitz versetzt hatte. Über die Pfandsetzung hat er sich mit Heinrich gänzlich verglichen, abgesehen von dem, was in dieser Urkunde behandelt wird. Ulrich hat Heinrich für das genannte Gut aus seinem Besitz 1 Hufe zu Parsberg frei überlassen und hat ihm dazu den Zehnt rᷝin der Græzentz vor dem Herren, von dem er Lehen ist, mit allem Recht aufgegeben, wie er und andere Miterben ihn gehabt haben. Sein Großvater (rᷝene) Otto von Haslau, Landrichter in Österreich, hat sich verpflichtet, zugleich mit Ulrich dafür nach steirischem Landrecht rᷝgewær vnd ſcherme zu sein. Wird das halbe oder ganze Gut Herrn Heinrich rechtlich genommen, so wird Ulrich ihm den Verlust unter Einsatz (rᷝmit ebentiwer) anderer seiner Besitzungen erstatten oder, wenn er will, mit Fahrhabe nach den Vorschlägen von 4 Männern, die von beiden Partnern aus ihren Verwandten auszuwählen wären. Hat er davon Schaden, daß die Absprache nicht erfüllt wird, so kann er Ersatz von Ulrich und seinem Gut einfordern, bis der Schaden erstattet ist. Die Urkunde nennt [Bd. 5 S. 205 Z. 5 f.] von Ulrichs Seite 4, [ebd. Z. 6 -- 8] von Heinrichs Seite 10 Männer als rᷝredener und rᷝgezivg. --
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    Urkunde
    1282 September 20
    (CAO, 1307-09-20)
    Herr Walther, der Kaplan der Schwestern von Unterlinden zu Colmar, bezeugt, daß er den Schwestern die Reben, die er im Bann von rᷝMinrewilre, von Ammerschweier, von Zellenberg [Kr. Rappoltsweiler] und von Ellenweiler [eingegangen] gekauft hat, unter der Bedingung gegeben hat, daß sie für seinen Unterhalt aufkommen, ob er bei ihnen wohnt oder anderswo, und daß sie seine Jahrzeit entsprechend der mit dem Siegel des Propstes Rüedeger besiegelten Urkunde begehen. --
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    Urkunde
    1282 Juni 18
    (CAO, 1307-06-18)
    Friedrich und Eberhart von Etendorf verlehnen gemeinsam die halbe Hufe und einen Hof in Bann und Dorf Frankenheim [abgeg. Dorf b. Selg, Unterelsaß], die der verstorbene Diether Linſin von ihnen zu Lehen hatte, an Johannes Schvͤcke und dessen Lehnserben. --
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    Urkunde
    1283 September 10]
    (CAO, 1283-09-10)
    Schwester Gertrud, die Priorin von Unterlinden in Colmar, stellt wörtlich die gleiche Urkunde wie die vorige [N 236] aus. Am Schluß verspricht Gertrud, das Gelöbnis ihrer damaligen Amtsvorgängerin [wegen Durchführung der genannten Bestimmungen] einzuhalten. --
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    Urkunde
    1283 April 6
    (CAO, 1308-04-06)
    Hug von Winterthur und seine Ehefrau Gerlind, Bürger von Straßburg, bekunden, daß sie gemeinsam als Seelgerät dem Spital zu Straßburg Güter aus dem Besitz Gerlinds übermacht haben, die [Bd. 5 S. 175 Z. 18 bis 29] mit ihren Einkünften aufgeführt sind. Sie tun es ohne Schädigung ihrer Erben, da sie ihnen sonst genügend hinterlassen. Sie haben das Gut gegen einen Zins von 10 Schillingen zurückerhalten. Diese sollen für die Jahrzeit seines Vaters Hug Ribenack verwendet werden, und zwar so, daß jeder Bedürftige einen Pfennig, 2 Priester je 4 Pfennige und der Sakristan 2 Pfennige erhält; das übrige fällt der [Spital]gemeinschaft zu. Stirbt einer der Eheleute, soll der andere während seiner Lebzeit zu den 10 Schillingen für die Jahrzeit der Verstorbenen ein Pfund geben. Daraus soll jeder Bedürftige 2 Pfennige, jeder der beiden Priester 4 Pfennige, der Sakristan 2 Pfennige und die Gemeinschaft den Rest erhalten. Nach beider Tode soll das Spital aus dem genannten Gut 2 ½ Pfund bereitstellen, nämlich die 10 Schillinge für den Vater und je 1 Pfund für die beiden Eheleute und sie nach dem obigen Schlüssel verteilen. Die Jahrzeiten sollen wie üblich mit Seelmessen und Vigilien begangen werden. --
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    Urkunde
    1283 März 5
    (CAO, 1308-03-05)
    Burkhart von Hohenstein und sein Sohn Burkhart bekunden, daß sie ihrem Dienstmann Herburg von Oberhaslach [b. Molsheim, Elsaß] den Verkauf von 4 Viertel Roggengülte um 6 Mark Silber an ihren Neffen, den Küster von Haslach, gestattet haben. Diese Gülte ist auf Wolfrats Matte gesetzt, doch bleibt die Matte Eigentum Herburgs und seiner Erben, solange er die Korngülte an den Küster zahlt bzw. an den, dem dieser die Gülte überträgt. --
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    Urkunde
    1283 Dezember 22
    (CAO, 1308-12-22)
    Heinrich und Johannes, Söhne Heinrichs von Wangen, bekunden, daß der Hof zu Wangen, der in ihrem Anteil liegt, den der Propst Heinrich von Honau von Johann, Jakob und Bride, den Kindern Herrn Nordwins, gekauft hat, von Abgaben (rᷝbette) [soweit] frei sein soll, daß [nur] 1 Schilling Straßburger Währung zu St. Martin als Zins zu zahlen ist. Die Aussteller und deren Nachkommen dürfen den Zins nicht steigern. --